BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1631/08 -
der Verwertungsgesellschaft W...,
vertreten durch die Vorstände ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 30. August 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen die Frage, ob der Bundesgerichtshof mit der
Ablehnung einer Vergütungspflicht („Geräteabgabe“) für
Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a
Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des
Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994,
BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.)
verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der
Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzt.
2
Nach der urheberrechtlichen Schrankenregelung
des § 53 UrhG sind Vervielfältigungen eines Werkes zum
privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen
zulässig. Zum Ausgleich haben - nach dem im Streitfall
anwendbaren Recht - der Hersteller sowie der Importeur von
Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt
sind, eine angemessene Vergütung für die durch die
Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte
geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen
vorzunehmen, an die Urheber zu leisten, wenn nach der Art
eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1
bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem
Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird,
§ 54a Abs. 1 UrhG a.F. Dieser Anspruch kann nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden,
§ 54h UrhG a.F. Als angemessene Vergütung gelten nach
§ 54d Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu dieser
Vorschrift bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes
vereinbart wird. Diese Form einer Geräteabgabe hat das
Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen (vgl.
BVerfGE 31, 255 ; 79, 1
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 19. September 1996 - 1 BvR 1767/92 -, GRUR
1997, S. 123). Denn die Aneignung fremder Urheberleistung
werde von den Geräteherstellern „unmittelbar zweckveranlasst“
(vgl. BVerfGE 79, 1 ).
3
Der Bundesgerichtshof hat in früheren
Entscheidungen die Geräteabgabe unter anderem bei
Readerprintern für anwendbar gehalten, also Geräten, mit
denen mikroverfilmtes Material lesbar sowie kopierbar gemacht
werden kann (vgl. BGHZ 121, 215). Er hat es dabei für die
Zweckbestimmung im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG
a.F. genügen lassen, dass die Geräte ihrem Zweck entsprechend
jedenfalls auch zum Kopieren geschützten Materials eingesetzt
würden. Hier und in einer weiteren Entscheidung zu
Telefaxgeräten (vgl. BGHZ 140, 326 ) hat
der Bundesgerichtshof betont, es komme bei der Prüfung der
Vergütungspflichtigkeit nach § 54a UrhG a.F. nicht auf
den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern
auf die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene
Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Bei
Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug ging der
Bundesgerichtshof allerdings von einem geringen Umfang der
urheberrechtsrelevanten Verwendung aus, so dass nicht die
gesetzlichen Vergütungssätze der Anlage zu § 54d UrhG
a.F., sondern eine geringere „angemessene Vergütung“
geschuldet sei, dies auch angesichts der niedrigen Preise, zu
denen solche Geräte angeboten würden (vgl. BGHZ 140, 326
). Schließlich hatte der Bundesgerichtshof
in einem weiteren Rechtsstreit die Frage zu beurteilen, wie
die Vergütungspflicht im Falle einer Funktionseinheit
mehrerer Geräte - PC, Scanner, Drucker - auszugestalten ist.
Hierbei sei das Gerät mit der urheberrechtlichen Vergütung zu
belasten, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, wie ein
Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, somit der
Scanner (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98 -,
GRUR 2002, S. 246).
4
Das Urheberrecht wurde mit Wirkung zum 1.
Januar 2008 durch das Zweite Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513) gerade auch im
Hinblick auf die hier in Frage stehende Vergütung für
erlaubte Privatkopien grundlegend novelliert. Drucker und
Plotter dürften nach der neuen Fassung von § 54 Abs. 1
UrhG zu den vergütungspflichtigen Geräten gehören (so z.B.
Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 54
Rn. 6 f.). Übergangsweise galten die früheren Sätze nach
§ 27 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom
9. September 1965 (BGBl I S. 1294) in der Fassung des
Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (WahrnG n.F.)
bis zum 1. Januar 2010 fort, sofern zuvor noch keine
entsprechenden Tarife aufgestellt waren.
5
1. Die Beschwerdeführerin nimmt die
Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie
wurde im Ausgangsverfahren zugleich im Auftrag der
Verwertungsgesellschaft B-K... als Prozessstandschafterin
tätig. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens importiert und
verkauft unter anderem Drucker und Plotter (künftig teilweise
einfach: Drucker).
6
Die Parteien stritten darüber, ob Drucker und
Plotter zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten
nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gehören. Die
Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft über die
Art und Anzahl der durch sie seit dem 1. April 2001 im Inland
veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und
Plotter, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre
inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrte zudem
die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen
Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der
Verwertungsgesellschaft B-K... aufgestellten und im
Bundesanzeiger (Nr. 63 vom 30. März 2001, S. 5667)
veröffentlichten Tarif zu zahlen habe.
7
Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) bejahte in ihrem Einigungsvorschlag dem
Grunde nach eine Vergütungspflicht der Hersteller und
Importeure von Druckern und Plottern und schlug
Vergütungssätze vor, die unterhalb der in der Anlage zu
§ 54d UrhG a.F. vorgesehenen Sätze und auch noch
unterhalb der von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten
Sätze lagen. Die Beklagte nahm diesen Vorschlag nicht an.
8
Landgericht und Oberlandesgericht gaben den
Auskunftsansprüchen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang
und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach statt.
9
2. Der Bundesgerichtshof hat hingegen mit
Urteil vom 6. Dezember 2007 das Berufungsurteil aufgehoben
und die Klage abgewiesen (veröffentlicht unter anderem in
BGHZ 174, 359). Der Beschwerdeführerin stehe kein
Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch
zu. Denn bei Druckern und Plottern handle es sich nicht um
Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.
zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines
Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung
bestimmt seien.
10
a) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit
einem Scanner und einem PC verwendet wird, sei er zwar
geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfältigungen in
einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung
vergleichbare Wirkung hat. Innerhalb der aus Scanner, PC und
Drucker gebildeten Funktionseinheit sei nur der Scanner zur
Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit
vergütungspflichtig. Können Geräte nur im Zusammenwirken mit
anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts
erfüllen, unterfielen grundsätzlich nicht sämtliche Geräte
der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Eine
derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon
deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im
Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen seien. Die im
Streitfall anwendbare (frühere) gesetzliche Regelung lasse
eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell
zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als
Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden,
nicht zu. Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen
Funktionseinheit jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät
gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde dies
entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zu einer
unangemessenen Vergütung führen, weil die Leistung der
gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines
Vervielfältigungsgeräts entspreche. Es sei dasjenige Gerät
vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt sei,
zusammen mit den anderen Geräten wie ein
Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, also der
Scanner.
11
b) Werde hingegen ein Drucker nur in
Kombination mit einem PC verwendet, sei er schon nicht
geeignet, Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1
Satz 1 UrhG a.F. vorzunehmen.
12
aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1
UrhG a.F. gelte unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die
durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung vorgenommen würden. Mit der Ablichtung
eines Werkstücks sei nach den Gesetzesmaterialien dessen
fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem
einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten -
Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie
gemeint. Soweit mit der aus PC und Drucker zusammengesetzten
Funktionseinheit Vervielfältigungen erstellt würden, geschehe
dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung.
Denn darunter seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von
Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker
bestehenden Gerätekette könnten keine (analogen) Druckwerke,
sondern nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden.
Maßgeblich sei jedoch, dass die Vervielfältigung - wie bei
einer Ablichtung - bewirke, dass von einem analogen Werkstück
(etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem
auf Papier) entstehen. Die Systematik des Gesetzes deute
gleichfalls darauf hin, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG
a.F. nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gelte.
13
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens
sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit
§ 54 Abs. 2 UrhG - der Vorgängerregelung zu § 54a
UrhG a.F. - eine Vergütungspflicht für Geräte habe schaffen
wollen, die zur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet
werden könnten. Gehe es darum, wie ein bei Schaffung des
Gesetzes noch nicht bekannter Vorgang urheberrechtlich zu
beurteilen sei, könne die Antwort häufig nicht allein anhand
der Begriffe gefunden werden; vielmehr sei zu fragen, ob der
in Rede stehende Vorgang funktional dem entspreche, was der
Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen habe. Die
Funktionalität einer Gerätekombination aus PC und Drucker
entspreche nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts,
weil mit einer derartigen Funktionseinheit nur digitale,
nicht aber analoge Vorlagen vervielfältigt werden
könnten.
14
bb) Eine entsprechende Anwendung des
§ 54a Abs. 1 UrhG a.F. komme gleichfalls nicht in
Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit der
Gerätekombination aus PC und Drucker allein möglichen -
Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei mit der - vom
Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen -
Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen
nicht vergleichbar.
15
Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1
Satz 1 UrhG a.F. setze Vervielfältigungen nach § 53 Abs.
1 bis 3 UrhG voraus. Er solle dem Urheber einen Ausgleich für
die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz entgehenden
individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der
Vergütungsanspruch bestehe daher nicht, soweit die
Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz des
§ 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürften, weil sie bereits
aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig seien.
Anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen
häufig eine solche Einwilligung des Berechtigten vor. Im
Übrigen müsse ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im
Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache,
zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen
oder ausgedruckt würden; mit Rücksicht hierauf könne unter
Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen
anzunehmen sein. Das unberechtigte Vervielfältigen digitaler
Werke könne außerdem mithilfe technischer Schutzmaßnahmen
(sog. Digital-Rights-Management-Systeme) jedenfalls erschwert
werden, während es für Druckwerke keine entsprechenden
Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen etwa durch
Fotokopieren oder Scannen gebe.
16
Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen
Vorlagen ohne Einwilligung des Berechtigten Ausdrucke
angefertigt würden, sei demnach deutlich geringer als die
Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des
Berechtigten vervielfältigt würden. Unter diesen Umständen
sei eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1
UrhG a.F. auf die Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht
gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure
und Händler sowie letztlich die Erwerber von Druckern die
wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu
tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den von der
gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem
wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante
Vervielfältigungen eingesetzt würden. Hinzu komme, dass das
Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten
ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer
Vergütungspflicht belaste, obwohl nicht sie selbst, sondern
allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich
relevante Kopien anfertigten. Auch aus diesem Grunde sei der
Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure
und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der
gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch
der Beteiligungsgrundsatz, der besage, dass der Urheber an
der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst
angemessen zu beteiligen sei (vgl. § 11 Satz 2 UrhG),
rechtfertige es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer
des urheberrechtlichen Werkes sei, über den im Gesetz
festgelegten Rahmen hinaus zu belasten.
17
3. Die Anhörungsrüge gegen dieses Urteil hat
der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. April 2008
zurückgewiesen.
18
Ohne Erfolg mache die Beschwerdeführerin
geltend, der Senat sei nicht darauf eingegangen, dass sie
eine Studie vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass Drucker
in durchaus beträchtlichem Maße für die Herstellung von
urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungsstücken
eingesetzt würden. Die vorgelegte Studie betreffe, so der
Bundesgerichtshof, nicht nur urheberrechtlich relevante
Dateien, sondern sämtliche Dateien fremden Inhalts oder
Ursprungs und damit beispielsweise auch urheberrechtlich
nicht geschütztes Material. Die Studie sei daher nicht
verwertbar gewesen.
19
Das Urteil gehe auch keineswegs von einer
generellen Einwilligung der Urheber in Vervielfältigungen
oder von einem Verzicht der Urheber auf Vergütungsansprüche
aus, sondern davon, dass die von digitalen Vorlagen
hergestellten Ausdrucke überwiegend mit Einwilligung des
Rechtsinhabers erfolgten. Der Senat habe mit Rücksicht
darauf, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im
Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache,
zumindest damit rechnen müsse, dass diese Inhalte
heruntergeladen oder ausgedruckt würden, auch nicht etwa
angenommen, es könne von einer konkludenten Einwilligung in
Vervielfältigungen ausgegangen werden, sondern er habe
lediglich darauf hingewiesen, es könne unter Umständen eine
konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen
sein.
20
Die Beschwerdeführerin mache schließlich ohne
Erfolg geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers sei,
wie er den nach der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2005
[gemeint: 2001] gebotenen gerechten Ausgleich herstelle,
zudem habe sie eine Vorlage zum Zweck der Vorabentscheidung
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt
Gerichtshof der Europäischen Union; im Folgenden:
Gerichtshof) angeregt. Die Gerichte seien, so der
Bundesgerichtshof, nach Art. 103 Abs. 1 GG nur
verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen sei es nicht
erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den
Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.
21
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
22
1. Der Verfassungsbeschwerde komme
grundsätzliche Bedeutung zu, weil das angegriffene Urteil den
Grundsatz infrage stelle, dass dem Urheber nach Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG das vermögenswerte Ergebnis seiner Leistung
in Form eines Vergütungsanspruchs zuzuordnen sei. Das Urteil
stelle die Urheber für sämtliche Vervielfältigungen einer
digitalen Vorlage kompensationslos. In der Rechtsprechung der
Fachgerichte sei diese Frage umstritten. Sie sei zudem für
weitere dem Bundesgerichtshof vorliegende Verfahren von
Relevanz. Dabei gehe es im Hinblick auf Drucker um
urheberrechtlich relevante Vervielfältigungsvorgänge von
großer Zahl. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin und der
Urheber angezeigt.
23
2. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig,
insbesondere auch im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis,
sowie begründet.
24
a) Der Bundesgerichtshof habe die
Eigentumsgarantie bei der Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts grundlegend verkannt. Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG garantiere dem Urheber zum einen ein
Verfügungs- und Verbotsrecht, zum anderen ein
Verwertungsrecht. Insbesondere habe der Urheber Anspruch
darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit
zuteil werde. In das grundrechtlich gewährleistete
Verwertungsrecht werde eingegriffen, indem der
Bundesgerichtshof für analoge Vervielfältigungen digitaler
Vorlagen einen Vergütungsanspruch verneine. Dieser Eingriff
könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse
gerechtfertigt werden.
25
Den Vergütungsanspruch zu bejahen, wäre nach
Auffassung der Beschwerdeführerin ohne weiteres methodisch
möglich gewesen, wie die Entscheidungen der Vorinstanzen, die
Ausführungen der Schiedsstelle sowie die ganz herrschende
Auffassung in der Literatur zeigten. Der gleichwohl erfolgte
Eingriff sei nicht durch ein gesteigertes öffentliches
Interesse gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof habe dieses
Kriterium grundsätzlich verkannt. Schon seinen Ausführungen
zum Wortlaut der Norm, der Systematik, den
Gesetzgebungsmaterialien sowie zur urheberrechtlichen
Beurteilung des infrage stehenden technisch neuen Vorgangs
sei zu entnehmen, dass es keine zwingenden Argumente gegen
einen Vergütungsanspruch gebe; eine verfassungskonforme
Auslegung habe der Bundesgerichtshof nicht geprüft. Auch die
Frage einer entsprechenden Anwendung von § 54a
UrhG a.F. prüfe der Bundesgerichtshof jenseits der
Verfassung. Aufgrund bestrittener, nicht im Wege der
Beweisaufnahme festgestellter Tatsachen gelange er zu dem
Ergebnis, die Interessenlage bei der Vervielfältigung
digitaler Vorlagen sei nicht mit der Interessenlage bei der
Vervielfältigung gedruckter Vorlagen vergleichbar.
26
Der Bundesgerichtshof verquicke Ob und Höhe
des Vergütungsanspruchs, wenn er meine, in der Funktionskette
aus Scanner, PC und Drucker sei nur der Scanner
vergütungspflichtig, da es sonst zu Überkompensationen komme.
Denn nach der eigenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
könnten die Vergütungssätze der Höhe nach flexibel gehandhabt
werden und komme es für die Frage, ob Geräte
vergütungspflichtig sind, nicht auf den Umfang der
urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern nur auf die
Möglichkeit zur Vornahme solcher Vervielfältigungen. Eine
Reduktion des Vergütungsanspruchs stelle jedenfalls gegenüber
der vollständigen Verweigerung der Vergütung das mildere
Mittel dar.
27
Der Bundesgerichtshof lege seiner Auslegung
den Stand der Technik der achtziger Jahre des vorigen
Jahrhunderts zu Grunde. Er ignoriere die spätere Klarstellung
des Gesetzgebers, dass auch digitale Vervielfältigungen von
§ 53 UrhG erfasst seien. Aus Art. 14 Abs. 1 GG
ergebe sich jedoch die Pflicht, das Urhebergesetz
technologieoffen auszulegen. Durch technische Neuerungen
solle der Schutz des Urheberrechts nicht unterlaufen
werden.
28
Das Abstellen des Bundesgerichtshofs auf
angeblich häufige Einwilligungen in die Vervielfältigung
digitaler Vorlagen sei unzulässig. Die Zulässigkeit solcher
Vervielfältigungen ergebe sich bereits aus der gesetzlichen
Lizenz des § 53 UrhG. Selbst eine unterstellte
Einwilligung des Urhebers ließe dessen Vergütungsanspruch
nicht entfallen; dieser sei nach § 63a UrhG sogar
unverzichtbar. Schon gar nicht begründbar sei, warum der
Urheber in den Fällen, in denen keine Einwilligung vorliege,
kompensationslos bleiben solle. Der Verweis des
Bundesgerichtshofs auf die Möglichkeit technischer
Schutzmaßnahmen gegen unberechtigte Vervielfältigungen gehe
fehl. Der Urheber könne nicht verpflichtet sein, Vorkehrungen
gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter zu treffen. Der Staat
dürfe seine Schutzverpflichtung nicht auf den
Grundrechtsträger abwälzen. Die Geräteabgabe sei kein
notwendiges Übel, dessen Anwendungsbereich auf ein Minimum zu
reduzieren sei, sondern vielmehr die einzig praktikable und
damit von der Verfassung geforderte Möglichkeit, die
Vergütungsansprüche des Urhebers bei privaten
Vervielfältigungen zu wahren. Eine unverhältnismäßige
Belastung der Hersteller und Importeure stehe nicht zu
befürchten, da im Ergebnis der Endkunde die Vergütung
trage.
29
b) Das angegriffene Urteil verstoße ferner
gegen den Gleichheitsgrundsatz. Urheber digitaler Vorlagen
würden gegenüber Urhebern analoger Vorlagen ungleich
behandelt, selbst wenn am Ende des Vervielfältigungsvorgangs
in beiden Fällen eine Kopie auf Papier stehe. Eine
Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht
ersichtlich. Insbesondere sei nicht einzusehen, warum
Urhebern digitaler Vorlagen, die nicht in einen Ausdruck
eingewilligt hätten, ein Vergütungsanspruch vorenthalten
bleiben solle, während sogar dem Urheber analoger Vorlagen,
der in die Vervielfältigung eingewilligt habe, ein solcher
Anspruch zustehe.
30
c) Der Bundesgerichtshof habe weiter seine
Vorlageverpflichtung an den Gerichtshof in offensichtlich
willkürlicher Weise verletzt und damit der Beschwerdeführerin
ihren gesetzlichen Richter entzogen. Der Bundesgerichtshof
hätte dem Gerichtshof die Frage vorlegen müssen, ob seine
Auslegung den zwingenden Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 lit.
a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in
der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie; ABlEG
L 167/10) zuwiderlaufe, wonach Vervielfältigungen auf Papier
mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer
Verfahren mit ähnlicher Wirkung nur unter der Bedingung
zulässig seien, dass die Rechtsinhaber einen gerechten
Ausgleich erhielten. Der Bundesgerichtshof erwähne das
Gemeinschaftsrecht mit keinem Wort, obwohl im
Ausgangsverfahren die Frage diskutiert worden sei, ob die
Vervielfältigung durch Drucker ein Verfahren mit ähnlicher
Wirkung im Sinne der Richtlinie darstelle. Eine
richtlinienkonforme Auslegung von § 54a UrhG a.F. hätte
zu einer Vergütungspflicht für Drucker führen müssen.
31
d) Schließlich verletze das angegriffene
Urteil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör und beruhe darauf. Das Urteil lasse eine von der
Beschwerdeführerin überreichte Studie der Gesellschaft für
Konsumforschung (GfK-Studie) unberücksichtigt, derzufolge
drei von vier Personen ihren PC am Arbeitsplatz für privates
Vervielfältigen und Speichern urheberrechtlich relevanten
Materials nutzten, von denen wiederum zwei Drittel das
Material auf ihren betrieblichen Druckern ausdruckten.
Erstmals im Anhörungsrügenbeschluss führe das Gericht aus,
die Studie betreffe auch die Nutzung urheberrechtlich nicht
geschützten Materials und sei daher nicht verwertbar. Dies
ändere jedoch nichts daran, dass schon nach der
Lebenserfahrung - ebenso wie nach den beiden vorinstanzlichen
Urteilen sowie dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle -
zumindest ein ganz erheblicher Anteil der Dateien fremden
Inhalts urheberrechtlichen Schutz genieße. Jedenfalls habe
der Bundesgerichtshof das in beiden Tatsacheninstanzen
gemachte Beweisangebot der Beschwerdeführerin berücksichtigen
müssen, welches sich auf die Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens für den Fall bezog, dass das
Gericht der Auffassung sein sollte, die vorgelegte Studie
belege nicht hinreichend die Vervielfältigung
urheberrechtlich relevanter Bilder und Texte. Ungeachtet des
Bestreitens der Beschwerdeführerin unterstelle der
Bundesgerichtshof das Vorliegen konkludenter Einwilligungen
in die Vervielfältigung digitaler Vorlagen sowie die Annahme,
Drucker würden im Vergleich zu Kopiergeräten nur zu einem
wesentlich geringeren Anteil urheberrechtlich relevant
genutzt.
32
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Bundesverband
Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue
Medien e.V. (BITKOM) und die Deutsche Vereinigung für
gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)
Stellung genommen. In den einen ähnlichen Sachverhalt
betreffenden und vom Bundesgerichtshof im Ergebnis in
gleicher Weise entschiedenen Verfahren 1 BvR 2742/08, 1 BvR
2760/08, 1 BvR 3461/08 und 1 BvR 506/09 haben sich
die Beklagten der jeweiligen Ausgangsverfahren mit Relevanz
auch für das vorliegende Verfahren geäußert. Die
Bundesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.
33
1. In den Stellungnahmen der jeweiligen
Beklagten sowie des Bundesverbands BITKOM wird die
grundsätzliche Bedeutung der Sache im Hinblick darauf
bestritten, dass § 54a UrhG a.F. durch die
Urheberrechtsnovelle 2008 durch eine andere Regelung ersetzt
wurde und daher für künftige Fälle keine Relevanz mehr
entfalte. Auch zur Durchsetzung von Grundrechten der
Beschwerdeführerin oder von ihr vertretener Urheber sei die
Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, unter anderem wegen
fehlender Beschwerdebefugnis, soweit die Beschwerdeführerin
für die Verwertungsgesellschaft B-K... auftrete. Sie sei auch
unbegründet; selbst nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin
liege jedenfalls keine grobe Verkennung der grundrechtlichen
Vorgaben vor.
34
a) Insbesondere sei eine Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinsichtlich des
normativ geprägten „geistigen Eigentums“ korrespondiere eine
Zurückhaltungspflicht der Gerichte. Indiesem Sinne habe sich
der Bundesgerichtshof zu Recht geweigert, in § 54a UrhG
a.F. Inhalte hineinzulesen, die der Gesetzgeber erstmals mit
der Urheberrechtsnovelle 2008 habe regeln wollen. Zuvor -
seit 1985 und noch bis zum Beginn des Gesetzgebungsverfahrens
im Jahr 2006 - sei es dem Gesetzgeber stets um die
Vergütungspflicht für Kopien von Druckwerken gegangen.
35
Zu einer Rechtsfortbildung praeter oder contra
legem habe kein Anlass bestanden. Zum einen habe es nicht dem
Bundesgerichtshof oblegen, anstelle des Gesetzgebers auf neue
Technologien zu reagieren. Zum anderen verbiete sich die von
der Beschwerdeführerin eingenommene eindimensionale
Sichtweise, derzufolge die fachgerichtliche Entscheidung in
Grundrechte der Urheber eingreife; vielmehr sei es Aufgabe
des Gesetzgebers, in dem komplexen Interessengeflecht aus
Urhebern, Werknutzern und Geräteherstellern im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums einen gerechten Ausgleich
herbeizuführen. Dieser sei nicht gleichzusetzen mit der
jeweils urheberrechtsfreundlichsten Auslegung. So bedürfe
auch die allein mit Praktikabilitätserwägungen begründete
Geräteabgabe gegenüber den Herstellern einer Rechtfertigung
aus der Verfassung.
36
Dass im Ergebnis - auch angesichts der
Heranziehung von Scannerherstellern zur Geräteabgabe - eine
unangemessene und verfassungswidrige Benachteiligung der
Urheber vorliege, sei nicht ersichtlich. Nutzer machten sich
die digitalen Inhalte durch Visualisierung am Bildschirm oder
durch Ausdrucken erstmals zugänglich, worin ein wesentlicher
Unterschied zur Re-Produktion durch Kopieren etwa eines Buchs
liege. Des Weiteren rechne derjenige, der Inhalte online
stelle, damit, dass die Inhalte ausgedruckt und auf diese
Weise weiterverbreitet würden. Wolle er dies nicht, könne er
den Ausdruck technisch verhindern oder auch kostenpflichtig
gestalten. Behalte sich der Urheber online gestellter Inhalte
somit sein Ausschließlichkeitsrecht vor, fehle es von
vornherein an einem auszugleichenden Eingriff in sein
Verwertungsrecht. Komme es gleichwohl in wenigen Fällen zu
urheberrechtlich relevanten Kopiervorgängen in den genannten
Geräteketten, ohne dass wegen der Beteiligung des Scanners
eine Vergütung anfalle, so bewege sich dies im Rahmen der dem
Gesetzgeber und dem Bundesgerichtshof erlaubten und
unvermeidbaren Typisierung.
37
b) Ein Gleichheitsverstoß liege in den
angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht. Der
Bundesgerichtshof habe hinreichende sachliche
Differenzierungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung
der Gerätetypen und von Urhebern analoger und digitaler Werke
dargelegt, insbesondere die Möglichkeit technischer
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Vervielfältigung
digitaler Inhalte.
38
c) Eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof habe
nicht bestanden. Der Bundesgerichtshof habe, wie von der
Urheberrechtsrichtlinie gefordert, das Verbotsrecht des
Urhebers gegenüber der privaten Digitalkopie als vorrangig
angesehen, wie dies auch das Bundesverfassungsgericht für
verfassungsgemäß gehalten habe. Wenn aber die Urheber die von
der Richtlinie geforderte Möglichkeit, die Vervielfältigung
im privaten Bereich zu verbieten, nach deutschem Recht
ohnehin besäßen, komme es auf die Auslegung der Richtlinie im
Hinblick auf die Beschränkungen dieser Möglichkeit und damit
auch auf die Frage des „gerechten Ausgleichs“ nicht an. Der
gerechte Ausgleich, der ohnehin vom nationalen Gesetzgeber zu
konkretisieren sei, sei im Übrigen durch die Belastung der
Scannerhersteller gewährleistet. Welche Geräte konkret
herangezogen würden, sei eine vom Gemeinschaftsrecht nicht
beantwortete Frage der Zweckmäßigkeit.
39
2. Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht stellt die Frage, ob selbst
dann, wenn auch Urhebern digitaler Vorlagen von Verfassungs
wegen eine Vergütung zustehe, diese zwingend im Wege der
Geräteabgabe erfolgen müsse und ob nicht die von den
Scannerherstellern zu leistende Abgabe der
verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie bereits genügen
könnte. Aus urheberrechtlicher Sicht sei es aus mehreren
Gründen nicht zwingend, dass der Bundesgerichtshof nur den
Scanner für vergütungspflichtig gehalten habe.
40
Die Urheberrechtsrichtlinie verpflichte die
Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten
Vergütungssystem, sondern lasse insoweit einen weiten
Spielraum. Ob mit dem Anspruch gegen Scannerhersteller der
von der Richtlinie geforderte gerechte Ausgleich bewirkt
werde, könne allerdings zweifelhaft sein.
41
3. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer
Replik darauf, die Tarife für Scanner seien im Hinblick
darauf niedrig angesetzt worden, dass die Beteiligten von
einer Vergütungspflichtigkeit auch des Druckers und anderer
Geräte ausgegangen seien. Der rechtliche Ausgangspunkt der
Beklagten und des Bundesverbands BITKOM, mangels eines
Eingriffs in das Verfügungs- und Verbotsrecht des Urhebers
entstehe kein Vergütungsanspruch, sei unzutreffend.
Technische Schutzmaßnahmen gegen Vervielfältigungen digitaler
Inhalte seien jedenfalls im Streitzeitraum bis 2007
ineffektiv gewesen, was auch die Tatsacheninstanzen
festgestellt hätten. Der Gesetzgeber schreibe solche
Maßnahmen den Urhebern auch nicht vor. Dies wäre zudem
völkerrechtswidrig: Art. 5 Abs. 2 der Berner
Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(BGBl II 1973, S. 1071) verbiete, den Genuss und die Ausübung
des Urheberrechts an Förmlichkeiten zu binden. Dies sei im
Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu
beachten.
42
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch
die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das
Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
43
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerdeführerin befugt, die
Eigentumsrechte der von ihr vertretenen Wort-Urheber in
Prozessstandschaft auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren
wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 263 ).
Soweit die Beschwerdeführerin als Partei an einem
gerichtlichen Verfahren beteiligt war, stehen ihr selbst als
juristischer Person die Rechte auf rechtliches Gehör (vgl.
BVerfGE 12, 6 ) und auf den gesetzlichen Richter
(vgl. BVerfGE 18, 441 ) zu. Allerdings kann die
Beschwerdeführerin nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht
prozessstandschaftlich für die Verwertungsgesellschaft B-K...
auftreten (vgl. BVerfGE 2, 292 ; 10, 134
; stRspr), was jedoch im vorliegenden Fall ohne
Auswirkung auf die Entscheidung bleibt.
44
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
45
1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen
Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum
Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV, vormals Art. 234
Abs. 3 EG) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
46
a) Der Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im
Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale
Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs.
3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen
(vgl. BVerfGE 82, 159 ).
47
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss
ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner
Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm
schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts
stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, „dass die
gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die
betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand
einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die
richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig
ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum
bleibt“ (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 CILFIT
-, amtl. Slg. 1982, S. 03415, NJW 1983, S. 1257
). Die Entscheidungserheblichkeit der
europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen
beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. BVerfGE 82, 159
).
48
Das Bundesverfassungsgericht überprüft
allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der
Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich
unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR
2661/06 -, Rn. 88 ff.; abzurufen über die Homepage
des BVerfG). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage
des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende
Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen
notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 90; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW
2010, S. 1268 ). Dabei kommt es für die Prüfung
einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der
fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall
maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die
Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010, a.a.O.). Dies
entspricht dem Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010
(a.a.O., Rn. 90), der eine vertretbare Beantwortung der
entscheidungserheblichen Frage verlangt und damit den Maßstab
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Geltung bringt, nach
dem die Beachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs.
3 AEUV durch die Fachgerichte vom Bundesverfassungsgericht zu
kontrollieren ist.
49
Nach der ständigen Kammerrechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hat das Fachgericht Gründe
anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des
europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die
so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8,
401 ; 10, 19 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR
1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 ; Beschlüsse der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -,
NVwZ 2007, S. 942 , vom 20. Februar 2008 - 1 BvR
2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 und vom 25. Februar
2010, a.a.O.).
50
b) Die angegriffenen Entscheidungen lassen
bereits nicht erkennen, ob sich der Bundesgerichtshof
hinsichtlich des europäischen Rechts kundig gemacht und ob er
eine Vorlage überhaupt in Erwägung gezogen hat. Dabei liegt
das Bestehen einer Vorlagepflicht nahe. Denn vertretbare
andere Ansichten zu der vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Frage erscheinen auf der Grundlage der
Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls als ausgeschlossen.
51
aa) Es stellt sich die zweistufige
unionsrechtliche Frage, ob der Begriff der „Verfahren mit
ähnlicher Wirkung“ (wie beliebige fotomechanische Verfahren)
in Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie in
der Weise ausgelegt werden darf, dass nur Vervielfältigungen
von analogen, nicht aber von digitalen Vorlagen umfasst sind,
und ob dementsprechend die Bedingung, dass die Rechtsinhaber
einen „gerechten Ausgleich“ erhalten, so verstanden werden
darf, dass für Vervielfältigungen durch eine Funktionseinheit
aus PC und Drucker (ohne Beteiligung eines Scanners) ein
solcher Ausgleich vom Unionsrecht nicht gefordert wird.
Verneint man - mit dem Bundesgerichtshof - ein „Verfahren mit
ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a der
Urheberrechtsrichtlinie, stellte sich immer noch die Frage,
ob lit. b dieser Vorschrift tatbestandlich anwendbar ist
(„Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine
natürliche Person zum privaten Gebrauch“), mit der Folge,
dass ebenfalls die Bedingung eines „gerechten Ausgleichs“
eingriffe, nunmehr mit der Besonderheit, dass „technische
Maßnahmen“ nach Art. 6 der Urheberrechtsrichtlinie zu
berücksichtigen wären.
52
Diese Auslegungsfragen sind selbst dann
entscheidungserheblich, wenn das Unionsrecht die
Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten
Vergütungssystem zwingt, sondern insoweit einen weiten
Spielraum lässt. Wird, wie im deutschen Recht, die Vergütung
der Urheber in bestimmten Fällen ausschließlich oder
wesentlich mittelbar über Abgaben der Geräteindustrie
gewährleistet, könnte sich unter Geltung der
Urheberrechtsrichtlinie eine Auslegung des deutschen Rechts
verbieten, die für gewisse Arten von urheberrechtlich
geschützten Werken oder gewisse Arten der Vervielfältigung
diesen Vergütungsweg versperrt. Mit anderen Worten stellt
sich im Streitfall nicht die Frage, ob die
Urheberrechtsrichtlinie eine Geräteabgabe der
Druckerhersteller erzwingt, sondern ob - bei vorausgesetzter
Geltung eines nationalen Systems der Geräteabgabe - Urheber
digitaler Vorlagen in bestimmten Konstellationen vom Genuss
dieses Systems ausgeschlossen werden dürfen.
53
Die Begrifflichkeiten „Verfahren mit ähnlicher
Wirkung“ und „gerechter Ausgleich“ werden in der
Urheberrechtsrichtlinie nicht erläutert. Art. 5 Abs. 2
unterscheidet jedenfalls nicht ausdrücklich zwischen analogen
und digitalen Vorlagen. Der Wortlaut der Vorschrift und die
Erwägungsgründe dürften nicht ausschließen, dass die
Richtlinie allein auf das Ergebnis („Wirkung“, engl. „having
similar effects“, franz. „ayant des effets similaires“) des
Vervielfältigungsvorgangs und nicht auf die Beschaffenheit
der Vorlage abstellt.
54
Die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie auf
den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Richtlinie
während des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen
Zeitraums (ab April 2001) am 22. Juni 2001 durch
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft trat. Ab Inkrafttreten der Richtlinie bestand auch
für den Bundesgerichtshof die Pflicht zur
richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, und
zwar unabhängig davon, dass die einschlägige Norm vor der
Urheberrechtsrichtlinie erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom
4. Juli 2006 - Rs. C-212/04 ELOG -, amtl. Slg. 2006, S.
I-06057, NJW 2006, S. 2465 m.w.N.).
Betroffen ist im Ausgangsverfahren der Streitgegenstand
insoweit, als die Feststellung von Vergütungsansprüchen ab
22. Dezember 2002 begehrt wurde (vgl. Art. 10 Abs. 2 der
Urheberrechtsrichtlinie).
55
bb) Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht (vgl.
EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O.) ist nicht
ersichtlich und wird vom Bundesgerichtshof auch nicht
geprüft.
56
Eine bereits gesicherte Rechtsprechung des
Gerichtshofs zur genannten Vorlagefrage existiert nicht. Die
aufgeworfene Frage ist auch noch nicht in einem
gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung
gewesen („acte éclairé“). Der Gerichtshof hat zwar mit Urteil
vom 6. Februar 2003 (- Rs. C-245/00
SENA -, amtl. Slg. 2003, S. I-01251, GRUR 2003, S. 325) zu
dem Begriff der „angemessenen Vergütung“ in Art. 8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992
zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem
Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des
geistigen Eigentums Stellung bezogen. Die Richtlinie gebietet
den Mitgliedstaaten, eine Regelung vorzusehen, die
gewährleistet, dass der Nutzer eine angemessene Vergütung
zahlt, wenn ein Tonträger gesendet wird. Die vom Gerichtshof
zur Bestimmung des Begriffs der angemessenen Vergütung
angeführten Kriterien lassen sich jedoch nicht ohne weiteres
auf den Begriff des angemessenen Ausgleichs in Art. 5
Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie übertragen.
57
Schließlich ist eine Ausnahme von der
Vorlagepflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen,
dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart
offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen
Zweifel an der Entscheidung der Frage bleibt („acte clair“).
Eine solche Gewissheit verbietet sich hier schon deswegen,
weil die vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsfrage
bereits mit Blick auf das deutsche, ähnlich formulierte Recht
höchst umstritten war und ist. In den Mitgliedstaaten gelten
unterschiedliche Regelungen, ob überhaupt und welche Geräte
beziehungsweise Medien belastet werden und welchen „gerechten
Ausgleich“ die Rechtsinhaber erhalten (vgl. Ullrich, GRUR
Int. 2009, S. 283 ). So geht die neuerdings
vom österreichischen Obersten Gerichtshof geklärte
österreichische Rechtslage - bei ähnlicher
Gesetzesformulierung wie in Deutschland - dahin, dass
Drucker, nicht aber PCs vergütungspflichtig sind (Urteil vom
24. Februar 2009 - 4 Ob 225/08d -, GRUR Int. 2009, S.
754).
58
Besonders das Vorabentscheidungsersuchen der
Audiencia Provincial de Barcelona im Rechtsstreit der
Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE) gegen
Padawan S.L. zu Fragen des „gerechten Ausgleichs“ im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Urheberrechtsrichtlinie
(Rs. C-467/08) illustriert den noch vorhandenen
Auslegungsbedarf. Die Generalanwältin hat unter dem 11. Mai
2010 ihre Schlussanträge vorgelegt (abzurufen unter
http://curia.europa.eu). Sie stellt fest, dass sich die
Frage, wie ein Ausgleichssystem ausgestaltet werden solle,
nicht vom Wortlaut der Richtlinie her beantworten lasse.
Deren Regelungsdichte unter Berücksichtigung der
Erwägungsgründe erlaube es jedoch, zumindest die
gemeinschaftsrechtlich gebotenen Grundzüge eines „gerechten
Ausgleichs“ zu bestimmen. Dieser Begriff sei ein autonomer
Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in allen Mitgliedstaaten
einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen
sei, wobei dieser für sein Gebiet - bei weitem
Ausgestaltungsermessen - die Kriterien festsetze, die am
besten geeignet seien, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht
gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs
zu gewährleisten. Die Richtlinie bestimme nicht, wer zur
Zahlung verpflichtet sei. Zwischen der Geräte-
beziehungsweise Medienabgabe und dem Gebrauch der Geräte und
Medien zur Anfertigung von Privatkopien müsse ein hinreichend
enger Zusammenhang bestehen, wobei allerdings die Möglichkeit
zur Nutzung ausreiche. In diesem Sinne seien Pauschalabgaben
auf Geräte, die für Privatkopien objektiv geeignet sind, als
gemeinschaftsrechtskonform anzusehen.
59
2. Im Rahmen der Prüfung einer Vorlagepflicht
nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird der Bundesgerichtshof im
Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls zu
erörtern haben, inwieweit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine
Auslegung des § 54a UrhG a.F. erfordert, die zu einer
Stattgabe führen und damit eine Vorlage vor den Gerichtshof
überflüssig machen könnte.
60
a) Zu den konstituierenden Merkmalen des
Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören
die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses
der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege
privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener
Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es
Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung
des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der
sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und
angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229
; 79, 1 ). Dabei hat der
Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum
(vgl. BVerfGE 21, 73 ; 79, 29 ).
Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können
freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse
gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49,
382 ; 79, 29 ).
61
Sind bei der gerichtlichen Auslegung und
Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen
möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den
Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8,
210 ; 88, 145 ) und die die
Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in
praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor
der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert
dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den
Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle
Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. BVerfGE 86, 288
). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das
gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt
oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 54, 277
).
62
b) An diesen Maßstäben ist auch die Auslegung
des § 54a UrhG a.F. auszurichten.
63
aa) Der Bundesgerichtshof kommt in seinem
Urteil zu dem Ergebnis, nur die Vervielfältigung analoger,
nicht aber digitaler Vorlagen unterfalle der
Vergütungspflicht gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Deswegen
seien Drucker auch in Kombination mit anderen Geräten nicht
vergütungspflichtig. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs
erscheint schon zivilrechtlich nicht zwingend. Sie lässt bei
Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen und
zieht mildere Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe
der Vergütung, nicht in Erwägung. Eine solche Begrenzung hat
der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur
Vergütungspflicht von Telefaxgeräten selbst vorgenommen (vgl.
BGHZ 140, 326 ). Zwar ist aufgrund der
Abgabe auf Scanner ein gewisses Aufkommen bei der
Beschwerdeführerin zu erwarten. Dass dieses aber dem Umfang
nach hinreicht, um eine angemessene Vergütung der digitalen
Urheber zu gewährleisten, ergibt sich aus den
fachgerichtlichen Feststellungen jedenfalls nicht. Die
Beschwerdeführerin und die Deutsche Vereinigung für
gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht weisen darauf hin,
bei der Bemessung der Scanner-Abgabe sei man davon
ausgegangen, dass weitere Geräte abgabepflichtig seien.
Außerdem lässt eine Abgabe auf Scanner die Eigentumsrechte
von Urhebern, die von vornherein nur digitale Vorlagen
erstellen, ungeschützt.
64
bb) Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung
des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem
Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte
der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten. Eine
tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin
eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft,
ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden
lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter
anderem darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess
unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und
verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue
Zeitumstände anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 82, 6 ;
96, 375 ). Dies schließt hier die Prüfung ein,
inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F.
angesichts der rasanten Verbreitung digitaler
Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt, dass zu
Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke
entsteht.
65
Eine Auslegung im Lichte von Art. 14 Abs.
1 GG hat dabei davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem
Urheber durch § 54a UrhG a.F. den ihm von der Verfassung
garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern
wollen, in denen der Werknutzer nicht belangt werden kann und
daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss. Dies
entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, der zum Anlass für
die Änderung des damaligen § 54 Abs. 1 UrhG
(Vorgängerregelung zu § 54a UrhG a.F.) nahm, dass neue
Techniken auf dem Gebiet der Reprographie einen
außerordentlichen Anstieg von Vervielfältigungen
urheberrechtlich geschützter Werke herbeigeführt hätten
(BTDrucks 10/837, S. 10). Die Bundesregierung sah in
ihrem 2002 entstandenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft lediglich
Bedarf für eine „Klarstellung“, dass § 53 UrhG auch für
die digitale Vervielfältigung gilt; eine inhaltliche Änderung
gegenüber dem geltenden Recht ergebe sich daraus nicht
(BTDrucks 15/38, S. 20; vgl. auch bereits BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009
- 1 BvR 3479/08 -, GRUR 2010, S. 56). Im
Gesetzentwurf der Bundesregierung für den „Zweiten Korb“ aus
dem Jahr 2006 heißt es einleitend, das Gesetz halte an der
Zulässigkeit der Privatkopie - auch im digitalen Bereich -
fest und fasse das geltende Recht klarer (BTDrucks 16/1828,
S. 1). Der allgemeine Teil der Entwurfsbegründung verweist
auf die nach altem Recht „gemäß §§ 54, 54a UrhG
vergütungspflichtigen digitalen Privatkopie(n)“ (a.a.O.,
S. 15).
66
cc) Weiter argumentiert der Bundesgerichtshof,
anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen
häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die
Vervielfältigung vor. Eine neuere Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 -,
juris, Rn. 33 f.) deutet das entsprechende Verhalten
digitaler Urheber als schlichte Einwilligung. Eine solche
ließe lediglich die Rechtswidrigkeit einer urheberrechtlichen
Vervielfältigungshandlung entfallen; die Regelungen der
§§ 53, 54a, 63a UrhG a.F. blieben anwendbar. Die Annahme
verbreiteter rechtsgeschäftlicher Einwilligungen lässt
jedenfalls offen, warum zum einen den Urhebern in Fällen
fehlender Einwilligung keine Vergütung zukommen, zum anderen
aber die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung
zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten
soll. Eine solche Annahme begegnet im Hinblick auf die
verfassungsrechtlich gebotene grundsätzliche Zuordnung des
vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an
den Urheber (vgl. BVerfGE 31, 229 )
erheblichen Bedenken.
67
3. Daneben bedürfen die weiteren von der
Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.
68
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist hiernach
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bundesgerichtshof
zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird
damit gegenstandslos.
69
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.