BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1664/04 -
des Herrn G...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 5. April 2005 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung des
Oberlandesgerichts Naumburg.
2
1. Aus der - nicht ehelichen - Beziehung des
Beschwerdeführers mit der Kindesmutter ist das im August 1999
geborene Kind hervorgegangen. Die Mutter willigte sogleich
nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das seither
bei Pflegeeltern lebt. Im Jahre 2000 erfolgte auf Betreiben
des Beschwerdeführers die gerichtliche Feststellung seiner
Vaterschaft.
3
Nachdem das Amtsgericht dem Beschwerdeführer
ein Umgangsrecht zugesprochen beziehungsweise das Sorgerecht
übertragen hatte, wies das Oberlandesgericht Naumburg durch
seinen 14. Zivilsenat (3. Senat für Familiensachen) mit
Beschluss vom 20. Juni 2001 den Sorgerechtsantrag des
Beschwerdeführers zurück und schloss das Umgangsrecht des
Beschwerdeführers bis zum 30. Juni 2002 aus. Die
hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2001 - 1
BvR 1174/01 - nicht zur Entscheidung an. Mit
Urteil vom 26. Februar 2004 (FamRZ 2004,
S. 1456 ff.) stellte der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte auf die anschließend vom Beschwerdeführer
erhobene Individualbeschwerde eine Verletzung von Art. 8
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) fest. Daraufhin sprach das Amtsgericht
dem Beschwerdeführer erneut das Umgangs- und Sorgerecht
zu.
4
Auf die hiergegen seitens der
Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes (Amtsvormund)
eingelegte Beschwerde hob das Oberlandesgericht mit seinem -
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen - Beschluss die
Sorgerechtsentscheidung auf und wies den Sorgerechtsantrag
des Beschwerdeführers "ab". Daneben verwarf es die Anträge
des Beschwerdeführers, den Amtsvormund und die
Verfahrenspflegerin von ihren Funktionen zu entbinden.
Außerdem wies es den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurück. Zur Begründung führte der 14.
Zivilsenat unter anderem aus, weder die Europäische
Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz verpflichteten
dazu, einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte eine die Rechtskraft der beanstandeten
Entscheidung beseitigende Wirkung oder eine die
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
gebietende Bedeutung beizumessen. Dessen Urteil bewirke weder
eine Änderung der innerstaatlichen Rechtslage, noch komme ihm
eine Bindungswirkung im Sinne einer Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu. "Auch eine demnach
allenfalls diskutable mittelbare Bindungswirkung" wegen eines
Verstoßes gegen Art. 8 EMRK sei nicht ausfindig zu
machen.
5
Über die vom Beschwerdeführer eingelegte
Beschwerde gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts,
mit dem dieses die Einwilligung des Beschwerdeführers zur
Adoption des Kindes ersetzte, hat das Landgericht noch nicht
entschieden.
6
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem der Sache nach eine Verletzung
seines Rechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG. Hätte das Oberlandesgericht die
Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte beachtet, hätte es dem Beschwerdeführer das
Sorgerecht zum Zwecke einer behutsamen Rückführung des Kindes
übertragen müssen. Weil es sich nicht an die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden gefühlt
und dessen Urteil nicht umgesetzt habe, habe das
Oberlandesgericht Völkerrecht verletzt. Zudem begehrt der
Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Adoption des
Kindes "rechtswidrig" sei.
7
3. Die Verfassungsbeschwerde ist der
Landesregierung Sachsen-Anhalt, den Pflegeeltern, dem
Amtsvormund (Jugendamt) und der Verfahrenspflegerin des
Kindes zugestellt worden. Während die Landesregierung von
einer Stellungnahme abgesehen hat, haben sich die übrigen
Äußerungsberechtigten gegen eine Stattgabe der
Verfassungsbeschwerde ausgesprochen.
8
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das
Adoptionsverfahren sowie gegen die - mit dem angegriffenen
Beschluss des Oberlandesgerichts erfolgte - Ablehnung seiner
Nebenanträge wendet, nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie
unzulässig ist (1.). Im Übrigen gibt die Kammer der
Verfassungsbeschwerde statt (2.).
9
1. a) Auch wenn man den bezogen auf das
Adoptionsverfahren gestellten Antrag dahin auslegte, dass der
Beschwerdeführer die Feststellung der Verfassungswidrigkeit
einer Adoption des Kindes begehren und sich in diesem Kontext
gegen den Ersetzungsbeschluss des Amtsgerichts wenden will,
bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Seiner Zulässigkeit
steht nicht zuletzt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen,
wonach vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zunächst der
Rechtsweg zu erschöpfen ist. Über die gegen den
amtsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das
Landgericht noch nicht entschieden. Letztlich wird es über
die Beschwerde auch erst entscheiden können, wenn das
sorgerechtliche Verfahren abgeschlossen ist. Überdies könnte
der Beschwerdeführer gegen eine für ihn nachteilige
Entscheidung des Landgerichts noch eine weitere Beschwerde
zum Oberlandesgericht einlegen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1999,
S. 889). Schließlich ist mit der Ersetzung der
Einwilligung noch nicht die Adoption selbst ausgesprochen.
Der Annahmebeschluss kann vielmehr erst nach rechtskräftigem
Abschluss des Ersetzungsverfahrens ergehen (vgl. OLG Hamm,
FamRZ 1991, S. 1230, ).
10
b) Soweit sich der Beschwerdeführer, der
seinem Antrag zufolge die Aufhebung des angegriffenen
Beschlusses insgesamt erstrebt, auch gegen die Ablehnung
seiner Anträge wendet, mit denen er die Entpflichtung des
Amtsvormunds sowie der Verfahrenspflegerin (Ziffer 2 des
Tenors) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt
hat (Ziffer 4 des Tenors), ist die Verfassungsbeschwerde
nicht hinreichend substantiiert begründet.
11
2. Im Übrigen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG statt.
12
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Soweit die
Verfassungsbeschwerde die Frage einer Bindungswirkung der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
zum Gegenstand hat, ist die grundsätzliche Bedeutung mit der
Entscheidung des Zweiten Senats entfallen (vgl. Beschluss vom
14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, abgedruckt in FamRZ
2004, S. 1857 ff.). Im Übrigen hat das
Bundesverfassungsgericht die Frage beantwortet, in welchem
Verhältnis das Elternrecht zu dem Grundrecht des Kindes aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
beziehungsweise zu den verfassungsrechtlich geschützten
Rechten der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht
(vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ;
61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201
; 79, 51 ; 88, 187
). Ebenso ist die Frage zum
Grundrechtsschutz durch die Ausgestaltung und Anwendung des
Verfahrensrechts vom Bundesverfassungsgericht schon
beantwortet (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171
).
13
a) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Naumburg (zu Ziffer 1) verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das
Oberlandesgericht Naumburg hat das - im Zusammenhang mit dem
von ihm zu entscheidenden Sorgerechtsverfahren ergangene -
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht
hinreichend beachtet, wonach die Zurückweisung des
Sorgerechtsantrages eine Verletzung von Art. 8 EMRK
bedeutet.
14
aa) Ein nationales Gericht hat die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte grundsätzlich zu berücksichtigen (1). Dies
führt vorliegend auch nicht zu Ergebnissen, die mit dem
Grundgesetz unvereinbar sind (2).
15
(1) Nach Maßgabe des aus Anlass der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 26. Februar 2004 ergangenen Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich die Bindungswirkung
einer Entscheidung des Gerichtshofs auf alle staatlichen
Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer
Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der
Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen
fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen
konventionsgemäßen Zustand herzustellen (vgl. BVerfG, aaO,
S. 1858 f.). Gerichte sind zur Berücksichtigung
eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall
betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in
verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den
Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen
Verfassungsverstoß Rechnung tragen können (vgl. BVerfG, aaO,
S. 1859). Dabei hat sich das Gericht in einer
nachvollziehbaren Form damit auseinander zu setzen, wie das
betroffene Grundrecht (hier Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) in
einer den völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Art und Weise
ausgelegt werden kann (vgl. BVerfG, aaO, S. 1863). Die
Gerichte haben die Konventionsbestimmung in der Auslegung des
Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall
anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges
Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht, verstößt (BVerfG,
aaO, S. 1862).
16
(2) Die Anwendung der Konventionsbestimmung
(hier Art. 8 EMRK) in der Auslegung des Gerichtshofs auf
den Fall verstieße vorliegend nicht gegen
Verfassungsrecht.
17
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
hat ausgeführt, das Oberlandesgericht hätte prüfen müssen, ob
es das Kindeswohl weniger belastende Möglichkeiten der
Zusammenführung gebe. Außerdem hätte es auch die
langfristigen Auswirkungen einer Trennung des Kindes von
seinem leiblichen Vater berücksichtigen müssen (vgl. EGMR,
aaO, S. 1459). Entsprechende Maßnahmen stehen im Einklang mit
dem Grundgesetz; jedenfalls kann es insoweit in einer den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland entsprechenden Art und Weise ausgelegt
werden.
18
(a) Bei der Entscheidung, unter welchen
Voraussetzungen ein Kind zum Zwecke des Umzugs zu seinem
leiblichen Elternteil aus einer Pflegefamilie herausgenommen
werden kann, ist - auch nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - sowohl dem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition
des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Schließlich ist
auch das Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1
GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79,
51 ). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei
der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des
Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei
Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl
des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68,
176 ; 75, 201 ; vgl. auch BVerfGE 79,
51 ). Auch wenn die Trennung von seiner
unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine
erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75,
201 ), darf dies allein nicht genügen, die
Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die
Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen
wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte
(vgl. BVerfGE 75, 201 ). Mit Blick auf das
betroffene Kindeswohl ist vielmehr zu differenzieren, ob das
Kind von der Pflegefamilie in den Haushalt seiner Eltern oder
in eine andere Pflegestelle wechseln soll. Im zuerst
genannten Fall ist die Risikogrenze weiter zu ziehen,
wohingegen bei letzterer Konstellation mit hinreichender
Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen
sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 <217, 220>; 79, 51
).
19
(b) Schließlich beeinflusst der
Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und
Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30
; 55, 171 ). Aus der durch Art. 6
Abs. 2 Satz 2 GG auf die staatliche Gemeinschaft
übertragenen Verpflichtung, die Pflege und Erziehung des
Kindes zu überwachen, ergibt sich die verfassungsrechtliche
Einwirkung auf das Prozessrecht und seine Handhabung durch
die Gerichte im Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171
). Zwar muss in Verfahren mit
Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen
bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine
Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl.
BVerfGE 79, 51 ). Das Verfahren muss aber
grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige
Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu
erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
20
bb) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Naumburg ist diesen Anforderungen nicht
gerecht geworden.
21
(1) Das Oberlandesgericht hat das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei seiner
Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Der 14.
Zivilsenat vertritt ersichtlich die Auffassung, dass der
Ausspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
für ihn unverbindlich sei, die nationalen Gerichte namentlich
weder bei der Auslegung der Europäischen
Menschenrechtskonvention noch bei der Auslegung nationaler
Grundrechte an dessen Entscheidung gebunden sein können.
22
(2) Das Oberlandesgericht hat zudem verkannt,
dass es hier nicht auf die - von ihm verneinte - Frage
ankommt, ob der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte eine "die Rechtskraft der beanstandeten
Entscheidung beseitigende Wirkung oder die Wiederaufnahme
eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gebietende
Bedeutung" beizumessen ist. Sorgerechtsentscheidungen
erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, NJW-RR
1986, S. 1130; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 64. Aufl.,
§ 1696 Rn. 5; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG, 15. Aufl., § 31 Rn. 22 a a.E.). In
Sorgerechtsverfahren ist für den Einwand der rechtskräftig
entschiedenen Sache ("res iudicata") kein Raum. Die Fürsorge
gegenüber dem Minderjährigen hat stets Vorrang vor der
Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung (vgl.
BGH, aaO). § 1696 Abs. 1 BGB enthält eine
materiellrechtliche Änderungsbefugnis, die nicht nur der
Anpassung der getroffenen Regelung an eine Änderung der für
die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse
dient, sondern auch eine Berücksichtigung solcher Tatsachen
erlaubt, die bei der Entscheidungsfindung zwar schon
vorlagen, dem Gericht aber nicht bekannt waren (vgl.
Diederichsen, aaO).
23
Ebenso wenig steht einer Berücksichtigung der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
entgegen, dass § 1696 Abs. 1 BGB für eine abändernde
Entscheidung triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende
Gründe voraussetzt. Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend
darauf verwiesen, dass eine Abänderung nach § 1696 Abs.
1 BGB besondere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung stellt
(vgl. Diederichsen, aaO, Rn. 16). Jedoch hat es verkannt,
dass diese einfachrechtliche Vorschrift im Lichte der
Verfassung und demgemäß in einer den - dieser jedenfalls
insoweit nicht widersprechenden - völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden
Art und Weise ausgelegt werden kann. Zudem ist es in der
fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur
anerkannt, dass eine Änderung der Rechtsprechung einen
Abänderungsgrund im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB bedeuten
kann (vgl. Diederichsen, aaO, Rn. 20 m.w.N.). Wenn das
Oberlandesgericht die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte davon ausgenommen hat, hat es
verkannt, dass nach dem oben Gesagten auch die Fachgerichte
dessen Entscheidungen zu berücksichtigen haben.
24
(3) Zwar hat das Oberlandesgericht eine
mittelbare Bindungswirkung grundsätzlich nicht
ausgeschlossen. Es hat jedoch gleichzeitig eingewandt, dass
diese mangels plausibler Begründung "nicht ausfindig" zu
machen sei. Dabei hat das Gericht - wiederum - verkannt,
dass es nach dem oben Gesagtem die Konventionsbestimmung in
der Auslegung des Gerichtshofs auf den Fall hätte anwenden
müssen.
25
(a) Es ist nicht zu erkennen, dass sich das
Oberlandesgericht damit auseinander gesetzt hat, wie
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in einer den völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden
Art und Weise hätte ausgelegt werden können (vgl. dazu
BVerfG, aaO, S. 1863).
26
(aa) Das Oberlandesgericht hat sich nicht
hinreichend mit der vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte aufgeworfenen Frage auseinander gesetzt,
welche langfristigen Auswirkungen eine dauerhafte Trennung
des Kindes von dem Beschwerdeführer haben könnte (vgl. dazu
EGMR, aaO, S. 1459). Insoweit hat es sich auf die bloße
Behauptung beschränkt, diese Auswirkungen seien (gegenüber
einer durch die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie
drohenden Kindeswohlgefährdung) "allemal als weniger
gravierend und sorgerechtlich nicht erheblich einzustufen",
wenn "die Pflegeeltern C. zu gegebener Zeit altersgerecht
über seine Herkunft aufklären werden". Belastbare
Feststellungen hierzu hat das Gericht indes nicht
getroffen.
27
(bb) Auch hat das Oberlandesgericht die
weitere Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte nicht beachtet. Danach wäre zu prüfen gewesen,
ob es Möglichkeiten gibt, das Kind und den Beschwerdeführer
unter Umständen zusammenzuführen, unter denen die Belastung
für das Kind geringer wäre.
28
Das Oberlandesgericht hätte bei hinreichender
Berücksichtigung dieser Vorgabe zumindest erwägen müssen, ob
es einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls durch eine -
seiner Auffassung nach vom Beschwerdeführer beabsichtigten -
sofortigen Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nicht
anders hätte entgegenwirken können. So wäre - als milderer
Eingriff - beispielsweise denkbar gewesen, dem
Beschwerdeführer zwar das Sorgerecht zu übertragen,
gleichzeitig damit aber eine - gemäß § 1632 Abs. 4 BGB
auch von Amts wegen mögliche - Verbleibensanordnung zugunsten
der Pflegefamilie zu verbinden (vgl. hierzu BVerfGE 88, 187
).
29
(cc) Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend
darauf hingewiesen, dass die über § 1751 Abs. 1 BGB zur
Anwendung gelangenden §§ 1672, 1678 Abs. 2 BGB eine
Sorgerechtsübertragung nur zulassen, wenn "dies dem Wohl des
Kindes dient". Da der 14. Zivilsenat aber nicht hinreichend
erwogen hat, ob es das Kindeswohl weniger belastende
Möglichkeiten der Zusammenführung gibt und welche
langfristigen Auswirkungen eine Trennung des Kindes von
seinem leiblichen Vater hat, vermochte er auch nicht
abschließend zu klären, ob die Übertragung des Sorgerechts im
Sinne der §§ 1672, 1678 Abs. 2 BGB dem Kindeswohl dient.
Ebenso wenig hat sich das Oberlandesgericht damit auseinander
gesetzt, ob die vorgenannten Vorschriften einer den
Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechenden und zugleich
konventionskonformen Auslegung zugänglich sind.
30
(b) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass
das Oberlandesgericht die erforderlichen Ermittlungen
angestrengt hat, um die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte aufgeworfenen Fragen beantworten zu können.
Vielmehr war das vom Oberlandesgericht durchgeführte
Verfahren nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige
Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu
erlangen. Dass der 14. Zivilsenat seine Entscheidung auf die
Stellungnahme der Pädagogin K. gestützt hat, ist schon
deswegen zu beanstanden, weil die Pädagogin ihre
Feststellungen auf allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse
gegründet hat, ohne diese namentlich anhand einer Exploration
des Beschwerdeführers beziehungsweise einer
Interaktionsbeobachtung von Vater und Kind auf den zu
begutachtenden Fall zu übertragen. Soweit ersichtlich hat sie
den Beschwerdeführer selbst nicht in ihre Untersuchungen
einbezogen. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine vom
Jugendamt (das zum Amtsvormund bestellt worden ist) beim
Landesjugendamt in Auftrag gegebene Stellungnahme handelt,
diese also als Parteigutachten zu qualifizieren ist. Von
daher wäre es hier - auch verfassungsrechtlich - geboten
gewesen, ein unabhängiges Sachverständigengutachten
einzuholen, zumal sich den Entscheidungsgründen nicht
entnehmen lässt, dass das Gericht selbst über genügende
Sachkunde verfügt. Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht im
schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anhörung der
Beteiligten entschieden hat; soweit sich den Verfahrensakten
entnehmen lässt, hat sich der 14. Zivilsenat - anders als das
Amtsgericht, das die Beteiligten mehrmals mündlich angehört
hat - zu keiner Zeit einen persönlichen Eindruck von den
Beteiligten verschafft.
31
b) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender
Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte und entsprechender Beachtung
des Elternrechts des Beschwerdeführers gemäß Art. 6 Abs.
2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu einem
anderen Ergebnis gelangt wäre.
32
3. Da der angegriffene Beschluss (Ziffer 1 des
Tenors) den Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, kann die Frage, ob auch die
anderen von dem Beschwerdeführer gerügten
Grundrechtsverletzungen vorliegen, unbeantwortet bleiben.
33
4. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die
Entscheidung aufzuheben, soweit ihre Verfassungswidrigkeit
festgestellt ist; hiervon wird - notwendigerweise - auch die
Kostenentscheidung (Ziffer 3 des Tenors) erfasst. Die Sache
ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, wobei es
angezeigt erscheint, sie an einen anderen Familiensenat
zurückzuverweisen.
34
5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Soweit die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist das Begehren des
Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung. Von daher
sind ihm die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu
erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 ).