L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. April
2005
- 1 BvR 1644/00 -
- 1 BvR 188/03 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1644/00 -
- 1 BvR 188/03 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§§ 829, 2303, 2333 Nr. 1 und 2, §§ 2337, 2339 Abs.
1 Nr. 1, §§ 2343, 2345 Abs. 2 BGB
- 1 BvR 1644/00 -,
- 1 BvR 188/03 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 19. April 2005 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen
des Pflichtteilsrechts.
2
1. Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das
Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen
von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den
Pflichtteil verlangen. Der mit dem Erbfall entstehende
Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist eine
Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen
Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Voraussetzung für
die Pflichtteilsberechtigung ist, dass der Berechtigte ohne
die letztwillige Verfügung zum gesetzlichen Erben berufen
wäre.
3
2. Der Pflichtteil kann dem Kind vom Erblasser
durch letztwillige Verfügung entzogen werden (§ 2336
Abs. 1 BGB). Eine Entziehung ist nur möglich, wenn
einer der in § 2333 BGB genannten Gründe vorliegt. Die
für die beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren maßgeblichen
Pflichtteilsentziehungsgründe lauten:
4
§ 2333 BGB
5
Entziehung des Pflichtteils eines
Abkömmlings
6
Der Erblasser kann einem Abkömmling den
Pflichtteil entziehen:
7
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem
Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach
dem Leben trachtet,
8
2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen
körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten
des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des
Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem
abstammt,
9
3. bis 5. ...
10
Der Pflichtteilsentziehungsgrund muss zur Zeit
der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und in
der Verfügung angegeben werden (§ 2336 Abs. 2 BGB).
Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und
Literatur ist eine Entziehung des Pflichtteils in allen
Fällen des § 2333 BGB nur dann möglich, wenn der
Abkömmling schuldhaft handelte (vgl. OLG Düsseldorf,
NJW 1968, S. 944 ; OLG Hamburg,
NJW 1988, S. 977 ; Staudinger/Olshausen,
BGB , Vorbem zu §§ 2333 ff. Rn. 4;
Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., 2002, Vor § 2333
Rn. 6; MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., 2004,
§ 2333 Rn. 3; Palandt/Edenhofer, BGB,
64. Aufl., 2005, § 2333 Rn. 2; Erman/Schlüter,
BGB, 11. Aufl., 2004, § 2333 Rn. 2; BGB-RGRK,
12. Aufl., 1975, § 2333 Rn. 3; Lange/Kuchinke,
Erbrecht, 5. Aufl., 2001, § 37 XIII.
2. a). Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind nach
herrschender Auffassung in § 2333 BGB abschließend
aufgezählt; eine entsprechende Anwendung auf andere Fälle ist
danach ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1084
; Staudinger/Olshausen, a.a.O., Vorbem zu
§§ 2333 ff. Rn. 3; Soergel/Dieckmann, a.a.O.,
Vor § 2333 Rn. 2). Nach § 2336 Abs. 3 BGB
trägt für das Vorliegen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes
derjenige die Beweislast, der die Entziehung geltend
macht.
11
3. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist außerdem das
Rechtsinstitut der Pflichtteilsunwürdigkeit geregelt. Danach
kann der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tode des Erblassers
seinen Anspruch durch Anfechtung verlieren (§ 2345
Abs. 2, § 2339 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung ist
von demjenigen, dem ihre Rechtswirkungen zustatten kommen,
gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zu erklären.
Anfechtungsgründe sind die in § 2339 Abs. 1 BGB
aufgezählten Tatbestände. Die für die Verfassungsbeschwerden
entscheidungserheblichen Normen haben folgenden Wortlaut:
12
§ 2345 BGB
13
Vermächtnisunwürdigkeit;
Pflichtteilsunwürdigkeit
14
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in
§ 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig
gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar.
Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und
der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
15
(2) Das Gleiche gilt für einen
Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich
einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
16
§ 2339 BGB
17
Gründe für Erbunwürdigkeit
18
(1) Erbunwürdig ist:
19
1. wer den Erblasser vorsätzlich und
widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen
Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu
seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu
errichten oder aufzuheben,
20
2. bis 4. ...
21
(2) ...
22
4. Das Pflichtteilsrecht der Erblasserkinder
wurde in den letzten Jahren in der juristischen Literatur
unter verschiedenen Gesichtspunkten kontrovers diskutiert. An
ihm wurde teilweise kritisiert, dass sich die
gesellschaftlichen Verhältnisse seit der Schaffung des
Bürgerlichen Gesetzbuches und mit ihnen auch die soziale
Funktion von Familie und Verwandtschaft grundlegend geändert
hätten. So sei die durchschnittliche Lebenserwartung der
Menschen erheblich gestiegen, und die sozialen
Sicherungssysteme hätten im Laufe der Zeit die soziale
Absicherung durch den Familienverband weitgehend ersetzt.
Insbesondere hätten heute die Kinder in der Regel nichts zur
Entstehung des Vermögens des Erblassers beigetragen. Außerdem
rechtfertige allein eine biologische Verbundenheit zwischen
dem Erblasser und seinen Kindern noch keine
Nachlassbeteiligung gegen den Willen des Erblassers (vgl.
Dauner-Lieb, Forum Familien- und Erbrecht 2001,
S. 78 ; Schlüter, Die Änderung der
Rolle des Pflichtteilsrechts im sozialen Kontext, in:
50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der
Wissenschaft, Band I, Bürgerliches Recht, 2000,
S. 1047 ).
23
Die Gegenansicht weist unter Bezugnahme auf
die Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuches darauf hin,
dass es bereits damals nicht die Funktion des
Pflichtteilsrechts gewesen sei, den Unterhalt und die
Ausstattung der Kinder des Erblassers zu sichern. Stelle man
auf die weitere Lebenserwartung derjenigen Personen ab, die
um das Jahr 1900 bereits das 25. Lebensjahr erreicht hatten,
und berücksichtige man, dass auf Grund kürzerer Schul- und
Ausbildungszeiten ein früherer Eintritt in das Berufsleben
erfolgte, so sei festzustellen, dass die Kinder auch damals
im Zeitpunkt des Todes eines Elternteils in der Regel
wirtschaftlich selbstständig gewesen seien. Das
Pflichtteilsrecht diene vielmehr der Festigung
innerfamiliärer Beziehungen. Seine Beseitigung wäre ein
Beitrag zur Erosion der Familie (vgl. Otte, Das
Pflichtteilsrecht - Verfassungsrechtsprechung und
Rechtspolitik, AcP 202 , S. 317
<335-340, 353-355>).
24
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
wird das Pflichtteilsrecht als in gewissem Umfang durch
Art. 14 und Art. 6 Abs. 1 GG geschützt angesehen
(vgl. BGHZ 98, 226 ; 109, 306 ).
25
1. Das Verfahren 1 BvR 1644/00
26
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen zivilgerichtliche Entscheidungen,
in denen er als Erbe nach seiner Mutter zur Zahlung des
Pflichtteils an seinen Bruder (im Folgenden: Kläger)
verurteilt wurde.
27
a) Der Beschwerdeführer ist einer von zwei
Söhnen der am 18. Februar 1994 verstorbenen Erblasserin.
Sie hatte ihn im Jahre 1982 in einem privatschriftlichen
Testament zu ihrem Alleinerben eingesetzt und lebte im
Zeitpunkt ihres Todes gemeinsam mit dem an einer
schizophrenen Psychose leidenden Kläger in einem Haus. In den
letzten Jahren vor dem Tod der Erblasserin, in denen der
Kläger zurückgezogen in einem Zimmer im Keller des Hauses
wohnte, kam es wiederholt zu schweren tätlichen Angriffen des
Klägers gegen die Erblasserin. Nachdem er die Erblasserin am
13. Januar 1994 erneut massiv angegriffen hatte,
errichtete diese am 20. Januar 1994 ein weiteres
Testament. Darin bestätigte sie die Erbeinsetzung des
Beschwerdeführers und verfügte zusätzlich:
28
"Meinen gewalttätigen Sohn ... enterbe ich,
weil er mich nachweislich oft misshandelt (Faustschläge auf
den Kopf) und dadurch meinen eventuellen plötzlichen Tod in
Kauf nimmt."
29
Am 18. Februar 1994 erschlug der Kläger
die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner
bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus,
zerstückelte die Leiche und versteckte die Leichenteile im
Wald. Wegen dieser Tat ordnete das Landgericht nach Einholung
eines Sachverständigengutachtens in einem Sicherungsverfahren
die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen
Krankenhaus an. Der Kläger habe zwar das Unrecht seiner Tat
einsehen können, sei jedoch zur Tatzeit auf Grund seiner
psychischen Erkrankung und damit einer krankhaften seelischen
Störung nicht in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu
handeln.
30
b) Der Kläger, vertreten durch seinen
Betreuer, machte gegen den Beschwerdeführer seinen
Pflichtteilsanspruch geltend. Er erhob Klage auf Auskunft
über den Bestand des Nachlasses. Der Beschwerdeführer wurde
zunächst mit Teilurteil zur Erteilung einer entsprechenden
Auskunft verurteilt. Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos.
Nach Erteilung der Auskunft und anschließender Bezifferung
des Pflichtteilsanspruchs durch den Kläger wurde der
Beschwerdeführer durch Schlussurteil des Landgerichts zur
Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.605,55 DM
verurteilt. Das Landgericht führte aus, dass es dahingestellt
bleiben könne, ob die Erblasserin mit dem Testament vom
20. Januar 1994 eine Pflichtteilsentziehung beabsichtigt
habe. Jedenfalls wäre eine solche nicht wirksam, da die in
§ 2333 BGB aufgezählten und vorliegend in Frage
kommenden schweren und vorsätzlichen Straftaten ein
schuldhaftes Verhalten voraussetzten, welches nach den
Feststellungen im Strafverfahren nicht gegeben sei.
31
c) Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte
Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das
Oberlandesgericht änderte, nachdem es zur Frage der
Schuldfähigkeit des Klägers bei den Misshandlungen der
Erblasserin im Zeitraum 1993/1994 ein psychiatrisches
Sachverständigengutachten eingeholt hatte, das
erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der
Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages in Höhe von
47.630,55 DM verurteilt wurde. Dem Kläger sei der
Pflichtteilsanspruch weder nach § 2333 BGB wirksam
entzogen worden noch könne er als pflichtteilsunwürdig gemäß
§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, § 2345
Abs. 2 BGB angesehen werden; denn er habe sowohl
bei der Tötung als auch bei den vorangegangenen
Misshandlungen der Erblasserin im Zustand der
Schuldunfähigkeit gehandelt.
32
Als Pflichtteilsentziehungsgrund kämen zwei
von der Erblasserin konkret bezeichnete Vorfälle aus den
Jahren 1992 und 1994 in Betracht. Hinsichtlich des Vorfalls
aus dem Jahre 1992 sei jedoch davon auszugehen, dass das
Recht der Erblasserin zur Entziehung des Pflichtteils durch
Verzeihung gemäß § 2337 BGB erloschen sei. Denn
auch nach diesem Vorfall habe sie weiterhin mit dem Kläger
gemeinsam in einem Haus gelebt und sich um seine Versorgung
gekümmert. Die Pflichtteilsentziehung sei erst anlässlich des
Vorfalls im Januar 1994 erfolgt.
33
Die Erblasserin habe dem Kläger durch das
Testament vom 20. Januar 1994 erkennbar nicht nur den
Erbteil, sondern auch den Pflichtteil entziehen wollen. Sie
habe in dem Testament auch einen Entziehungsgrund im Sinn des
§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB benannt, indem sie
die Pflichtteilsentziehung auf die körperliche Misshandlung
durch Faustschläge auf den Kopf sowie auf die Befürchtung,
hierdurch getötet zu werden, gestützt habe.
34
Zwar habe damit objektiv ein Grund zur
Pflichtteilsentziehung vorgelegen. Nach dem Ergebnis des
Sachverständigengutachtens stehe jedoch fest, dass der Kläger
bei den Körperverletzungshandlungen ebenso wie bei der Tötung
der Erblasserin schuldunfähig gewesen sei. Die wirksame
Pflichtteilsentziehung setze aber ein schuldhaftes Verhalten
des Pflichtteilsberechtigten voraus. Der Pflichtteil könne
nur bei schwer wiegenden schuldhaften Verfehlungen entzogen
werden, weil damit die Basis für den Familienverbund zerstört
werde. Eine solche Auslegung sei verfassungskonform. Da das
Pflichtteilsrecht jedenfalls auch aus dem Unterhaltsrecht
abzuleiten sei, also unter anderem eine gewisse
Versorgungsfunktion habe, müsse eine Einschränkung der
Testierfreiheit zu Gunsten dieser Versorgungsfunktion
hingenommen werden.
35
d) Mit der Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer das Schlussurteil des Landgerichts und das
Berufungsurteil des Oberlandesgerichts sowie mittelbar die
Normen der §§ 829, 2303, 2333 Nr. 1 und 2,
§§ 2337, 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2343, 2345
Abs. 2 BGB an. Er macht im Wesentlichen eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1
und Art. 6 Abs. 1 GG geltend.
36
Die Rechtfertigung des Pflichtteilsrechts
beruhe auf dem besonderen Schutz der Familie. Sofern jedoch
ein Familienverbund zwischen dem Erblasser und dem
Pflichtteilsberechtigten nicht bestehe, sei die Voraussetzung
für eine Einschränkung der durch Art. 14
Abs. 1 GG geschützten Testierfreiheit nicht
gegeben. Für die Pflichtteilsentziehung nach § 2333
Nr. 1 und 2 BGB dürfe es nicht auf ein Verschulden
ankommen, wenn - wie im konkreten Fall - der
Pflichtteilsberechtigte über viele Jahre schwere Verfehlungen
gegen den Erblasser begangen und dadurch den Familienverbund
zerstört habe. Lasse man das Tatbestandsmerkmal des
Verschuldens, das der Gesetzeswortlaut des § 2333
Nr. 1 BGB nicht fordere, gelten, so gebe es keine Grenze
der Zumutbarkeit und der Billigkeit. Wenn es außer dem
Verschuldenserfordernis in § 2333 Nr. 1 und 2,
§ 2345 Abs. 2 und § 2339 Abs. 1
Nr. 1 BGB kein anderes praktisches Kriterium gebe,
das zu einer Verneinung des Pflichtteilsanspruchs im
konkreten Fall führe, bleibe nur die Möglichkeit, das
Pflichtteilsrecht ganz zu streichen.
37
2. Das Verfahren 1 BvR 188/03
38
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Urteile, die
sie als Erbin gegenüber dem Sohn des Erblassers (im
Folgenden: Kläger) zur Erteilung einer Auskunft über den
Bestand des Nachlasses verpflichten.
39
a) Der am 15. November 2000 im Alter von
85 Jahren verstorbene Erblasser litt vor seinem Tod an
einer Lungenerkrankung und an Herzrhythmusstörungen. Er
befand sich deswegen zeitweise in stationärer Behandlung.
Zwischen ihm und dem Kläger kam es in den letzten Jahren vor
dem Erbfall zu Meinungsverschiedenheiten und
Auseinandersetzungen über den Kontakt und Umgang des
Erblassers mit einem Enkelkind, dem Sohn des Klägers. Diese
Meinungsverschiedenheiten waren unter anderem Gegenstand
eines Briefwechsels zwischen dem Erblasser und dem Kläger.
Den Wunsch des Erblassers auf brieflichen Kontakt und
persönlichen Umgang mit seinem Enkelkind lehnte der Kläger
ab. Mit notariellem Testament vom 16. April 1999, in dem
er den Wert seines Vermögens mit 500.000 DM bezifferte,
setzte der Erblasser sodann die Beschwerdeführerin, seine
Ehefrau, zur alleinigen Vorerbin ein und entzog - neben
vier weiteren Kindern - dem Kläger den Pflichtteil.
Unter anderem führte er in dem Testament aus:
40
"Auch mein Sohn T. soll keinen Pflichtteil
erhalten. Er hat mir seit Jahresfrist jeden unmittelbaren
Kontakt mit seinen Kindern verweigert und mir in einem
persönlichen Gespräch erklärt, dass er jeden Kontakt zu mir
ablehne. Dieses Gespräch fand statt, obwohl er wusste, dass
ich erst kürzlich aus dem Krankenhaus nach einer
Schwersterkrankung entlassen worden war. Als mir mein Enkel,
..., zu Weihnachten einen kurzen Brief schrieb und ich ihm
liebevoll antwortete, schickte er mir die Zeilen mit dem
ausdrücklichen 'Verbot' zurück, mit seinen Kindern weiter in
Kontakt zu treten. Als ich mich an diese 'Weisung' nicht
hielt und erneut brieflichen Kontakt zu meinen Enkeln suchte,
hat er mir den Brief wiederum zurückgeschickt."
41
b) Nach dem Tode des Erblassers machte der
Kläger den Pflichtteilsanspruch geltend. Er erhob Stufenklage
und begehrte zunächst Auskunft über den Bestand des
Nachlasses. Die Beschwerdeführerin wandte demgegenüber ein,
dass eine wirksame Pflichtteilsentziehung vorliege. Der
Kläger habe durch sein Handeln eine schwere nachteilige
Wirkung auf den Gesundheitszustand des Erblassers in Kauf
genommen. Die Beschwerdeführerin bot unter anderem über die
Behauptung Beweis an, dass dem Erblasser ärztlicherseits die
Vermeidung jeglicher Aufregung nahe gelegt worden sei. Auf
diese Tatsache habe der Erblasser mit der Formulierung im
Testament angespielt, der Kläger habe gewusst, "dass ich erst
kürzlich nach einer Schwersterkrankung entlassen worden
war."
42
c) Das Landgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung über den Bestand
des Nachlasses (§§ 2303, 2314 BGB). Die
Pflichtteilsentziehung sei unwirksam, weil kein sie
rechtfertigender Grund vorliege. Die Beschwerdeführerin
- die gemäß § 2336 Abs. 3 BGB die Beweislast für
das Vorliegen des Pflichtteilsentziehungsgrundes trage -
habe schon nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass der
Kläger den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt
habe.
43
d) Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin
mit der Berufung. Sie machte geltend, das Landgericht habe zu
Unrecht das verfassungsrechtlich bislang nicht abschließend
geklärte Verhältnis zwischen der Testierfreiheit einerseits
und der derzeitigen Ausgestaltung des Verwandtenerbrechts
andererseits zum Nachteil des Erblassers gewichtet. Es habe
sich nicht mit den vorgetragenen Indiztatsachen auseinander
gesetzt, die dazu gedient hätten, tatbestandsbegründende
innere Tatsachen nachzuweisen, die nicht Gegenstand eigener
Wahrnehmung seien. Auch sei ihr substantiierter Vortrag zum
Vorliegen eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes beim
Kläger nur unvollständig gewürdigt worden.
44
Das Kammergericht wies die Berufung zurück.
Eine körperliche Misshandlung des Erblassers liege nicht
bereits in der Tatsache, dass der Kläger ihm den
unmittelbaren Umgang und Kontakt mit dem Enkelkind verwehrt
habe. Zwar sei anerkannt, dass zur Annahme einer
Körperverletzung eine auf seelischem Wege hervorgerufene
Störung des körperlichen Wohlbefindens genüge. Ein Verhalten,
das beim Erblasser aber lediglich Ärger, Kummer und
Verzweiflung verursache, könne eine Pflichtteilsentziehung
nicht rechtfertigen, solange es keine Auswirkungen auf das
körperliche Befinden habe. Selbst wenn aber der Erblasser
hierdurch auch in seinem körperlichen Wohlbefinden
beeinträchtigt gewesen sein sollte, setze § 2333
Nr. 2 BGB ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten
voraus. Hierfür seien hinreichende Anhaltspunkte von der nach
§ 2336 Abs. 3 BGB darlegungs- und beweisbelasteten
Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch unter Beweis
gestellt worden. Ein Vorsatz ergebe sich insbesondere nicht
aus den vom Kläger an den Erblasser gerichteten Briefen und
werde selbst durch einen völligen Abbruch des Kontaktes
- um weiterem Streit aus dem Wege zu gehen - nicht
indiziert.
45
e) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Landgerichts und
des Kammergerichts. Sie rügt eine Verletzung ihrer
Verfassungsrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die
Gerichte hätten die Anforderungen an die Darlegung eines
Körperverletzungsvorsatzes überspannt und hierfür angebotene
Indizienbeweise nicht erhoben. Weil die zu beweisende
Tatsache außerhalb ihrer eigenen Wahrnehmungssphäre liege,
habe sie den Beweis nur durch Indiztatsachen führen können.
Eine solche Beweisführung hätten die Gerichte vereitelt.
Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Waffengleichheit im Zivilprozess und gegen die
Testierfreiheit. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung
der §§ 2333, 2336 Abs. 3 BGB sei
unterblieben.
46
Zu der Verfassungsbeschwerde
1 BvR 1644/00 haben der Bundesgerichtshof, der
Präsident der Bundesnotarkammer und die
Bundesrechtsanwaltskammer Stellung genommen. Zu der
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 188/03 hat das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung
Stellung genommen.
47
1. Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 1644/00
48
a) Der Präsident des Bundesgerichtshofs
übermittelte eine Stellungnahme des Vorsitzenden des
IV. Zivilsenats. Dieser vertritt die Auffassung, dass
Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit ein
Verschulden und insbesondere die Zurechnungsfähigkeit des
Pflichtteilsberechtigten voraussetzten. Das werde in
Rechtsprechung und Literatur allgemein vertreten. Die
Aufzählung der Pflichtteilsentziehungsgründe sei erschöpfend.
Man könne zwar in Erwägung ziehen, über den Gedanken des
§ 162 Abs. 2 BGB hinaus zu prüfen, ob das
Geltendmachen erbrechtlicher Ansprüche in dem vorliegenden
Fall als unzulässige Rechtsausübung oder gar als sittenwidrig
zu werten sei. Jedoch habe das Oberlandesgericht mit Recht
berücksichtigt, dass das Pflichtteilsrecht den Unterhalt des
Berechtigten sichern helfe. Der Pflichtteilsanspruch dürfte
hier letzten Endes dem Träger der Sozialhilfe zugute kommen.
Abgesehen von der Schuldunfähigkeit des Klägers, die einer
wirksamen Entziehung des Pflichtteils entgegenstehe, sei es
daher auch fraglich, ob sich der Beschwerdeführer gemäß
§§ 138, 242 BGB auf die treuwidrige Herbeiführung des
Erbfalls durch den Kläger berufen könne.
49
b) Der Präsident der Bundesnotarkammer ist der
Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der gegenwärtigen
Regelung des Pflichtteilsrechts die verfassungsrechtlichen
Grenzen für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
überschritten habe. Die enge Ausgestaltung der
Pflichtteilsentziehungsgründe halte sich grundsätzlich in dem
Rahmen, den das Grundgesetz der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers setze. Es wäre bedenklich, die
Pflichtteilsentziehung lediglich an den Zerfall des
familiären Näheverhältnisses zu knüpfen, weil das
Pflichtteilsrecht nach seiner Natur gerade außerhalb intakter
familiärer Verhältnisse zum Tragen komme. Die Bindung der
Pflichtteilsentziehung an das Erfordernis schuldhaften
Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten sei in der Regel
gerechtfertigt. Es sei im Rahmen des komplexen
Beziehungsgeflechts zwischen nahen Verwandten ein
aussagekräftiges Kriterium für die Entscheidung, den
Pflichtteilsberechtigten mit den rechtlichen Konsequenzen
einer Konfliktsituation so einseitig zu belasten, wie das bei
einer wirksamen Pflichtteilsentziehung der Fall sei.
Allerdings sei in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden das
Verschulden auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten nicht
notwendig, um die Ursache einer innerfamiliären Entfremdung
eindeutig in dessen Sphäre lokalisieren zu können. Dann könne
sich trotz fehlenden Verschuldens des
Pflichtteilsberechtigten ein Übergewicht für die Wahrung der
Testierfreiheit ergeben, das im Ergebnis die Gewährung des
Pflichtteils als ähnlich grob unbillig wie in den normierten
Fallgruppen des § 2333 BGB erscheinen lasse. Daher
sei auch bei nicht schuldhaftem Fehlverhalten eine umfassende
Abwägung geboten, ob Gründe für die Pflichtteilsentziehung
vorlägen, die in ihrem Gehalt den in § 2333 BGB
bereits normierten Fällen gleichkämen.
50
Jedoch bestünden Zweifel, ob der Wortlaut des
Gesetzes und der Wille des historischen Gesetzgebers eine
verfassungskonforme Auslegung der bestehenden
Pflichtteilsentziehungs- und
Pflichtteilsunwürdigkeitsvorschriften dahingehend zuließen,
dass auf die Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens
verzichtet werde. Für eine Pflichtteilsentziehung sei ein
Übergewicht der Position des Erblassers zu fordern, das
fehlendes Verschulden auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten
kompensieren könne. Nur wenn man dies verneine, sei die
derzeitige Gestaltung der Pflichtteilsentziehungsgründe
- insoweit - mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Die Behebung dieses Mangels, etwa durch Schaffung einer
Auffangklausel ähnlich § 1579 Nr. 7 BGB, sei Sache
des Gesetzgebers.
51
c) Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die die angegriffenen
Entscheidungen tragende Auslegung des § 2333 Nr. 1
BGB unter Einbeziehung eines Verschuldenserfordernisses und
die Regelung des § 2333 Nr. 2 BGB, wonach ein
Verschulden des Pflichtteilsberechtigten schon dem
Gesetzeswortlaut nach erforderlich sei, seien mit
Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die
Erbrechtsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG
schütze sowohl die Testierfreiheit als auch die gesetzliche
Erbfolge der engeren Familie, die auch von Art. 6
Abs. 1 GG gefordert werde. Es erscheine kaum
möglich, aus der Erbrechtsgarantie oder aus
Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Maßstäbe für
die Frage abzuleiten, ob die Handlung, an die eine
Pflichtteilsentziehung anknüpfen dürfe, schuldhaft erfolgt
sein müsse oder nicht. Vielmehr liege es in der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ein Verschuldensmerkmal
zu fordern oder dies zu unterlassen.
52
2. Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 188/03
53
Das Bundesministerium der Justiz führt in
seiner Stellungnahme aus, dass die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches zum Pflichtteilsrecht eines
Abkömmlings mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 GG vereinbar seien. Zum grundlegenden Gehalt
der Erbrechtsgarantie gehöre auch das Prinzip des
Verwandtenerbrechts. Der Konflikt zwischen diesem die
gesetzliche Erbfolge beherrschenden Prinzip und der
Testierfreiheit des Erblassers werde im Bürgerlichen
Gesetzbuch durch das Institut des Pflichtteilsrechts gelöst.
Als auch von Art. 6 Abs. 1 GG geforderte
Mindestbeteiligung der engeren Familie am Nachlass des
Erblassers sei diese materielle Beschränkung der
Testierfreiheit zulässig. Das Pflichtteilsrecht erscheine als
Fortsetzung der vormaligen - hier abstrakt gedachten und
von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit losgelösten -
Unterhaltspflicht des Erblassers gegenüber dem
Pflichtteilsberechtigten sowie auch als eine Form der
Gegenleistung des Erblassers für die vormalige
Unterhaltsverpflichtung der Pflichtteilsberechtigten ihm
gegenüber.
54
Es habe seine Berechtigung auch nicht durch
eine Veränderung gesellschaftlicher oder sozialer
Verhältnisse eingebüßt. Zwar seien die
Pflichtteilsberechtigten im Zeitpunkt des Erbfalls heute in
der Regel bereits wirtschaftlich selbstständig. Allerdings
sei dies früher regelmäßig nicht anders gewesen. Der heutigen
längeren Lebenserwartung und - damit verbunden -
dem höheren Alter des Pflichtteilsberechtigten zum Zeitpunkt
des Erbfalls hätten bei In-Kraft-Treten des Bürgerlichen
Gesetzbuches kürzere Ausbildungszeiten und damit ein früherer
Eintritt der wirtschaftlichen Selbstständigkeit gegenüber
gestanden. Schließlich würde eine Abschaffung des
Pflichtteilsrechts die nichtehelichen Kinder - deren
Gleichstellung durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz im
Jahre 1997 gerade erst erreicht worden sei - besonders
treffen. Auch die derzeitige Ausgestaltung des
Pflichtteilsrechts und der Pflichtteilsentziehungsgründe sei
in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die
von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition
des Abkömmlings erfordere, dass ein so schwer wiegender
Eingriff wie die Pflichtteilsentziehung nur unter besonders
engen Voraussetzungen erfolgen dürfe.
55
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
56
Auf die durch die Erbrechtsgarantie von
Verfassungs wegen verbürgte erbrechtliche Lage kann sich
nicht nur der Erblasser berufen. Auch die beiden
Beschwerdeführer genießen als dadurch begünstigte Erben den
Schutz des Grundrechts des Art. 14 Abs. 1 GG und können
ihn, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, geltend machen.
Andernfalls würde der Grundrechtsschutz mit dem Tode des
Erblassers erlöschen und damit weitgehend entwertet werden
(vgl. BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ).
57
Im Verfahren 1 BvR 188/03 steht der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht der Grundsatz
der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
entgegen, obwohl die Verfassungsbeschwerde sich gegen
gerichtliche Entscheidungen richtet, die die
Beschwerdeführerin im Rahmen einer Stufenklage im Sinne des
§ 254 ZPO zur Erteilung einer Auskunft und nicht
zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verurteilt haben.
Zwar gebietet der Grundsatz der Subsidiarität, dass der
Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren - im Rahmen des
Zumutbaren (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 69, 188
) - alle prozessualen Möglichkeiten
ausschöpft, um es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß
kommen zu lassen oder um eine geschehene
Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 73,
322 ; 81, 97 ; 84, 203
; 95, 96 ). Der Beschwerdeführerin sind
jedoch keine Versäumnisse in dieser Richtung anzulasten. Sie
kann nicht darauf verwiesen werden, ihre
verfassungsrechtlichen Einwendungen in dem den angegriffenen
Entscheidungen folgenden Verfahren auf Zahlung eines
bestimmten Geldbetrages geltend zu machen. Zwar hat der
Anspruch auf Auskunft gemäß § 2314 BGB lediglich
Hilfscharakter zur Bezifferung des Zahlungsantrages (vgl.
Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2314 Rn. 1). Jedoch
handelt es sich bei der Frage, ob der Kläger
pflichtteilsberechtigt oder ob ihm der Pflichtteil wirksam
entzogen worden ist, um eine Vorfrage sowohl für den Anspruch
auf Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB als auch
für die nachfolgende Geltendmachung des Geldanspruchs (vgl.
Staudinger/Olshausen, a.a.O., Vorbem zu §§ 2333 ff.
Rn. 30; Soergel/Dieckmann, a.a.O., Vor § 2333
Rn. 5). Deshalb ist es zulässig, sogleich die gesamte
Stufenklage abzuweisen, wenn das Fehlen einer
Pflichtteilsberechtigung einen Auskunftsanspruch ebenso
ausschließt wie einen Zahlungsanspruch (vgl. BGH, MDR 1964,
S. 665). Da andernfalls widersprüchliche Entscheidungen
ergehen würden (vgl. dazu MünchKommZPO-Lüke, 2. Aufl.,
2000, § 254 Rn. 22), ist auch für den umgekehrten Fall,
in dem das Gericht - wie hier - einen
Auskunftsanspruch auf der Grundlage einer
Pflichtteilsberechtigung bejaht, zu erwarten, dass es bei der
Entscheidung über den Zahlungsanspruch seine Auffassung zur
Pflichtteilsberechtigung nicht aufgeben wird.
58
Da auf Grund des vom Erblasser bezifferten
Wertes des Nachlasses auch im nachfolgenden Verfahren über
die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs mit einer
Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung eines
bestimmten Pflichtteilsbetrages zu rechnen ist, geht bereits
von den angegriffenen Entscheidungen eine
grundrechtsrelevante Beschwer aus. Es ist der
Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar, zur Wahrung der als
verletzt gerügten Grundrechte ihre verfassungsrechtlichen
Einwendungen zunächst im Verfahren über die konkrete Höhe des
Pflichtteilsanspruchs geltend zu machen.
59
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren
1 BvR 1644/00 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die
gerichtlichen Entscheidungen richtet. In ihrem sich mittelbar
gegen das Pflichtteilsrecht der Kinder gemäß § 2303 Abs.
1 BGB sowie gegen die Pflichtteilsentziehungsgründe des
§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB und den
Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2,
§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB wendenden Teil ist sie
unbegründet.
60
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren
1 BvR 188/03 ist unbegründet.
61
Die grundsätzlich unentziehbare und
bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der
Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die
Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Die
Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers
(§ 2303 Abs. 1 BGB), über die
Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB
und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345
Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit
dem Grundgesetz vereinbar.
62
1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährleistet die Erbrechtsgarantie
des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erbrecht
als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Es hat die
Funktion, das Privateigentum als Grundlage der
eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tode des
Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen
Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Die
Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und
bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im
Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung (vgl.
BVerfGE 91, 346 ). Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG überlässt es dem Gesetzgeber, Inhalt und
Schranken des Erbrechts zu bestimmen. Der Gesetzgeber muss
bei dessen näherer Ausgestaltung den grundlegenden Gehalt der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1
GG wahren, sich in Einklang mit allen anderen
Verfassungsnormen halten und insbesondere den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichheitsgebot
beachten (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 105, 313
). Wenngleich die Gewährleistung von Eigentum und
Erbrecht in einem Zusammenhang stehen, garantiert die
Erbrechtsgarantie nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen
Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu
übertragen; die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur
Einschränkung des Erbrechts sind - weil sie an einen
Vermögensübergang anknüpfen - weiter gehend als die zur
Einschränkung des Eigentums (vgl. BVerfGE 93, 165
).
63
b) Ein bestimmendes Element der
Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit. Sie dient ebenso
wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2
Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie
der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl.
BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ). Die
Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie umfasst
die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der
gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens
nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger
anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der
Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den
gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl.
BVerfGE 58, 377 ). Dem Erblasser ist
hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst
durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen
persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl.
BVerfGE 58, 377 ; 99, 341
). Insbesondere ist der Erblasser von
Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner
Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329
).
64
c) Dem Recht des Erblassers, zu vererben, das
durch die Testierfreiheit geschützt ist, entspricht das Recht
des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Das
Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder
gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil
der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 ;
93, 165 ; 99, 341 ).
65
2. Auch die grundsätzlich unentziehbare und
bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der
Kinder am Nachlass ist als tragendes Strukturprinzip des
geltenden Pflichtteilsrechts durch die Erbrechtsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
66
a) Ihre Merkmale sind als tradierte
Kernelemente des deutschen Erbrechts neben der
Testierfreiheit und dem Erwerbsrecht des Erben Bestandteil
des institutionell verbürgten Gehalts der Erbrechtsgarantie
des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit der
gesonderten Erwähnung des Erbrechts neben dem Eigentumsschutz
in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bringt das Grundgesetz
zum Ausdruck, dass die Erbrechtsgarantie eine eigenständige,
über die Gewährleistung der Testierfreiheit des Erblassers
hinausgehende Bedeutung hat. Denn die Freiheit des
Erblassers, zu vererben, könnte schon als Ausfluss der
Eigentumsfreiheit angesehen werden. Die erbrechtliche
Institutsgarantie vermittelt weiter gehend inhaltliche
Grundaussagen einer verfassungsrechtlich verbürgten
Nachlassverteilung. Zu den von ihr erfassten traditionellen
Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht
der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach
unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am
Nachlass.
67
b) Diese Teilhabe der Kinder am Nachlass des
Erblassers hat eine lange Tradition. Der Gedanke des
Pflichtteilsrechts im Sinne einer Beschränkung des
Erblasserwillens hat seinen Ursprung im römischen Recht. In
den germanischen Rechten kannte man überwiegend keine
Verfügungsfreiheit des Erblassers; der Nachlass wurde nur
innerhalb der Familie vererbt. Erst durch die Rezeption des
römischen Rechts gewannen die Testierfreiheit und damit auch
der Grundsatz einer zumindest wertmäßigen Nachlassteilhabe
der Kinder gegen den Willen des Erblassers an Bedeutung.
Sämtliche der vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen
Gesetzbuches in Deutschland geltenden
Partikularrechtsordnungen kannten - in der Ausgestaltung
als materielles Noterbrecht oder als Zuerkennung eines
Geldanspruchs - die zwingende Beteiligung der Kinder des
Erblassers am Nachlass (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines
Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich,
Band V., Erbrecht, 2. Aufl., 1896,
S. 382 f.; Staudinger/Haas, a.a.O., Vorbem zu
§ 2303 ff. Rn. 6-9; Lange/Kuchinke, a.a.O.,
§ 37 I. 1.).
68
Bereits die 1. Kommission zur Schaffung
eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich
beschloss im Jahre 1875 einstimmig, grundsätzlich das
Pflichtteilsrecht anzuerkennen und den Kindern des Erblassers
ein Pflichtteilsrecht zu gewähren. Maßgebend für diese
Entscheidung war vor allem, dass der Gedanke einer
Beschränkung des Erblassers durch ein Pflichtteils- oder
Noterbrecht fast zu allen Zeiten und bei allen Völkern
vorhanden gewesen sei. Bei den Beratungen zum Bürgerlichen
Gesetzbuch ging man davon aus, dass eine Rechtspflicht des
Erblassers bestehe, die ihm gewährte Testierfreiheit nicht zu
missbrauchen. Die Pflichtteilsberechtigung der Kinder wurde
als Kehrseite dieser Rechtspflicht angesehen (vgl. Motive zu
dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche
Reich, a.a.O., S. 384, 387). Gleichzeitig war auch die
Möglichkeit der Entziehung einer Mindestbeteiligung der
Kinder des Erblassers am Nachlass im Falle einer schweren
Verfehlung gegenüber dem Erblasser in den meisten der im
Deutschen Reich vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen
Gesetzbuches geltenden Rechtsordnungen anerkannt und wurde im
Rahmen der Beratungen zur Schaffung eines Bürgerlichen
Gesetzbuches für das Deutsche Reich aufgegriffen (vgl. Motive
zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das
Deutsche Reich, a.a.O., S. 428-432).
69
In den Beratungen der 2. Kommission stand
die grundsätzliche Frage einer Beibehaltung oder Beseitigung
des Pflichtteilsrechts nicht mehr zur Debatte. Auch bei den
Beratungen im Reichstag gab es nur vereinzelte Stimmen, die
sich gegen ein Pflichtteilsrecht aussprachen (vgl. Mertens,
Die Entstehung der Vorschriften des BGB über die gesetzliche
Erbfolge und das Pflichtteilsrecht, 1970, S. 81-89;
Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen
Gesetzbuch für das Deutsche Reich, V. Band, Erbrecht,
1899, S. 903-905). An diese traditionelle Ausgestaltung
des Erbrechts mit der grundsätzlichen Anerkennung eines
Pflichtteilsrechts der Kinder hat der Grundgesetzgeber durch
die Gewährleistung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
angeknüpft.
70
c) Das in Deutschland geltende
Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers entspricht im
Grundsatz denjenigen Erbrechtsordnungen anderer europäischer
Staaten, die ebenfalls vom römischen Recht beeinflusst sind.
Auch diese sehen ein - im Einzelnen jeweils
unterschiedlich ausgestaltetes - bedarfsunabhängiges
Pflichtteils- oder Noterbrecht der Erblasserkinder vor. So
haben beispielsweise in Österreich die Kinder - wie in
Deutschland - einen schuldrechtlichen
Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen
Erbteils (vgl. §§ 762 ff. des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuchs). Einen gleichartigen
Pflichtteilsanspruch sieht das polnische Erbrecht vor, wobei
sich die Quote bei Minderjährigkeit des Kindes von der Hälfte
des gesetzlichen Erbteils auf zwei Drittel erhöht (vgl.
Art. 991 des Zivilgesetzbuchs). In Italien wird den
Kindern als "Pflichterben" ein (im Wege der
Herabsetzungsklage durchzusetzendes) Pflichtteilsrecht
gewährt. Bei einem Kind kann der Erblasser über die Hälfte
seines Vermögens frei verfügen, bei mehreren über ein Drittel
(vgl. Art. 536 ff. des Codice Civile). Ähnliche
Beschränkungen der Testierfreiheit bestehen in Frankreich, wo
für die Kinder in Art. 913 ff. des Code Civil ein
als materielles Vorbehaltserbrecht ausgestaltetes Noterbrecht
normiert ist. Der davon nicht betroffene Teil des
Erblasservermögens beläuft sich bei einem Kind auf die
Hälfte, bei zwei Kindern auf ein Drittel und bei drei oder
mehr Kindern auf ein Viertel (vgl. zum Ganzen Martiny, in:
Verhandlungen des 64. Deutschen Juristentages, Band I,
Gutachten, 2002, A 76 f., A 81 ff. mit zahlreichen
weiteren Beispielen).
71
3. Das Pflichtteilsrecht steht darüber hinaus
in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6
Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses
zwischen dem Erblasser und seinen Kindern (vgl.
BVerfGE 57, 170 ).
72
a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält
eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte die
Familie betreffende private Recht (vgl. BVerfGE 6, 55
). Die Verfassung verpflichtet den Staat,
die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft
sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im
materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und
selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern (vgl.
BVerfGE 24, 119 ; 33, 236 ).
Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre
Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen
Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme
geprägt ist, wie es auch der Gesetzgeber als Leitbild der
Eltern-Kind-Beziehung in § 1618 a BGB statuiert hat
(vgl. BVerfGE 57, 170 ). Auch bei den
Beratungen im Ausschuss für Grundsatzfragen des
Parlamentarischen Rates ging man bei der Frage, ob das
Erbrecht in den Grundrechtskatalog aufgenommen werden soll,
davon aus, dass das Erbrecht unter anderem der Erhaltung der
Familie diene (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten
und Protokolle, Band 5/I, 1993, Ausschuss für
Grundsatzfragen, bearbeitet von Pikart/Werner,
S. 147 f.).
73
b) Die strukturprägenden Merkmale der
Nachlassteilhabe von Kindern sind Ausdruck einer
Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise
zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht.
Art. 6 Abs. 1 GG schützt dieses Verhältnis
zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange
Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander
sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu
übernehmen. Das Pflichtteilsrecht knüpft - wie das
Unterhaltsrecht - an die familienrechtlichen Beziehungen
zwischen dem Erblasser und seinen Kindern an und überträgt
diese regelmäßig durch Abstammung begründete und zumeist
durch familiäres Zusammenleben untermauerte Solidarität
zwischen den Generationen in den Bereich des Erbrechts. Die
Testierfreiheit des Erblassers unterliegt damit von
Verfassungs wegen grundsätzlich auch den durch die Abstammung
begründeten familienrechtlichen Bindungen. Diese
Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge
rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über
den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem
Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern. Der Erwerb
und die Erhaltung von Vermögenswerten beruht in der
Familiengemeinschaft typischerweise auf ideellen oder
wirtschaftlichen Beiträgen sowohl des Erblassers als auch
seiner Kinder (Erziehung, finanzielle Unterstützung,
Mitarbeit, Konsumverhalten, Pflegeleistungen); auch die
Nutzung des Familienvermögens geschieht weithin gemeinsam
durch den Erblasser und seine Kinder. Hieran anknüpfend hat
das Pflichtteilsrecht die Funktion, die Fortsetzung des
ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und
Familie - unabhängig von einem konkreten Bedarf des
Kindes - über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu
ermöglichen (vgl. Staudinger/Otte, BGB , Einl zu
§§ 1922 ff. Rn. 51; Boehmer, Erbrecht, in:
Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, 2. Band,
1954, S. 401 <414, 416>).
74
c) Gerade in den Fällen einer Entfremdung
zwischen dem Erblasser und seinen Kindern oder gar der
Zerrüttung dieser Beziehung setzt das Pflichtteilsrecht der
Testierfreiheit des Erblassers und der damit für ihn
eröffneten Möglichkeit, ein Kind durch Enterbung zu
"bestrafen", Grenzen. Es beschränkt die Entscheidungsfreiheit
des Erblassers, in welchem Umfang und auf welche Art und
Weise er seine Kinder an seinem Nachlass beteiligen will. Das
Pflichtteilsrecht schließt auf diese Weise die
Ungleichbehandlung von Kindern durch den Erblasser zwar nicht
aus, aber es relativiert diese Möglichkeit. Zugleich wird
eine unverhältnismäßige erbrechtliche Benachteiligung der
Kinder durch die Einsetzung des Ehegatten oder einer
familienfremden Person als Erben oder Vermächtnisnehmer
vermieden. Das Pflichtteilsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist damit grundsätzlich geeignet und
erforderlich, die Kinder des Erblassers davor zu schützen,
dass sich die Familienbeziehungen überhaupt nicht oder nur
unzulänglich in der Verteilung des Nachlasses widerspiegeln
(vgl. Martiny, a.a.O., A 70 f.).
75
d) Dieser einerseits freiheitsbegrenzenden und
andererseits familienschützenden Funktion des
Pflichtteilsrechts kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn
Kinder des Erblassers aus einer früheren Ehe oder Beziehung
vorhanden sind, die ohne ein Pflichtteilsrecht an dem
Vermögen des Erblassers oftmals nicht teilhaben würden. Dies
gilt im besonderen Maße für nichteheliche Kinder des Vaters.
Das Pflichtteilsrecht ist für das nichteheliche Kind eine
einfachrechtliche Ausprägung des durch Art. 6
Abs. 5 GG begründeten Schutzauftrages des
Gesetzgebers im Bereich des Erbrechts. Diese Verfassungsnorm
gebietet es, dem nichtehelichen Kind eine angemessene
Beteiligung am väterlichen Nachlass in Form eines Erbrechts
oder jedenfalls eines Geldanspruchs zuzuerkennen (vgl.
BVerfGE 25, 167 ; 44,
1 ).
76
4. Das Pflichtteilsrecht der Kinder des
Erblassers genügt auch in der konkreten Ausprägung, die es in
§ 2303 Abs. 1 BGB erfahren hat, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Regelung des
§ 2303 Abs. 1 BGB sichert einerseits den Kindern des
Erblassers eine grundsätzlich unentziehbare und angemessene
Nachlassteilhabe in Form eines gegen den Nachlass gerichteten
Geldanspruchs. Der den Kindern gewährte Anteil am Nachlass
lässt andererseits dem Erblasser einen hinreichend großen
vermögensmäßigen Freiheitsraum, um seine Vorstellungen über
die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode umzusetzen.
Damit hält sich diese Norm innerhalb des dem Gesetzgeber
zustehenden Gestaltungsspielraums.
77
Aufgabe des bürgerlichen Rechts ist es in
erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich
gleichgeordneten Rechtssubjekten sachgerecht zu lösen (vgl.
BVerfGE 30, 173 ; 52, 131 ). Die
Pflicht zur rechtlichen Ausgestaltung einer grundsätzlich
zwingenden Nachlassteilhabe der Kinder des Erblassers steht
in einem Spannungsverhältnis zur ebenfalls grundrechtlich
geschützten Testierfreiheit des Erblassers. Die Lösung dieses
Konfliktes ist Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss den Gehalt
der Struktur bildenden Merkmale sowohl der Testierfreiheit
wie des Pflichtteilsrechts der Kinder differenzierend und
konkretisierend in für die Beteiligten unmittelbar
verbindliches Recht umsetzen. Dabei hat er die kollidierenden
Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu sehen und
jeweils so zu begrenzen, dass sie sowohl für den Erblasser
als auch für seine Kinder so weit wie möglich wirksam
bleiben. Bei der konkreten einfachrechtlichen Ausgestaltung
der Einzelheiten hat der Gesetzgeber einen weiten
Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 67, 329
). So dürfte er etwa statt eines
Pflichtteilsrechts in der Ausgestaltung eines Geldanspruchs
auch eine Beteiligung des enterbten Kindes an der
Erbengemeinschaft einführen. Auch die Höhe des Pflichtteils
ist nicht verfassungsrechtlich strikt vorgegeben; es muss
lediglich eine unentziehbare angemessene Teilhabe der Kinder
am Nachlass des Erblassers gewährleistet werden. Eine
Verpflichtung des Gesetzgebers, über die derzeitigen
Vorschriften hinaus den Kindern einen unentziehbaren Anteil
am Nachlass zu sichern, besteht jedenfalls nicht (vgl.
BVerfGE 91, 346 ).
78
5. Die in § 2333 Nr. 1
und 2 BGB und § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs.
1 Nr. 1 BGB enthaltenen Regelungen über
Pflichtteilsentziehungs- und Pflichtteilsunwürdigkeitsgründe
genügen ebenfalls den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
79
a) Es gibt Fallkonstellationen, in denen es
nicht möglich ist, sowohl das Prinzip der Testierfreiheit als
auch den Grundsatz der unentziehbaren Nachlassteilhabe der
Kinder gleichermaßen zur Geltung zu bringen. So kann es dem
Erblasser bei einem besonders schwer wiegenden Fehlverhalten
des Kindes ihm gegenüber schlechthin unzumutbar sein, eine
Nachlassteilhabe dieses Kindes hinnehmen zu müssen. Ein
derartiges Fehlverhalten des Kindes kann den unbeschränkten
Vorrang der Testierfreiheit aber nur dann rechtfertigen, wenn
es über die Störung des familiären Beziehungsverhältnisses
deutlich hinausgeht, die üblicherweise vorliegt, wenn der
Erblasser seine Kinder von der Erbfolge durch letztwillige
Verfügung ausschließt. Nicht jedes Fehlverhalten des Kindes,
das zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem
Erblasser führt, rechtfertigt den Vorrang der
Testierfreiheit, da sonst das Pflichtteilsrecht der Kinder
leer liefe und jede praktische Bedeutung verlöre.
80
b) Für solche Ausnahmefälle hat der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen Regelungen vorzusehen, die
dem Erblasser eine Entziehung oder Beschränkung der
Nachlassteilhabe des Kindes ermöglichen. Wegen der
Vielgestaltigkeit und Unterschiedlichkeit möglicher
familiärer Konfliktsituationen darf der Gesetzgeber dabei im
Rahmen seines Gestaltungsspielraums generalisierende und
typisierende Regelungen verwenden. Er darf daher auch die
Pflichtteilsentziehung an Tatbestandsmerkmale knüpfen, deren
Vorhandensein in einem späteren gerichtlichen Verfahren
relativ leicht nachgewiesen werden kann. Ebenso liegt es im
Rahmen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, von einem
Erblasser bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung,
die eine Pflichtteilsentziehung enthält, zu verlangen, den
Grund der Entziehung mit hinreichender Deutlichkeit zu
benennen.
81
c) Auch der Erbe kann sich, wie ausgeführt,
vom Eintritt des Erbfalls an auf die Erbrechtsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen (vgl. oben
unter B. I.). Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, auch ihm
die rechtliche Möglichkeit zu geben, den gegen ihn
gerichteten Pflichtteilsanspruch eines Erblasserkindes mit
der Begründung abzuwehren, gerade ein besonders schwer
wiegendes Fehlverhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser
habe dazu geführt, dass dieser seinem Kind den Pflichtteil
nicht mehr selbst habe entziehen können.
82
d) Der Gesetzgeber hat bei der Normierung der
Tatbestände, die einen Entzug oder eine Beschränkung der
Nachlassteilhabe der Kinder wegen groben Fehlverhaltens
rechtfertigen, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit
insbesondere die Grundsätze der Normenklarheit, der
Justiziabilität und der Rechtssicherheit zu beachten (vgl.
BVerfGE 63, 312 ). Diese
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte sprechen gegen eine
- in der rechtspolitischen Diskussion verschiedentlich
vorgeschlagene (vgl. die Nachweise bei S. Herzog, Die
Pflichtteilsentziehung - ein vernachlässigtes
Institut, 2003, S. 387-395) - allgemeine
Zerrüttungs- oder Entfremdungsklausel. Auch der
verfassungsrechtliche Regelungsauftrag an den Gesetzgeber in
Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 58, 377
) kann der Schaffung einer solchen Klausel
entgegenstehen. Durch sie würde sich das Risiko erhöhen, dass
nichteheliche Kinder häufiger von einer
Pflichtteilsentziehung betroffen werden als eheliche Kinder.
Der Gesetzgeber ist ferner von Verfassungs wegen nicht
gehalten, den Katalog der in § 2333 BGB aufgezählten
Pflichtteilsentziehungsgründe um eine allgemein auf schwer
wiegende Gründe verweisende Auffangklausel zu ergänzen, wie
teilweise in der rechtspolitischen Diskussion in Erwägung
gezogen wird (vgl. Schlüter, a.a.O., S. 1071).
83
e) Die hier allein zu prüfenden
Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB
entsprechen grundsätzlich den verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Sie setzen Fehlverhaltensweisen des
Pflichtteilsberechtigten voraus, die schwer wiegend genug
sind, um von einer Unzumutbarkeit für den Erblasser ausgehen
zu können, eine seinem Willen widersprechende
Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen. Diese gesetzlichen
Regelungen umschreiben auch im Interesse der Normenklarheit
und der Justiziabilität das Fehlverhalten des Kindes
gegenüber dem Erblasser in hinreichend klarer Weise. Sie
sehen zudem - jedenfalls in der Auslegung, die sie durch
Rechtsprechung und Lehre gefunden haben - mit der
Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens des Kindes ein
Tatbestandsmerkmal vor, das für den Regelfall in geeigneter
Weise sicherstellt, dass Fehlverhaltensweisen eines Kindes
den Erblasser nur in extremen Ausnahmefällen zur
Pflichtteilsentziehung berechtigen.
84
Das Erfordernis schuldhaften Verhaltens des
Pflichtteilsberechtigten ist - neben anderen
Gesichtspunkten - im Rahmen des komplexen
Beziehungsgefüges zwischen dem Erblasser und seinen Kindern
ein grundsätzlich aussagekräftiges und geeignetes
Abgrenzungskriterium für die Entscheidung, ob das
verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf
unentziehbare Nachlassteilhabe wegen Unzumutbarkeit für den
Erblasser hinter dessen Testierfreiheit zurücktreten
muss.
85
f) Schließlich genügt auch der in den
§ 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1
BGB normierte Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund aus den gleichen
Gründen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch er
knüpft die Versagung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes an
ein außergewöhnlich schwer wiegendes Fehlverhalten gegenüber
dem Erblasser.
86
1. Die mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR
1644/00 angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen
allerdings auf einer Auslegung und Anwendung des § 2333
Nr. 1 BGB, die der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der
Testierfreiheit der Erblasserin aus Art. 14 Abs. 1 Satz
1 GG nicht hinreichend Rechnung trägt.
87
a) Die Auslegung und Anwendung
verfassungsmäßiger Vorschriften des Zivilrechts ist Sache der
ordentlichen Gerichte. Sie müssen dabei aber Bedeutung und
Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte
interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren
wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene
gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ;
stRspr). Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den
widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen
der auslegungsfähigen und –bedürftigen Tatbestandsmerkmale
der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die
besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl.
BVerfGE 99, 185 ; stRspr). Da der Rechtsstreit
aber ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung im
grundrechtsgeleitet interpretierten Privatrecht findet,
ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt
nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss
ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85
). Dagegen ist es nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie
sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl.
BVerfGE 94, 1 ). Ein Grundrechtsverstoß, der
zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt,
liegt aber vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung
und Anwendung des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren,
wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte
unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht
unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die
Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der
privatrechtlichen Regelung leidet, und wenn die Entscheidung
auf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 ; 97,
391 ).
88
b) Danach haben die angegriffenen
Entscheidungen keinen Bestand. Sie gehen zwar in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon aus, dass
eine wirksame Entziehung des Pflichtteils nach § 2333
Nr. 1 BGB grundsätzlich ein schuldhaftes Fehlverhalten des
Kindes voraussetzt. Wird dieses von den Zivilgerichten
herangezogene Kriterium jedoch strikt im strafrechtlichen
Sinne verstanden, kann dies im Einzelfall dem
verfassungsrechtlichen Erfordernis eines angemessenen
Ausgleichs der gegenüber stehenden Grundrechtspositionen
widersprechen. Eine solche Situation ist gegeben, wenn das
Kind zwar schuldunfähig im Sinne des Strafrechts war, aber
den objektiven Unrechtstatbestand wissentlich und willentlich
verwirklichte. Dies haben die Gerichte in ihren
Entscheidungen nicht berücksichtigt.
89
Der Sachverhalt, den die Gerichte zu bewerten
hatten, unterschied sich wesentlich von den Fallgestaltungen,
die in der Regel einer Enterbung oder einer
Pflichtteilsentziehung zu Grunde liegen. Die Gerichte haben
die objektiven Voraussetzungen des Entziehungsgrundes des
§ 2333 Nr. 1 BGB festgestellt, aber nicht die besonderen
Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Es ist Aufgabe der
Gerichte, ein unverhältnismäßiges Zurücktreten des
Grundrechts der Testierfreiheit hinter das Recht des Kindes
auf hinreichende Nachlassteilhabe zu verhindern.
90
Die Erblasserin war vom Kläger schon mehrfach
vor der Tötung in erheblicher Weise körperlich misshandelt
und bedroht worden. Sie hatte insofern in der ständigen Angst
vor weiteren Misshandlungen und der Tötung durch ihn gelebt.
Diese durchaus konkrete Gefahr, die sich später durch Tötung
der Erblasserin verwirklichte, war für sie der Grund gewesen,
dem Kläger den Pflichtteil entziehen zu wollen. Nach dem im
strafgerichtlichen Verfahren eingeholten
Sachverständigengutachten war der Kläger bei der Tötung der
Erblasserin zwar schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne,
aber immerhin in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen.
Dies hätte die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren zur Prüfung
veranlassen müssen, ob der Kläger bei den vorangegangenen
Misshandlungen jedenfalls in einem natürlichen Sinne
vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand des nach dem Leben
Trachtens gemäß § 2333 Nr. 1 BGB erfüllt hatte. Die
Gerichte haben diese besonderen Umstände nicht gewürdigt und
sie nicht in die Abwägung der gegenüberstehenden
Grundrechtspositionen zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze
einbezogen, sondern lediglich darauf abgestellt, dass der
Kläger bei den Angriffen auf die Erblasserin nicht schuldhaft
gehandelt habe. Das wird der Problematik des Ausgangsfalls
nicht gerecht und verfehlt die grundrechtliche Gewährleistung
der Testierfreiheit.
91
c) Die Vorschrift des § 2333 Nr. 1 BGB
konnte von den Gerichten in dem Sinne ausgelegt und
angewendet werden, dass es auf ein Verschulden des Klägers im
strafrechtlichen Sinne nicht ankommt.
92
aa) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer
solchen Auslegung nicht entgegen, da das Tatbestandsmerkmal
eines schuldhaften Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten
vom Gesetzgeber in die Nr. 1 des § 2333 BGB nicht
aufgenommen worden ist. Nach der Definition der
Rechtsprechung trachtet nach dem Leben eines anderen, wer
dessen Tod durch sein Tun "erstrebt", wer sich den Tod des
anderen als "Ziel" seines Tuns gesetzt hat (vgl.
RGZ 100, 114 zu § 1566 BGB a.F.).
Der Gesetzeswortlaut schließt es demnach nicht aus, dass auch
ein mit "natürlichem" Vorsatz handelnder psychisch Kranker
eine solche zielgerichtete Handlung vornehmen kann. Auch
systematische Gründe stehen einer entsprechenden Auslegung
nicht im Wege. Ein Vergleich zwischen dem
Pflichtteilsentziehungsgrund in § 2333 Nr. 1 BGB
einerseits und den ein Verschulden voraussetzenden Gründen in
§ 2333 Nr. 2 und 3 BGB andererseits lässt den
Schluss zu, dass die Lebensnachstellung als ein
eigenständiges, schwer wiegendes Fehlverhalten des
Pflichtteilsberechtigten angesehen werden muss, weshalb es
nicht in den Katalog der schweren Vergehen und Verbrechen
aufgenommen, sondern ganz an den Anfang der Aufzählung der
für beachtlich erklärten Gründe gestellt worden ist.
93
bb) Schließlich spricht auch die
Entstehungsgeschichte des § 2333 Nr. 1 BGB nicht gegen
eine solche Auslegung. Aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt
sich nicht eindeutig entnehmen, dass es der Wille des
Gesetzgebers war, auch bei dem Pflichtteilsentziehungsgrund
des § 2333 Nr. 1 BGB ein schuldhaftes Verhalten des
Pflichtteilsberechtigten zu verlangen. So wurden zwar die
einzelnen Pflichtteilsentziehungsgründe in den Beratungen zur
Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuches als eine "Art
Strafe" für den Pflichtteilsberechtigten bezeichnet, und der
Teilentwurf Erbrecht des zuständigen Redaktors sah vor, dass
der Pflichtteilsberechtigte die Lebensnachstellung "mittels
strafrechtlich verfolgbarer Handlung" begehen müsse. Im
weiteren Verlauf der Beratungen wurde aber diese Formulierung
weder von der 1. Kommission noch von der 2. Kommission
aufgegriffen. Bereits der Entwurf der 1. Kommission sah die
Lebensnachstellung als selbstständigen Entziehungsgrund vor
(vgl. Jakobs/Schubert
Bürgerlichen Gesetzbuchs, Erbrecht, 2. Teilband, 2002,
S. 1999-2013). Die Materialien sprechen in diesem
Zusammenhang nur von der "Urheberschaft der bezeichneten
Handlung" in der Person des Pflichtteilsberechtigten (vgl.
Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für
das Deutsche Reich, a.a.O., S. 431). In der Denkschrift
des Reichsjustizamtes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde als
gemeinsamer Grundgedanke der Pflichtteilsentziehungsgründe
der Gesichtspunkt genannt, dass die Entziehung nur
stattfinden dürfe, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein
Verhalten zur Last falle, das sich als eine grobe Verletzung
des zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten
bestehenden Bandes darstelle (vgl. Mugdan, a.a.O.,
S. 876). Angesichts dieser Quellenlage lässt sich nicht
feststellen, dass § 2333 Nr. 1 BGB eine zivilrechtliche
Strafsanktion zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten sein
soll und dass in jedem Fall ein schuldhaftes Verhalten im
Sinne des Strafrechts erforderlich ist.
94
d) Das Urteil des Landgerichts und das Urteil
des Oberlandesgerichts beruhen auf der verfassungswidrigen
Auslegung und Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB. Sie
verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Sache wird gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberlandesgericht zur
erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
95
e) Sonstige verfassungsrechtliche Fragen,
insbesondere die, ob auch in Bezug auf den
Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 2 BGB und
den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2,
§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB im konkreten Fall aus
verfassungsrechtlichen Gründen eine entsprechende Auslegung
geboten ist und eine solche überhaupt in Betracht kommt,
bedürfen keiner weiteren Prüfung.
96
f) Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Es entspricht der
Billigkeit, die Auslagenerstattung in vollem Umfange
anzuordnen, weil der Beschwerdeführer sein wesentliches
Verfahrensziel, die erneute Prüfung der Wirksamkeit der
Pflichtteilsentziehung durch die Fachgerichte, erreicht
hat.
97
2. Die angegriffenen Entscheidungen im
Verfahren 1 BvR 188/03 verletzen die Beschwerdeführerin nicht
in ihren Verfassungsrechten. Sie lassen einen Verstoß gegen
Art. 14 Abs. 1 Satz 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG
nicht erkennen.
98
Anders als in dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1644/00 lag der
Pflichtteilsentziehung hier eine familiäre Konfliktsituation
zu Grunde, wie sie kennzeichnend für eine Enterbung ist und
in der das Pflichtteilsrecht gerade seine Funktion erfüllt.
Zwischen dem Erblasser und dem Kläger war es über die Frage
des Umgangs und Kontakts mit einem Enkelkind zu einer
Entfremdung und einem Zerwürfnis gekommen, die der Erblasser
zum Anlass genommen hatte, dem Kläger auch den Pflichtteil zu
entziehen. Die Gerichte haben in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise unter Anwendung des § 2336 Abs. 3
BGB vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin einen
Körperverletzungsvorsatz des Klägers hinreichend
substantiiert. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte den Vortrag der
Beschwerdeführerin für nicht hinreichend substantiiert
gehalten und die angebotenen Beweise deswegen nicht erhoben
haben. Sie haben sich mit der Frage, ob ein entsprechender
Vortrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Vorliegen
eines Körperverletzungsvorsatzes gegeben ist, inhaltlich
auseinander gesetzt und die Ausführungen der
Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt. Ihre
Argumentation findet eine hinreichende Grundlage in den
zivilprozessualen Anforderungen an eine ausreichende
Bestimmtheit eines Beweisantrags (vgl. BGH, NJW-RR 1993,
S. 443 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,
21. Aufl., 1997, § 284 Rn. 42-44, 73 f.). Dass
die Gerichte dabei die grundrechtliche Gewährleistung der
Testierfreiheit sowie die Grundsätze des fairen Verfahrens
und des rechtlichen Gehörs verkannt hätten, ist nicht
ersichtlich. Die Rechtsauffassung der Gerichte, aus dem von
der Beschwerdeführerin geschilderten äußeren Geschehensablauf
könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Kläger
bei dem Abbruch des Kontakts zu dem schwer kranken Erblasser
mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehandelt hat, mag in
einfachrechtlicher Hinsicht nicht zwingend gewesen sein. Sie
liegt jedoch bei einer Betrachtung der familiären
Gesamtumstände, die der Pflichtteilsentziehung zu Grunde
gelegen haben, zumindest nahe und ist jedenfalls von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.