BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1625/06 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 12. Dezember 2007 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft
zivilgerichtliche Verurteilungen der Beschwerdeführer, es zu
unterlassen, Werbung für ihre Anwaltssozietät im Internet mit
so genannten Gegnerlisten zu betreiben, in denen darauf
verwiesen wird, gegen welche Unternehmen und Personen die
Sozietät bereits mandatiert war.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine
überörtlich tätige Anwaltssozietät, die sich auf die Beratung
und Vertretung von Kapitalanlegern spezialisiert hat. Der
Beschwerdeführer zu 2) ist der geschäftsführende
Gesellschafter der Sozietät. Auf der den Gegenstand des
Ausgangsrechtsstreits bildenden Internetseite der
Beschwerdeführerin zu 1) fand sich bis zur gerichtlichen
Untersagung der folgende Text:
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„In einem großen Teil der uns anvertrauten
Mandate erzielen wir vergleichsweise Einigungen. Im Interesse
unserer Mandanten ist dies häufig sinnvoller als der Gang
durch die Gerichtsinstanzen. Ist es jedoch erforderlich,
scheuen wir den Kampf ums Recht vor den Gerichten nicht. Die
Vielzahl der von uns erstrittenen Urteile, gerade auch bis
zum BGH, beweisen dies. Unsere Kanzlei ist vor allen
deutschen Land- und Oberlandesgerichten
vertretungsberechtigt.
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Nachstehend finden Sie eine Auswahl der Gegner,
gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist
zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.“
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Anschließend wurden die Namen von mehreren
hundert gewerblichen Gegnern gerichtlicher oder
außergerichtlicher Auseinandersetzungen - weit
überwiegend auf dem Gebiet der Kapitalanlage tätige
Unternehmen, darunter eine Vielzahl von Banken und
Versicherungen - aufgeführt. Hierzu zählte auch die
Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), die
als bundesweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen unter
anderem Anlageobjekte vermittelt.
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2. Wegen der dargestellten
Internet-Veröffentlichung der Beschwerdeführerin zu 1) erhob
die Klägerin gegen die Beschwerdeführerin zu 1) sowie ihre
damaligen Gesellschafter - darunter der Beschwerdeführer zu
2) - und „Außensozien“ Klage auf Unterlassung, Auskunft und
Feststellung der Verpflichtung zu Schadensersatz. Unter
Abweisung der weitergehenden Klage verurteilte das
Landgericht die Beschwerdeführerin zu 1), den
Beschwerdeführer zu 2) und die weiteren Beklagten, es zu
unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin im
Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern,
gegen die ihr zur außergerichtlichen oder gerichtlichen
Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im
Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich
machen zu lassen. Der Klägerin stehe ein
Unterlassungsanspruch gegen die Beschwerdeführer und die
weiteren Beklagten aus § 823 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog
und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Nennung und
Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die damit
erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die
Öffentlichkeit sei ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine
widerrechtliche Verletzung ihres durch Art. 2 GG
geschützten Persönlichkeitsrechts. Eine rechtswidrige
Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der
Öffentlichkeit liege nur dann nicht vor, wenn für die
Mitteilung über die Person ein berechtigtes Interesse
bestehe. Ein solches Interesse sei vorliegend nicht
erkennbar. Die Internetseite enthalte keinerlei sachliche
Information über die Klägerin, an der ein berechtigtes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen könne.
Hingegen seien die weitergehenden Anträge der Klägerin
abzuweisen, weil sie keinerlei Tatsachen vorgetragen habe,
die im Entferntesten darauf schließen lassen könnten, dass
ein Schadensersatzanspruch bestehe oder noch zur Entstehung
kommen werde.
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3. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete
Berufung der Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten
blieb ohne Erfolg. Durch die streitgegenständliche Gestaltung
der Internetseiten sei die Klägerin in ihrer vom
unternehmerischen Persönlichkeitsrecht erfassten
Geschäftsehre betroffen. Zwar handele es sich vorliegend um
die Mitteilung einer wahren Tatsache. Auch sei es für sich
genommen objektiv nicht ehrenrührig, in eine gerichtliche
oder auch außergerichtliche Auseinandersetzung involviert zu
sein. Die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten
präsentierten sich in ihrem Internetauftritt allerdings als
Fachkanzlei für Kapitalanleger und als Wegbereiterin für
Anlegerrechte, die gegen Missbrauch vorginge und „den Kampf
ums Recht vor den Gerichten“ nicht scheute. In diesem
Zusammenhang sei eine Aufzählung von Gegnern durchaus negativ
besetzt. Die Klägerin werde dadurch mit einem Makel zumindest
des Unlauteren belegt, denn die Liste vermittle den Eindruck,
es bestehe gegenüber der Klägerin die Notwendigkeit von
gerichtlichem oder außergerichtlichem Tätigwerden zugunsten
von Kapitalanlegern.
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Demgegenüber könnten sich die Beschwerdeführer
und die weiteren Beklagten des Ausgangsverfahrens nur
eingeschränkt auf das Recht der Meinungsfreiheit und der
Freiheit der Berufsausübung berufen. Zwar sei durchaus
anzuerkennen, dass es für einen potentiellen Mandanten bei
seiner Auswahlentscheidung von Interesse sein könnte, ob der
Rechtsanwalt nicht nur Erfahrung mit einem speziellen
Rechtsgebiet habe, sondern ob er auch in ähnlichen
Angelegenheiten bereits als Anwalt tätig gewesen sei. Ein
darüber hinausgehendes Informationsinteresse der
Öffentlichkeit bestehe jedoch nicht. Vorliegend sei weiter zu
berücksichtigen, dass mit der Gegnerliste „schlicht und in
erster Linie Werbung“ betrieben werde. Auf diese Weise
machten die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten sich
die Namen der Gegner ihrer Mandanten einschließlich des
Namens der Klägerin für ihre wirtschaftlichen Interessen
zunutze. Hiernach müsse die Abwägung der gegenseitigen
Interessen der Parteien zugunsten der Klägerin ausfallen. Im
Vordergrund stehe das wirtschaftliche Interesse der
Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten an der Gewinnung
von Mandanten. Diese könnten im Internet aber hinreichend
auch ohne namentliche Erwähnung der Klägerin und anderer
Finanzdienstleister in Form der Gegnerliste auf ihre
Kompetenz aufmerksam machen.
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4. Die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten wurde vom
Bundesgerichtshof zurückgewiesen, weil die Abwägung der
beteiligten Grundrechte aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden sei.
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5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1 GG.
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6. Zur Verfassungsbeschwerde haben der
Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der
Deutsche Anwaltverein, der Gemeinschaftsausschuss der
Deutschen Gewerblichen Wirtschaft und die Klägerin des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Nach den Grundsätzen der beschränkten
verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
85, 248 ) sind die Auslegung und Anwendung
des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend
entzogen. Es obliegt den Fachgerichten, im Einzelfall unter
Abwägung der konfligierenden Grundrechte der
Streitbeteiligten die Grenzen zwischen erlaubten und
verbotenen Handlungsformen zu ziehen. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von
Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die
fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
).
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Daran gemessen werden die angegriffenen
Entscheidungen der durch Art. 12 Abs. 1 GG
garantierten Freiheit der Berufsausübung nicht gerecht. Die
von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der
einfachrechtlichen Normen berücksichtigt nicht hinreichend
die Tragweite des einschlägigen Grundrechts und führt zu
einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
Berufsausübungsfreiheit.
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a) Das Urteil des Landgerichts lässt außer
Acht, dass die Werbemaßnahme, die die Fachgerichte
ersichtlich sämtlichen Beklagten des Ausgangsverfahrens
zugerechnet haben, der durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Berufsfreiheit der Beschwerdeführer unterfällt.
Vielmehr prüft das Landgericht lediglich -
offensichtlich mit Blick auf Art. 5 Abs. 1
GG -, ob der Internetauftritt einen für Dritte fassbaren
Informationswert habe und verneint dies. Das Landgericht
übersieht dabei, dass zu den von Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung
der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für
die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehört (vgl. BVerfGE 85,
248 ; 94, 372 ). Dies gilt
ohne Einschränkung auch bei der Wahl des Mediums Internet
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, NJW 2004,
S. 2656 ff.). Damit beruht diese Entscheidung auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung vom Umfang des
Schutzbereichs des betroffenen Grundrechts der
Berufsfreiheit.
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b) Auch die Entscheidung des Kammergerichts
und der diese billigende Beschluss des Bundesgerichtshofs
tragen der Reichweite der Berufsausübungsfreiheit des
Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung.
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aa) Das Kammergericht hat im Rahmen der
Abwägung mit dem Recht der Beklagten des Ausgangsverfahrens
auf unternehmerische Selbstdarstellung die
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer nicht mit dem
ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt. Zwar wird den
Beschwerdeführern zugestanden, dass sie sich bei ihrer
beruflichen Außendarstellung durch Werbung im Bereich der
Berufsausübungsfreiheit bewegten, dieses Grundrecht soll
jedoch nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil der
Internetauftritt keine über den konkreten Einzelfall
hinausgehende Information von Bedeutung für die Allgemeinheit
beinhalte und zudem mit der Gegnerliste „schlicht und in
erster Linie Werbung“ betrieben werde.
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Für diese Reduzierung des Schutzes der
Berufsfreiheit gibt es keine Grundlage. Mit der ersten
Einschränkung bleibt außer Acht, dass die Betätigung der
Berufsfreiheit im Rahmen anwaltlicher Werbung als
selbständige Grundrechtsausübung geschützt ist und nicht
einer Verstärkung durch Art. 5 Abs. 1 GG dergestalt
bedarf, dass nur für den Meinungsbildungsprozess wertvolle
Werbemaßnahmen dem vollen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG
unterfielen. Die zweite Einschränkung berücksichtigt
fehlerhaft, dass Werbung vorrangig mit der Absicht
wirtschaftlicher Vorteile betrieben wird. Eine solche
Zielrichtung ist mit jeder Werbung verbunden; denn es ist
gerade ihr Zweck, Mandanten zu Lasten der Konkurrenz zu
gewinnen (vgl. BVerfGE 111, 366 ). Verboten sind
lediglich irreführende und insbesondere aufdringliche
Werbemethoden, mit denen ein rein geschäftsmäßiges,
ausschließlich an Gewinn orientiertes Verhalten zum Ausdruck
kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 -,
NJW 2000, S. 3195). Dies ist nach der konkreten
Ausgestaltung des Internetauftritts der
Beschwerdeführerin
zu 1) jedoch nicht der Fall, vielmehr beschränkt sich diese
auf eine in zurückhaltender Weise vorgetragene zutreffende
Sachinformation. Der Besucher der Internetseite erhält
lediglich die Mitteilung, gegen welche Personen und
Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 1) Mandate erteilt
worden sind. Die Beschwerdeführerin zu 1) informiert
damit in sachlicher Form über die von ihr beanspruchte
besondere Kompetenz bei der Beratung und Vertretung von
Kapitalanlegern. Sie trifft dabei auch auf ein entsprechendes
Informationsinteresse von potentiellen Mandanten, die auf der
Suche nach spezialisierten Rechtsanwälten sind.
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bb) Bei der Abwägung hat das Kammergericht
außerdem zu Lasten der Beschwerdeführer berücksichtigt, dass
diese im Internet auch ohne namentliche Erwähnung der
Klägerin und anderer Finanzdienstleister in Form der
Gegnerliste hinreichend auf ihre Kompetenz aufmerksam machen
könnten. Auch dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht
verfehlt. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Berufsausübungsfreiheit gehört auch die freie
Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen
Außendarstellung. Solange die von ihr gewählte Werbemethode
nicht in zulässiger Weise verboten ist, müssen sich die
Beschwerdeführer nicht auf eine andere Möglichkeit der
Werbung verweisen lassen.
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cc) Ist hiernach bereits die zur Abwägung
gestellte Grundrechtsposition der Beschwerdeführer nicht in
der gebotenen Weise bestimmt und gewertet worden, so kann das
auf dieser Grundlage gefundene Abwägungsergebnis aus
verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Anderes
könnte nur gelten, wenn die von den Fachgerichten
herangezogene „Geschäftsehre der Klägerin“ als Teil des
unternehmerischen Persönlichkeitsrechts von Art. 2
Abs. 1 GG umfasst wäre und sich dieses auch bei einer
zutreffenden Bestimmung des Gewichts der
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer dieser gegenüber
in jedem Falle durchsetzen würde. Dies ist jedoch nicht der
Fall.
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Dabei kann weiterhin offen bleiben, ob das
allgemeine Persönlichkeitsrecht auf juristische Personen des
Privatrechts Anwendung findet (vgl. dazu BVerfGE 106, 28
m.w.N.). Es fehlt insoweit bereits an
Feststellungen der Fachgerichte, die die Annahme tragen
könnten, dass durch die Aufnahme in die von der
Beschwerdeführerin zu 1) zu Werbezwecken erstellte
„Gegnerliste“ ein etwa gegebenes Persönlichkeitsrecht der
Klägerin oder ihre allgemeine Handlungsfreiheit berührt wird.
Wie das Kammergericht selbst ausführt, ist die
wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche
oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht
ehrenrührig. Mit der bloßen Nennung der Firma der Klägerin in
der Gegnerliste kann deshalb kein „Makel des Unlauteren“
verbunden sein. Daran vermögen die zusätzlichen Angaben
nichts zu ändern, mit denen sich die Beschwerdeführerin zu 1)
bei ihrem Internetauftritt als Fachkanzlei für Kapitalanleger
und Wegbereiter für Anlegerrechte präsentiert, die den „Kampf
ums Recht vor den Gerichten“ nicht scheue. Der Gegnerliste
lässt sich gleichwohl nur entnehmen, gegen welche Personen
und Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 1)
außergerichtliche oder gerichtliche Mandate erteilt wurden.
Damit wird von Seiten der Beschwerdeführerin zu 1) noch nicht
einmal behauptet, dass die betreffenden Aufträge mit einem
Erfolg für die eigenen Mandanten abgeschlossen werden
konnten. Noch viel weniger kann die Liste deshalb dahin
verstanden werden, dass den dort aufgeführten Gegnern
Unlauterkeit bei ihren Geschäften oder der Vertretung ihrer
Interessen und Rechtspositionen unterstellt werden solle.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12
Abs. 1 GG. Es erscheint möglich, dass die Entscheidungen
anders ausgefallen wären, wenn bei der streitentscheidenden
Abwägung der Rechtspositionen der Parteien des
Ausgangsverfahrens die Bedeutung von Art. 12 Abs. 1
GG in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise berücksichtigt
worden wäre.
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3. Die angegriffene Entscheidung des
Kammergerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, soweit den
Beschwerdeführern die umstrittene Werbemaßnahme untersagt
worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur
erneuten Entscheidung an das Kammergericht
zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Den
Beschwerdeführern sind in Anbetracht ihres vollständigen
Obsiegens die notwendigen Auslagen zu erstatten.