BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1618/10 -
des Herrn Prof. Dr. G... als Insolvenzverwalter
über das
Vermögen der K...GmbH,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Berufung des Beschwerdeführers
zurückgewiesen hat.
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Der Beschwerdeführer nahm als
Insolvenzverwalter den ehemaligen Geschäftsführer der
Insolvenzschuldnerin zum einen auf Ersatz für Zahlungen in
Anspruch, die dieser nach Eintritt der Insolvenzreife
entgegen dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. geleistet
habe, und zum anderen gemäß § 43 GmbHG wegen
mangelhafter Organisation des Unternehmens, die zur
Nichtbeitreibung von Außenständen geführt habe.
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Auf Antrag der Insolvenzschuldnerin vom
Dezember 2001 wurde das Insolvenzverfahren am 1. August 2002
eröffnet. Der Beschwerdeführer behauptete, dass
Insolvenzreife bereits zum Mai 1998 eingetreten sei. Mit
Schreiben vom 13. Oktober 2006 drohte er dem ehemaligen
Geschäftsführer eine Klage über 4 Mio. € an. Beigefügt
waren Auflistungen über Zahlungen der Insolvenzschuldnerin
betreffend die Jahre 2000 und 2001 sowie Buchungsdaten über
offene Forderungen aus den Jahren 1999 bis 2003. Der
Beschwerdeführer erwirkte schließlich einen Mahnbescheid über
2 Mio. € gegen den ehemaligen Geschäftsführer.
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Auf den Widerspruch des Beklagten hin wies das
Landgericht die Klage ab, weil die Zahlungen der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprochen hätten. Auf die
Berufung des Beschwerdeführers setzte der Vorsitzende des
Berufungssenats zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung
an. Nach Eingang der Berufungsbegründung hob das
Berufungsgericht den Termin wieder auf, gab dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und wies nach
Eingang der Replik darauf hin, die Berufung nunmehr gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen. Der Anspruch
sei verjährt. Der Mahnbescheid habe die Forderungen nicht
hinreichend individualisiert. Ein auf seiner Grundlage
erlassener Vollstreckungsbescheid sei nicht
vollstreckungsfähig gewesen. Auch die Bezugnahme im
Mahnbescheid auf das vorprozessuale Aufforderungsschreiben
vom 13. Oktober 2006 reiche nicht. Dort seien Zahlungen
von Oktober bis Dezember 2001 sowie
Sorgfaltspflichtverletzungen wegen mangelhafter Organisation
des Unternehmens Gegenstand gewesen. Allein für November 2001
seien dort etwa ersatzpflichtige Zahlungen von
6.102.082,39 € geltend gemacht worden. Angekündigt sei
eine Klage über mindestens 4 Mio. €. Welche der
genannten Forderungen in der Mahnbescheidsforderung in Höhe
von 2 Mio. € enthalten gewesen seien, habe der
Beklagte nicht erkennen können. Die Anlagen zum Schreiben vom
13. Oktober 2006 gäben keinen Aufschluss darüber, welche der
dort genannten Beträge dem Beklagten in Rechnung gestellt
würden. Die erstmals ausreichende Konkretisierung der
Forderungen in der Klagebegründung wirke nicht auf den
Zeitpunkt des Mahnbescheiderlasses zurück, so dass Verjährung
eingetreten sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
21. Oktober 2008 (XI ZR 466/07, juris) sei entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers einschlägig. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich dadurch aber
nicht geändert. Grundsatzbedeutung fehle, da die Frage einer
hinreichenden Individualisierung und späteren Heilung einer
unbestimmten Bezeichnung von Forderungen im Mahnbescheid
jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhänge.
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In dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vertrat
das Berufungsgericht die Auffassung, es dürfe auch dann noch
nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, wenn die Sache
zunächst terminiert gewesen sei. Dass bis zu dem die Berufung
zurückweisenden Beschluss fünf Monate vergangen seien,
verletze das Unverzüglichkeitsgebot des § 522 Abs. 2 ZPO
nicht. Die darauf erhobene Anhörungsrüge wies das
Berufungsgericht zurück.
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Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG auf Justizgewährung, effektiven
Rechtsschutz und ein faires Verfahren, in Art. 3 Abs. 1
GG in der Ausprägung als Willkürverbot, in Art. 103 Abs.
1 GG und in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das
Berufungsgericht habe willkürlich die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO
angenommen. Eine Entscheidung fünf Monate nach Eingang der
Berufung sei nicht unverzüglich. Der Fall weise wegen einer
Änderung der Rechtsprechung zur Verjährungshemmung
grundsätzliche Bedeutung auf; eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs sei zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten. Das nachträgliche Umschwenken auf das
Verfahren der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach zunächst erfolgter
Terminierung habe ihn, den Beschwerdeführer, überrascht, da
er sich auf die andere Verfahrenweise eingestellt habe und
verstoße damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Vorgehen
des Berufungsgerichts stehe zudem nicht mit der in § 523
ZPO normierten Verfahrensweise in Einklang, wonach erst
terminiert werden dürfe, wenn die Berufung nicht nach
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werde. Die
einschneidende Wirkung des endgültigen
Rechtsmittelausschlusses bei der Verfahrensweise nach
§ 522 Abs. 2 ZPO rechtfertige sich nur in klaren
Fällen substanzloser Berufungen. Das Verfahren des § 522
Abs. 2 ZPO solle dem Gericht daher nur zu Beginn des
Berufungsverfahrens und nicht zu jeder Zeit weiterhin offen
stehen. Das widersprüchliche Verhalten des Gerichts verstoße
auch gegen das Gebot des fairen Verfahrens. Schließlich sei
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil nach dem
Geschäftsverteilungsplan der falsche Senat entschieden
habe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist sie zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
das Berufungsgericht habe die Berufung nicht unverzüglich im
Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, hat er eine
Beschwer nicht dargetan. Das gesetzliche Erfordernis, der
Zurückweisungsbeschluss müsse „unverzüglich“ ergehen, wenn
die Voraussetzungen für seinen Erlass vorliegen, dient
vorrangig dem Interesse des in der ersten Instanz obsiegenden
Berufungsbeklagten (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97). Der
Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, welche Nachteile
gerade ihm durch die nach seiner Auffassung nicht
unverzügliche Zurückweisung seiner Berufung entstanden sind.
Ein solcher Vortrag oblag ihm aber nach § 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG, weil ein solcher Nachteil bei
Nichtbeachtung der Zeitvorgabe des § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO in der Regel fehlt und auch hier nicht erkennbar ist
(vgl. BVerfGK 3, 329 ).
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2. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde
keine Aussicht auf Erfolg.
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Den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz
verletzt ein Berufungsgericht, das die Berufung nach
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss
zurückweist, nur, wenn die Verfahrenswahl auf einer
willkürlichen Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2
ZPO beruht (vgl. BVerfGK 11, 235 ) oder wenn sie
schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv
willkürlich erweist und so einer Partei den Zugang zu einer
durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich eröffneten
Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 5, 189
; 12, 341 ).
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a) Das Oberlandesgericht ist nicht objektiv
willkürlich davon ausgegangen, die Rechtssache habe keine
grundsätzliche Bedeutung. Das Oberlandesgericht hat bereits
in seinem Hinweisbeschluss darauf abgestellt, dass auch unter
Berücksichtigung des vorprozessualen Forderungsschreibens vom
13. Oktober 2006 nebst Anlagen die Einzelforderungen, die der
Teilklage zugrunde lagen, nicht hinreichend individualisiert
waren. Für nicht hinreichend bestimmte Forderungen hemmt der
Erlass des Mahnbescheids die Verjährung nach ständiger
fachgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. BGH, Urteil vom
17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99 -, juris
Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR
253/07 -, juris Rn. 18; Urteil vom 17. November 2010 -
VIII ZR 211/09 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Anforderungen
an die Individualisierung eines Anspruchs im Mahnbescheid
gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind in ständiger
fachgerichtlicher Rechtsprechung geklärt. Art und Umfang der
erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall von dem zwischen
den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ab (stRspr, zuletzt
BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 -, juris
Rn. 9). Dass das Oberlandesgericht angenommen hat, die
Forderungen seien nicht hinreichend bezeichnet, ist als
tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls aus
verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls vertretbar. Darauf,
dass zudem unklar war, aus welchen Beträgen
der ursprünglich geltend gemachten einzelnen Forderungen sich
die Teilklage zusammensetzte, kam es nicht an.
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b) Das Bundesverfassungsgericht ist bislang
nicht mit der Frage befasst gewesen, ob nach Terminierung
noch eine Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2
ZPO zulässig ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 1. August 2006 - 2 BvR 1701/04 -, juris
Rn. 11). In der Literatur und fachgerichtlichen
Rechtsprechung wird der Verfahrenswechsel überwiegend für
zulässig erachtet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2005, S.
833 f.; OLG Celle, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 9 U
162/08 -, juris Rn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl.
2011, § 522 Rn. 20; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl.
2010, § 522 Rn. 31; Hartmann, in:
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 522 Rn. 20;
a.A.: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2004 - 7 U 2/04
-, juris Rn. 2; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3.
Aufl. 2004, § 522 Rn. 79; vgl. zu einer anderen
Fallgestaltung auch BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V
ZB 170/06 -, juris Rn. 8).
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Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von
denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs.
3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven
Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt,
gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und
Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des
Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende
Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses
revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung von
vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (BVerfGK 14, 8
; 14, 118 ; 14, 316
). Daran fehlt es, wenn das Berufungsgericht
einmal zu erkennen gegeben hat, dass es nicht nach § 522
Abs. 2 ZPO vorgehen will und daher offenbar die Berufung
nicht für von vornherein - nämlich nach Aktenlage spätestens
bis zum Eingang der Replik ohne mündliche Erörterung (vgl.
BTDrucks 14/4722, S. 97) - für aussichtslos hält.
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Eine bindende Entscheidung des
Berufungsgerichts darüber, die Berufung nicht gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, lag hier nicht vor. Die
Entschließung des Vorsitzenden des Spruchkörpers, Termin
anzuberaumen, stellt keine Entscheidung des Spruchkörpers als
Ganzes dar (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010,
§ 522 Rn. 31). Die vorgelegte Terminsverfügung
stammt allein von dem Vorsitzenden und trifft keine Aussage
dahin, dass ein Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in
Betracht komme. Zu Recht weist das Oberlandesgericht in dem
angegriffenen Beschluss darauf hin, dass zwar die
Terminierung der Sache gemäß § 216 Abs. 2 ZPO allein dem
Vorsitzenden zusteht, nicht aber die Entscheidung über ein
Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO. Zwar kann nur einstimmig
nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden; es ist aber
nicht zwingend, in der Terminierungsverfügung vor Eingang der
Berufungserwiderung bereits eine Entschließung des
Vorsitzenden zu sehen, nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO
vorgehen zu wollen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW 2005, S.
833 unter 3.). Zu einer den Spruchkörper bindenden
Entscheidung ist er jedenfalls nicht befugt. Auch eine ihn
persönlich unabänderlich festlegende Bewertung mit der Folge,
dass Einstimmigkeit auch nach Beratung nicht mehr erreichbar
sei, kann in der Terminsverfügung nicht gesehen werden.
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c) Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wegen der
Aufhebung des anberaumten Termins liegt nicht vor. Der
Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zu dem
beabsichtigten Vorgehen und zum Hinweis des Gerichts zu
äußern.
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d) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ist nicht ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.