BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 162/18 -
- Bevollmächtigter:
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 472/15 -,
b)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2017 - IV ZR 472/15 -,
c)
das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2015 - 25 U 4601/14 -,
d)
das Endurteil des Landgerichts München I vom 13. November 2014 - 12 O 28879/13 -,
e)
die Mitteilungen der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden -,
2.
mittelbar gegen
die Satzung der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
1
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen.
2
Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.