BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1646/96 -
der Frau S...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die den Bescheiden und Urteilen zugrunde
liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere § 307 b Abs.
5 SGB VI in der bis zum 14. November 1996 geltenden
Fassung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Überleitung eines Rentenanspruchs aus dem Beitrittsgebiet.
Streitig ist insbesondere, nach welchen Vorschriften die
Überleitung eines Rentenanspruchs vorzunehmen ist, der auf
§ 28 der Verordnung über die Freiwillige
Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung
- FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl I
Nr. 35, S. 395; im Folgenden: FZR-Verordnung 1977)
beruht.
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1. Die Beschwerdeführerin begehrt als
Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (im
Folgenden: Versicherter) eine höhere Rente (Ost). Der 1926
geborene und am 17. Februar 1997 verstorbene Versicherte war
als Diplom-Ingenieur zuletzt an der Bauakademie der Deutschen
Demokratischen Republik beschäftigt. Von Beginn seiner
Beschäftigung gehörte er der Sozialversicherung an. Am 1.
Februar 1965 erhielt er zusätzlich eine Versorgungszusage der
Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI), die sich
auf 60 % seines letzten Bruttoeinkommens belief und auf
800 Mark monatlich begrenzt war (Zusatzversorgungssystem nach
Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - vom
25. Juli 1991, BGBl I S. 1606, 1677). Diese
Zusatzversorgung war für den Versicherten beitragsfrei.
Außerdem trat er mit Wirkung vom 1. November 1973 der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der
Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
(FZR) bei, in welche er freiwillige
Rentenversicherungsbeiträge entrichtete.
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2. Das Verhältnis zwischen der
Versorgungszusage nach der Altersversorgung der Intelligenz
und der Leistung aus der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung war in der Deutschen Demokratischen
Republik durch § 28 FZR-Verordnung 1977 geregelt. Nach
Absatz 1 dieser Vorschrift würde bei Zugehörigkeit zu beiden
Systemen anstelle der Altersversorgung der Intelligenz eine
Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der
Intelligenz gezahlt, sofern die Zusatzrente auf Grund ihrer
Beitragszahlung und der Beitragszahlung des Betriebes nicht
höher war. Voraussetzung für die Zahlung dieser Zusatzrente
war, dass der Versicherte die Zugehörigkeit zur
Zusatzrentenversicherung nicht durch Austritt beendet hatte
und zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalles eine
Tätigkeit in einem Betrieb beziehungsweise in einer
Einrichtung ausübte, die zur Einbeziehung in die zusätzliche
Altersversorgung der Intelligenz berechtigt hätte.
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3. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1991 gewährte
die Überleitungsanstalt Sozialversicherung rückwirkend zum
1. August 1991 eine Sozialversicherungsrente in Höhe von
insgesamt 779 DM. Eine Zusatzversorgung wurde zunächst
nicht gewährt. Die Sozialversicherungsrente wurde zum 1.
Januar 1992 nach § 307 a SGB VI neu berechnet und
auf 924,53 DM erhöht. Mit Bescheid vom 18. Januar 1993
wurde die Altersrente des Versicherten mit Wirkung vom
1. Januar 1992 erstmalig nach den Vorschriften für
Bestandsrentner aus Versorgungssystemen berechnet, wobei nach
§ 307 b Abs. 5 SGB VI ein Rentenbetrag von
959,42 DM festgesetzt wurde. Dieser Betrag kam
allerdings nicht zur Auszahlung, da der Vergleichsbetrag der
Summe aus der bereits bewilligten Sozialversicherungsrente
und der nunmehr anerkannten Zusatzversorgung mit Wirkung vom
1. Januar 1992 zu einem höheren Zahlbetrag der Rente,
einem Betrag von 1.091,61 DM monatlich, führte. Mit dem
Bescheid vom 24. Februar 1993 wurde schließlich ein
Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 1.560 DM wegen der
rückwirkenden Neuberechnung der Rente zuerkannt.
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Mit seinem Widerspruch griff der
Beschwerdeführer die Einordnung seines Rentenanspruchs nach
§ 28 FZR-Verordnung 1977 als Anspruch aus einem
Versorgungssystem an. Richtigerweise handele es sich um einen
Anspruch aus der Sozialversicherung, der durch eine
Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu
erhöhen sei. Deswegen sei die Rente nach § 307 a
SGB VI und nicht nach den speziellen Übergangsvorschriften in
§ 307 b Abs. 5 SGB VI in der bis zum 14.
November 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
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Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die
vom Sozialgericht zugelassene Revision hat das
Bundessozialgericht mit Urteil vom 14. Mai 1996
zurückgewiesen. Der Träger der Rentenversicherung habe die
Vorschriften zur Berechnung der Rente, insbesondere auch
§ 307 b Abs. 5 SGB VI in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, zutreffend angewandt. Der
Anspruch aus § 28 FZR-Verordnung 1977 sei als Anspruch
aus einem Versorgungssystem zu qualifizieren, weswegen das
besondere Überführungsprogramm des § 307 b SGB VI
anwendbar sei. Da die Zusatzrente des Versicherten aus der
Versorgungszusage deutlich höher sei als die Vergleichsrente
aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, komme in
seinem Fall eine Versorgungsrente zur Auszahlung und nicht
eine Rente aus der Zusatzrentenversicherung.
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4. Die vom Versicherten am 7. August 1996
erhobene und nach seinem Tode von der Beschwerdeführerin
fortgeführte Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen alle
ablehnenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen und die
ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Gerügt wird eine
Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3,
Art. 14, Art. 19, Art. 20, Art. 33 und
Art. 6 GG. Durch die drastische Kürzung der
Altersversorgungsansprüche und ersatzlose Liquidierung der
zweiten Säule der Alterssicherung des Versicherten seien
zudem der Einigungsvertrag und Menschenrechte der
Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
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1. Zweifel an der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde bestehen insofern, als die
Beschwerdeführerin die vorläufige Rentenberechnung nach
§ 307 b Abs. 5 SGB VI in der bis zum 14. November
1996 geltenden Fassung angreift. Diese Berechnung dürfte
inzwischen durch die endgültige Berechnung der Rente nach
§ 307 b Abs. 1 und 2 SGB VI und durch deren
fortlaufende Anpassung überholt sein.
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2. Diesen Zweifeln braucht hier jedoch nicht
nachgegangen zu werden. Denn es ist nicht erkennbar, dass die
vom Bundessozialgericht vorgenommene Einordnung des
Rentenanspruchs des Versicherten, der sowohl Angehöriger
eines Versorgungssystems war als auch Beiträge in die
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt hat, als
Versorgungsanspruch dessen Grundrechte verletzt. Die dieser
Zuordnung zugrundeliegende Auslegung der Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III
Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 des
Einigungsvertrages und des § 4 Abs. 1 Nr. 2
AAÜG in Verbindung mit § 28 FZR-Verordnung 1977 ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Bundessozialgericht und schon vor ihm das Sozialgericht
stellen zur Begründung entscheidend darauf ab, dass das
Bestehen des vom Versicherten und jetzt von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs von der
Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Versorgungssystem
- hier der Altersversorgung der technischen
Intelligenz - abhing und von der Ausübung einer
Tätigkeit, der dieses Versorgungssystem zugeordnet war.
Sobald aber wie im Falle des Versicherten, die Zugehörigkeit
zu einem Versorgungssystem den Grund oder die Höhe der
Leistung bestimmt hat, richtet sich die Überführung in die
Rentenversicherung nach dem Überleitungsrecht des AAÜG und
nach § 307 b SGB VI (vgl. auch BSG, Urteil vom
28. Oktober 1996, 8 RKn 13/94, SGb 1997,
S. 74).
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Bedenken könnten sich allenfalls unter dem
Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes daraus
ergeben, dass die Angehörigen der Altersversorgung der
Intelligenz, die der Zusatzrentenversicherung beigetreten
waren und Beiträge bezahlt haben, nach § 28
FZR-Verordnung 1977 im Regelfall keine höhere Rente erhielten
als diejenigen Angehörigen einer Zusatzversorgung mit gleich
hoher Versorgungszusage, die der Zusatzrentenversicherung
ferngeblieben sind. Es kann offen bleiben, ob der
gesamtdeutsche Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG
verpflichtet ist, die Gleichbehandlung ungleicher
Sachverhalte zu beseitigen, die bereits im Rentensystem der
Deutschen Demokratischen Republik angelegt waren. Denn die
Gleichbehandlung war gerechtfertigt. Der Beitritt zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und die Zahlung von
Beiträgen waren auch für den Versicherten, der einem
Zusatzversorgungssystem angehörte, durchaus von Vorteil. So
war insbesondere der Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit im Versorgungssystem der technischen Intelligenz
nicht abgedeckt, während ein solcher Versicherungsfall nach
§ 2 Abs. 2 FZR-Verordnung 1977 zu Leistungen
führte, die über die allgemeine Sozialversicherung
hinausgingen.
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3. Auf eine weitere Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.