BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1659/04 -
der Frau Dr. P ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
innerhalb der Wartezeit.
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Die Beschwerdeführerin wurde zum 1. Oktober
1998 als Chefärztin in einem vom Beklagten des
Ausgangsverfahrens betriebenen Krankenhaus eingestellt. Noch
im Oktober 1998 kam es zwischen ihr und Dr. S., ihrem
Stellvertreter, zu Differenzen. Die Beschwerdeführerin warf
Dr. S. unter anderem vor, eine Operation nicht
fachgerecht ausgeführt und die Patientin nicht ordnungsgemäß
aufgeklärt zu haben. Es fanden mehrere Personalgespräche
statt. Schließlich beschloss der Krankenhausausschuss die
Entlassung der Beschwerdeführerin. Das Arbeitsverhältnis
wurde am 4. Dezember 1998 innerhalb der Probezeit
ordentlich gekündigt.
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Das Arbeitsgericht gab der gegen die Kündigung
gerichteten Klage der Beschwerdeführerin statt. Das
Landesarbeitsgericht wies die Klage auf die Berufung des
Arbeitgebers durch das hier angegriffene Urteil ab. Die
Kündigung sei wirksam. Sie verstoße insbesondere nicht gegen
§ 242 BGB. Der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers
habe auf einem nachvollziehbaren, plausiblen und vertretbaren
Motiv beruht. Der Arbeitgeber habe aufgrund seines
Kenntnisstands im Zeitpunkt der Kündigung von der mangelnden
Eignung und fehlenden Sozialkompetenz der Beschwerdeführerin
ausgehen dürfen.
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Das Bundesarbeitsgericht wies durch den
ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Beschluss die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die
Nichtzulassung der Revision teils als unzulässig, teils als
unbegründet zurück.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG, Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 33 Abs. 2 GG durch das Urteil des
Landesarbeitsgerichts und den Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts.
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1. Das angegriffene Urteil verletze sie in
ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip. Sie sei lediglich ihrer
Verpflichtung nachgekommen, Vorkommnisse von erheblicher
Bedeutung dem Dienstvorgesetzten zu melden. Daraus dürften
ihr - ähnlich wie es das Bundesverfassungsgericht zu
Zeugenaussagen gegen den Arbeitgeber entschieden habe (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2001 -
1 BvR 2049/00 -, NZA 2001, S. 888) - keine Nachteile
entstehen.
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2. Indem das Landesarbeitsgericht diesen
Grundsatz mißachtet habe, habe es auch gegen Art. 12
Abs. 1 GG verstoßen, weil es das verfassungsrechtlich
gebotene Mindestmaß an Bestandsschutz für Arbeitsverhältnisse
unberücksichtigt gelassen habe. Dieser Bestandsschutz müsse
auch innerhalb der Probezeit beachtet werden, weil
anderenfalls die Gefahr bestünde, dass der Arbeitnehmer
seinen für den Arbeitgeber unangenehmen Verpflichtungen nicht
nachkomme, um nicht dadurch Anlass für eine Kündigung zu
geben. Der Kündigungsschutz dürfe auch nicht dadurch
unterlaufen werden, dass dem Arbeitnehmer kaum widerlegbare
Kündigungsgründe, zum Beispiel Führungsschwäche, unterstellt
würden. An die Nachvollziehbarkeit derartiger Behauptungen
müssten deshalb erhöhte Anforderungen gestellt werden.
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3. Das Landesarbeitsgericht habe nicht
berücksichtigt, dass Art. 33 Abs. 2 GG das Grundrecht
aus Art. 12 Abs. 1 GG verstärke. Es habe außerdem
verkannt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Geschlechts
benachteiligt worden sei. Darin liege ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
bezeichneten Grundrechte angezeigt, da sie keine Aussicht auf
Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
sich gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts richtet,
unbegründet. Die Beschwerdeführerin wird durch die
angegriffene Entscheidung nicht in ihren Grundrechten
verletzt.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat bei der
Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln
zur Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung des
Arbeitsvertrags den Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin
aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verkannt.
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aa) Das Interesse des Arbeitnehmers an der
Erhaltung seines Arbeitsplatzes ist durch Art. 12 Abs. 1
GG geschützt (vgl. BVerfGE 97, 169 <175, 176>).
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren
Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater
Disposition. Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem
Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden
Kündigungsschutzvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE
84, 133 ; 85, 360 ; 92,
140 ; 97, 169 ). Wo die Bestimmungen
des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, sind die
Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor
einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers
geschützt. Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der
objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE
97, 169 ).
13
Dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten
Interesse des Arbeitnehmers an einer Erhaltung seines
Arbeitsplatzes steht das ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1
GG geschützte Interesse des Arbeitgebers gegenüber, in seinem
Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen
Vorstellungen entsprechen, und ihre Zahl auf das von ihm
bestimmte Maß zu beschränken (vgl. BVerfGE 97, 169
). Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind
in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass
sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden
(vgl. BVerfGE 89, 214 ; 97, 169 ).
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Den Gerichten obliegt es, den durch
Art. 12 Abs. 1 GG gewährten grundrechtlichen Schutz
durch Auslegung und Anwendung der
Kündigungsschutzvorschriften und zivilrechtlichen
Generalklauseln zu gewähren und im Einzelfall zu
konkretisieren. Ihre Beurteilung und Abwägung von
Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das
Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüfen, ob die
angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.
BVerfGE 103, 89 m.w.N.). Dagegen ist es nicht
Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die
Gerichte den Schutz im Einzelnen auf der Grundlage des
einfachen Rechts gewähren (vgl. BVerfGE 96, 152
m.w.N.).
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bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das
Landesarbeitsgericht bei der Feststellung der Wirksamkeit der
Kündigung den aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden
Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin nicht verkannt.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat seiner
Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zum Bestandsschutz des Arbeitnehmers außerhalb des
Geltungsbereichs des allgemeinen Kündigungsschutzes nach
§ 1 KSchG ausdrücklich zugrunde gelegt. Es hat
berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer vor einer willkürlichen
oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigung zu schützen
ist. Bei der Subsumtion im Einzelfall hat das
Landesarbeitsgericht das durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Interesse der Beschwerdeführerin am Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses ebenso wie das Interesse des
Arbeitgebers an dessen Beendigung gewürdigt. Es hat mit
nachvollziehbarer Begründung angenommen, dass die Kündigung
nicht willkürlich und folglich nicht wegen Verstoßes gegen
§ 242 BGB oder gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam
sei.
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Das Landesarbeitsgericht hat den
Kündigungsentschluss des Arbeitgebers darauf überprüft, ob er
auf der Grundlage der Umstände, die dem Arbeitgeber im
Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bekannt waren, auf
einer plausiblen Beurteilung der fehlenden Eignung der
Beschwerdeführerin beruhte. Dass Kündigungsgründe nur
unterstellt wurden, hat das Landesarbeitsgericht mit einer
ausführlichen, sorgfältigen Begründung ausgeschlossen. Es hat
die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe für die Trennung von
der Beschwerdeführerin nicht ungeprüft hingenommen, sondern
einer Missbrauchskontrolle unterzogen.
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Eine darüber hinaus gehende Kontrolle verlangt
auch der nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Mindestschutz
der Arbeitsverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereichs des
allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG nicht.
Dies gilt nicht nur im Kleinbetrieb, sondern auch für die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Wartezeit gemäß
§ 1 Abs. 1 KSchG, das heißt in den ersten sechs Monaten
des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 2003 -
2 AZR 426/02 -, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969
Wartezeit; BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR
447/03 -, AR-Blattei ES 960 Nr. 74; stRspr). Das
Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses ist in diesem Zeitraum dadurch
beschränkt, dass der Arbeitnehmer hier mit einer Kündigung
des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis von Gründen
rechnen muss, erst recht wenn die Arbeitsvertragsparteien
eine Probezeit vereinbart haben. Umgekehrt hat der
Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers
regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, prüfen zu
können, ob der neue Mitarbeiter seinen Vorstellungen
entspricht.
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(2) Diese Grundsätze gelten auch bei einer
Einstellung im öffentlichen Dienst nach Maßgabe des
Art. 33 Abs. 2 GG. Durch Art. 33 Abs. 2 GG wird das
Recht des Arbeitgebers, während der sechsmonatigen Wartezeit
nach § 1 Abs. 1 KSchG die Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung des neu eingestellten Arbeitnehmers zu
überprüfen, nicht eingeschränkt. Nur wenn der Arbeitnehmer im
Zeitpunkt der Kündigung sogleich wieder einen Anspruch auf
Einstellung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hätte, wäre die
Kündigung treuwidrig (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 2
AZR 926/98 -, AP Nr. 10 zu § 242 BGB Kündigung). Dies
hat das Landesarbeitsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise verneint.
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(3) Eine andere Beurteilung der Wirksamkeit
der Kündigung war auch nicht deshalb verfassungsrechtlich
geboten, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an Dr.
S. lediglich ihren Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber
nachgekommen wäre. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht
auf die Kritik als solche gestützt, sondern auf die Art und
Weise des Vorgehens der Beschwerdeführerin.
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b) Das angegriffene Urteil verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 2 GG. Das Landesarbeitsgericht hat nachvollziehbar
begründet, dass die Kündigung nicht wegen Verstoßes gegen
§ 611 a BGB unwirksam sei, weil keine Anhaltspunkte
vorlägen, aus denen sich ableiten ließe, dass maßgebliches
Motiv für die Kündigungsentscheidung eine Benachteiligung der
Beschwerdeführerin wegen ihres Geschlechts gewesen sei. Die
Begründung des Landesarbeitsgerichts wird der Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 2 GG gerecht.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).