BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1637/05 -
der G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des
Datenschutzes im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen aufgrund der
Verwertung eines Sektionsbefundes als Beweismittel eine Klage
auf Hinterbliebenenleistungen abgewiesen wurde.
2
1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war bei
der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Beklagte), einer Berufsgenossenschaft, gegen Arbeitsunfall
und Berufskrankheit versichert. Die Beklagte erkannte mit
Bescheid eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 (Lungen-
oder Kehlkopfkrebs aufgrund von Asbest) der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 100% an.
3
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb im
Krankenhaus. Auf Bitte des behandelnden Arztes stimmte die
Beschwerdeführerin einer Obduktion zu Forschungszwecken zu.
Auf Anforderung der Beklagten übersandte die Pathologie des
Krankenhauses ihr den Sektionsbefund, nach dem der Ehemann
der Beschwerdeführerin an Bauchspeicheldrüsenkrebs gelitten
hatte und ein primäres Bronchialkarzinom nicht nachweisbar
war.
4
Die Beklagte lehnte es in der Folge ab, der
Beschwerdeführerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren, da
die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 des Siebten Buchs
des Sozialgesetzbuchs (im Folgenden: SGB VII) widerlegt
sei.
5
2. Die Beschwerdeführerin erhob Klage auf
Hinterbliebenenleistungen. Das Sozialgericht gab der Klage
mit der Begründung statt, die Verwertung des Sektionsbefundes
als Beweismittel sei unzulässig, da die Beschwerdeführerin
vor der Obduktion nur unzureichend ärztlich aufgeklärt worden
sei.
6
a) Auf die Berufung der Beklagten änderte das
Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts und wies
die Klage ab (NZS 2004, S. 655 ff.).
7
Die Beklagte habe auf die Durchführung der
Obduktion keinen Einfluss genommen. § 63 Abs. 2 Satz 2
SGB VII verbiete nicht, Berichte einer tatsächlich ohne
Veranlassung des Versicherungsträgers durchgeführten
Obduktion beizuziehen und auszuwerten.
8
Die Beschwerdeführerin sei vor der Obduktion
nicht mangelhaft aufgeklärt worden. Es bestehe kein
Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführerin nicht bewusst
gewesen sei, dass der Leichnam geöffnet würde. Der
behandelnde Arzt habe die Beschwerdeführerin nicht über
mögliche sozialrechtliche Folgen der Obduktion aufklären
müssen. Die Einwilligung der Beschwerdeführerin habe, nachdem
ein Bronchialkarzinom nicht entdeckt worden sei, auch weitere
Eingriffe umfasst, um den Primärtumor aufzufinden.
9
b) Das Bundessozialgericht wies die Revision
der Beschwerdeführerin zurück (BSGE 94, 149 ff.).
10
Die Obduktion sei ohne Zutun der Beklagten
durchgeführt worden, so dass ein Verstoß gegen § 63 Abs.
2 Satz 2 SGB VII nicht vorliege. Auch die Vorschriften des
Sozialdatenschutzes stünden der Beiziehung und Verwertung des
endgültigen Sektionsbefundes nicht entgegen.
11
Aus der Durchführung der Obduktion folge kein
Beweisverwertungsverbot. Eine Obduktion bedürfe aufgrund des
aus der Menschenwürde folgenden postmortalen
Persönlichkeitsrechts eines Rechtfertigungsgrundes. Hier habe
die Beschwerdeführerin eingewilligt. Dazu sei sie als nächste
Angehörige des Verstorbenen befugt gewesen. Nach den
Feststellungen des Landessozialgerichts habe die Einwilligung
auch eine Obduktion und nicht lediglich die Entfernung des
Tumors umfasst.
12
Die Einwilligung sei auch rechtmäßig zustande
gekommen. Trotz der bei den Hinterbliebenen durch den Tod
eines nahen Angehörigen entstandenen Ausnahmesituation gebe
es zu deren Befragung keine Alternative. Die
Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der
behandelnde Arzt sei nicht in der Lage und daher auch nicht
verpflichtet gewesen, sie über die Rechtsvermutung des
§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII und deren Widerlegbarkeit
aufzuklären.
13
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen ihr Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.
14
Das Bundessozialgericht habe versäumt, eigene
Grundrechte der Beschwerdeführerin zu prüfen. Durch den
Missbrauch von Daten Verstorbener könnten auch deren
Angehörige in ihren eigenen Persönlichkeitsrechten
beeinträchtigt sein. Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung schütze vor Zweckentfremdungen von Daten,
die nicht auf einer zulässigen Beschränkung dieses Rechts
beruhten.
15
Da nach § 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VII eine
Obduktion zum Zweck der Feststellung, dass zwischen dem Tod
und der Berufskrankheit kein ursächlicher Zusammenhang
bestehe, gesetzlich verboten sei und auch keine Einwilligung
der Beschwerdeführerin vorliege, sei der Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin
habe ihre Einwilligung nicht im Bewusstsein der rechtlichen
Tragweite ihrer Entscheidung erteilt.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, da Annahmegründe nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
17
1. Die angegriffenen Urteile berühren nicht
das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Beschwerdeführerin.
18
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
gewährleistet in seiner Ausprägung als Recht der
informationellen Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1
; 84, 192 ; 96, 171
; 103, 21 ). Gegenüber einer
datenbezogenen staatlichen Maßnahme kann sich derjenige auf
sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, über dessen
persönliche oder sachliche Verhältnisse die fraglichen Daten
eine Aussage enthalten.
19
Das ist hier hinsichtlich der
Beschwerdeführerin nicht der Fall. Der Sektionsbefund enthält
keine Informationen über die Beschwerdeführerin, sondern
lediglich über ihren verstorbenen Ehemann. Der Umstand
allein, dass die Angaben in dem Befund für das
Rechtsverhältnis der Beschwerdeführerin zu der Beklagten von
Bedeutung sind, macht diese Angaben nicht zu persönlichen
Daten der Beschwerdeführerin.
20
2. Die Verwertung der in dem Sektionsbefund
enthaltenen Daten durch die Beklagte und die im
Ausgangsverfahren erkennenden Gerichte verstößt nicht gegen
das aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG
folgende postmortale Persönlichkeitsrecht des Ehemanns der
Beschwerdeführerin.
21
a) Die in Art. 1 Abs. 1 GG aller
staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen
Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren,
endet nicht mit dem Tod. Demgegenüber wird ein Verstorbener
nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der
Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil
Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind (vgl.
BVerfGE 30, 173 ).
22
Da der Schutz des postmortalen
Persönlichkeitsrechts nur aus der Garantie der Menschenwürde
folgt, sind die Schutzwirkungen nicht vergleichbar mit denen,
die sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG für lebende Personen ergeben. Geschützt
sind zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem
Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen der
sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person
durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.
23
b) Auch in der Achtung des Leichnams äußert
sich die nachwirkende Respektierung der Menschenwürde des
Verstorbenen. Jedoch liegt nicht schon in jeder Obduktion
eine entwürdigende Behandlung des Leichnams. So würdigt eine
aufgrund von § 87 StPO wegen des Verdachts einer
Straftat angeordnete Leichenöffnung den Toten in seinem
allgemeinen Achtungsanspruch nicht herab und erniedrigt ihn
auch nicht (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats,
Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 BvR 1553/93 -, NJW 1994, S.
783; Beschluss vom 18. Januar 1994
- 2 BvR 1912/93 -, NJW 1994, S. 783
). Gleiches gilt für eine Obduktion, die dem
Willen des Verstorbenen entspricht oder die mit Einwilligung
der für die Totenfürsorge zuständigen Person erfolgt.
24
c) Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen
Urteile verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
25
aa) Die Obduktion der Leiche des Ehemanns der
Beschwerdeführerin verletzte dessen Menschenwürde nicht. Aus
Art. 1 Abs. 1 GG folgt daher kein aus einer solchen
Verletzung abgeleitetes Verbot, den Sektionsbefund als
Beweismittel zu verwerten.
26
Das Bundessozialgericht hat im vorliegenden
Fall die Rechtmäßigkeit der Obduktion vorrangig von dem
Willen des Ehemanns der Beschwerdeführerin abhängig gemacht.
Da sich dieser Wille nicht feststellen ließ, kam es auf die
Einwilligung der Beschwerdeführerin als der für die
Totenfürsorge zuständigen Person an. Die Beschwerdeführerin
war dabei an den mutmaßlichen Willen ihres Ehemanns gebunden.
Gegen dieses Kriterium, das an dem Selbstbestimmungsrecht des
Verstorbenen orientiert ist und damit seinem personalen
Achtungsanspruch postmortal Rechnung trägt, bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
27
Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden, dass die erkennenden Gerichte von einer
wirksamen Einwilligung der Beschwerdeführerin in die
vorgenommene Obduktion ausgegangen sind. Die Auslegung der
entsprechenden Erklärung der Beschwerdeführerin ist eine
Frage der Würdigung des Sachverhalts. Das
Bundesverfassungsgericht kann die fachrichterliche Würdigung
insofern nur in Ausnahmefällen korrigieren (vgl. BVerfGE 18,
85 ; stRspr). Anhaltspunkte für einen
derartigen Ausnahmefall, nämlich für die Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts, sind hier nicht
ersichtlich.
28
Insbesondere bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die erkennenden
Gerichte die Wirksamkeit der Einwilligung nicht von einer
vorherigen Aufklärung über die möglichen
sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Obduktion abhängig
gemacht haben. Die Gerichte durften insofern auf den
unmittelbaren Obduktionszweck und den Kenntnishorizont des
aufklärenden Arztes abstellen.
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bb) Die Heranziehung des Sektionsbefundes als
Beweismittel selbst berührte die Menschenwürdegarantie
gleichfalls nicht. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG
ergibt sich insoweit weder aus dem Inhalt des Befundes noch
aus den Umständen, unter denen die Beklagte und die
erkennenden Gerichte Kenntnis von ihm erlangt haben, noch aus
der Art seiner Verwertung.
30
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.