BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1631/04 -
des Herrn G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
2
Mit Inkrafttreten des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) am 1. Januar 1992 wurde die
Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von
60 Jahren erstmals für die ab dem 1. Januar 1941 geborenen
Versicherten, beginnend ab dem Rentenzugangsjahr 2001,
stufenweise in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburtsmonat
(zunächst in vier Monatsschritten, ab dem Geburtsjahrgang
1945 in zwei Monatsschritten), bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres angehoben (§ 41 Abs. 1 SGB VI i.d.F.
des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
vom 18. Dezember
1989, BGBl I S. 2261). Die weiter bestehende
Möglichkeit, ab dem 60. Lebensjahr (für die Geburtsjahrgänge
ab 1949 in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburtsmonat in
Monatsschritten erhöht) vorzeitig eine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit in Anspruch zu nehmen, wurde mit einer
Rentenkürzung verbunden. Der erstmals durch das
Rentenreformgesetz 1992 in § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (ab
dem 1. Januar 2001 inhaltsgleich: § 77 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) eingeführte Zugangsfaktor
bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung
des Monatsbeitrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu
berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Während
der Zugangsfaktor bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf der
Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den
Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen,
mit 1,0 anzusetzen ist, wird der Zugangsfaktor für jeden
Monat, für den eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch
genommen wird, um 0,003 gekürzt. Die Kürzung gilt für die
gesamte Dauer des Rentenbezugs.
3
Mit Wirkung ab dem 1. August 1996 wurden die
Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in
kürzeren Monatsschritten (wieder abhängig vom Geburtsmonat)
bereits für die ab dem 1. Januar 1937 geborenen
Versicherten angehoben und damit mit Wirkung schon ab dem
folgenden Rentenzugangsjahr 1997. Für die Geburtsjahrgänge
1940 bis 1948 wurde die Altersgrenze einheitlich auf die
Vollendung des 63. Lebensjahres festgesetzt, für die ab dem
1. Januar 1949 geborenen Versicherten darüber hinaus
stufenweise erhöht (§ 41 Abs. 1a SGB VI i.d.F. des
Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den
Ruhestand
vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1078). Zugleich wurde
für einzelne Versicherte der rentennahen Jahrgänge eine
Übergangsregelung geschaffen: Unter anderem konnten
Versicherte, die bis zum 14. Februar 1941 geboren und zum
Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung über
die Gesetzesänderung am 14. Februar 1996 bereits arbeitslos
waren, eine Kündigung erhalten oder eine Vereinbarung über
die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geschlossen hatten,
eine Rente wegen Arbeitslosigkeit unter den in einer Tabelle
übernommenen günstigeren Voraussetzungen des § 41 Abs. 1
SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992
beanspruchen (§ 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
i.d.F. des Ruhestandsförderungsgesetzes; ab dem 1. Januar
2000 inhaltsgleich: § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Gleichzeitig mit der Schaffung eines Altersteilzeitgesetzes
wurde die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in die
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit umbenannt.
4
Eine weitere Beschleunigung der Anhebung des
Renteneintrittsalters enthielt das nur zwei Monate später
erlassene Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr
Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (im Folgenden:
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25.
September 1996 (BGBl I S. 1461) mit Wirkung ab dem
1. Januar 1997: Die einheitliche Grenze der Vollendung
des 63. Lebensjahres für die Geburtsjahrgänge 1940 bis 1948
wurde ersetzt und auch diese Altersgrenze stufenweise (für
jeden weiteren Lebensmonat um einen Monat) bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres angehoben (§ 41 Abs. 1 i.V.m.
der neuen Anlage 19 SGB VI i.d.F. des
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes). Damit war
schon für den Geburtsjahrgang 1942 eine ungekürzte
Altersrente erst ab einem Alter von 65 Jahren möglich.
5
Schließlich erweiterte das Gesetz zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999
– RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998)
die Übergangsregelungen des § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI
rückwirkend zum 1. Januar 1997. Nach dem damals neu
eingefügten § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
SGB VI (ab dem 1. Januar 2000 inhaltsgleich:
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) konnten auch vor
dem 1. Januar 1942 geborene Versicherte, die in ihrem
Versichertenkonto 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gespeichert haben
(ausgenommen Zeiten der Versicherungspflicht bei Bezug von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld
II) nach den früheren günstigeren Altersgrenzen des § 41
Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes
1992 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit beantragen. Zugleich wurde mit Wirkung
zum 1. Januar 2000 der Anspruch auf Leistung einer
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit auf vor dem 1. Januar 1952 geborene
Versicherte beschränkt, das heißt diese Rentenart mit Wirkung
zum 1. Januar 2017 abgeschafft.
6
Der im März 1940 geborene Beschwerdeführer
erhielt von der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
(damals noch: Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen)
seit April 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit. Wegen der vorzeitigen
Inanspruchnahme der Altersrente unmittelbar nach Vollendung
des 60. Lebensjahres und damit 39 Kalendermonate vor
Erreichen der Altersgrenze für einen ungekürzten Rentenbezug
von 63 Jahren und drei Monaten wurde der Zugangsfaktor um
0,117 auf 0,883 gekürzt (§ 237 Abs. 3 i.V.m.
Anlage 19 SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes
1999 i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI i.d.F.
des Rentenreformgesetzes 1992). Von den in seinem
Versichertenleben erworbenen 49,7634 Entgeltpunkten des
Beschwerdeführers wurden deshalb nur 43,9411 persönliche
Entgeltpunkte in die Rentenformel eingestellt. Das entspricht
einer Rentenkürzung von 11,7 %. Nach dem bis zum 31.
Juli 1996 geltenden Recht hätte der Beschwerdeführer eine
ungekürzte Rentenleistung erhalten, nach dem bis zum 31.
Dezember 1996 geltenden Recht wäre der Zugangsfaktor – wegen
der niedrigeren Altersgrenzen für einen ungekürzten Bezug
einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit – nur auf 0,892 vermindert worden.
7
Der Beschwerdeführer war in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis erwerbstätig gewesen. Nach den
Angaben seines letzten Arbeitgebers war dem Beschwerdeführer
schon vor dem 14. Februar 1996 mitgeteilt worden, dass er von
einer „Personalreduzierungsmaßnahme“ betroffen sein könnte.
Nach Aufhebung des Kündigungsschutzes nach dem geltenden
Manteltarifvertrag sprach der Arbeitgeber am 13. Mai 1996 die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zum
31. Dezember 1996 aus. Seitdem war der Beschwerdeführer
arbeitslos.
8
Im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit wandte sich der Beschwerdeführer
erfolglos gegen die Kürzung seiner Rentenleistung und
begehrte die Anwendung der Vertrauensschutzregelungen des
§ 237 Abs. 2 SGB VI (seit dem 1. Januar 2001: § 237
Abs. 4 SGB VI). Das Bundessozialgericht hat die Revision
gegen das Urteil des Landessozialgerichts zurückgewiesen.
9
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen das Urteil des
Bundessozialgerichts und rügt eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1
GG. Er ist insbesondere der Ansicht, die Anhebung der
Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungs- und das
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz sei nicht
verhältnismäßig gewesen und entspreche nicht den
Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sei der
verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes
verletzt worden.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
11
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Begründung geltend
macht, der Gesetzgeber habe die Anhebung der Altersgrenzen
der Altersrente für Frauen durch das Gesetz zur Umsetzung des
Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung vom
25. September 1996 (BGBl I S. 1461) lediglich um
ein Jahr auf den Geburtsjahrgang 1940 vorgezogen (§ 41
Abs. 2 i.V.m. Anlage 20 SGB VI) und diese
Ungleichbehandlung durch die Bestimmung späterer Stichtage
für die Inanspruchnahme der Vertrauensschutzregelungen des
§ 237a Abs. 3 SGB VI noch verstärkt, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Es fehlt an einem
hinreichend substantiierten Vortrag einer möglichen
Verletzung von Verfassungsrecht (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat weder geeignete
Vergleichsgruppen genannt noch sich mit der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Situation von weiblichen
Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung
auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 74, 163
). Soweit der Beschwerdeführer vorträgt,
arbeitslose Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 würden
gegenüber früher geborenen arbeitslosen Versicherten
benachteiligt und einzelne Gruppen von Versicherten durch
besondere Vertrauensschutzregelungen des § 237 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI bevorzugt, beschränkt er sich im
wesentlichen auf die bloße Feststellung einer Verletzung des
allgemeinen Gleichheitssatzes, ohne dies ausreichend zu
begründen.
12
2. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde
keine Aussicht auf Erfolg. Die vorgezogene Anhebung der
Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungsgesetz und die
durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vorgenommene weitere Beschleunigung waren
verfassungsgemäß.
13
Die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 117, 272
; stRspr). Es kann offen bleiben, ob auch die
gesetzliche Gewährung einer ungeminderten Altersrente bei
Vollendung eines bestimmten Lebensjahres zu der von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition zählt (vgl.
BVerfGE 22, 241 ; BVerfGK 2, 266 ).
Jedenfalls genügte die den Beschwerdeführer erstmals durch
das Ruhestandsförderungsgesetz betreffende und durch das
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz beschleunigte
Anhebung des Renteneintrittsalters für einen ungekürzten
Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit den Anforderungen an eine
verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
14
a) Auch für rentenrechtliche Anwartschaften
ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist
(vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ;
116, 96 ). Bei der Ausgestaltung kommt dem
Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu
(vgl. BVerfGE 53, 257 ). Allerdings muss er die
grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die
zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf sie nicht
unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 100, 1
). Wenn in bestehende rentenrechtliche
Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen,
dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen
angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung
bestehenden Bedingungen widerspräche dem
Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem
privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein
auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken
der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl.
BVerfGE 116, 96 ). Eingriffe in rentenrechtliche
Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und
verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100,
1 ; 117, 272 ; stRspr). Sie müssen zur
Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich
sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig
belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE
72, 9 ; 75, 78 ).
15
aa) Das Ziel, die Finanzierung der
gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions-
und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu
verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen
anzupassen, ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts als Zielsetzung des öffentlichen
Interesses anerkannt (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 97, 271
; 116, 96 ; 117, 272 ).
Anlass für die Regelungen des Ruhestandsförderungsgesetzes
war der weitere Zuwachs an Frühverrentungen nach Zeiten der
Arbeitslosigkeit. Der Anteil der Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit war beim Rentenzugang der männlichen
Versicherten an allen Altersrenten von rund 21 % im Jahr
1992 auf fast 40 % im Jahr 1994 angestiegen (vgl. BTDrucks
13/4336, S. 14). Der Gesetzgeber bezifferte die der
gesetzlichen Rentenversicherung entstehenden Mehrkosten bei
Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab
Vollendung des 60. Lebensjahres (anstelle einer Altersrente
ab 63 Jahren) bei 100.000 Versicherten mit 12,7 Mrd. DM
(vgl. BTDrucks 13/4336, S. 14). Die erhebliche
Ausweitung der Frühverrentungspraxis als eine Art der
„betrieblichen Personalanpassung“ führte damit zu einer
erhöhten Kostenbelastung der gesetzlichen Rentenversicherung,
die sonst nur über höhere Beitragssätze zu finanzieren
gewesen wären (vgl. BTDrucks 13/4336, S. 1). Die
Gesetzesbegründung zum Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz verweist besonders auf die
seit dem zweiten Halbjahr 1995 ungünstig verlaufene
wirtschaftliche Entwicklung und die negative Entwicklung des
Arbeitsmarktes mit der Folge von Mehrausgaben und
Mindereinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl.
BTDrucks 13/4610, S. 18). Zur Begrenzung der Ausgaben
der gesetzlichen Rentenversicherung sollte die
Lebensarbeitszeit verlängert werden, indem die mit dem
Rentenreformgesetz 1992 begonnene stufenweise Anhebung der
vorgezogenen Altersgrenzen für eine Altersrente zeitlich
vorgezogen und beschleunigt wurde (vgl. BTDrucks 13/4610,
S. 18). Der Gesetzgeber hat ferner bei dieser
Veränderung des Rentenrechts bei denjenigen Versicherten
angesetzt, welche im Gegenzug die Vorteile eines vorgezogenen
Rentenbezugs erhalten. Der Ausgleich von zusätzlichen
finanziellen Lasten durch diejenigen Personen, welche aus
diesen besonderen Aufwendungen Nutzen ziehen, bildet eine
sachlich gerechtfertigte Ausgestaltung des Rentenrechts (vgl.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008
- 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn.
86).
16
bb) Die angegriffenen Regelungen waren
geeignet, das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen. Die
Möglichkeit der ungekürzten Inanspruchnahme einer Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit auf einen
späteren Zeitpunkt zu verschieben mit der Folge, dass bei
einem vorzeitigen Rentenbeginn Abschläge in Kauf zu nehmen
sind, musste zwangsläufig zu Einsparungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung führen. Sofern die Wahl besteht, werden
sich Versicherte durch die Rentenkürzungen zudem regelmäßig
veranlasst sehen, länger erwerbstätig zu bleiben und damit
auch länger Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung zu
zahlen (vgl. BVerfGK 2, 266 ). Die Deutsche
Rentenversicherung Bund hat in ihrer Stellungnahme an das
Bundesverfassungsgericht in den Verfahren der konkreten
Normenkontrolle 1 BvL 3/05 bis 1 BvL 7/05 mitgeteilt, dass
sich das durchschnittliche Zugangsalter für Altersrenten seit
dem niedrigsten Stand in den Jahren 1998 und 1999 (62,5
Jahre) bei den Rentenzugängen des Jahres 2005 bereits um fast
ein Jahr auf 63,4 Jahre erhöht habe (vgl. BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 11. November 2008 - 1 BvL
3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 83).
17
cc) Der Gesetzgeber durfte die Anhebung der
Altersgrenzen auch als erforderlich ansehen. Ein milderes,
die Betroffenen weniger belastendes Mittel, mit dem der
Gesetzgeber seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können,
ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber kann insbesondere
nicht darauf verwiesen werden, die mit den angegriffenen
Vorschriften verfolgte Einsparung in anderen Bereichen
innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu
erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220
; 103, 172 ; 116, 96 ; 117,
272 ).
18
dd) Die Anhebung der Altersgrenzen für einen
ungekürzten Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeitarbeit belastete die Versicherten
nicht im Übermaß und ist daher auch verhältnismäßig im
engeren Sinne (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 90, 145
). Aufgrund der stark angespannten finanziellen
Situation der gesetzlichen Rentenversicherung in der ersten
Hälfte der 1990er Jahre musste mit Beitragserhöhungen
gerechnet werden (vgl. BTDrucks 13/4336, S. 1). Der
Gesetzgeber durfte daraus entstehende nachteilige Folgen für
Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig
bewerten (vgl. BVerfGK 2, 266 ). Dem stand die
Kürzung von Rentenanwartschaften gegenüber. Der Gesetzgeber
hat dabei ein Mittel gewählt, das die Kosten des vorzeitigen
Altersrentenbezugs allein denjenigen Versicherten auferlegt,
die tatsächlich früher eine Altersrente beziehen (vgl.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November
2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 86), und
den Vorteil des früheren Bezugs dadurch für die gesamte
Versichertengemeinschaft kostenneutral ausgestaltet. Da die
vorzeitigen Bezieher nur die von ihrem Rentenbezug
verursachten Mehraufwendungen ausgleichen, kommt es auf die
vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nicht mehr an, ob die
Situation auf dem Arbeitsmarkt oder die Erweiterung des
Kreises der Rentenbezieher durch die deutsche
Wiedervereinigung zur schwierigen Finanzsituation der
Sozialversicherung beigetragen hat. Zudem konnten die
Versicherten - jedenfalls bis zum 31. Dezember 2007 -
uneingeschränkt selbst über den Zeitpunkt ihrer
Rentenantragstellung entscheiden und damit die Höhe der
gegebenenfalls in Kauf zu nehmenden Abschläge bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit bestimmen. Soweit ein Versicherter
von dieser Wahlfreiheit deshalb keinen Gebrauch machen
konnte, weil er sich aufgrund seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen sah, zum frühest
möglichen Zeitpunkt eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeitarbeit zu beantragen, handelt es sich
allenfalls um ein von der Arbeitslosenversicherung und nicht
von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragendes
Risiko.
19
b) Auch der verfassungsrechtlich geschützte
Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes wurde
nicht verletzt. Sowohl das Ruhestandsförderungsgesetz als
auch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
genügten insoweit den Vorgaben des Verfassungsrechts.
20
aa) Der Gesetzgeber hat bei Anhebung der
Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungsgesetz dem
Vertrauensschutz der dadurch erstmals betroffenen
Versicherten in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen:
21
Auch wenn die durch das Rentenreformgesetz
1992 ursprünglich erst für das Rentenzugangsjahr 2001
vorgesehene Anhebung der Altersgrenzen bereits auf das
unmittelbar der Gesetzesverkündung folgende Jahr 1997
vorgezogen worden war, erfolgte die Anhebung der
Altersgrenzen in Abhängigkeit von dem Geburtsmonat des
Versicherten in Monatsschritten gestuft: Je früher ein
Versicherter von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen
war, umso geringer war der in Kauf zu nehmende Abschlag.
Jüngere Versicherte erhielten zwar höhere Abschläge, hatten
dafür aber umso länger Zeit, sich darauf einzustellen.
22
Der Gesetzgeber hat mit dem
Ruhestandsförderungsgesetz zudem eigene Übergangsvorschriften
für Versicherte geschaffen, die zum Zeitpunkt des
Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung am 14. Februar 1996
bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, und damit dem
besonderen Vertrauensschutz der so genannten rentennahen
Jahrgänge genügt (vgl. BVerfGE 117, 272 ). Waren
diese Versicherten am 14. Februar 1996 bereits arbeitslos,
hatten sie eine Kündigung erhalten oder eine Vereinbarung
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen,
konnten sie eine vorzeitige Altersrente nach den günstigeren
Altersgrenzen des Rentenreformgesetzes 1992 beantragen
(§ 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.d.F. des
Ruhestandsförderungsgesetzes; ab dem 1. Januar 2000
inhaltsgleich: § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB VI). Der Gesetzgeber hat damit der Situation der
rentennahen Jahrgänge Rechnung getragen, die aufgrund des bis
zum frühest möglichen Rentenbeginn verbleibenden engen
Zeitfensters nur noch eingeschränkt auf Gesetzesänderungen
reagieren und diese bei der Gestaltung ihrer Altersvorsorge
nicht mehr ausreichend berücksichtigen konnten.
23
Höhere Anforderungen galten nach dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes auch nicht im Hinblick darauf, dass
der Gesetzgeber die bereits durch das Rentenreformgesetz 1992
eingeführten Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für
die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf weitere
Versicherte früherer Geburtsjahrgänge erstreckte. Zwar sind
besonders strenge Anforderungen einzuhalten, wenn der
Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer
befristeten Übergangsvorschrift enttäuscht, die er aus
Vertrauensschutzgründen erlassen hat, indem er sie vor Ablauf
der ursprünglich vorgesehenen Frist zu Lasten der
Berechtigten beseitigt (vgl. BVerfGE 102, 68 ). Ein
Konzept für eine Übergangszeit war durch den Gesetzgeber mit
den Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 geschaffen
worden, indem er bestimmte, in welchem Zeitraum und in
welchen Stufen die Altersgrenzen für die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit angehoben wurden. Für die – wie der
Beschwerdeführer – vor dem 1. Januar 1941 geborenen
Versicherten war dadurch jedoch kein besonders
schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden (vgl.
BVerfGK 2, 266 ): Die Geburtsjahrgänge 1940 und
früher waren nicht Regelungsthema der Vorschriften des
Rentenreformgesetzes 1992. Das Schweigen des Gesetzes zu
diesen Geburtsjahrgängen mit der Folge der Weitergeltung der
allgemeinen Altersgrenzen schaffte für sie kein Vertrauen,
künftig nicht ebenfalls einem gekürzten Rentenbezug
ausgesetzt zu werden. Für diese Versicherten galt die frühere
Rechtslage zunächst unverändert fort. Sie hat das
Rentenreformgesetz 1992 nicht veranlasst, sich auf eine neue
zeitlich gestufte Situation mit festen Änderungsterminen
einzustellen und eine Umgestaltung ihrer Altersvorsorge zu
planen.
24
bb) Auch bei der weiteren Anhebung der
Altersgrenzen durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz hat der Gesetzgeber dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes
genügt, obwohl er hier eine zeitlich gestaffelte
Übergangsregelung für die von ihr Betroffenen erneut zu deren
Nachteil veränderte.
25
Die durch das Ruhestandsförderungsgesetz für
eine ungekürzte Rentenleistung eingeführte einheitliche
Grenze des vollendeten 63. Lebensjahres für Versicherte der
Geburtsjahrgänge 1940 bis 1948 wurde durch neue Altersgrenzen
in Abhängigkeit von dem Monat der Geburt ersetzt. Mit der
stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen hat auch das
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz den
Vertrauensschutz der Versicherten gewahrt: Je früher ein
Versicherter von der Anhebung der Altersgrenze betroffen
wurde, umso geringer war der dabei in Kauf zu nehmende
Abschlag. Jüngere Versicherte erhielten zwar höhere
Abschläge, hatten dafür aber umso länger Zeit, sich darauf
einzustellen. Für die rentennahen Jahrgänge der bis zum 14.
Februar 1941 geborenen Versicherten bestand bereits die
besondere Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 SGB VI (ab dem 1. Januar 2000
inhaltsgleich: § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB VI).
26
Aus dem verfassungsrechtlich geschützten
Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes folgen
keine besonderen Maßstäbe für die Prüfung des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes. Zwar gelten die strengen
Anforderungen an die Änderung von bestehenden
Übergangsregelungen auch für befristete Vorschriften, die
noch nicht zur Anwendung gekommen sind. In diesen Fällen
wiegt der Eingriff des Gesetzgebers jedoch weniger schwer
(vgl. BVerfGK 2, 266 ). Die in den Jahren 1940 bis
1948 geborenen Versicherten erreichten frühestens im Jahr
2000 die Altersgrenze von 60 Jahren und konnten sich deshalb
noch mindestens vier Jahre auf die geänderte Situation
einstellen. Zudem konnte ein besonderes Vertrauen auf die
Fortgeltung der durch das Ruhestandsförderungsgesetz
eingeführten Vorschriften noch nicht entstanden sein: Der
Deutsche Bundestag verabschiedete das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz nur zwei Monate nach dem
Ruhestandsförderungsgesetz. Die dazwischen liegende Zeit war
zu kurz, als dass bei den betroffenen Versicherten ein
Vertrauen auf die Kontinuität der erst geschaffenen
Übergangsregelung hätte entstehen und Dispositionen zur
Gestaltung ihrer Altersvorsorge und der weiteren
Lebensplanung hätten getroffen werden können.
27
3. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der
von ihm zu tragenden Abschläge seiner Altersrente rügt, ist
die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die für die
gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des
Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des
vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237
Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
SGB VI i.V.m. Anlage 19 SGB VI) verfassungsgemäß ist
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November
2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn.
75 ff.).
28
4. Das Bundesverfassungsgericht hat auch die
Vereinbarkeit der Vertrauensschutzregelung des § 237
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit dem Grundgesetz bereits
festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de,
Rn. 61 ff.).
29
5. Die von dem Beschwerdeführer angegriffene
Stichtagsregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b SGB VI, wonach ein Versicherter bis zum
14. Februar 1941 geboren und am 14. Februar 1996
bereits arbeitslos gewesen sein oder sein Arbeitsverhältnis
zumindest aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor
dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, beendet sein musste, um von
den günstigeren Altersgrenzen nach dem Rentenreformgesetz
1992 zu profitieren, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Die Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
30
Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz sind alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem
Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt.
Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn der
Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272 ;
stRspr). Die unterschiedliche Behandlung von Versicherten
nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI
ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
31
Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte
dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE
117, 272 ; stRspr). Dies gilt auch bei der
Einführung von neuen Vorschriften, die einzelne
Personengruppen begünstigen und wegen des Stichtages andere
von der Begünstigung ausnehmen (vgl. BVerfGE 87, 1
). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den
ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum
in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die
zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren
hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im
Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der
Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt
oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297
; 87, 1 ; stRspr).
32
In ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der
früheren günstigeren Altersgrenzen sollten nur solche
Versicherte geschützt werden, die am 14. Februar 1996
mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deshalb zu
den rentennahen Jahrgängen zählten. Der Stichtag 14. Februar
1996 entspricht dem Tag, an dem das Bundeskabinett das
Eckpunktepapier über die vorgezogene Anhebung der
Altersgrenze von 60 Jahren auf Versicherte ab dem
Geburtsjahrgang 1937 beschlossen hat (vgl. BTDrucks 13/4336,
S. 24). Zwar wird das Vertrauen in eine bestehende Rechtslage
grundsätzlich erst mit dem Änderungsbeschluss des Deutschen
Bundestages zerstört (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67
). Wäre dieser Zeitpunkt für die Stichtagsregelung
gewählt worden, hätte der Gesetzgeber aber davon ausgehen
müssen, dass nach Bekanntwerden des Kabinettsbeschlusses
Kündigungen vorzeitig ausgesprochen und Vereinbarungen über
die Beendigung von Arbeitsverhältnissen früher getroffen
worden wären, um den betroffenen Versicherten die bisherigen
Möglichkeiten der vorzeitigen Inanspruchnahme einer
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit zu erhalten. Vor dem Hintergrund, dass
der Gesetzgeber mit der Anhebung der Altersgrenzen der
Frühverrentungspraxis der Unternehmen entgegen wirken wollte
(vgl. BTDrucks 13/4336, S. 1), hätte ein solches
Vorgehen gerade den gegenteiligen Effekt gehabt und die
ungünstige Entwicklung sogar weiter verstärkt. Für den
Vertrauensschutz sollte ausschließlich entscheidend sein,
dass vor dem 14. Februar 1996 eine verbindliche Grundlage für
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschaffen worden war
(vgl. BTDrucks 13/4336, S. 24). Im Sinne einer einfachen und
klaren Gesetzesanwendung durfte sich der Gesetzgeber zur
Vermeidung eines Ankündigungseffektes auf diese Fälle
beschränken (vgl. BVerfGE 95, 64 ). Nach
bloßer Ankündigung des Wegfalls von Arbeitsplätzen durch den
Arbeitgeber besteht immerhin noch eine – wenn auch im
Einzelfall ungewisse – Aussicht auf Änderung der Pläne des
Arbeitgebers und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, bei
größeren Unternehmen gegebenenfalls auch an anderen
Standorten. Die Wahl des Stichtages war daher
sachgerecht.
33
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.