BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1627/21 -
gegen
1. den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2021 - 2 Ta 14/21 -,
2. a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Juni 2021 - 8 AZB 10/21 (F) -,
b) die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2021 - 8 AZM 5/21 (F) -, - 8 AZB 9/21 (F) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. September 2021 einstimmig beschlossen:
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1. Die Ablehnungsgesuche sind zu verwerfen. Der Beschwerdeführer lehnt den Präsidenten Harbarth, den Richter Radtke und die Richterin Britz ab, weil sie bereits mehrere seiner Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen haben. Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung von Richtern und Richterinnen, die – wie hier die Richterin Britz und der Präsident Harbarth – nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4). Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht; die Betroffenen sind nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; ferner BVerfGK 8, 59 ).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wird den an ihre Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig.
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Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.