BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1649/01 -
der Frau R...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft vor dem 1.
Juli 1977 geschiedene Ehegatten, die noch zu Lebzeiten des
früheren Ehepartners eine neue Ehe eingegangen sind und nach
der Auflösung der nachfolgenden Ehe eine Hinterbliebenenrente
aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten begehren.
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1. Die im Jahr 1934 geborene
Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern aus erster Ehe
und hatte nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann im
Februar 1974 eine zweite Ehe im März 1977 geschlossen. Auch
diese Ehe wurde im April 1987 geschieden. Die
Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des
Versorgungsausgleichs von ihrem zweiten Ehemann eine
Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 45,55 DM auf
ihr Versichertenkonto übertragen. Unterhaltszahlungen des
zweiten Ehemannes an die Beschwerdeführerin erfolgten nicht.
Ein nach der zweiten Ehescheidung von der Beschwerdeführerin
angestrebter Rechtsstreit gegen ihren ersten Ehemann auf
Zahlung von Unterhalt endete im September 1996 mit einem
Vergleich vor dem Berufungsgericht, in dem sich dieser
verpflichtete, der Beschwerdeführerin fortlaufend Unterhalt
zu leisten. Nach dessen Tod im Oktober 1996 begehrte die
Beschwerdeführerin von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund)
erfolglos die Leistung einer Witwenrente nach § 243
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Ihre Klage
blieb erfolglos. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sahen
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rentenleistung
nicht als gegeben an. Ein Anspruch aus § 243 Abs. 1 und
2 SGB VI bestehe nicht, wenn noch zu Lebzeiten des
geschiedenen ersten Ehemanns eine neue Ehe geschlossen werde
(§ 243 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI; § 243 Abs. 2 Nr. 2
SGB VI). Etwas anderes gelte auch nicht nach § 243
Abs. 4 SGB VI. Diese Bestimmung regle das
"Wiederaufleben" einer Geschiedenenwitwenrente und komme nur
zur Anwendung, wenn die weitere Ehe erst nach dem Tod des
vorherigen Ehegatten geschlossen wurde, so dass vor der
zweiten Eheschließung zumindest ein Anspruch auf Leistung
einer Geschiedenenwitwenrente hätte bestehen können. Zuletzt
hat das Bundessozialgericht die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen
die ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen. Die
Beschwerdeführerin sieht sich durch die Auslegung und
Anwendung des § 243 Abs. 4 SGB VI in ihren
Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verwerfung der
Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht den
Anforderungen an die Zulässigkeit nach § 90 Abs. 2 Satz
1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) genügt,
wonach sie erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben
werden kann. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde aus
anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt sieht, fehlt es
bereits an einer hinreichenden Begründung nach
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Dazu gehört
neben der Bezeichnung des angefochtenen Hoheitsaktes und der
Angabe eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG erwähnten Rechte
die substantiierte Darlegung des die Verletzung dieses
Rechtes enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208
). Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend
dargelegt, aus welchen Gründen Art. 6 Abs. 1 GG die
Leistung einer Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten auch nach der Auflösung oder der
Nichtigerklärung der nachfolgenden Ehe gebieten soll, wenn
die weitere Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem
ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung
des früheren Ehegatten noch nicht entstanden war. Eine nähere
Begründung wäre insbesondere im Hinblick auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1980
(BVerfGE 55, 114) angezeigt gewesen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung
festgestellt, eine Regelung über das Wiederaufleben einer
Witwenrente sei zwar familienfreundlich und liege im Sinne
des Verfassungsgebots des Art. 6 Abs. 1 GG. Eine solche
Regelung sei jedoch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Der
Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass eine Witwenrente
mit der Wiederverheiratung der Berechtigten erlösche (vgl.
BVerfGE 55, 114 ).
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2. Im Übrigen ist eine Verletzung von
Verfassungsrechten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist
durch die gerichtlichen Entscheidungen nicht verletzt. Für
die rentenrechtliche Differenzierung zwischen Personen, die
sich erst nach dem Tod ihres geschiedenen Ehepartners wieder
verheiratet haben und solchen, die noch zu Lebzeiten ihres
früheren Ehepartners eine weitere Ehe geschlossen haben,
bestehen sachliche Gründe. Die Witwenrente oder Witwerrente
an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten dient dem
Unterhaltsersatz. Mit der Wiederverheiratung entsteht ein
gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehepartner;
die gesetzliche Unterhaltspflicht des früheren Ehepartners
erlischt. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass eine Witwe oder ein Witwer hinsichtlich der
Hinterbliebenenversorgung auf die Ansprüche aus der folgenden
Ehe verwiesen werden (vgl. schon BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 1987 - 1 BvR 568/87
-, SozR 2200 § 1265 Nr. 85). Daher verletzt auch die
Auslegung des § 243 Abs. 4 SGB VI durch die
Fachgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.