BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1623/11 -
des Herrn P…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 4. November 2013 einstimmig beschlossen:
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
1
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des
Gegenstandswerts im Beschluss vom 18. Juli 2013 ist
zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber
bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR
2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls
unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf
25.000 € ist angesichts der objektiven Bedeutung, die
einem solchen stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt,
nicht zu beanstanden.
2
Die Bedeutung des selbständigen
Beweisverfahrens für das anschließende Klageverfahren sowie
die mehrfache Verweigerung der Rubrumsberichtigung durch das
Landgericht rechtfertigt hier die vorgenommene
Festsetzung.