BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1616/11 -
des Herrn Dr. R…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden
ist, betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in
einem das Hochschulrecht betreffenden
Konkurrentenstreitverfahren (Besetzung einer
Professorenstelle).
2
1. Der Beschwerdeführer war von Februar 2003
bis Januar 2010 Juniorprofessor für Bürgerliches Recht mit
Schwerpunkt Europäisches Privatrecht an der Universität B…
(Besoldungsgruppe W 1). Die im Februar 2002 veröffentlichte
Ausschreibung dieser Stelle enthielt den Zusatz: „Die
Universität B… beabsichtigt, das o.g. Fachgebiet vor Ablauf
der Laufzeit der Juniorprofessur zur Besetzung auf Lebenszeit
auszuschreiben. Eine Bewerbung der Juniorprofessorin/des
Juniorprofessors ist möglich und gilt nicht als
Hausbewerbung, wenn sie/er von außerhalb der Universität B…
auf die Juniorprofessur berufen wurde.“ Die zunächst bis Ende
Januar 2006 befristete Tätigkeit erfolgte unter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Zeit und wurde danach, nach
positiver Zwischenevaluation, um weitere drei Jahre
verlängert. Von Februar 2009 bis Ende Januar 2010 befand sich
der Beschwerdeführer zunächst in Elternzeit, anschließend war
er für einen Forschungsaufenthalt beurlaubt. Derzeit lehrt er
als Associate Professor an der Universität K… (D…)..
3
Im April 2007 hatte die Universität B… im
Fachbereich Rechtswissenschaft vier Professorenstellen im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschrieben, darunter
eine nach der Besoldungsgruppe W 2 mit der Kennziffer P
701/07 („Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Deutsches und
Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht,
Verbraucherrecht“). Der Beschwerdeführer, der sich hierauf
beworben hatte, wurde im Berufungsverfahren zunächst auf
Platz 1, im weiteren Verlauf auf Platz 2 a der Berufungsliste
platziert. Gegen die Berufung des zuletzt Erstplatzierten
hatte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht um
einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren
wurde schließlich im Mai 2009 durch Beschluss des
Verwaltungsgerichts eingestellt, nachdem die Beteiligten - im
Hinblick auf den Abbruch des Berufungsverfahrens im März 2009
- die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Dem Abbruch lag
ein Beschluss des Rektorats der Universität B… zugrunde, der
unter anderem folgenden Text enthält:
4
Angesichts der Empfehlungen von DFG und
Wissenschaftsrat zur Weiterentwicklung der
Exzellenzinitiative von Bund und Ländern vom 11.07.08, des
aktuellen Standes der Diskussion in der gemeinsamen
Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern und der
ausdrücklichen politischen Unterstützung der Universität
durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, sich in
allen drei Linien der Exzellenzinitiative zu bewerben, hat
sich das Rektorat entschieden, alle laufenden und geplanten
Berufungsverfahren daraufhin zu überprüfen, ob die
inhaltliche Ausrichtung der jeweiligen Professur den
möglichen Anforderungen einer erneuten Bewerbung in
mindestens einer der drei Linien der Exzellenzinitiative
gerecht wird. Es ist also für die Berufung von Professorinnen
und Professoren ein völlig neuer Sachverhalt gegeben. Die
Professur des Berufungsverfahrens P 701/07 gehört zu diesen
Stellen, da in den Sozial-, Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften sowohl ein Exzellenzcluster als
auch eine Graduiertenschule beantragt werden könnte. Vor
diesem Hintergrund hat sich das Rektorat auf seiner Sitzung
am 09.03.09 entschieden, das Berufungsverfahren P 701/07
„Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Deutsches und
Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht,
Verbraucherrecht“ im Falle der Absage des Erstplatzierten
abzubrechen und die Professur nach einer Überprüfung der
Stellendenomination ggf. neu auszuschreiben.
5
Den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen
die Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens
wies die Universität B… mit Widerspruchsbescheid vom 23.
Oktober 2009 zurück. Über die hiergegen gerichtete Klage hat
das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
6
Im November 2009 schrieb die Universität B… im
Fachbereich Rechtswissenschaft unter der Kennziffer P 701/09
eine Stelle mit dem Aufgabengebiet „Grundlagen des
Privatrechts, Bürgerliches Recht und ggf. ein weiteres
Nebengebiet“ im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
(Besoldungsgruppe W 3) aus. In der dieser Ausschreibung
zugrunde liegenden Freigabevereinbarung zwischen dem Rektor
der Universität B… und dem Dekan des Fachbereiches
Rechtswissenschaft heißt es unter anderem, dass die
Ausschreibung dem abgebrochenen Verfahren folge und die
Maßgabe des Rektorats aufnehme, die Stelle im Hinblick auf
die Exzellenzinitiative auszurichten. Zugleich solle mit der
Stelle ein Akzent in der Neuorientierung der Lehre auf
Grundlagenausrichtung und Interdisziplinarität gesetzt
werden. Die Denomination stelle folglich die
Grundlagenorientierung und damit die Anschlussfähigkeit der
Stelle in den Vordergrund. Durch die Grundlagenorientierung
habe die Stelle eine zentrale Funktion für die Säule des
Bürgerlichen Rechts insgesamt. Sie diene auch in der Lehre
der Integration der verschiedenen Gebiete des Privatrechts.
Die Universität B… beabsichtige, dem auf Platz 2 der
Berufungsliste gesetzten Bewerber, dem Beigeladenen zu 2) des
Ausgangsverfahrens, einen Ruf zu erteilen, nachdem die auf
den Positionen 1 a und 1 b gesetzten Bewerber
zwischenzeitlich abgesagt hätten. Der Beschwerdeführer selbst
hatte sich nicht beworben.
7
2. Auf den im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens gestellten Antrag des
Beschwerdeführers hin, gab das Verwaltungsgericht mit
Beschluss vom 25. Februar 2011 der F… auf, die der unter
Kennziffer P 701/09 ausgeschriebenen Professur
zugeordnete Planstelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Klage des Beschwerdeführers gegen den Abbruch des
Berufungsverfahrens beziehungsweise bis zum Ablauf eines
Monats nach einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens
freizuhalten. Der Beschwerdeführer habe neben einem
Anordnungsgrund insbesondere auch einen Anordnungsanspruch
geltend gemacht. Dieser könne die Fortführung des unter der
Kennziffer P 701/07 begonnenen Berufungsverfahrens
verlangen. Das Verfahren sei durch den Beschluss der
Universität B… vom 9. März 2009 nicht rechtswirksam
abgebrochen worden und damit ein in diesem Verfahren
erlangter Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers
nicht gegenstandslos geworden.
8
3. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden
der F… und der Universität B… hob das Oberverwaltungsgericht
mit Beschluss vom 4. Mai 2011 die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ab.
9
Der Beschwerdeführer habe zwar einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht jedoch einen
Anordnungsanspruch auf Fortführung des
Stellenbesetzungsverfahrens P 701/07. Insbesondere sei der
Abbruch des Berufungsverfahrens materiell rechtmäßig. Anders
als das Verwaltungsgericht meine, sei ein sachlicher Grund
für den Abbruch gegeben. Die F… und die Universität B… hätten
überzeugend dargelegt, dass der Abbruch des
Berufungsverfahrens und die Änderung der Denomination allein
im Hinblick auf die Ausrichtung der Stelle gemäß den Vorgaben
der Exzellenzinitiative erfolgt seien. Anhaltspunkte für eine
Benachteiligung des Beschwerdeführers aus sachwidrigen
Gründen würden sich nicht ergeben. Da die Überlegungen und
Planungen der Universität B… zur künftigen Ausrichtung des
Fachbereiches ausschließlich über Änderungen von
Denominationen anlässlich von Ausschreibungen, hingegen nicht
über die Schaffung neuer Professuren umzusetzen seien, sei
sowohl zur Sicherung der Drittmittelfähigkeit als auch für
eine erfolgreiche Beteiligung an der zweiten Runde der
Exzellenzinitiative eine inhaltliche Neubewertung und
Änderung der Denomination der unter der Kennziffer P 701/07
ausgeschriebenen Stelle geboten gewesen. Diese Entscheidung
sei angesichts des erheblichen Drittmitteldrucks der
Universität, die nur noch rund 60 % aus Landesmitteln
finanziert werde, nicht sachwidrig.
10
Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts lege der Geschehensablauf, der zu der
Entscheidung über den Abbruch des Verfahrens geführt habe,
nicht die Vermutung nahe, dass auch Aspekte der
Bewerberauswahl in die Entscheidung eingeflossen seien. Zu
Recht beanstande die Universität B…, das Verwaltungsgericht
habe ihren Hinweis unberücksichtigt gelassen, dass die
senatorische Behörde bereits geraume Zeit vor Fassung des
Rektoratsbeschlusses angesichts der Empfehlungen der
Deutschen Forschungsgemeinschaft und des Wissenschaftsrates
fast alle Stellen nur noch mit einer Exzellenzauflage
freigegeben habe. Auch habe das Verwaltungsgericht die
Erläuterung der Universität B… zu der missverständlichen
Formulierung im Rektoratsbeschluss außer Acht gelassen, das
Berufungsverfahren im Falle der Absage des Erstplatzierten
abzubrechen. Dem Rektorat der Universität B… sei am 9. März
2009 bekannt gewesen, dass der Erstplatzierte bereits Anfang
Dezember 2008 in M… zum Universitätsprofessor ernannt worden
sei. Allerdings habe jener bis zu der genannten Sitzung noch
nicht ausdrücklich mitgeteilt gehabt, dass er den ihm von der
Universität B… erteilten Ruf nicht annehmen werde. Eben weil
das Absageschreiben des Erstplatzierten noch nicht vorgelegen
habe, sei die Bedingung in den Rektoratsbeschluss aufgenommen
worden. Das Gericht halte diese Darstellung für plausibel.
Zweifel an deren Richtigkeit bestünden nicht. Die angeführten
Ungereimtheiten hätten die F… und die Universität B… damit
jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar
ausgeräumt.
11
Soweit der Beschwerdeführer meine, die
Sachwidrigkeit der Entscheidung über den Abbruch des
Berufungsverfahrens folge auch daraus, dass außer der
Juniorprofessur P 701/07 keine weiteren Juniorprofessuren vor
dem Hintergrund der Exzellenzinitiative von einem Abbruch
betroffen gewesen seien, so sei dem nicht zu folgen. Mit
Blick auf die Exzellenzinitiative seien drei
Berufungsverfahren in den Bereichen Politische Theorie,
Ökonomie der Sozialpolitik und Public Health Medicine
abgebrochen worden. Ferner seien zwei weitere
Berufungsverfahren hiervon betroffen gewesen, deren Abbruch
sich jedoch erübrigt habe, da die Berufungslisten erschöpft
gewesen seien, nachdem die Bewerber andere Rufe angenommen
hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten auch diese
Verfahren abgebrochen werden müssen. Zweifel an der
Richtigkeit dieser Darstellung habe das Gericht nicht.
12
Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass
das Bremer Modell der Juniorprofessur grundsätzlich die
Berufung auf besetzbare Professorenstellen mit der
Perspektive auf eine Lebenszeitprofessur vorsehe. Eine auf
die Einlösung dieser Perspektive gerichtete bindende Zusage,
die von ihm wahrgenommene Stelle werde mit einer Denomination
ausgeschrieben, die exakt sein Arbeitsgebiet abbilde, habe
der Beschwerdeführer hingegen weder von der F… noch von der
Universität B… erhalten. Bereits im Text der ersten
Ausschreibung der Juniorprofessur im Jahre 2002 heiße es
ausdrücklich, dass die Universität B… lediglich beabsichtige,
das Fachgebiet vor Ablauf der Juniorprofessur zur Besetzung
auf Lebenszeit auszuschreiben. Auch angesichts der Tatsache,
dass das 2001 eingeführte Modell der Juniorprofessur sowohl
zunächst als „non-competitive-tenure-track-Verfahren“ mit
einer externen Evaluation als auch als
„competitive-tenure-track-Verfahren“ diskutiert worden sei,
habe sich ein schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers
nicht entwickeln können. Ferner sei die Diskussion um die
Modalitäten der Ausgestaltung der Juniorprofessur auch nach
ihrer Einführung nicht beendet gewesen, wie ein Schreiben des
Rektors der Universität B… aus Juli 2004 verdeutliche.
13
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20
Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG.
14
Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen
vor, durch den Abbruch des Berufungsverfahrens sei gegen
seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2
GG verstoßen worden. Der Abbruch sei nicht sachlich begründet
worden. Vielmehr liege eine unzulässige sogenannte „Flucht in
den Abbruch“ vor. Die gesamte vorhandene Dokumentation
spreche dafür, dass es nicht um eine
Organisationsentscheidung gegangen sei, sondern ein
personenbezogener Abbruch vorgelegen habe. Die zweite Phase
der Exzellenzinitiative sei lediglich als vermeintlich
sachlicher Grund hierfür missbraucht worden. Ohnehin sei der
einzige im Zeitpunkt des Abbruchs angegebene Grund, mithin
die bloße Überprüfung der Denomination, kein sachlicher
Grund.
15
Weiter habe das Oberverwaltungsgericht durch
seine Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG verstoßen. Denn es habe seinem legitimen Vertrauen in die
Einhaltung der Zusagen der Universität B… jegliche rechtliche
Bedeutung abgesprochen. Jene habe, entgegen ihrer eigenen
Strukturentscheidung zugunsten der Einführung der
Juniorprofessur mit „tenure“ und entgegen allen vorherigen
Zusagen, das Verfahren zur Besetzung einer entsprechenden
Nachfolgestelle nicht durchgeführt, sondern abgebrochen.
Hierbei habe sie seine Belange zu Unrecht nicht in ihre
Entscheidung einbezogen. Vorliegend habe die Universität B…
in vielfacher Form öffentlich, gegenüber den
Juniorprofessoren und auch ihm gegenüber die Verfügbarkeit
einer Nachfolgestelle verbindlich zugesagt. Insbesondere gehe
die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts fehl, das
verfassungsgerichtlich geschützte Recht auf Vertrauensschutz
könne sich allein aus einer schriftlichen, an ihn gerichteten
Zusicherung ergeben. Das Gericht verkenne, dass sich
Vertrauen aus einer Vielzahl von Erklärungen und
Verhaltensweisen bilden könne, einschließlich mündlicher
Zusagen gegenüber einem abgegrenzten Personenkreis, wie hier
den Juniorprofessoren der Universität B…. Das bei ihm
entstandene Vertrauen in die Einrichtung einer
Nachfolgestelle sei zumindest als Abwägungsbelang
schützenswert und hätte vom Oberverwaltungsgericht beachtet
werden müssen.
16
Das Oberverwaltungsgericht habe ferner mit
Blick auf die Pflicht der Begründung von
Verwaltungsentscheidungen, auf die Bedeutung der
Dokumentation und auf eine hinreichende Sachprüfung gegen das
Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG
verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht die F…
und die Universität B… mit Sachgründen gehört, die erst zwei
Jahre nach der Entscheidung über den Abbruch des
Berufungsverfahrens sowie erst im zweitinstanzlichen
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und teilweise
unmittelbar vor der abschließenden Beratung des Gerichts
erstmalig vorgetragen worden seien. Aus den einzig
vorhandenen Aufzeichnungen ergebe sich, dass der Abbruch für
den Fall beschlossen worden sei, dass der Erstplatzierte den
Ruf ablehne. Während das Verfahren in der zweiten Instanz
anhängig gewesen sei, sei dann schlicht behauptet worden,
diese Dokumentation sei unrichtig und in Wirklichkeit wäre
das Berufungsverfahren auch abgebrochen worden, wenn der
Erstplatzierte weiterhin zur Verfügung gestanden hätte. Eine
Ablehnung eines Eilantrages in letzter Instanz dürfe wegen
des damit verbundenen endgültigen Rechtsverlustes auch in der
Hauptsache nur aufgrund einer vollumfänglichen Sachaufklärung
und Rechtsprüfung durch das Gericht erfolgen, wenn die
Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und erheblichen
Nachteilen führe. Gegen diese Grundsätze habe das
Oberverwaltungsgericht verstoßen, indem es trotz zahlreicher
Hinweise in seinen Schriftsätzen grundlegende rechtliche
Erwägungen sowie wesentliche Fakten und Argumente ignoriert
habe. Das gelte zunächst im Hinblick auf die grundrechtliche
Bedeutung des Vertrauensschutzes des Bürgers in Zusagen der
öffentlichen Hand, die entgegen der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts nicht schriftlich erfolgen müssten.
Dasselbe gelte aber auch für die Ungereimtheiten im Rahmen
der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens.
Dem Anspruch auf eine umfassende Sachaufklärung genüge es
nicht, pauschal jedem noch so unschlüssigen Argument der
Universität B… Glauben zu schenken, obwohl er die
Ungereimtheiten in zahlreichen Schriftsätzen umfangreich
dargelegt habe.
17
Endlich verletze der Abbruch des
Berufungsverfahrens den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach
Art. 3 Abs. 1 GG, indem dieses Verfahren das einzige
Juniorprofessur-Nachfolgeverfahren gewesen sei, welches an
der Universität B… mit Blick auf die Exzellenzinitiative oder
auch überhaupt abgebrochen und überprüft worden sei.
18
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie
teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist.
19
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung
rügt, genügt die dafür gegebene Begründung inhaltlich nicht
den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 81, 208
; 85, 36 ; 99, 84 ; 101, 331
; 105, 252 ; 108, 370
).
20
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 4.
Mai 2011 nicht hinreichend auseinander. Nach den Ausführungen
des Fachgerichts seien mit Blick auf die Exzellenzinitiative
drei Berufungsverfahren in den Bereichen Politische Theorie,
Ökonomie der Sozialpolitik und Public Health Medicine
abgebrochen worden. Ferner seien zwei weitere
Berufungsverfahren hiervon betroffen gewesen, deren Abbruch
sich jedoch erübrigt habe, da die Berufungslisten erschöpft
gewesen seien, nachdem die Bewerber andere Rufe angenommen
hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten auch diese
Verfahren abgebrochen werden müssen. Zweifel an der
Richtigkeit dieser Darstellung habe das Gericht nicht.
Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in Bezug auf eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG lediglich dar, das
Verfahren P 701/07 sei das einzige
Juniorprofessur-Nachfolgeverfahren gewesen, welches an der
Universität B… mit Blick auf die Exzellenzinitiative oder
auch überhaupt abgebrochen und überprüft worden sei. Damit
setzt er allerdings lediglich seine Behauptung an die Stelle
der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, ohne
darzulegen, inwieweit das Fachgericht gegen spezifisches
Verfassungsrecht verstoßen hat.
21
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet.
22
a) Die angefochtene Entscheidung verstößt
nicht gegen den grundrechtsgleich aus Art. 33 Abs. 2 GG
abgeleiteten und prozessual über Art. 19 Abs. 4 GG
abgesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar
2010 - 2 BvR 811/09 -, juris Rn. 5).
23
Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten das Recht, eine
dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich
überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und
beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat
(vgl. BVerfGE 39, 334 ; BVerfGK 1, 292
). Die besondere Verfahrensabhängigkeit
dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs erfordert eine
angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die
Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten
Rechte sicherstellen zu können (vgl. BVerfGE 73, 280
).
24
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Fachgericht im
Streitfall angeschlossen hat, besteht der
Bewerbungsverfahrensanspruch aber nur dann, wenn eine
Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr ist demnach
rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und
Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden.
Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche weite
organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des
Dienstherrn ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung
zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwGE 101, 112
; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C
14.98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 ).
25
aa) Gegen diese Rechtsprechung, die
verfassungsrechtlich bestätigt worden ist (vgl. BVerfGK 10,
355 ; vgl. auch BVerfGK 5, 205 ),
erhebt der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Seine Argumentation konzentriert sich vielmehr
darauf, dass seiner Ansicht nach mit der bloßen Überprüfung
des Berufungsverfahrens dahingehend, ob die inhaltliche
Ausrichtung der Professur den möglichen Anforderungen einer
erneuten Bewerbung in mindestens einer der drei Linien der
Exzellenzinitiative gerecht wird, kein sachlicher Grund für
den Abbruch des Auswahlverfahrens vorgelegen habe
beziehungsweise dass dieser Grund nur vorgeschoben sei. Damit
greift er aber nur die einfachrechtliche Rechtsanwendung und
Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts an und setzt lediglich
seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des
Fachgerichts.
26
bb) Insofern sich aus der Vorwirkung der
grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes aus
Art. 19 Abs. 4 GG für den Dienstherrn auch die
Notwendigkeit ergibt, die maßgeblichen Gründe für den Abbruch
eines Berufungsverfahrens zu dokumentieren (vgl. zur
grundrechtlich begründeten Dokumentationspflicht bei einer
Auswahlentscheidung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007,
S. 1178 ; vgl. zu grundrechtlich begründeten
Dokumentationspflichten im Übrigen: BVerfGE 65, 1 ;
103, 142 ; BVerfGK 9, 231 ; 12, 374
; BVerfG, Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 -
2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S.1044 und vom 28. Juli 2008 - 2
BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053 ; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR
882/09 -, juris Rn. 67; allg. BVerfGE 118, 168 ),
hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen Verfassungsrecht
verstoßen. Denn es hat an einen Grund angeknüpft, der im
Rektoratsbeschluss der Universität B… vom 9. März 2009
schriftlich fixiert war. Demgegenüber hat es die Darlegungen
der F… und der Universität B… lediglich im Hinblick auf den
Einwand des Beschwerdeführers herangezogen, der im
Rektoratsbeschluss der Universität B… festgehaltene Grund sei
vorgeschoben, und damit im Rahmen von § 123 Abs. 4,
§ 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
berücksichtigt, wonach das Gericht nach seiner freien, aus
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung
entscheidet. Damit wurden die Erwägungen für den Abbruch des
Berufungsverfahrens jedoch nicht erstmals im gerichtlichen
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt. Die
Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers waren nicht
gemindert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007,
S. 1178 ).
27
b) Ferner hat das Oberverwaltungsgericht nicht
etwa dadurch gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, dass es, wie der
Beschwerdeführer meint, den hieraus abzuleitenden Grundsatz
des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 80, 137 ;
109, 96 ; 114, 258 ) nicht beachtet
hätte. Der nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotene
Vertrauensschutz muss zwar dann gewahrt bleiben, wenn ein
Anspruch nachträglich genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -,
juris Rn. 42 ff.). Einen solchen hatte der
Beschwerdeführer jedoch nicht.
28
aa) Auf eine gesetzliche Regelung, mit der ein
„tenure-track-System“ eingeführt wurde, die eine
entsprechende Erwartung hätte begründen können (vgl. in
diesem Zusammenhang Herkommer, in: WissR Bd. 40, 2007, S. 36
), kann sich der Beschwerdeführer nicht
stützen. Nach der erst während der Ausschreibung der Stelle
P 701/07 in Kraft getretenen Fassung des Bremischen
Hochschulgesetzes war für Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren die Möglichkeit vorgesehen, unter
bestimmten Umständen von dem sogenannten
„Hausberufungsverbot“ abzusehen. So konnten nach § 18
Abs. 7 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom
9. Mai 2007 (Brem. GBl S. 339) bei der Berufung auf
Professuren die Mitglieder der eigenen Hochschule in
besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Nach § 18 Abs. 7 Satz 2 Bremisches Hochschulgesetz in
derselben Fassung konnten bei der Berufung auf eine Professur
die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen
Hochschule dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der
Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens
zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule
wissenschaftlich tätig waren. Die Regelung, wonach gemäß
§ 45 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) in Verbindung
mit § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Bremisches
Hochschulgesetz im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung
und Wissenschaft von einer Ausschreibung abgesehen werden
kann, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin,
dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und
Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in
einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll,
trat sogar erst durch Artikel 8 des Zweiten
Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem. GBl S. 375)
in Kraft. Aber auch hierdurch wurde ein Anspruch, wie ihn der
Beschwerdeführer für sich geltend macht, nicht begründet.
29
bb) Der Beschwerdeführer kann sich ebenfalls
nicht auf eine die Universität B… bindende Erklärung stützen.
Er geht zwar davon aus, diese hätte ihm zugesagt, die von ihm
als Juniorprofessor besetzte Stelle werde als
Lebenszeitprofessur mit einer Denomination ausgeschrieben,
die sein bisheriges Arbeitsgebiet abbilde. Soweit er hiermit
die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts angreift, setzt
er jedoch lediglich seine tatsächliche Würdigung an Stelle
derjenigen des Fachgerichts, das zu der Auffassung gelangt
ist, dass der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch auf
Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens P 701/07
nicht glaubhaft gemacht habe. Das Fachgericht hat weiter
ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zwar zuzugeben, dass das
Bremer Modell der Juniorprofessur grundsätzlich die Berufung
auf besetzbare Professuren mit der Perspektive auf eine
Lebenszeitprofessur vorsehe. Eine auf die Einlösung dieser
Perspektive gerichtete bindende Zusage, die von ihm
wahrgenommene Stelle werde mit einer Denomination
ausgeschrieben, die exakt sein Arbeitsgebiet abbilde, habe
der Beschwerdeführer hingegen weder von der Universität B…
noch von der F… erhalten. Das Oberverwaltungsgericht geht
hierbei nicht davon aus, dass es zwingend einer schriftlichen
Zusage bedurft hätte. Die von dem Beschwerdeführer in Bezug
genommenen Ausführungen des Gerichts erfolgten lediglich im
Zusammenhang mit der Würdigung eines Schriftstückes, ohne
eine grundsätzliche Aussage zur Schriftlichkeit zu
treffen.
30
c) Das Oberwaltungsgerichts hat des Weiteren
den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG
für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben.
31
Danach sind die Gerichte in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und
Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie § 123 VwGO -
der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den
Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu
tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte individuelle
Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame
Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer
Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit
der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Je
schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je
geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des
Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können,
umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung
oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition
zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65,
1 ; 67, 43 ; 69, 315 ; 79, 69
).
32
Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre
Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden
Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der
Hauptsache ausrichten, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten
sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls
dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu
stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren
Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des
Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass
besteht. Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht
unzumutbar, weil ihnen ein anderes Verfahren offensteht, wenn
sie - beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung
stehenden Zeit - es für untunlich halten, Rechtsfragen
vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung
auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung
der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 -
1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, S. 479 ).
33
Diesen Anforderungen wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 gerecht. Soweit der
Beschwerdeführer beanstandet, das Gericht habe für die
Bindungswirkung einer Zusage der öffentlichen Hand entgegen
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Schriftlichkeit verlangt, so ist dies der angefochtenen
Entscheidung, wie bereits dargelegt, nicht zu entnehmen.
Ebenso verstößt eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht schon
dann gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn es in den
Entscheidungsgründen der Darlegung von Verfahrensbeteiligten
folgt, ohne nochmals im Einzelnen die von der Gegenseite
vorgebrachten Gesichtspunkte aufzugreifen. Ebenso wie ein
Fachgericht vor dem Hintergrund des grundrechtsgleichen
Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das
auch sicherstellen soll, dass das Vorbringen der Beteiligten
vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird,
grundsätzlich nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der
Beteiligten bescheiden muss (BVerfGE 22, 267 ; 96,
205 ), ist es auch im Rahmen von
Art. 19 Abs. 4 GG nicht von vornherein gehalten, auf
jeglichen Sachvortrag im Rahmen der Entscheidungsgründe
ausdrücklich einzugehen. Besondere Umstände des Falles, die
dies ausnahmsweise erforderlich machen würden, hat der
Beschwerdeführer nicht dargelegt. Schließlich ist nicht
ersichtlich, dass das Oberwaltungsgericht den seiner
Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ohne eine im
Eilverfahren hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage
angenommen hätte.
34
3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.