BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1660/08 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 28. September 2010 einstimmig
beschlossen:
1
Dem 1943 geborenen Beschwerdeführer wurde von
seinem Arbeitgeber 1979 eine Betriebsrente im Wege der
Direktversicherung als Kapitallebensversicherung zugesagt.
Die Beiträge wurden von dem Arbeitgeber als
Versicherungsnehmer an ein Unternehmen der Lebensversicherung
gezahlt. Der Arbeitgeber wurde insolvent, das
Arbeitsverhältnis endete. Der Arbeitgeber übertrug zum 1.
Januar 1988 alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den
Beschwerdeführer. Seither zahlte der Beschwerdeführer als
Versicherungsnehmer die Prämien auf die Lebensversicherung.
Der Versicherungsvertrag erhielt eine neue
Versicherungsnummer, ansonsten blieb bis auf den Wechsel des
Versicherungsnehmers der Vertrag weitgehend unverändert. Die
Anlagen zur Direktversicherung, Lohnsteuerpauschalierung und
zum Fortsetzungsrecht verloren ab dem Änderungstermin ihre
Gültigkeit.
2
Seit 1. Februar 1998 bezieht der
Beschwerdeführer eine gesetzliche Rente und ist in der
Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Zum
1. Mai 2004 zahlte das Unternehmen der
Lebensversicherung an den Beschwerdeführer eine einmalige
Kapitalleistung aus der Lebensversicherung in Höhe von
67.443,51 € aus. Der hiervon durch Prämienzahlungen des
ehemaligen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer
erwirtschaftete Anteil betrug 18.803,90 €. Das Unternehmen
der Lebensversicherung meldete der Krankenkasse zunächst nur
diesen durch den Arbeitgeber erwirtschafteten Anteil, sah
sich dann aber durch die von den Spitzenverbänden der
Krankenkassen vertretene Ansicht veranlasst, die volle
Versicherungsleistung an die Krankenkasse zu melden. Mit
Bescheid vom 17. Juni 2004 setzte die Krankenkasse des
pflichtversicherten Beschwerdeführers 1/120 der
Kapitalleistung von 67.443,51 € nach § 229 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V
- als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen
Altersversorgung an und setzte hierauf Kranken- und
Pflegeversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 86,55 €
monatlich seit Mai 2004 fest. Widerspruch und Klageverfahren
des Beschwerdeführers vor den Sozialgerichten blieben
erfolglos.
3
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
und von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 2, 3 GG.
4
Der Beschwerdeführer macht geltend,
Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil er in mehrfacher
Hinsicht ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt
werde. Zum einen sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum
er, der einen Großteil der Versicherungsbeiträge aus eigener
Tasche bezahlt habe, ebenso behandelt werde wie ein
Versicherter, dessen Beiträge samt und sonders vom
Arbeitgeber getragen wurden. Auch könne er im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG nicht schlechter behandelt werden als
er stünde, wenn er den Versicherungsvertrag 1988 gekündigt
und einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte, aus
dem er unstreitig nicht zu Beiträgen herangezogen werden
könnte. Auch nötige die Rechtsprechung zu wirtschaftlich
unsinnigen Handlungen, nämlich der Kündigung bestehender
Versicherungsverträge.
5
Das Rechtsstaatsgebot in der Form des
Rückwirkungsverbots aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 2, 3 GG sieht der Beschwerdeführer
durch eine unechte Rückwirkung des § 229 SGB V verletzt.
Der Gesetzgeber habe weder eine aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu fordernde schonende
Übergangsregelung geschaffen noch damit den Betroffenen
Gelegenheit gegeben, sich auf die neue Regelung einzustellen.
Er habe bei der Planung der finanziellen Absicherung seines
Lebensabends nicht damit rechnen müssen, dass eine
Beitragsbelastung der Kapitalzahlung aus seiner
Lebensversicherung erfolgen würde. Aufgrund seines Alters sei
er nicht mehr in der Lage, Ausgleichsmaßnahmen zu
treffen.
6
Das Bundesministerium der Gesundheit hat
seitens der Bundesregierung auf die Abgabe einer
Stellungnahme verzichtet. Die Krankenkasse des
Beschwerdeführers hat erklärt, dass aus ihrer Sicht die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht vorlägen. Sie sieht die Frage
schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR
1924/07 - juris) als geklärt an.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
begründet. Ihre Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG geboten.
8
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in
der Fassung des Art. 1 Nr. 143
GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl I S.
2190) verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung
mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen
können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V
gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen
werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer
bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende
einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht
grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher
Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die
Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen
in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen
zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere
Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands
für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend
ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der
Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei
nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wegen der Begründung im
Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7.
April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) Bezug genommen.
9
Die vom Bundessozialgericht bei der Auslegung
von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene
Typisierung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,
soweit sie dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der
Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen
auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden
Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als
betriebliche Altersversorgung zu Beiträgen zur
Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl
der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen
pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht
unterwirft.
10
Art. 3 Abs.1 GG verbietet nicht nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die
Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84,
133 ; 98, 365 ). Zu einer
Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der
Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die
tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht
unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365
). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der
Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen
der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige
Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348
; 87, 234 ; stRspr), lediglich
eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und
der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist
(vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).
11
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die
Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder
der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten
Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten
Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58,
369 ; 69, 188 ; 70, 230 ;
84, 197 ). Könnte also der Gesetzgeber ohne
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG eine Rechtslage nicht
schaffen, die dem Ergebnis der hier angegriffenen
Rechtsprechung entspricht, so verstößt die Rechtsprechung
gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
12
b) Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch
die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung
als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist,
dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der
Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind, und dass der
Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen
wurde, dieser also - anders als ein privater
Lebensversicherungsvertrag - auf ihn als Versicherungsnehmer
ausgestellt ist. Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu
beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des
Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer
eingezahlte Beiträge im Rentenversicherungsrecht ebenfalls
als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der
institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf
den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende
Versicherungsvertrag, zur Durchführung der betrieblichen
Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal
einfach zu handhabendes Kriterium vor, dass ohne Rückgriff
auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung
betrieblicher von privater Altersversorgung durch
Lebensversicherungsverträge erlaubt.
13
c) Das Bundessozialgericht verkennt aber
Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn es
die Typisierung auf die Fälle ausdehnt, in denen auch
Einzahlungen des Arbeitnehmers auf
Kapitallebensversicherungsverträge in die betriebliche
Altersversorgung eingeordnet werden, die den
Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts nicht entsprechen
und sich in keiner Weise mehr von Einzahlungen auf private
Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden. Das ist der
Fall, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Beiträge auf
eine frühere Direktversicherung nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in
die Stellung des Versicherungsnehmers allein von ihm gezahlt
werden.
14
aa) Die institutionelle Unterscheidung des
Bundessozialgerichts, ob eine Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung die Leistungen auszahlt, versagt beim
Durchführungsweg der Direktversicherung stets, weil hier
Lebensversicherungsunternehmen, die sowohl das private
Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche
Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten. Die
institutionelle Unterscheidung kann sich daher nur daran
orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher
Altersversorgung erfüllt sind. Insoweit ist mit der jüngsten
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12.
November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris Rz. 30; Urteil vom 12.
November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris Rz. 26) davon
auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen
Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im
Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG) grundsätzlich ein
geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige
Versorgungsbezüge und beitragsfreie private
Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Auch bei
Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung einzahlt, ist
der Berufsbezug noch gewahrt, solange der Arbeitgeber die
Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit
innerhalb der institutionellen Vorgaben des
Betriebsrentengesetzes fortführt. Solche Beiträge auf einen
vom Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als
Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen
sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem
Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch
als mit diesem in Verbindung stehend betrachten (vgl. die
Parallelentscheidung vom heutigen Tag - 1 BvR
739/08 -).
15
bb) Soweit das Bundessozialgericht jedoch auch
Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein
Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den
Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung
des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht
nach § 229 SGB V unterwirft, überschreitet es die
Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr
von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von
Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht
unterliegen. Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten
Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner
Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen
Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in
Widerspruch, die Einzahlungen auf private
Lebensversicherungsverträge allein deshalb der
Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die
Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten
abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des
Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach
vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und
ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil
bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des
Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer
fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden
hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten
Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr
Anwendung.
16
cc) Typisiert der Gesetzgeber, indem er auch
derartige Lebensversicherungsverträge unter § 229 SGB V
fasst, nur weil sie früher Direktversicherungen im Sinne des
BetrAVG waren, so belastet er damit Personen, die - im
Regelfall unter Verlust der Prämienvorteile aus dem
Gruppenlebensversicherungsvertrag (Rolfs, in:
Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG § 2 Rz. 228, 233) - ihren
Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer
fortgeführt haben, mit einer Beitragspflicht, die unschwer zu
vermeiden wäre. Denn praktische Schwierigkeiten, bei der
Auszah-lung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen,
welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher
Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit
dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht,
bestehen nicht. Das Lebensversicherungsunternehmen hat
vorliegend die entsprechenden Beträge sogar von sich aus
mitgeteilt. Die vom Bundessozialgericht unter dem Begriff
Versorgungsbezüge vorgenommene Typisierung geht daher zu weit
und erfasst auch private Altersvorsorge, die nach der
Systematik des Gesetzes für Pflichtversicherte beitragsfrei
bleiben soll. Die in sich nicht schlüssige Typisierung ist
unzulässig, da die Härte ohne besondere Schwierigkeiten
vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234
; stRspr). Auch ist der Kreis der
betroffenen Personen nicht so klein, dass er vernachlässigt
werden könnte. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist
vorliegend auch intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ;
84, 348 ), weil die Beitragsbelastung der
Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen
Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich
ist.
17
dd) Ein Umgehungsproblem zulasten der
Krankenversicherung der Rentner besteht nicht. Der
Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Altersversorgung
in Form privater Lebensversicherungen nicht mit Beiträgen zur
Krankenversicherung der Rentner zu belegen. Knüpft man nun
mit dem Bundessozialgericht die Beitragspflicht zur
Krankenversicherung der Rentner daran an, dass das
Versicherungsunternehmen den Vertrag ursprünglich als
Direktversicherung durchführte, so setzt man einen
Fehlanreiz, diese Verträge für die private Alterssicherung
nicht zu nutzen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
verfehlt den explizit vom Gesetzgeber des
Betriebsrentengesetzes vorgegebenen Zweck des
Fortsetzungsrechts, einen Anreiz zur Eigenvorsorge des
Arbeitnehmers in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung
zu setzen (BTDrucks 7/1281, S. 26).
18
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.