BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1624/06 -
des Herrn A...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 26. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
1
Der togolesische Beschwerdeführer wendet sich
gegen die Bestellung eines Vormunds für seinen Neffen J. -
gleichfalls togolesischer Staatsangehörigkeit -, dessen
Vaterschaft er - obwohl er nicht der biologische Vater ist -
in Togo anerkannt hat.
2
1. Der Beschwerdeführer ist der Onkel - der
Bruder der Mutter - des am 20. Dezember 1993 in Togo
geborenen Kindes. Die Mutter des Kindes - gleichfalls
togolesischer Staatsangehörigkeit - ist verstorben, sein
biologischer Vater unbekannt. Das Kind ist nach dem Tod
seiner Mutter 1999 in die Obhut der Familie des
Beschwerdeführers in Togo gekommen. Dort wurde es - sowohl in
persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht - vom
Beschwerdeführer und dessen Bruder betreut. Der
Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits in
Deutschland in einem Krankenhaus in L. als Neurochirurg
arbeitete, wollte das Kind zu sich nach Deutschland holen,
weil einerseits eine enge persönliche Beziehung zwischen
beiden bestand und er dem Kind, das seit seiner Geburt an
einem Herzklappenfehler und einer seltenen Blutkrankheit
leidet, andererseits eine optimale medizinische Versorgung
ermöglichen wollte. Im Frühjahr 2002 siedelte das Kind - nach
Schaffung der rechtlichen und materiellen Voraussetzungen -
nach Deutschland über. Es lebte seit diesem Zeitpunkt bei der
Ehefrau des Beschwerdeführers in B. und wurde von dieser
während der Woche, am Wochenende von ihr und dem
Beschwerdeführer, der sich berufsbedingt während der Woche in
L. aufhielt, betreut.
3
In der Geburtsurkunde des Kindes ist der
Beschwerdeführer als Vater angegeben, als Erklärungsdatum der
31. Dezember 1993.
4
Der Bruder des Beschwerdeführers beantragte im
Dezember 2003 vor dem Amtsgericht in Lome, Togo, die vormals
von ihm ausgeübte elterliche Gewalt auf den Beschwerdeführer
zu übertragen. Der Antrag des Bruders des Beschwerdeführers
ist in der Übersetzung der Entscheidung des Amtsgerichts von
Lome wie folgt formuliert: „Ich habe die Ehre, Sie inständig
darum zu bitten, ein Urteil zu treffen, das mich dazu
ermächtigt, die elterliche Gewalt, die ich tatsächlich auf
den Minderjährigen A.A.J., mutterlose Halbweise, geboren am
20. Dezember 1993 in S. (Präfektur von Golfe - Togo) ausgeübt
habe, auf seinen Vater A.A.K.A., wohnhaft und ansässig in B.,
L-Str., Deutschland zu übertragen und zwar vor allem im
Interesse des Kindes A.J.“ In dem daraufhin antragsgemäß
ergangenen Urteil des Amtsgerichts vom 18. Dezember 2003 ist
der Beschwerdeführer als Vater ausgewiesen.
5
Nach der Entlassung des Kindes nach einer
Operation am Herzen im Februar 2005 in H.-E. wurde das Kind
wegen aufgetretener Beschwerden ins Klinikum B.-M.
eingewiesen. Dort erklärte es, nicht mehr nach Hause zu
wollen. Nachdem es wohl Suizidabsichten in der Klinik
geäußert hatte, wurde seitens der Verantwortlichen des
Krankenhauses das Jugendamt eingeschaltet. Dieses stellte
sodann einen Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge,
weil - nach Meinung der behandelnden Ärztin - eine
lebensgefährliche Selbstgefährdung des Kindes gegeben sei,
sollte es in den Haushalt seiner Stiefmutter zurückkehren
müssen.
6
Das Amtsgericht Bremen - Familiengericht -
übertrug daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung durch
Beschluss vom 9. Juni 2005 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf das Jugendamt.
Ungeklärt war zu diesem Zeitpunkt, aus welchem Grund das Kind
eine Rückkehr in den Haushalt seiner Stiefmutter verweigerte.
In dem auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin
stattfindenden Anhörungstermin wurde - neben der familiären
Situation und des Verhältnisses des Kindes zu der nicht
anwesenden Stiefmutter - erörtert, dass der Beschwerdeführer
nicht der leibliche Vater, sondern der Bruder der im Jahr
1999 verstorbenen Mutter ist, er aber gleichwohl die
Vaterschaft übernommen hat. Im Anschluss schrieb das
Familiengericht dem Vormundschaftsgericht die Akte mit der
Bitte zu, zu prüfen, ob für das Kind eine Vormundschaft
einzurichten sei, weil es keinen gesetzlichen Vertreter
habe.
7
a) Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -
stellte bei der Bestellung des Vormunds durch Beschluss vom
16. August 2005 und in seiner - auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers hin ergangenen - Nichtabhilfeentscheidung
vom 14. November 2005 auf die durch das Familiengericht
verkündete nicht gegebene gesetzliche Vertretung für das Kind
und die fehlende elterliche Sorge ab.
8
b) Das Landgericht wies - ohne persönliche
Anhörung - die Beschwerde des Beschwerdeführers durch
Beschluss vom 3. Februar 2006 zurück. Das Amtsgericht habe zu
Recht für den Minderjährigen einen Vormund bestellt, weil er
nicht gemäß § 1773 BGB unter elterlicher Sorge stehe.
Das Gericht sah nach Art. 24 EGBGB in Verbindung mit
Art. 13 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des
Schutzes von Minderjährigen (MSA) vom 5. Oktober 1961 (BGBl
II 1971 S. 217) den Anwendungsbereich deutschen Rechts
gegeben und verneinte im vorliegenden Fall die gemäß
Art. 3 MSA grundsätzliche Bindungswirkung der
Entscheidung des togolesischen Gerichts vom 18. Dezember
2003 wegen eines Verstoßes gegen den ordre public. Die
Entscheidung des togolesischen Gerichts sei mit der unwahren
Behauptung erwirkt worden, der Beschwerdeführer sei der
biologische Vater. Auch habe die erforderliche Mitwirkung des
Kindes nicht festgestellt werden können. Nach § 1595
Abs. 2 BGB sei für die Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich
die Zustimmung des Kindes erforderlich, wenn die Mutter einer
Anerkennung nicht zustimmen könne.
9
c) Das Oberlandesgericht wies durch Beschluss
vom 9. Mai 2006 die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers
zurück. Das Gericht folgte der Begründung des
Landgerichts.
10
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG. Er habe die Vaterschaft anerkannt und die sich hieraus
ergebende Verantwortung und ergebenden Pflichten übernommen.
Zwischen dem Kind und ihm bestehe eine enge Verbundenheit.
Die Entziehung oder Aberkennung der Sorgerechtsstellung
stelle einen massiven Eingriff in die Rechtsposition der
Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten dar.
11
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Senat
der Freien Hansestadt Bremen, dem Amt für Soziale Dienste
Bremen, Sozialzentrum Mitte und dem Amt für Soziale Dienste
Bremen, Sozialzentrum Hemelingen/Osterholz - Jugendamt - zur
Stellungnahme zugestellt.
12
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
des Ausgangsverfahrens und des Familiengerichts
vorgelegen.
13
Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde
statt.
14
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete
(§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
15
1. Die angegriffenen Beschlüsse des
Amtsgerichts, der Beschluss des Landgerichts sowie der des
Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
16
a) Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten
überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um
zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu
gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Der
verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob
fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße
von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl.
BVerfGE 83, 130 m.w.N.).
17
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die
Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf
Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 31, 194
; 104, 373 ). Dieses den Eltern
verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete
Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das
zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der
Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358
; 75, 201 ; 104, 373
; 107, 104 ).
18
Der rechtliche Vater eines Kindes, der für
dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des
Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE
24, 119 ). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geht zwar
von einer auf Zeugung begründeten leiblichen Elternschaft
aus, nimmt aber über diese Zuordnung hinausgehend die
Eltern-Kind-Beziehung als umfassendes
Verantwortungsverhältnis von Eltern gegenüber ihren der
Pflege und Erziehung bedürftigen Kindern unter seinen Schutz.
Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht
Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern
auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern
und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358
; 103, 89 ). Die Abstammung wie die
sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen
gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus
(vgl. BVerfGE 92, 158 ).
19
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
halten die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. August 2005
und vom 14. November 2005, der Beschluss des Landgerichts vom
3. Februar 2006 sowie des Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2006
nicht stand. Die Gerichte haben das Elternrecht des
Beschwerdeführers in seinem materiellen Gehalt verkannt.
20
aa) Das Landgericht und das Oberlandesgericht
stellen bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer wirksam
die Vaterschaft anerkannt habe, auf die Entscheidung des
togolesischen Gerichts vom 18. Dezember 2003 ab, und versagen
dieser ihre Anerkennung unter Verweis auf einen Verstoß gegen
den ordre public, Art. 6 EGBGB, weil der
Beschwerdeführer wahrheitswidrig als biologischer Vater vor
dem togolesischen Gericht aufgetreten sei und trotz nicht
bestehender biologischer Vaterschaft diese anerkannt habe
sowie die für die Anerkennung der Vaterschaft erforderliche
Mitwirkung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB fehle.
21
Das Landgericht und das Oberlandesgericht
haben bezüglich des Vaterschaftsanerkenntnisses auf die
Entscheidung des togolesischen Gerichts abgestellt, obgleich
ausweislich des Wortlauts der Entscheidung die durch den
Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich ausgeübte elterliche
Gewalt auf den Beschwerdeführer übertragen worden ist. Sie
haben sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen
Anforderungen und Voraussetzungen ein
Vaterschaftsanerkenntnis nach togolesischem Recht unterliegt,
das heißt ob diese Entscheidung nach togolesischem Recht ein
Vaterschaftsanerkenntnis oder nicht vielmehr - was nach dem
Wortlaut der Entscheidung naheliegender wäre - die
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer
ist. Folglich sind sie auch nicht der Frage nachgegangen, ob
nach togolesischem Recht die Anerkennung der Vaterschaft mit
der Eintragung des Beschwerdeführers als Vater in die
Geburtsurkunde des Kindes erfolgt ist.
22
Soweit das Landgericht und das
Oberlandesgericht - unter Zugrundelegung der Entscheidung des
togolesischen Gerichts - einen Verstoß gegen den ordre public
annehmen, lassen sie zum einen außer Betracht, dass das
togolesische Recht ebenso wenig wie das deutsche Recht
Bestimmungen dahingehend enthält, dass ein bewusst
wahrheitswidrig abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis
unwirksam wäre. Das Ergebnis - Wirksamkeit eines bewusst
unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses - würde bei Anwendung
deutschen Rechts nicht anders ausfallen, verstößt also nicht
gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts mit der
Folge, dass auch ein Verstoß gegen den ordre public,
Art. 6 EGBGB nicht gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart,
Urteil vom 3. August 2000 - 16 UF 180/00 -, FamRZ 2001, 246
). Zum anderen ist - entgegen der Annahme des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts - eine Zustimmung des
Kindes bei einem Vaterschaftsanerkenntnis nur dann
erforderlich, wenn das Kind nicht unter der elterlichen Sorge
der Mutter steht, § 1595 Abs. 2 BGB. Für ein Kind, das
geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann gemäß
§ 1596 Abs. 2 BGB der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf es
nicht. Zutreffend ist, dass - unter der Prämisse, dass die
Entscheidung des togolesischen Gerichts die Anerkennung der
Vaterschaft beinhaltet - eine Zustimmung des Kindes nach
§ 1595 Abs. 2 BGB erforderlich war, diese aber -
weil das Kind noch nicht 14 Jahre alt war - durch den
gesetzlichen Vertreter hätte erteilt werden können. Weder das
Landgericht noch das Oberlandesgericht ist der Frage
nachgegangen, ob der die Entscheidung beantragende Bruder des
Beschwerdeführers gesetzlicher Vertreter des Kindes nach
togolesischem Recht war.
23
Das Landgericht und das Oberlandesgericht
haben es unterlassen, für die Vaterstellung des
Beschwerdeführers maßgebliche rechtliche Erwägungen
anzustellen.
24
bb) Das Amtsgericht stellt allein darauf ab,
dass das Familiengericht in seinem Beschluss vom 3. August
2005 verkündet habe, der Minderjährige habe keinen
gesetzlichen Vertreter, das heißt er mithin nicht unter
elterlicher Sorge stehe. Eine eigene Prüfung, ob der
Beschwerdeführer die Vaterschaft wirksam anerkannt hat und
Inhaber der elterlichen Sorge ist, nimmt das Gericht nicht
vor. Mit einer Elternstellung des Beschwerdeführers setzt
sich das Gericht in keinster Weise auseinander und hat daher
das Elternrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG in seiner Entscheidung verkannt.
25
c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Zurückverweisung an das
Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
26
Die Abstammung des nichtehelichen Kindes
unterliegt nach Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 EGBGB [in der Fassung vom
21. September 1994 (BGBl I S. 2494)] dem Heimatrecht der
Mutter (Satz 1), dem Heimatrecht des Vaters (Satz 3, 1. Alt.)
oder dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Satz
3, 2. Alt.) im Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Vaterschaft
(vgl. Klinkhardt in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 10, 3.
Aufl., 1998, Art. 20, Rn. 27). Jede der drei
Anknüpfungsmodalitäten führt zur Anwendung togolesischen
Rechts. Die Anerkennung der Vaterschaft kann gemäß
Art. 194 des Code des personnes et de la famille (CPF)
vom 31. Januar 1980 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich,
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Juli 2007,
Togo, S. 13, 42) durch die Eintragung des Vaters in die
Geburtsurkunde erfolgen. Gemäß Art. 246 CPF wird die
elterliche Sorge bei einem nichtehelich geborenen Kind durch
den Vater ausgeübt, sofern beide Elternteile anerkannt
haben.
27
Der Beschwerdeführer ist - neben der Mutter
des Kindes - als Vater in die Geburtsurkunde des Kindes
eingetragen, so dass ein Anerkenntnis der Vaterschaft nach
Art. 194 CPF in Betracht kommt. Zwar hindert
Art. 197 CPF die Anerkennung eines aus einer inzestuösen
Beziehung hervorgegangenen Kindes, jedoch ist der
Beschwerdeführer unstreitig nicht der biologische Vater. Der
Wirksamkeit dürfte ein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB wegen
der fehlenden Zustimmung des Kindes zu dem
Vaterschaftsanerkenntnis nicht entgegenstehen. Das Kind
dürfte bei Eintragung des Beschwerdeführers als Vater in die
Geburtsurkunde unter der elterlichen Sorge der Mutter
gestanden haben, deren Zustimmung in der gemeinsamen
Eintragung als Eltern in die Geburtsurkunde gesehen werden
kann, oder unter der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers
als anerkennender Vater. Stand dem Beschwerdeführer mit der
Anerkennung die elterliche Sorge für das Kind gemäß
Art. 246 CPF zu, bestand ein nach Art. 3 MSA zu
beachtendes kraft Gesetzes bestehendes Gewaltverhältnis.
28
Wurde dem Beschwerdeführer die elterliche
Sorge durch die Entscheidung des togolesischen Gerichts vom
18. Dezember 2003 übertragen, besteht zwar kein gesetzliches
Gewaltverhältnis im Sinne des Art. 3 MSA. Jedoch sind
auch in diesem Fall nur Schutzmaßnahmen zulässig, die zum
Wohle des Kindes notwendig sind, auf der anderen Seite aber
auch die gleichwohl bestehende elterliche Sorge des
Beschwerdeführers beachten. Eine völlige Verdrängung des
Beschwerdeführers aus seiner Vaterstellung - wie bei einer
vollumfänglichen Bestellung eines Vormunds - dürfte
insbesondere der übernommenen Verantwortung des
Beschwerdeführers für das Kind und der bestehenden sozialen
und personalen Verbundenheit des Kindes mit dem
Beschwerdeführer und der damit gegebenen sozial-familiären
Verantwortungsgemeinschaft nicht gerecht werden.
29
Ist das Vaterschaftsanerkenntnis des
Beschwerdeführers dagegen in der gerichtlichen Entscheidung
des togolesischen Gerichts zu sehen, ist der Frage
nachzugehen, ob die unter Beachtung des ordre public für ein
wirksames Anerkenntnis erforderliche Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters des zum Zeitpunkt der Anerkennung
noch nicht 14 Jahre alten Kindes, etwa aufgrund des Antrags
des die elterliche Sorge für das Kind ausübenden Bruders des
Beschwerdeführers vorlag.
30
d) Die Entscheidungen beruhen auf dem Verstoß
gegen das Elternrecht, weil nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Gerichte bei gebotener Beachtung des Elternrechts
des Beschwerdeführers zu einem diesem günstigeren Ergebnis
gelangt wären.
31
2. Die Verletzung des Elternrechts des
Beschwerdeführers durch die angegriffenen Entscheidungen ist
nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen. Die
Beschlüsse des Amtsgerichts sowie der Beschluss des
Landgerichts und der des Oberlandesgerichts sind aufzuheben
und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
32
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.