BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1660/96 -
der Frau M...
1. unmittelbar gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.
Juni 1996 - 12 RK 39/95 -,
2. mittelbar gegen
Art. 1 Nr. 137 und 138 des Gesetzes
zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen
Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21.
Dezember 1992 (BGBl I S. 2266)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
welcher Beitragssatz auf Versorgungsbezüge von
Ruhestandsbeamten anzuwenden ist, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert sind.
2
1. Das Gesetz zur Strukturreform im
Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom
20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) hat
Ruhestandsbeamten, die eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beziehen, die Möglichkeit genommen, eine
Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner
zu begründen. Grundlage dafür ist § 6 Abs. 3
Satz 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 GRG
(zur Entwicklung der Krankenversicherung der Rentner vgl.
BVerfGE 69, 272 ; 102, 68
). Gleichzeitig wurden allgemein die
Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner
verschärft, indem § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in
der Fassung des Art. 1 GRG eine Vorversicherungszeit von
neun Zehnteln der zweiten Hälfte des Erwerbslebens verlangte
(vgl. dazu BVerfGE 102, 68 ). Für die
freiwillig Versicherten brachte das Gesundheits-Reformgesetz
erhebliche Änderungen im Beitragsrecht. In § 240
SGB V wurde der Grundsatz verankert, dass die
Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu
berücksichtigen hat (dazu näher BVerfGE 102, 68
). Zu dem auf Versorgungsbezüge und
Arbeitseinkommen anzuwendenden Beitragssatz bestimmte
§ 248 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Art. 1
GRG:
3
Bei Versicherungspflichtigen gilt für die
Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und
Arbeitseinkommen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes
der zuständigen Krankenkasse. Gehört die Krankenkasse einem
Landesverband an, gilt als Beitragssatz die Hälfte des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenkassen im Landesverband. Der jeweils zum 1. Juli
festgestellte Beitragssatz gilt für das folgende
Kalenderjahr. Den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz
der Krankenkassen in einem Landesverband stellt die für den
Landesverband zuständige Aufsichtsbehörde fest.
4
§ 248 Abs. 2 SGB V lautete in
der damaligen Fassung:
5
Absatz 1 gilt auch für freiwillige Mitglieder
nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, wenn sie
zu diesem Zeitpunkt versichert sind und seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des
fünfundsechzigsten Lebensjahres mindestens neun Zehntel der
zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer Krankenkasse
oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur
geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig
waren.
6
Damit räumte das Gesetz auch den freiwillig
Versicherten nach Vollendung des 65. Lebensjahres als so
genanntes Altersprivileg einen ermäßigten Beitragssatz
ein.
7
2. Durch das Gesetz zur Sicherung und
Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
(Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl
I S. 2266; im Folgenden: GSG) sind die Voraussetzungen
für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner
weiter verschärft worden. Die Vorversicherungszeit konnte nur
noch mit Zeiten einer Pflichtversicherung oder einer durch
eine Pflichtversicherung begründeten Familienversicherung
erfüllt werden (dazu näher BVerfGE 102, 68 ). Zudem
wurde § 248 Abs. 2 SGB V durch Art. 1
Nr. 138 GSG aufgehoben. Für diejenigen Versicherten, bei
denen das "Altersprivileg" des § 248 Abs. 2
SGB V am 31. Dezember 1992 anzuwenden war, blieb es
aufgrund der durch Art. 1 Nr. 137 GSG eingefügten
Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 3 a
SGB V bei der bisherigen Rechtslage. § 248
Abs. 1 SGB V gilt in einer nur unwesentlich
geänderten Fassung weiter.
8
Der am 28. Februar 1928 geborene und am
12. Juni 1997 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin
war von 1945 bis 1953 versicherungspflichtig beschäftigt. Im
November 1953 wurde er in das Beamtenverhältnis berufen. Er
entschied sich für eine freiwillige Weiterversicherung bei
der im Ausgangsverfahren beklagten Ersatzkasse. Mit Ablauf
des Monats Februar 1991 trat er als Städtischer
Verwaltungsdirektor in den Ruhestand. Er blieb weiterhin
freiwillig krankenversichert. Ab 1. März 1993 bezog er
von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine
Regelaltersrente in Höhe von 350,54 DM. Sein monatlich zu
zahlender Krankenversicherungsbeitrag belief sich ab Januar
1993 auf 686 DM. Mit der Beitragshöhe, insbesondere mit dem
angewandten Beitragssatz, war er nicht einverstanden. Seine
dagegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.
9
Die Verfassungsbeschwerde, die die
Beschwerdeführerin als Alleinerbin ihres Ehemannes
weiterführt, richtet sich unmittelbar gegen das seine
Revision zurückweisende Urteil des Bundessozialgerichts vom
26. Juni 1996, mittelbar gegen Art. 1 Nr. 138
und Art. 1 Nr. 137 GSG. Gerügt wird eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie
von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das
Gesundheitsstrukturgesetz hätte nach Auffassung der
Beschwerdeführerin eine die Aufhebung von § 248
Abs. 2 SGB V begleitende Übergangsregelung treffen
müssen, durch die auch solchen Personen das "Altersprivileg"
erhalten worden wäre, die - wie der Ehemann der
Beschwerdeführerin - kurz nach dem In-Kraft-Treten des
Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendeten.
10
Die Weiterführung der Verfassungsbeschwerde
durch die Beschwerdeführerin als Alleinerbin ihres während
des Verfahrens verstorbenen Ehemanns ist zulässig, weil es
sich um finanzielle Ansprüche handelt (vgl. BVerfGE 69,
188 ); die Beschwerdeführerin begehrt im Ergebnis
die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin
als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das
angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts und die ihm
zugrunde liegenden Vorschriften des Art. 1 Nr. 137
und Nr. 138 GSG sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
12
1. Art. 1 Nr. 138 GSG ist mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
13
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist
dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung
verwehrt (BVerfGE 100, 59 ). Das Grundrecht ist
aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von
Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126
; stRspr).
14
b) Eine ungleiche Behandlung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin gegenüber anderen Personengruppen lag in
mehrfacher Hinsicht vor.
15
Er gehörte zum Personenkreis der freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
Ruhestandsbeamten, die das 65. Lebensjahr erst nach dem
31. Dezember 1992 vollendeten. Seit In-Kraft-Treten des
Gesundheitsstrukturgesetzes werden deshalb die Ruhegehälter
dieser Personen bis zur Beitragsbemessungsgrenze des
§ 240 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 223 Abs. 3 SGB V als beitragspflichtige
Einnahmen mit dem vollen Beitragssatz ihrer Kasse
herangezogen, der nur bei einer Versicherung ohne Anspruch
auf Krankengeld gegenüber dem allgemeinen Beitragssatz
(§ 241 SGB V) ermäßigt ist (§ 243 Abs. 1
SGB V). Für pflichtversicherte Bezieher von
Versorgungsbezügen gilt hinsichtlich dieser Einnahmen nach
wie vor die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 248
Abs. 1 SGB V i.d.F. des Art. 1 GRG; jetzt
§ 248 SGB V).
16
Benachteiligt ist der Personenkreis, zu dem
der Ehemann der Beschwerdeführerin gehört, auch im Verhältnis
zu freiwillig Versicherten oder Pflichtversicherten, bei
denen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die
Haupteinnahmequelle darstellt. Die Beiträge aus der Rente
muss der Rentenbezieher im Ergebnis nur zur Hälfte tragen
(vgl. § 249 a SGB V für die
Pflichtversicherten, § 106 SGB VI für freiwillig
Versicherte). Schließlich war der in Frage stehende
Personenkreis wegen der Übergangsregelung des § 240
Abs. 3 a SGB V auch gegenüber denjenigen
freiwillig versicherten Ruhegehaltsempfängern schlechter
gestellt, die bereits vor dem 1. Januar 1993 die
Voraussetzungen von § 248 Abs. 2 SGB V
erfüllt, insbesondere das 65. Lebensjahr vollendet
hatten.
17
c) Diese unterschiedliche Behandlung ist
jedoch sachlich hinreichend gerechtfertigt.
18
aa) Der Gesetzgeber ist durch Art. 3
Abs. 1 GG nicht angehalten, beitragspflichtige Einnahmen
unterschiedlicher Herkunft und Rechtsnatur allein wegen ihrer
gemeinsamen Eigenschaft als "Altersbezüge" grundsätzlich
gleich zu behandeln, insbesondere sie einem einheitlichen
Beitragssatz zu unterwerfen. Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und Versorgungsbezüge müssen nicht schon
deshalb in gleichem Maß mit Beiträgen belastet werden, weil
beide Arten von Einnahmen der Alterssicherung dienen. Ebenso
wenig ist es gleichheitsrechtlich geboten, das Beitragsrecht
für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte
einheitlich zu regeln. Art. 3 Abs. 1 GG lässt es
zu, das Beitragsrecht der freiwillig und Pflichtversicherten
unterschiedlich zu gestalten.
19
bb) Der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass
mit dem beamtenrechtlichen Beihilfesystem Ruhestandsbeamten
grundsätzlich außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall zur Verfügung
steht. Der Personenkreis der Ruhestandsbeamten ist deswegen
unter dem Gesichtspunkt einer Absicherung in der
Pflichtversicherung nicht schutzbedürftig. Deshalb durfte der
Gesetzgeber Ruhestandsbeamten, die zugleich eine Rente
beziehen, durch § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V
den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner ohne Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG versperren. Wenn der
Gesetzgeber gleichwohl Beamte und Ruhestandsbeamte als
freiwillige Mitglieder zur gesetzlichen Krankenversicherung
zulässt, kann es ihm nicht verwehrt sein, bei der Bemessung
der Beiträge sachgerecht zu differenzieren. Dies ist hier der
Fall.
20
aaa) Die durch das Gesundheitsstrukturgesetz
bewirkte unterschiedliche Beitragsregelung für
Ruhestandsbeamte einerseits und für Mitglieder der
Krankenversicherung der Rentner sowie der freiwillig
Versicherten andererseits, die ihren Lebensunterhalt
hauptsächlich aus einer Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung bestreiten, knüpft an die
beitragsrechtliche Rechtsstellung im aktiven Erwerbsleben an.
Die Einnahmen, die Entgeltersatzcharakter haben, werden
weitgehend sowohl bei Arbeitern und Angestellten mit
Rentenbezug als auch bei pensionierten Beamten
beitragsrechtlich wie die im aktiven Erwerbsleben bezogenen
Einnahmen behandelt. So tragen Arbeiter und Angestellte die
auf das Arbeitsentgelt zu leistenden Beiträge im Ergebnis
grundsätzlich zur Hälfte. Das folgt für pflichtversicherte
Arbeitnehmer aus § 249 Abs. 1 SGB V, für
freiwillig versicherte Arbeitnehmer (vgl. § 6
Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3
SGB V) aus dem Umstand, dass sie nach § 257
Abs. 1 SGB V grundsätzlich einen Anspruch gegen
ihren Arbeitgeber auf einen hälftigen Beitragszuschuss haben.
Arbeitern und Angestellten, die nach dem Ausscheiden aus dem
aktiven Erwerbsleben in der Krankenversicherung der Rentner
pflichtversichert sind, bleibt die grundsätzlich hälftige
Beitragsbelastung der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 249 a SGB V), aber auch
für die betriebliche Altersversorgung (§ 248 SGB V)
erhalten. Personen, die die Zugangsvoraussetzungen zur
Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen und deshalb
nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben als
freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen
Krankenversicherung bleiben, wird hinsichtlich der Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des
Beitragszuschusses nach § 106 SGB VI ebenfalls im
Ergebnis nur die hälftige Beitragsbelastung auferlegt. Eine
Durchbrechung dieses gesetzgeberischen Konzepts kann
lediglich darin gesehen werden, dass dieser Personenkreis für
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wegen der
Streichung des "Altersprivilegs" nun voll beitragspflichtig
ist (vgl. BVerfGE 102, 68 ). Dadurch wird das
Grundkonzept als solches aber nicht in Frage gestellt, zumal
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt
eines Versorgungsfalles im Allgemeinen nur zur Ergänzung
einer anderweitig vom Arbeitnehmer erzielten Versorgung
gewährt werden (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch,
9. Auflage 2000, § 81 Rn. 8).
21
Für den Kreis der Ruhestandsbeamten gilt
nichts anderes. Aktive Beamte, die freiwillig
krankenversichert sind, haben die aus ihrer Besoldung zu
leistenden Beiträge in voller Höhe und allein zu tragen
(§ 250 Abs. 2 SGB V). Der Dienstherr gewährt
auch keinen Beitragszuschuss (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz,
SGB V, § 257 Rn. 15
Ruhestand hinsichtlich des Ruhegehalts fort. Dass bei so
genannten Rentner-Pensionären (vgl. BVerfGE 79, 223
) ebenfalls ein auf den Zahlbetrag der Rente
bezogener Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI
gewährt wird, stellt den dargestellten Grundsatz nicht in
Frage, weil die Rente im Verhältnis zu den Versorgungsbezügen
bei dieser Gruppe regelmäßig deutlich geringer ausfällt.
22
bbb) Zu diesem Gesichtspunkt der
Systemkonsequenz kommt eine weitere sachgerechte
gesetzgeberische Erwägung hinzu. Der Gesetzgeber hat die
Krankenversicherung der Rentner in den Voraussetzungen des
Krankenversicherungsschutzes, hinsichtlich der
Beitragspflicht der Versicherten sowie der Art der
Finanzierung häufigen Rechtsänderungen unterworfen (vgl.
BVerfGE 69, 272 ; 102, 68 ). Die
Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte ist von dem
Grundgedanken bestimmt, jüngere Krankenversicherte von der
Finanzierung des höheren Aufwands für Rentner zu entlasten
(vgl. BVerfGE 69, 272 ; BTDrucks 11/2237,
S. 141, 152, 159; BTDrucks 12/3608, S. 75). Der
Gesetzgeber hat zu diesem Zweck insbesondere Regelungen
erlassen, die den Zugang zur beitragsgünstigen
Krankenversicherung der Rentner deutlich eingeschränkt haben.
Dadurch sollte die Zahl der Versicherten, die nach dem
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in der freiwilligen
Krankenversicherung höhere Beiträgen entrichten, gesteigert
werden. Dieses Bestreben einer Entlastung der jüngeren
Versichertengeneration ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. BVerfGE 69, 272 ) und kann
es rechtfertigen, die freiwillig Versicherten beitragsmäßig
schlechter als die Pflichtversicherten zu stellen. Der
Gesetzgeber hat zwar dafür zu sorgen, dass die Abgrenzung
zwischen den Personen, die in die Krankenversicherung der
Rentner gelangen können, und denjenigen, die auf die
freiwillige Versicherung verwiesen werden, nach sachgerechten
Kriterien, insbesondere der sozialen Schutzbedürftigkeit und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, erfolgt
(vgl. BVerfGE 102, 68 ). Genügt er
aber diesen Anforderungen, so kann er grundsätzlich
freiwillig Versicherte durch höhere Beitragssätze stärker als
Pflichtversicherte zur Finanzierung der gesetzlichen
Krankenversicherung heranziehen und ihnen insbesondere
- wie hier - beitragsmäßige Sondervergünstigungen
entziehen.
23
cc) Auch die Benachteiligung des Ehemanns der
Beschwerdeführerin gegenüber den Personen, die in den Genuss
der Übergangsregelung des § 240 Abs. 3 a
SGB V gelangt sind, ist durch sachliche Gründe
gerechtfertigt. Jede als Übergangsregelung konzipierte Norm,
die einen bestimmten Personenkreis vom Geltungsbereich einer
als nachteilig zu bewertenden neuen Regelung ausnimmt, muss
eine Stichtagsregelung enthalten, die den zeitlichen
Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift beschränkt. Die
Stichtagsregelung ist demnach als solche geboten und
sachgerecht (vgl. BVerfGE 29, 245 ). Dass
eine solche Stichtagsregelung gewisse Härten mit sich bringt,
ist nicht zu vermeiden (vgl. BVerfGE 3, 58 ).
Diese müssen dann hingenommen werden, wenn die Wahl des
Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit
sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31
). Die verfassungsrechtliche Prüfung muss sich
darauf beschränken, ob sich die gefundene Lösung durch
sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich
erscheint (vgl. BVerfGE 44, 1 ). Gemessen
daran bestehen gegen die Stichtagsregelung keine Bedenken.
Der Gesetzgeber hat eine nachvollziehbare Abgrenzung
vorgenommen, indem § 240 Abs. 3 a SGB V
nur auf solche freiwillig Versicherten anwendbar ist, die zu
dem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen von § 248
Abs. 2 SGB V erfüllt hatten, in dem Art. 1
Nr. 138 GSG in Kraft getreten ist, der diese Vorschrift
aufgehoben hat.
24
2. Die Streichung des § 248 Abs. 2
SGB V durch Art. 1 Nr. 138 GSG verstößt auch
nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie hat
mit Wirkung für die Zukunft in öffentlich-rechtliche
Versicherungsverhältnisse, die nicht von der
Übergangsregelung des Art. 1 Nr. 137 GSG erfasst
wurden, eingegriffen und diese zum Nachteil für die bereits
freiwillig versicherten pensionierten Beamten, die am
31. Dezember 1992 noch nicht das 65. Lebensjahr
vollendet hatten, aber auch für die aktiven Beamten
umgestaltet. Damit kommt der Regelung unechte Rückwirkung zu
(vgl. BVerfGE 103, 392 ). Eine solche Rückwirkung
ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt
dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das
schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich
verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen
Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, a.a.O.;
stRspr). Dies ist hier der Fall.
25
a) Zwar ist das Vertrauen, insbesondere der
älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung, auf den Fortbestand einer
günstigen beitragsrechtlichen Rechtslage in der Regel hoch
einzuschätzen (vgl. BVerfGE 103, 392 ). Allerdings
ist dieses Vertrauen hier nur eingeschränkt schutzwürdig,
weil die Rechtslage, auf die es sich bezog, nicht für die
Zukunft gesichert erscheinen konnte. § 248 Abs. 2
SGB V sollte den von der Vorschrift erfassten
Personenkreis beitragsmäßig ebenso begünstigen wie
versicherungspflichtige Rentner bei vergleichbarer
Vorversicherungszeit (vgl. BTDrucks 11/2237, S. 226).
Die gewährte Vergünstigung sollte sich an die für die
Krankenversicherung der Rentner geltende Rechtslage anlehnen.
Da der Gesetzgeber die Zugangsvoraussetzungen zu dieser
Versicherung und das für pflichtversicherte Rentner geltende
Beitragsrecht seit den siebziger Jahren mehrfach zum Nachteil
der Betroffenen verändert hatte (vgl. BVerfGE 69, 272
), musste der Personenkreis, zu dem der Ehemann
der Beschwerdeführerin gehörte, damit rechnen, dass auch das
Beitragsrecht der freiwillig Versicherten modifiziert werden
könnte. Hinzu kommt, dass Versorgungsbezüge freiwillig
Versicherter vor In-Kraft-Treten des
Gesundheitsreformgesetzes bereits mit dem vollen Beitragssatz
belastet waren; die Aufhebung von § 248 Abs. 2
SGB V durch Art. 1 Nr. 138 GSG hat daher die
alte Rechtslage nur wiederhergestellt.
26
b) Jedenfalls überwiegen im Rahmen der
verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die mit der Regelung
verfolgten öffentlichen Belange. Der Gesetzgeber muss im
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung aus Gründen des
Allgemeinwohls Neuregelungen treffen können, die sich
geänderten Erfordernissen anpassen (vgl. auch
BVerfGE 69, 272 ). Solche
Erfordernisse von einigem Gewicht lagen bei Erlass des
Gesundheitsstrukturgesetzes vor. Die finanzielle Entwicklung
der gesetzlichen Krankenversicherung in den alten Ländern
galt als dramatisch (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 66). Für
1992 wurde mit einem Defizit von über zehn Milliarden DM
gerechnet. Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz war
auf ein "historisches Rekordniveau" gestiegen. Auch für die
neuen Länder begann sich eine ungünstige Entwicklung
abzuzeichnen (vgl. BTDrucks, a.a.O.).
27
Die Aufhebung von § 248 Abs. 2
SGB V trug als Teil eines im Gesundheitsstrukturgesetz
enthaltenen Bündels von Maßnahmen zur Erhöhung der
Beitragseinnahmen und damit zur Erhaltung der Stabilität des
Systems der gesetzlichen Krankenversicherung bei
(vgl. BVerfGE 103, 392 ). Angesichts der
prekären Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung war
der Gesetzgeber nicht gehalten, über § 240
Abs. 3 a SGB V hinaus weiteren Personengruppen
das "Altersprivileg" zu erhalten. Es mussten effiziente und
vor allem sofort wirksame Maßnahmen getroffen werden, um die
Beitragssatzstabilität zu gewährleisten. Bestandsinteressen
der betroffenen freiwillig Versicherten hat der Gesetzgeber
dadurch ausreichend berücksichtigt, dass er denjenigen, die
bereits vor dem 1. Januar 1993 in den Genuss des
"Altersprivilegs" gekommen waren, dieses belassen hat. Die
Erwartung, auch über diesen Zeitpunkt hinaus an dieser
Vergünstigung teilhaben zu können, musste er von Verfassungs
wegen nicht schützen.
28
c) Der Ausschluss des Ehemannes der
Beschwerdeführerin war nicht deshalb unverhältnismäßig, weil
die Beitragsmehreinnahmen, die von der Streichung des
"Altersprivilegs" zu erwarten waren, möglicherweise für sich
gesehen kaum ins Gewicht fielen. Denn die Aufhebung von
§ 248 Abs. 2 SGB V war Teil eines
Gesamtkonzepts, mit dem durch eine Vielzahl von Maßnahmen die
vor allem im Jahr 1992 aufgetretenen Finanzierungslücken
geschlossen werden sollten. Es verbietet sich deshalb, jede
Einzelmaßnahme für sich einer Effizienzkontrolle zu
unterwerfen und daraufhin zu überprüfen, ob bei anderen oder
an anderen Stellen größere Einsparpotentiale bestehen (vgl.
BVerfGE 103, 173 ).
29
3. Soweit das angegriffene Urteil des
Bundessozialgerichts auf den mit dem Grundgesetz in Einklang
stehenden Vorschriften des Art. 1 Nr. 137 und
Art. 1 Nr. 138 GSG beruht, ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch ist nicht
erkennbar, dass die Auslegung und Anwendung dieser
Vorschriften in einer Weise erfolgt ist, die das Grundgesetz
verletzt.
30
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.