BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1646/02 -
der Firma B...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)
vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 27. August 2003 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom
29. Juli 2002 und vom 16. August 2002 - 7 U 94/02 –
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 9.000 € (in Worten: neuntausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung
eines innerhalb einer richterlich bestimmten Frist bei
Gericht eingegangenen Schriftsatzes.
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1. Die Beschwerdeführerin, die einen
Gebrauchtwagenhandel betreibt, verkaufte im Jahre 1999 ein
Fahrzeug an den Kläger des Ausgangsverfahrens. Die
Gewährleistungsrechte wurden ausgeschlossen. In dem
Kaufvertrag wurde unter anderem angegeben, dass das Fahrzeug
bislang nicht als Mietwagen benutzt worden sei. Im
Kraftfahrzeugbrief war die Firma S. Leasing AG als Halterin
eingetragen.
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Der Kläger verlangte im Februar 2001 die
Wandelung des Kaufvertrags, weil das Fahrzeug entgegen den
Angaben im Kaufvertrag in der Mietwagenflotte der Firma S.
Autovermietungs AG eingesetzt worden sei.
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2. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme
wurde die Beschwerdeführerin mit Teilurteil des Landgerichts
Lüneburg vom 18. April 2002 zur Rückzahlung des Kaufpreises
Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs
verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus: Das
Fahrzeug sei mangelhaft, da es von der Firma S. Leasing AG
nicht als Leasing-Fahrzeug genutzt, sondern von der Firma S.
Autovermietungs AG als Mietfahrzeug eingesetzt worden sei.
Dies sei von den vernommenen Zeugen glaubhaft bestätigt
worden. Der Anspruch auf Wandelung sei auch nicht gemäß
§ 460 BGB a.F. ausgeschlossen, da es bereits für
die Beschwerdeführerin als Gebrauchtwagenhändlerin aufgrund
der Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief nicht erkennbar
gewesen sei, dass das Fahrzeug als Mietwagen eingesetzt
worden sei. Dann habe aber auch der Kläger als Laie keine
entsprechende Kenntnis haben können.
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3. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin
mit der Berufung, in der sie unter anderem die Einrede der
Verjährung erhob. Der Anspruch auf Wandelung sei im Zeitpunkt
der Klageerhebung nach § 477 Abs. 1 BGB a.F. bereits
verjährt gewesen.
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4. Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss
vom 24. Juli 2002 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es
erwäge, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf
die kurze Verjährung nach § 477 Abs. 1 BGB a.F. berufen
könne, da sie die zivilrechtliche Arglisthaftung treffe. Nach
den branchenüblichen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung" sei
Halter regelmäßig der Leasingnehmer. Der Beschwerdeführerin
hätte es sich angesichts der Halterangaben im
Kraftfahrzeugbrief daher aufdrängen müssen, dass das Fahrzeug
wahrscheinlich entweder als firmeneigenes Mitarbeiterfahrzeug
der Firma S. Leasing AG oder als Mietwagen gedient habe.
Diese atypische Vorbenutzung sei nach Treu und Glauben zu
offenbaren gewesen.
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Das Gericht setzte der Beschwerdeführerin eine
Frist zur Stellungnahme bis zum 19. August 2002.
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5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz
vom 26. Juli 2002 dazu Stellung. Zur Begründung führte sie
unter anderem aus, dass aus dem Kraftfahrzeugbrief und den
gesamten Umständen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich
gewesen seien, dass das Fahrzeug als Mietwagen eingesetzt
worden sei. Es sei bislang auch von keiner Partei vorgetragen
worden, dass die vom Oberlandesgericht zitierten "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur
privaten Nutzung" auch von der Firma S. Leasing AG verwendet
worden seien.
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6. Mit Beschluss vom 29. Juli 2002 wies das
Oberlandesgericht Celle die Berufung zurück. Zur Begründung
verwies es auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses vom
24. Juli 2002. Ergänzend führte es aus: Die
Beschwerdeführerin habe auch im Schriftsatz vom 26. Juli 2002
nicht vorgetragen, dass die Leasingbedingungen der Firma S.
Leasing AG von den üblichen Leasingbedingungen abwichen.
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7. Die Beschwerdeführerin legte mit
Schriftsatz vom 15. August 2002 – bei Gericht am
gleichen Tag eingegangen - Gegenvorstellung ein und rügte
unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
das Gericht vor Ablauf der gesetzten Frist entschieden habe.
Gleichzeitig legte sie die Leasingbedingungen der Firma S.
Leasing AG vor und führte hierzu aus, dass darin kein Hinweis
darauf enthalten sei, dass das Leasingfahrzeug zwingend auf
den Halter zuzulassen sei.
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8. Mit Beschluss vom 16. August 2002 verwarf
das Oberlandesgericht Celle die Gegenvorstellung als
unzulässig. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass
der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
19. August 2002 gegeben worden sei. Diese Gelegenheit habe
sie mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 ausführlich
wahrgenommen. Sie habe sich keine ergänzende Stellungnahme
vorbehalten.
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9. Die fristgerecht eingereichte
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2002 und vom 16. August
2002 und mittelbar gegen § 522 Abs. 2 und 3 ZPO. Die
Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Oberlandesgericht vor
Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme die Berufung
zurückgewiesen habe. Das Recht zur Stellungnahme sei auch
nicht durch die Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Juli 2002
verbraucht. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bis zum
Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist weiter vortragen
dürfen. Sie habe sich entgegen der Ansicht des Gerichts
weiteres Vorbringen auch nicht ausdrücklich vorbehalten
müssen.
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10. Das Niedersächsische Justizministerium und
der Kläger des Ausgangsverfahrens haben von einer Äußerung
abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93 b Satz 1,
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise -
auch offensichtlich begründet (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG); die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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1. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt
(Art. 103 Abs. 1 GG).
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a) Die Gerichte müssen selbstgesetzte
Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum
Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für
entscheidungsreif halten. Dies folgt, wie das
Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl.
BVerfGE 12, 110 ; 18, 380 ; 23, 286
; 34, 344 ; 42, 243 ), aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. In dem
Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 24.
Juli 2002 hatte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin
eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. August 2002 gesetzt.
Der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15. August 2002
und die beigefügten "Allgemeinen Leasingbedingungen" der
Firma S. Leasing AG gingen innerhalb der gesetzten Frist bei
Gericht ein und hätten vom Gericht bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen. Dies ist
nicht geschehen.
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Die Ansicht des Gerichts, die
Beschwerdeführerin hätte sich in ihrem Schriftsatz vom 26.
Juli 2002 eine ergänzende Stellungnahme vorbehalten müssen,
wenn sie noch weiter hätte vortragen wollen, ist mit
Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Art. 103 Abs. 1
GG gebietet ein Abwarten der vom Gericht gesetzten Frist auch
dann, wenn die Sache nach Eingang der Stellungnahme einer
Partei bereits entscheidungsreif erscheint (vgl. BVerfGE 12,
110 ).
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c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 13, 132 ). Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das Oberlandesgericht zu einer anderen, der
Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gekommen wäre,
wenn es die von dieser mit Schriftsatz vom 15. August 2002
vorgelegten Leasingbedingungen der Firma S. Leasing AG noch
berücksichtigt hätte.
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2. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den
genannten Gründen Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob
die weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin
durchgreifen.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,
die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch
das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen
(vgl. BverfGE 79, 357 ; 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.