BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1633/09 -
der G… GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 20. September 2012 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
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1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Kläger) verlangten von der Beschwerdeführerin,
einem Luftfahrtunternehmen, Schadensersatz für ersatzweise
gebuchte Flüge. Sie seien über die vorverlegte Abflugzeit des
bei der Beschwerdeführerin gebuchten Flugs nicht informiert
worden.
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Das Amtsgericht ordnete das vereinfachte
Verfahren nach § 495a ZPO an. Mit ihrer Klageerwiderung
behauptete die Beschwerdeführerin unter Beweisantritt, sie
habe die Kläger rechtzeitig per E-Mail über die Änderung der
Flugzeit informiert und legte eine Reproduktion der
Benachrichtigungsemail vor. Ausweislich des gespeicherten
Versandprotokolls habe der E-Mail-Service-Provider der Kläger
den Response-Code 250 zurückgemeldet. Dieser bedeute „message
accepted“ und werde versandt, wenn die Nachricht vollständig
habe empfangen werden können.
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Das Gericht setzte mit Verfügung vom
9. Oktober 2008 eine Replikfrist von zwei Wochen. Mit
Verfügungen vom 6. Februar 2009 erhielt die
Beschwerdeführerin die Replik der Kläger vom 29. Oktober 2008
sowie das im schriftlichen Verfahren am 7. November 2008
ergangene, der Klage überwiegend stattgebende Urteil des
Amtsgerichts. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan,
dass sie die Kläger über die Verlegung der Abflugzeit
informiert habe. Aus der Benachrichtigungsemail lasse sich
der „Code 250“ gerade nicht entnehmen.
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2. Mit ihrer Anhörungsrüge wies die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach ihrem Vortrag der
bestätigende „Code 250“ nicht in der Benachrichtigungsemail,
sondern in dem Versandprotokoll zu finden sei. Hätte das
Gericht auf seine Bedenken hingewiesen, hätte sie ergänzend
vorgetragen. Das rechtliche Gehör sei auch dadurch verletzt,
dass die Replik erst mit dem Urteil übersandt worden sei.
Auch sei keine abschließende Schriftsatzfrist gesetzt
worden.
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Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit
Beschluss vom 3. Juni 2009 zurück. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin sei umfassend gewürdigt worden, weitere
Ausführungen seien nicht veranlasst.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Gericht habe ihren Vortrag nicht
vollständig zur Kenntnis genommen. Zumindest hätte es auf
eine angebliche Lückenhaftigkeit hinweisen müssen. Sie habe
zudem keine Gelegenheit gehabt, zu der Replik Stellung zu
nehmen, und das Gericht habe sie nicht von seiner Absicht
unterrichtet, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit die Verletzung rechtlichen Gehörs
gerügt wird, und gibt ihr insoweit statt. Die Annahme ist zur
Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Die Garantie rechtlichen Gehörs aus
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205 ;
stRspr). Eng damit zusammen hängt das ebenfalls aus
Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von
„Überraschungsentscheidungen“. Die Beteiligten müssen die
Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der
Entscheidung zu äußern. Eine dem verfassungsrechtlichen
Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt zudem
voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von
ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf
welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen
kann (vgl. BVerfGE 84, 188 ).
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b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das Amtsgericht
hat entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin
außer Acht gelassen, zumindest aber seine Hinweispflicht
verletzt.
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Es hat den Vortrag der Beschwerdeführerin über
den streitigen Zugang der Benachrichtigungsemail entweder
nicht berücksichtigt oder - wofür vieles spricht - nicht oder
falsch verstanden. Die Beschwerdeführerin hatte in der
Klageerwiderung substantiiert und unter Beweisantritt sowohl
zu der Benachrichtigungsemail als auch zu dem
Versandprotokoll vorgetragen, wobei letzteres den Zugang der
Benachrichtigungsemail bei den Klägern beweisen sollte. Der
Vortrag zum Versandprotokoll findet im Urteil jedoch keine
Berücksichtigung; das Amtsgericht setzt sich ausschließlich
mit der Benachrichtigungsemail auseinander.
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Hat das Gericht dagegen den Vortrag zu dem
Versandprotokoll nicht oder falsch verstanden, stellt es eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar, dass es die
Beschwerdeführerin auf seine Zweifel an der hinreichenden
Darlegung des Zugangs der Benachrichtigungsemail nicht
hingewiesen hat. Die Beschwerdeführerin durfte nach dem
bisherigen - ihr bekannten - Vortrag im Prozess davon
ausgehen, den Vorgang der Benachrichtigung einschließlich des
Zugangs ausreichend dargelegt zu haben. Dies gilt umso mehr,
als sie von der Replik der Kläger erstmals zusammen mit dem
Urteil Kenntnis erlangte.
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Das Urteil beruht auf dem Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG. Hätte das Amtsgericht auf seine
Zweifel an der hinreichenden Darlegung hingewiesen, hätte die
Beschwerdeführerin, wie in der Anhörungsrüge dargelegt, dem
Gericht die technischen Zusammenhänge erläutert und auf den
Unterschied zwischen Benachrichtigungsemail und
Versandprotokoll hingewiesen. Es ist daher nicht
ausgeschlossen, dass das Gericht bei gebührender
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zu einem anderen, für
die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Daran ändert die Verkennung des Gehörsverstoßes im
Anhörungsrügebeschluss nichts.
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Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs setzt sich in dem Beschluss über die
Zurückweisung der Anhörungsrüge fort.
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2. Es bedarf wegen dieser erfolgreichen Rüge
keiner Entscheidung darüber, ob eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG unter weiteren Gesichtspunkten
vorliegt, insbesondere, weil das Amtsgericht keine
abschließende Schriftsatzfrist gesetzt hat.
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3. Das Urteil vom 7. November 2008 ist wegen
dieses Verstoßes gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen. Der Beschluss vom 3.
Juni 2009 wird damit gegenstandslos.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde ein
Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie
Art. 20 Abs. 2 und 3 GG rügt, ist sie mangels
hinreichender Begründung unzulässig.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; die Festsetzung des
Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für
die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365
).