BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 165/09 -
1. der Stadt N…,
vertreten durch den Magistrat,
2. des Herrn T…,
3. des Herrn A…,
4. der Frau H…,
5. des Herrn H…,
6. des Herrn K…,
7. der Frau W…,
8. des Herrn K…,
9. des Herrn Dr. G…,
10. der Frau E…,
11. des Herrn T…,
12. der Frau B…,
13. des Herrn S…,
14. des Herrn G…,
14. der P…,
vertreten durch die geschäftsführenden Vorstände,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen ein
verwaltungsprozessuales Eilverfahren, das den
Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des
Flughafens Frankfurt am Main zum Gegenstand hat.
2
1. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2007
stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung den Ausbauplan für den Flughafen Frankfurt
am Main fest. Danach ist vorgesehen, den Flughafen durch den
Bau einer weiteren Landebahn zu erweitern. Sie soll
nordwestlich des jetzigen Flughafengeländes errichtet werden,
wofür ein Teil des Kelsterbacher Waldes in Anspruch genommen
wird. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer am
7. und 25. Februar 2008 Klage und beantragten die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
3
Im Rahmen dieser Verfahren lehnten die
Beschwerdeführer die Richter des zuständigen 11. Senats
des Verwaltungsgerichtshofs aus mehreren Gründen wegen der
Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheitsanträge
wurden mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2008 und 12. Januar
2009 abgelehnt. Die hiergegen von den Beschwerdeführern
jeweils erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.
4
Mit Beschlüssen vom 15. Januar 2009 wurden
auch die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
abgelehnt.
5
2. Am 20. Januar 2009 haben die
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass
einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie wenden sich
gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.
Dezember 2008 sowie vom 12. und 15. Januar 2009 und rügen die
Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG, sowie des Rechts auf ein faires
Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG).
6
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg in der Sache.
7
1. Dies gilt zunächst, soweit die
Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
rügen, welche teilweise mit der Rüge der Verletzung von
Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 sowie des Rechts
auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verbunden wurde.
8
a) Ziel der Verfassungsgarantie des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, der Gefahr einer
möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen
Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall
bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter
eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 95,
322 ). Damit sollen die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden
und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95,
322 ).
9
Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle
Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren
Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die
Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme
auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen
soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der
ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen
Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt
und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angemessen Rechnung zu tragen.
10
Nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt.
Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im
Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und
unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und
Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der
Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge
dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht
mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung
anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen
professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen
gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der
Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu,
Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der
im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet,
von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE
21, 139 ; 30, 149 ; 82, 286
; 89, 28 ).
11
Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im
Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die
Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln
und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall
obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung
gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte
Handhabung des einfachen Rechts zugleich als
Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ).
Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann
überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm
oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder
offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche
Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl.
BVerfGE 82, 286 ). Ob die Entscheidung eines
Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung
oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE
29, 45 ; 82, 159 ) beruht oder ob sie
darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite
der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar
2006 - 2 BvR 836/04 -, juris Rn. 38 ff.).
12
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann in den
von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründen eine
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht
festgestellt werden.
13
aa) Dies gilt zunächst, soweit die
Beschwerdeführer aus der Gestaltung des Eilverfahrens - die
ihrer Meinung nach gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt -
einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit abgeleitet
haben.
14
Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit
§ 42 ZPO gilt der Grundsatz, dass ein von der
Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der
sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient,
ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen kann. Dies
gilt selbst dann, wenn die dem zugrundeliegende Rechtsansicht
falsch ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nach den
genannten Vorschriften erst dann gerechtfertigt, wenn sich in
der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar
von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl. Meissner, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 54 Rn. 43
; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2001
- BVerwG 6 B 59.01 -, juris Rn. 9). Unter bestimmten
Umständen kann damit auch eine gegen Art. 19 Abs. 4 GG
verstoßende Verfahrensweise einen Grund zur Besorgnis der
Befangenheit darstellen. Dies kann hier jedoch dahinstehen,
weil die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichtshofs
Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls nicht verletzt.
15
Insbesondere verletzt es nicht Art. 19
Abs. 4 GG, dass der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht sofort auf der Grundlage
einer bloßen Interessenabwägung, sondern auf der Grundlage
einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptssache nach rund elf Monaten entschieden hat.
16
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
96, 27 ). Der in dieser Vorschrift verbürgte
Anspruch auf eine umfassende und wirksame gerichtliche
Kontrolle in allen bestehenden Instanzen hat gerade in
Eilverfahren erhebliche Bedeutung. Insofern kommt dem
gerichtlichen Rechtsschutz namentlich hier die Aufgabe zu,
irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung
einer hoheitlichen Maßnahme vor deren abschließenden
gerichtlichen Überprüfung entstehen können, soweit als
möglich auszuschließen und der Schaffung solcher vollendeter
Tatsachen vorzubeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig
gemacht werden können, wenn sie sich im Nachhinein als
rechtswidrig erweisen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).
17
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert jedoch die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht schlechthin.
Überwiegende öffentliche Belange können es vielmehr
rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse
des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl.
BVerfGE 65, 1 ). Aus diesem Grund hat das
Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der
öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem
privaten Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub
bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen (vgl.
BVerfGE 51, 268 ; 53, 30 ).
18
Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, wenn ein Verwaltungsgericht bei der
Interessenabwägung maßgeblich auf eine summarische Prüfung
der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abstellt. Der
summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger
Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 GG
nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1988 - 2 BvR 1147/88
-, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.
Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, S. 2297). Die Prüfung
muss umso eingehender sein, als die angegriffene Maßnahme
Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 69, 315
). Der Verwaltungsgerichtshof hat
vorliegend eine sehr eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten
der Hauptsache vorgenommen. Dies war hier geboten, weil die
Entscheidung mit keinem Rechtsmittel mehr angreifbar ist,
sondern der durch den Planfeststellungsbeschluss begünstigten
Flughafengesellschaft die Möglichkeit zu dessen sofortigen
Vollziehung gab, die nur schwer revidiert werden kann.
19
Allerdings war dem Verwaltungsgerichtshof
unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4
GG diese intensive und einige Zeit dauernde Prüfung der
Erfolgsaussichten der Hauptsache deshalb möglich, weil die
Begünstigte zugesagt hatte, mit dem Vollzug des
Planfeststellungsbeschlusses bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs abzuwarten. Damit war für die
Zwischenzeit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes
gesichert (anders als im Fall von BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 165/01 -,
NVwZ-RR 2001, S. 694).
20
Dagegen war der Verwaltungsgerichtshof nicht -
wie die Beschwerdeführer meinen - wegen Art. 19 Abs. 4
GG verpflichtet, angesichts der Komplexität der angegriffenen
Entscheidung von einer Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache Abstand zu nehmen und möglichst schnell allein
aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Denn
Art. 19 Abs. 4 GG enthält keinen Rechtssatz des Inhalts,
dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte
gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer
bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse,
wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des
Genehmigungstatbestandes geht (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 1. Oktober 1984 - 1 BvR 231/84 -,
GewArch 1985, S. 16 f.). Die einseitige Bevorzugung des
Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo
liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den
Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem
Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten
hinaus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -,
juris Rn. 18; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 80 Rn. 18 ).
21
Eine solche Pflicht ergibt sich - entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer - noch nicht einmal aus dem
einfachen Recht. Soweit sich die Beschwerdeführer zur
Begründung ihrer diesbezüglichen Auffassung auf die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Eilverfahren
betreffend den Ausbau des Verkehrsflughafens
Berlin-Schönefeld berufen, in der der Eilantrag der dortigen
Antragsteller aufgrund einer reinen Interessenabwägung
erfolgreich war, übersehen sie, dass dort der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens als offen angesehen worden war (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 5 VR
1005.04 -, NVwZ 2005, S. 689, ebenso: BVerwG, Beschluss
vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 9 VR 3.08). Im Eilverfahren
betreffend den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle war dies
anders. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht wie hier auf
die fehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgestellt
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR
2000.05 -, NVwZ 2005, S. 940; zum Ganzen auch: Paetow, NVwZ
2007, S. 36 ).
22
bb) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG kann auch insoweit nicht festgestellt werden, als
die Beschwerdeführer vorbringen, sie seien bei der Auswahl
der Musterverfahren nach § 93a VwGO benachteiligt
worden, weil die Beschwerdeführerin zu 1) noch im Juli 2008
als Musterklägerin ausgewählt gewesen sei, dann jedoch in der
Vorauswahl der Verfügung vom 3. November 2008 nicht mehr
enthalten gewesen sei. Die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008, die in diesen
Umständen keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit
sahen, sind nicht willkürlich.
23
Der in diesen Beschlüssen angewandte Maßstab
ist verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Es
entspricht der im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unbedenklichen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die
Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht durch rechtliche
Hinweise oder Anregungen begründet wird, wenn nicht
ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar sind, wobei es
allerdings nicht auf die Richtigkeit der zugrundeliegenden
Rechtsansicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November
2001 - BVerwG 6 B 59.01 -, juris Rn. 9).
24
Darüber hinaus ist auch die Anwendung dieser
Grundsätze durch den Verwaltungsgerichtshof nicht als
unvertretbar zu bezeichnen. Die mit der Verfügung vom 3.
November 2008 getroffene Vorauswahl lässt keinen Anhaltspunkt
dafür erkennen, dass sich der 11. Senat dabei von
unsachgemäßen Erwägungen hat leiten lassen. § 93a VwGO
dient - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG
verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig - der
beschleunigten und konzentrierten Durchführung von
Massenverfahren (vgl. BVerfGE 54, 39; Rudisile, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 93a Rn. 3 bis 7,
35 ; Paetow, NVwZ 2007, S. 36
). Auf diesen Zweck hat der
Verwaltungsgerichtshof in der Verfügung vom 3. November 2008
Bezug genommen. Er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen,
dass es für ihn bei der Auswahl der Musterverfahren gemäß
§ 93a VwGO auch darauf ankommt, anhand der
Musterverfahren möglichst viele der aufgeworfenen
Rechtsfragen beantworten zu können.
25
cc) Soweit die Beschwerdeführer aus dem
Schreiben der Flughafengesellschaft vom 13. November 2008
einen Ablehnungsgrund gegen die Richter des 11. Senats
ableiten, ist eine willkürliche Entscheidung über diesen
Ablehnungsgrund durch den Verwaltungsgerichtshof nicht
erkennbar.
26
Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof von einem
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
einfachrechtlichen Maßstab ausgegangen, der auch vom
Bundesverfassungsgericht im Rahmen von § 19 BVerfGG
angewandt wird (vgl. BVerfGE 108, 122 ). So ging
er davon aus, dass die Ablehnung eines Richters wegen der
Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO in
Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines
Grundes voraussetzt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die
Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit verlangt
dagegen nicht, dass der Richter tatsächlich befangen,
voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom
Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive
Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu
zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei
Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund
ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl.
auch BVerwGE 50, 36 ).
27
Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist es nicht
als willkürlich anzusehen, wenn in den angegriffenen
Beschlüssen vom 22. Dezember 2008 entschieden wurde, dass vom
Vorliegen der von den Beschwerdeführern behaupteten
einseitigen Absprache nach allen Umständen nicht ausgegangen
werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter
Berücksichtigung der im Laufe des Eilverfahrens vom 11. Senat
gegebenen Hinweise und der bereits vor Anhängigkeit des
Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO abgegebenen Erklärung der
Flughafengesellschaft gut vertretbar dargelegt, dass allen
Beteiligten bekannt war oder dies hätte sein können, dass der
11. Senat über die Eilanträge zu dem im Schreiben der
Flughafengesellschaft an das Regierungspräsidium Darmstadt
vom 13. November 2008 genannten Zeitpunkt entscheiden werde.
Dabei wurde in den angegriffenen Beschlüssen das Fehlen eines
Befangenheitsgrundes auch insoweit vertretbar begründet, als
dort ausgeführt wurde, dass sich der im genannten Schreiben
angenommene Zeitraum der Entscheidungszustellung bereits
aufgrund prozessualer Erfahrung ergebe und dass es sich bei
dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung um eine
prozessuale Selbstverständlichkeit handele.
28
Des Weiteren kann die Würdigung der
dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter sowie der
eidesstattlichen Versicherungen der Herren V. und B. durch
den Verwaltungsgerichtshof nicht als willkürlich angesehen
werden. Es ist angesichts der allen Beteiligten bekannten
Hinweise auf den Zeitplan durchaus vertretbar anzunehmen,
dass - entgegen der Vermutung der Beschwerdeführer und dem
unmittelbaren Wortlaut des Schreibens der
Flughafengesellschaft vom 13. November 2008 - kein weiteres
Telefonat zwischen einem Mitglied des 11. Senats und
Vertretern der Flughafengesellschaft geführt worden sei.
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich
bei dem genannten Schreiben nicht um eine Äußerung des
Gerichts, sondern der Flughafengesellschaft handelte, die
damit vom Regierungspräsidium eine für sie möglichst günstige
Entscheidung erwirken wollte.
29
dd) Schließlich greifen auch die übrigen von
den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe, aus denen sich
ihrer Ansicht nach eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ergibt, nicht durch. Dies gilt unter anderem auch,
soweit die Beschwerdeführer meinen, die Beschlüsse vom
22. Dezember 2008 und 12. Januar 2009 seien von Richtern
gefasst worden, die unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG bestimmt worden seien. Weder bei den vom
Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Vertretungsregeln noch
bei deren Anwendung kann ein verfassungsrechtlich relevanter
Fehler gefunden werden.
30
2. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
ist auch nicht feststellbar.
31
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte
Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem
Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der
Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein,
sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das
Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE
86, 133 ).
32
Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den
Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen,
Beweisergebnisse und die Rechtslage. In der Regel ist hierfür
nur eine vorherige Anhörung sinnvoll. Eine Ausnahme gilt nur,
wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme
vereitelte oder wenn die Entscheidung nach vorheriger
Anhörung zu spät käme (vgl. BVerfGE 65, 227
; 83, 24 ). Das Gebot
rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus,
die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist
erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das
Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn
grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus,
dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit
jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen. Deshalb müssen sie, damit das
Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände
deutlich machen, die ergeben, dass tatsächliches Vorbringen
eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden
ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer
Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler
Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung
des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem
Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich
unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
; stRspr). Die Gewährleistung des
Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf,
sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu
äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das
Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133
).
33
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben ist
vorliegend keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu
erkennen.
34
aa) Dies gilt insbesondere insoweit, als die
hier angegriffenen Beschlüsse vom 22. Dezember 2008
erlassen wurden, ohne dass den Beschwerdeführern zuvor die
Möglichkeit gegeben worden war, zum Vorbringen der
Bevollmächtigten des Landes Hessen und der
Flughafengesellschaft zu dem aus dem Schreiben vom 13.
November 2008 abgeleiteten Befangenheitsgrund sowie zu den
diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherungen der
Mitarbeiter der Flughafengesellschaft Stellung zu nehmen.
Zwar mag - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - die
vorherige Übermittlung der Stellungnahme des Gegners zu einem
Ablehnungsersuchen nicht immer zwingend erforderlich sein,
wenn es nur um die rechtliche Bewertung des
Ablehnungsersuchens geht. Etwas anderes wird jedoch zu gelten
haben, wenn ein Beteiligter zu dem der Ablehnung
zugrundegelegten Sachverhalt Tatsachen vorträgt und
Beweismittel vorlegt. Hier hätte der Verwaltungsgerichtshof
vor seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch den
Beschwerdeführern wohl noch einmal Gelegenheit zur
Stellungnahme geben müssen. Letztlich kann dies jedoch
dahinstehen.
35
Denn die Beschlüsse vom 22. Dezember 2008
beruhen nicht auf diesem Gehörsverstoß. Eine Entscheidung
beruht nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für
die Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte (vgl.
BVerfGE 62, 392 ; 89, 381 ).
Das kann hier nicht angenommen werden. Zwar hat es der
Verwaltungsgerichtshof in den Anhörungsrügebeschlüssen vom
12. Januar 2009 unterlassen, auf den Vortrag der
Beschwerdeführer in ihrer Anhörungsrüge zu den ihnen
verspätet übermittelten Stellungnahmen der
Flughafengesellschaft und des Landes Hessen ausdrücklich
einzugehen und ihn als nicht entscheidungserheblich
zurückzuweisen. Jedoch kann es angesichts seiner
diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen der
Anhörungsrügebeschlüsse vom 14., 15. und 20. Januar 2009 in
den parallel gelagerten Verfahren (11 C 322/08.T, 11 C
325/08.T, 11 C 326/08.T, 11 C 330/08.T, 11 C 334/98.T, 11 C
337/08.T, 11 C 476/08.T, 11 B 360/08.T, 11 B 361/08.T, 11 B
364/08.T, 11 B 357/08.T, 11 C 336/08.T, 11 B 358/08.T, 11 C
338/08.T, 11 C 490/08.T), in denen derselbe Sachverhalt zum
Anlass für einen Befangenheitsantrag genommen worden war, als
ausgeschlossen angesehen werden, dass bei einer vorherigen
Anhörung der Beschwerdeführer anders über die
Befangenheitsgesuche entschieden worden wäre. In diesen
Parallelbeschlüssen hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten in ihrer
Anhörungsrüge keine Anhaltspunkte oder Gründe vorgetragen,
die entgegen den Erwägungen im Beschluss vom
22. Dezember 2008 zur Annahme einer „Absprache“ zwischen
der Flughafengesellschaft und dem Vorsitzenden Richter Dr. Z.
führten. Bei den in der Anhörungsrüge vorgebrachten
Erwägungen handele es sich vielmehr um eine Vertiefung des
bisherigen Vorbringens.
36
bb) Die im Übrigen von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Gründe, aus denen sich ihrer Ansicht nach eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, greifen
ebenfalls nicht durch.
37
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.