BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1644/07 -
der Frau Dr. B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 11. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Erstattung der notwendigen
Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
werden abgelehnt.
1
Der Landkreis hatte auf Antrag der
Beschwerdeführerin gegen ihren Nachbarn eine
bauordnungsrechtliche Verfügung erlassen, eine Zufahrt wegen
Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften zu entfernen.
In dem vom Nachbarn angestrengten Verwaltungsrechtsstreit
gegen diese Verfügung lehnten das Verwaltungsgericht und das
Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Beiladung ab, weil die Voraussetzungen einer notwendigen
Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorlägen und im
Verfahren eines Bauherrn gegen eine bauaufsichtliche
Ordnungsverfügung es unter dem Gesichtspunkt der
Prozessökonomie der ständigen Spruchpraxis entspreche, einen
Nachbarn, der die Verletzung von Nachbarrechten behaupte,
nicht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Hiergegen erhob
die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde mit der
Begründung, ihr Recht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf
effektiven Rechtsschutz sei verletzt. Nach Erhebung der
Verfassungsbeschwerde hob der Landkreis die
Beseitigungsverfügung auf und erklärte gegenüber dem
Verwaltungsgericht den Rechtsstreit für erledigt; der Nachbar
schloss sich der Erledigungserklärung an.
2
Die Beschwerdeführerin hat die Erledigung der
Verfassungsbeschwerde erklärt und die Auslagenerstattung aus
Billigkeitsgründen sowie die Festsetzung des Gegenstandswerts
für die anwaltliche Tätigkeit auf 10.000 € beantragt.
3
Über die Erstattung der durch die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin entstandenen
Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die
Kammer zu entscheiden. Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist
auch im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über
die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt
insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat,
wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist, ob die öffentliche
Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Akt beseitigt, ob eine Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde ohne weiteres unterstellt werden kann
oder ob die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich
liegenden Fall - bereits geklärt ist. Eine überschlägige
Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im
Auslagenerstattungsverfahren hingegen regelmäßig nicht statt.
Eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe
des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche
Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären.
Sie erscheint auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des
Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines
bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten
Gegners nicht als geboten (vgl. BVerfGE 33, 247
; 85, 109 ; 87, 394
).
4
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Erstattung
der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin nicht in
Betracht. Die Gerichte haben die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen nicht
aufgehoben. Die verfassungsrechtliche Lage ist nicht bereits
geklärt, vielmehr ist die Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde offen (zur Beiladung im
Normenkontrollverfahren vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 -, NVwZ
2000, S. 1283). Eine überschlägige Beurteilung der
Frage, ob die Rechtsschutzmöglichkeiten der
Beschwerdeführerin in einem nachfolgenden
Verpflichtungsrechtsstreit auf bauaufsichtliches Einschreiten
zumindest faktisch in verfassungsrechtlich erheblicher Weise
beeinträchtigt wären, weil der Anfechtungsprozess des
Bauherrn ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin stattfand
und dabei die Ablehnung der begehrten Beiladung allein auf
Gründe der Prozessökonomie gestützt wurde, hat im
Auslagenerstattungsverfahren zu unterbleiben.
5
Für den Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit fehlt es danach
am Rechtsschutzbedürfnis.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.