BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1660/13 -
der K…GmbH
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2013
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Die Beschwerdeführerin wurde durch
rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)
vom 24. April 2012 zum Abdruck einer Gegendarstellung
verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie hinsichtlich der
Größe der Gegendarstellung nicht nach, so dass der Gegner des
Ausgangsverfahrens die Zwangsvollstreckung betreibt. Die
Kammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung im Hinblick auf einen ersten Zwangsgeldbeschluss in
dem Verfahren 1 BvR 2102/12 bereits abgelehnt. Die hiesige
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen zweiten
Zwangsgeldbeschluss.
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2. Der auf das Unterbleiben von
Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landgerichts
Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012 gerichtete Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der
Sache Aussicht auf Erfolg hat, gelten für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im
Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung
(vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91,
252 ; 111, 147 ;
stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den
Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das
Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere
Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Verfahrens ist. Es
ist insoweit nicht erkennbar, dass die Nachteile der
Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen
des Gegners des Ausgangsverfahrens so schwer wiegen, dass das
Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung
zwingend einschreiten müsste. Insbesondere fehlt es an
Anhaltspunkten dafür, dass in der Fortsetzung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens Besonderheiten lägen, die eine
nunmehrige einstweilige Anordnung rechtfertigten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.