BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1632/10 -
des Herrn Dr. M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Befugnis gewerblicher Erbenermittler, Beteiligte in einem
Erbscheinsverfahren zu vertreten.
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1. Der Beschwerdeführer ist als Erbenermittler
tätig und befasst sich hierbei mit der Suche von Erben sowie
dem Nachweis von deren Erbberechtigung.
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Dem Ausgangsverfahren liegt zugrunde, dass ein
gerichtlich bestellter Nachlasspfleger den Beschwerdeführer
und einen weiteren Erbenermittler mit der Ermittlung der
Erben eines im Jahr 2000 verstorbenen britischen
Staatsangehörigen beauftragte. Die ermittelte
Erbengemeinschaft besteht einschließlich einiger
nachverstorbener Erben aus 16 Personen, die sich
untereinander teilweise nicht kennen, sich zumindest
teilweise dauerhaft im Ausland aufhalten und über keine
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
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Im nachfolgenden Erbscheinsverfahren vor dem
Amtsgericht vertrat der Beschwerdeführer einen in
Großbritannien lebenden Antragsteller. Mit Beschluss vom 14.
Mai 2010 wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer als
Bevollmächtigten zurück, weil er nach Maßgabe des § 10
Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) nicht vertretungsbefugt sei.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
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Seine Berufsausübungsfreiheit sei durch
§ 10 Abs. 2 und 3 FamFG verletzt, weil ihm die
Vertretung von Verfahrensbeteiligten im Erbscheinsverfahren
verwehrt werde, obwohl er entsprechend qualifiziert sei.
Zudem verfügten vertretungsberechtigte Rechtsanwälte
insbesondere im Kontext internationaler Erbrechtsfälle
aufgrund unzureichender Kenntnis der Sprache und des Rechts
anderer Länder nicht über die gleiche Befähigung wie der
Beschwerdeführer. Im Gegensatz zum generellen Ausschluss von
Erbenermittlern stelle die Ausschlussregelung des § 10
Abs. 3 Satz 2 FamFG zudem ein gleich geeignetes, aber
milderes Mittel dar, um eine qualitativ adäquate Vertretung
sicherzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 FamFG dienten daher
letztlich dem verfassungsrechtlich unbeachtlichen Ziel, die
Anwaltschaft vor Konkurrenz zu schützen.
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§ 10 Abs. 2 und 3 FamFG verletzten auch
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung, weil
gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG auch volljährige
Familienangehörige sowie Beschäftigte einer Partei
vertretungsberechtigt seien, obwohl diese nicht über eine
ähnliche Sachkompetenz verfügten wie ein spezialisierter
Erbenermittler. Weiterhin seien durch die Vorschrift die
Grundrechte der Erben aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 1 GG verletzt, da deren Vertrags- und
Vertretungsfreiheit durch die Regelung unzulässig beschränkt
würden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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1. Es kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert begründet ist
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der
Beschwerdeführer stützt seine Verfassungsbeschwerde im Kern
lediglich darauf, dass er von der Vertretung im
Erbscheinsverfahren ausgeschlossen werde, obwohl er
kompetenter sei als Rechtsanwälte und andere zur Vertretung
Befugte. Insoweit bleibt es aber bei einer pauschalen
Behauptung. Er legt nicht einmal ansatzweise dar, über welche
Art von Qualifikation er verfügt. Erst recht ist seinem
Vorbringen nicht zu entnehmen, weshalb Erbenermittler
generell als ausreichend befähigt für eine Vertretung im
Erbscheinsverfahren anzusehen sein sollen.
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2. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene
Entscheidung nicht in seinen Grundrechten verletzt.
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a) Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Berufsfreiheit. Das Amtsgericht hat in der
angegriffenen Entscheidung die zwingenden gesetzlichen
Vorgaben aus § 10 Abs. 2 und 3 FamFG umgesetzt. Es
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass diese
Regelungen gewerbliche Erbenermittler von der Vertretung in
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im
Erbscheinsverfahren ausschließen, soweit sie nicht eine der
dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Der damit verbundene
Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist durch
hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
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Die Vertretungsbeschränkung in § 10 Abs.
2 und 3 FamFG dient einerseits der Sicherstellung einer
sachgerechten Vertretung der Beteiligten, andererseits der
Ordnung des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BTDrucks 16/3655,
S. 34 ). Im Übrigen ging es dem
Gesetzgeber um einen Gleichlauf der verschiedenen
Verfahrensordnungen und eine größere Klarheit und
Rechtssicherheit gegenüber dem vorherigen Rechtszustand (vgl.
BTDrucks 16/3655, S. 33). Damit verfolgte er Gemeinwohlziele,
die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die
Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich zu
legitimieren vermögen (zum Maßstab vgl. BVerfGE 95, 193
m.w.N.).
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Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt
entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum
Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten
Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten
durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 ; 75, 246
; 97, 12 ). Dies gilt
auch für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit einschließlich des Erbscheinsverfahrens. Der
Gesetzgeber hatte bei der Neuregelung des
Rechtsdienstleistungsrechts auch den Beruf des
Erbenermittlers im Blick. So sollte die Formulierung des
§ 5 des Gesetzes über außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
auch Erbenermittlern die Erbringung von
Rechtsdienstleistungen in erheblichem Umfang ermöglichen
(vgl. BTDrucks 16/3655, S. 118; vgl. dazu Grunewald, ZEV
2008, S. 257 ). Andererseits ist der
Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerade
deshalb auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen
beschränkt worden, damit die Frage nach der Vertretung in
einem gerichtlichen Verfahren unabhängig davon vor allem nach
dem Kriterium der Befähigung zum sach- und
interessengerechten Prozessvortrag entschieden werden kann
(vgl. BTDrucks 16/3655, S. 33).
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Insoweit sind die mittelbar angegriffenen
Regelungen in § 10 Abs. 2 und 3 FamFG
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch im
Erbscheinsverfahren können sich komplexe Rechtsfragen
stellen, und der Ausgang des Verfahrens kann für den
Antragsteller und den Rechtsverkehr wegen der Vermutung der
Richtigkeit des Erbscheins (§ 2365 BGB) erhebliche
Bedeutung erlangen. Gegen die Geeignetheit des
Anwaltsvorbehalts kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg
einwenden, Erbenermittler seien besser qualifiziert als
Rechtsanwälte. Diese pauschale, in keiner Weise
konkretisierte Behauptung vermag nicht die gegenläufige
Einschätzung des Gesetzgebers in Frage zu stellen, zumal
keineswegs sichergestellt ist, dass ein Erbenermittler über
eine auch nur in Ansätzen genügende juristische Ausbildung
verfügt (vgl. beispielsweise VG Münster, Urteil vom 9. Juni
2010 - 9 K 2508/09 -, juris). Die Tätigkeit von
Erbenermittlern wird, wie bereits die Berufsbezeichnung
deutlich macht, in der Regel vor allem von
Recherchetätigkeiten im Bereich der Familienforschung
bestimmt (vgl. Späth, Die gewerbliche Erbensuche im
grenzüberschreitenden Rechtsverkehr, 2008,
S. 87 f.). Darüber hinaus sind Erbenermittler,
anders als Rechtsanwälte, nicht standesrechtlich gebunden und
stehen nicht unter einer vergleichbaren Aufsicht (vgl. dazu
BVerfGE 75, 246 ).
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Die Angemessenheit der Regelung wird auch
nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber ein
Auftreten des Beteiligten selbst sowie eine Vertretung unter
anderem durch Beschäftigte und Familienangehörige zugelassen
hat. Zwar ist es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu
berücksichtigen, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines
Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums die von
ihm verfolgten Zwecke selbst relativiert (vgl. BVerfGE 121,
317 ). Für den hier zu beurteilenden Bereich hat
der Gesetzgeber die entgeltliche Vertretung aber konsequent
den Rechtsanwälten vorbehalten. Wenn er daneben den
Beteiligten erlaubt, selbst tätig zu werden, ist dies von der
verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 10, 185
) Erwägung getragen, ihnen eine einfache und
kostengünstige Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen (vgl.
BTDrucks 16/3655, S. 34 ). Darüber
hinaus ist die Vertretung nur durch Personen möglich, die
unabhängig von der konkreten Vertretungssituation
grundsätzlich der Sphäre des Vertretenen zuzuordnen sind
(Beschäftigte, Familienangehörige) und/oder die Vertretung
unentgeltlich wahrnehmen (Familienangehörige, Volljuristen,
andere Beteiligte). Wenn ein Verfahrensbeteiligter dagegen
eine externe, professionelle Rechtsvertretung entgeltlich in
Anspruch zu nehmen wünscht, soll diese Dienstleistung
ausschließlich durch Rechtsanwälte erbracht werden. Insoweit
hat der Gesetzgeber sein Regelungskonzept konsequent
verfolgt.
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b) Aus den genannten Gründen, die die in
§ 10 Abs. 2 FamFG angelegte Differenzierung
rechtfertigen, liegt auch keine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG vor.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.