BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1620/03 -
der H... L...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Angebotsverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz (WpÜG) in der Fassung des Gesetzes vom 23.
Juli 2002 (BGBl I S. 2850, 2853).
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Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit
Sitz in Großbritannien, tritt als Kapitalanlegerin an
deutschen Börsen auf und hält Vorzugsaktien der W. AG. 2003
veröffentlichte die P. GmbH die Entscheidung, den Aktionären
der W. AG ein freiwilliges Übernahmeangebot zu machen. Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im
Folgenden: Bundesanstalt) gestattete die Veröffentlichung der
Angebotsunterlage. Die Beschwerdeführerin hielt das Angebot
für zu niedrig, insbesondere deshalb, weil bei den
Vorzugsaktien die Vorerwerbspreise für Stammaktien entgegen
§ 4 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001
(BGBl I S. 4263) nicht in die Angebotsbildung eingegangen
seien. Sie legte daher gegen die Gestattung Widerspruch ein.
Nach dessen Zurückweisung beantragte die Beschwerdeführerin
mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht, die Gestattung der
Veröffentlichung aufzuheben, hilfsweise das Übernahmeangebot
zu untersagen oder festzustellen, dass die Gestattung
rechtswidrig sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde
zurückgewiesen, weil der Widerspruchsbescheid im Hinblick
darauf rechtmäßig sei, dass der Beschwerdeführerin eine
Antrags- und Widerspruchsbefugnis nicht zustehe (vgl. DB
2003, S. 1782 = ZIP 2003, S. 1392). Dagegen wendet sich die
Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde, mit der sie
vor allem die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, von Art. 19 Abs. 4
und von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu.
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a) Die Frage der Grundrechtsfähigkeit
ausländischer juristischer Personen mit Sitz in der
Europäischen Gemeinschaft war im Ausgangsverfahren nicht
entscheidungserheblich. Auch für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren kann dahinstehen, ob eine
Grundrechtsgeltung insoweit mit Blick auf Art. 19 Abs. 3
GG generell abzulehnen ist (vgl. dazu BVerfGE 21, 207
; 23, 229 ) oder ob dies
differenziert betrachtet werden muss (offen gelassen auch in
BVerfGE 64, 1 ). Denn für die Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde kommt es auf diese Frage nicht an (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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b) Gleiches gilt für die Frage, ob und
inwieweit gegenüber Entscheidungen der Bundesanstalt Dritte,
die am Verfahren vor dieser Behörde nicht beteiligt waren,
nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
sowie nach Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz beanspruchen
können.
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Entscheidungserheblich wäre diese Frage nur
dann, wenn der Beschwerdeführerin im Angebotsverfahren eine
Rechtsposition zustehen würde, gegen die Rechtsschutz
verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. BVerfGE 83, 182
). Eine solche Rechtsposition könnte sich
im Hinblick darauf ergeben, dass die Bundesanstalt nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG ein Übernahmeangebot zu
untersagen hat, wenn die in der Angebotsunterlage enthaltenen
Angaben offensichtlich gegen Vorschriften
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes oder einer
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
verstoßen. Für einen derartigen Rechtsverstoß ist hier jedoch
nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass
die Angaben über Art und Höhe der für die Wertpapiere der W.
AG gebotenen Gegenleistung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr.
4 WpÜG) offensichtlich gegen die Pflicht des Bieters nach
§ 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG verstießen, den Aktionären der
Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus § 4
WpÜG-Angebotsverordnung herleiten. Dieser Vorschrift ist
nicht offensichtlich zu entnehmen, dass die Gegenleistung
auch für Vorzugsaktien der Zielgesellschaft mindestens dem
Vorerwerbspreis von Stammaktien entsprechen muss. Die
Regelung des § 3 Satz 3 WpÜG-Angebotsver- ordnung
spricht vielmehr für das Gegenteil; danach ist die Höhe der
Gegenleistung für Aktien, die nicht derselben Gattung
angehören, getrennt zu ermitteln (vgl. dazu auch
Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2002, § 31 Rn. 9;
Kremer/Osterhaus, in: Hirte/von Bülow, Kölner Kommentar zum
WpÜG, 2003, Anh. § 31 Rn. 9 f.).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
vor diesem Hintergrund auch nicht zur Durchsetzung der von
der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten
Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde
hat danach keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Da Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen,
dass die in der Angebotsunterlage der P. GmbH enthaltenen
Angaben über Art und Höhe der für die Wertpapiere der W. AG
gebotenen Gegenleistung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 WpÜG
offensichtlich gegen Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes oder der WpÜG-Angebotsverordnung
verstießen, kann nicht festgestellt werden, dass die
Beschwerdeführerin als am Angebotsverfahren nicht Beteiligte
in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist,
weil ihr nach den angegriffenen Entscheidungen Rechtsschutz
gegen die Entscheidung der Bundesanstalt über die Gestattung
des Übernahmeangebots nicht zusteht.
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b) Soweit die Beschwerdeführerin weiter
geltend macht, das Oberlandesgericht habe wegen Verletzung
der Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, führt auch das
nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde. Das
Oberlandesgericht hat sich eingehend und in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit der Frage einer
Vorlagepflicht auseinander gesetzt und diese unter anderem
mit der Begründung verneint, dass ein Fall einer den
Kapitalverkehr beschränkenden Vorschrift nicht vorliege. Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht
auseinander. Die von ihr als vorlagepflichtig angesehene
Frage hat sich dem Oberlandesgericht nicht gestellt. Im
Ausgangsverfahren ist es allein darum gegangen, ob der
Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Entscheidung der
Bundesanstalt Rechtsschutzmöglichkeiten offen standen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).