BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1617/97 -
der Frau J ...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Einkommensermittlung im Wohngeldrecht im Jahr 1994 nach einer
für die neuen Länder geltenden Regelung des
Wohngeldsondergesetzes.
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Die Verfassungsbeschwerde ist
- unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg. Weder § 10 Abs. 3 Nr. 2
des Wohngeldsondergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1992 (BGBl I S. 2406; im
Folgenden: WoGSoG) noch die auf seiner Grundlage ergangenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen den
allgemeinen Gleichheitssatz.
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1. Es war durch Art. 3 Abs. 1 GG
nicht geboten, im Wohngeldsondergesetz bei der Ermittlung des
für die Bemessung von Wohngeld maßgebenden Jahreseinkommens
den Abzug der tatsächlich zu erwartenden Werbungskosten von
den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wie in den alten
Ländern zuzulassen. Der pauschale Abzug nach § 10
Abs. 3 Nr. 2 WoGSoG als übergangsweise
Sonderregelung für die neuen Länder ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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Für den Gesetzgeber gab es hinreichende
sachliche Gründe, für die neuen Länder zunächst einen
Pauschalabzug einzuführen. Aufgrund mietrechtlicher
Anpassungsregelungen war dort zum 1. Oktober 1991 mit
einer erheblichen Erhöhung der Wohnkosten zu rechnen. Man
musste sich auf mehrere Millionen Wohngeldanträge
- eingereicht binnen kurzer Zeit - einstellen (vgl.
BTDrucks 12/495, S. 24). Der Gesetzgeber ging davon aus,
die erst im Aufbau befindliche Wohngeldverwaltung werde diese
große Zahl von Anträgen und eine entsprechend hohe Zahl von
Wiederholungsanträgen nur mit Hilfe radikal vereinfachter
Vorschriften in angemessenem Zeitraum bewältigen können (vgl.
a.a.O., S. 24/25). Eine entscheidende Vereinfachung sah
er im Verzicht auf komplizierte Vorschriften über die
Einkommensermittlung (vgl. a.a.O., S. 26). Im Hinblick
auf den weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei
der Lösung der aus der Deutschen Einheit erwachsenen Aufgaben
zukam (vgl. BVerfGE 85, 360 ; 95, 267
; 103, 310 ), ist die
Pauschalierung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 WoGSoG
verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies gilt auch für die Lage
in dem hier maßgeblichen Jahr 1994 (vgl. BRDrucks 182/92),
S. 6 f.). Ob der Gesetzgeber bei Erlass des
Wohngeldsondergesetzes den bei den Wohngeldbehörden zu
erwartenden Verwaltungsaufwand richtig eingeschätzt hat,
entzieht sich einer näheren Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht. Die darin liegende
Prognoseentscheidung des Gesetzgebers erscheint zumindest
nachvollziehbar und vertretbar.
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2. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich
auch nicht gehalten, eine Härtefallregelung vorzusehen, die
der Beschwerdeführerin den Abzug der tatsächlich zu
erwartenden Werbungskosten ermöglicht hätte. Denn mit der
Vereinfachungsregelung in § 10 Abs. 3 Nr. 2
WoGSoG wurde das Ziel verfolgt, während einer gewissen
Übergangszeit die Wohngeldbehörden mit keinerlei konkreten
Berechnungen von Werbungskosten zu belasten. Diesem legitimen
Ziel hätte eine Härtefallregelung entgegengewirkt. In
Anbetracht der schwierigen Aufgabe, die der Gesetzgeber bei
der Anpassung des im Beitrittsgebiet vorgefundenen
Mietensystems zu bewältigen hatte, mussten die Betroffenen
auch eine gröbere Pauschalierung ohne Ausnahmeregelung
hinnehmen. Zudem war die Pauschalierung von vornherein
zeitlich befristet. Auch kann - soweit es um den
Vergleich mit den alten Ländern geht - berücksichtigt
werden, dass die Leistungen nach dem Wohngeldsondergesetz
insgesamt günstiger bemessen waren als die nach dem
Wohngeldgesetz (vgl. BTDrucks 12/2356, S. 6 und 8).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.