BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1633/01 -
des Herrn Y...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 15. November 2001 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 15. April 1999 - 3 Sa 117/99 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Damit werden die Beschlüsse des
Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2001 - 2 AZN
689/00 - und - 2 AZR 300/00 - gegenstandslos.
Die Sache wird an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend
Deutsche Mark) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zwei Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts im Revisions- und
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die
Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die dem
Beschwerdeführer in vollständiger Fassung mehr als 30 Monate
nach der Verkündung noch immer nicht zugestellt worden
ist.
2
Der Beschwerdeführer ist bei der Beklagten des
Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte
kündigte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 12. Mai
1997 außerordentlich fristlos. Auf die hiergegen erhobene
Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht durch
Teilurteil vom 20. Mai 1998 fest, dass das Arbeitsverhältnis
durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden sei,
sondern fortbestehe. Vollständig abgefasst wurde das
Teilurteil des Arbeitsgerichts der Geschäftsstelle bisher
nicht übergeben.
3
Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung der
Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts durch
Urteil vom 15. April 1999 statt und wies die
Kündigungsschutzklage ab; die Revision ließ es nicht zu. Auch
dieses Urteil wurde bisher nicht vollständig abgefasst und
von allen beteiligten Richtern unterschrieben der
Geschäftsstelle übergeben.
4
Das Bundesarbeitsgericht verwarf die zunächst
auf den Verfahrensmangel des § 551 Nr. 7 ZPO
gestützte Revision des Beschwerdeführers und dessen spätere
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landesarbeitsgerichts durch zwei Beschlüsse vom 20. Juli
2001 jeweils als unzulässig. Die Beschlüsse wurden den
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 28. bzw. 31.
August 2001 zugestellt.
5
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 7.
Juni 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 und 3 GG durch das Urteil des
Landesarbeitsgerichts. Mit weiterem, am 13. September 2001
eingegangenem Schreiben, erstreckt er seine
Verfassungsbeschwerde auf die beiden Beschlüsse des
Bundesarbeitsgerichts. Zur Begründung beruft er sich auf die
Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 -.
6
Zur Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie das
Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen Stellung genommen.
7
Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass es
derzeit die Regelungen der Revisionszulassung im
Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 72, 72 a ArbGG)
überprüfe. Es bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es
werde überlegt, zumindest in gewissem Umfang auch bei
Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie bei Rechtssachen von
grundsätzlicher Bedeutung, bei denen es sich nicht um
tarifvertrags- oder koalitionsrechtliche Streitigkeiten
handele, eine Zulassung der Revision zu ermöglichen. Die
Gesetzesänderung müsse sowohl den Interessen der Recht
suchenden Bürger gerecht werden als auch eine zu starke
Belastung des Bundesarbeitsgerichts als Revisionsinstanz
vermeiden. Allerdings werde das Vorhaben wegen seiner
Bedeutung und Komplexität in der laufenden Legislaturperiode
voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen.
8
Das Bayerische Staatsministerium hat sich
dahin geäußert, dass alleiniger Grund für die verspätete
Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts der
Gesundheitszustand des Kammervorsitzenden gewesen sei. Die
Verzögerung werde außerordentlich bedauert.
9
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b
BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der Gründe
stattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Urteils des
Landesarbeitsgerichts zulässig und begründet.
10
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits
entschieden.
11
Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ;
69, 381 ). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ).
12
2. Nach diesem Maßstab verletzt die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
13
Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren
vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung
unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht
sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein
Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung
erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene
Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise.
14
Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001,
S. 982.
15
Die angegriffene Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache - zur
Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.
16
Die ebenfalls angegriffenen Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts werden damit gegenstandslos, sodass es
keines weiteren Eingehens auf die insoweit erhobenen Rügen
bedarf.
17
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die
Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat
(§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des
Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.