BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1665/08 -
der I…, Körperschaft des öffentlichen
Rechts,
vertreten durch die Vorstandsvorsitzende,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
und des Bundespatentgerichts, mit denen der
Beschwerdeführerin, einer regional schwerpunktmäßig im
Rheinland tätigen Innungskrankenkasse, die Anmeldung der
Wortmarke „IKK Nordrhein-Westfalen“ versagt wurde.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG).
3
1. Die Beschwerdeführerin als juristische
Person des öffentlichen Rechts ist hinsichtlich der von ihr
als verletzt gerügten Rechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG zur Erhebung
einer Verfassungsbeschwerde nicht befugt (Art. 19 Abs. 3
GG).
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a) Für öffentlichrechtliche Körperschaften im
Allgemeinen und Sozialversicherungsträger und gesetzliche
Krankenkassen im Besonderen gelten die Grundrechte gemäß
Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht. Denn die
Grundrechte sind ihrem Wesen nach nicht auf juristische
Personen des öffentlichen Rechts anwendbar, soweit letztere
öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Die Grundrechtsberechtigung
hängt namentlich von der Funktion ab, in der die juristische
Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der
öffentlichen Gewalt betroffen wird. Besteht diese Funktion in
der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter
öffentlicher Aufgaben, so kann eine juristische Person sich
insoweit nicht auf Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 39, 302
; 68, 193 ; 70, 1
; 75, 192 ). Dies gilt auch für
die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl.
BVerfGE 39, 302 ). Eine Ausnahme von diesen
Grundsätzen ist für solche juristische Personen des
öffentlichen Rechts zu machen, die von den ihnen durch die
Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem
durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich
zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 75, 192
).
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b) Die Beschwerdeführerin ist nicht
grundrechtsfähig. Sie wird von den angegriffenen Beschlüssen
des DPMA und des Bundespatentgerichts in ihrer Funktion als
Trägerin öffentlicher, vom Staat durch Gesetz übertragener
und geregelter Aufgaben betroffen.
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Der Schutz in Fällen von Krankheit ist in der
sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine der
Grundaufgaben des Staats. Ihr ist der Gesetzgeber
nachgekommen, indem er durch Einführung der gesetzlichen
Krankenversicherung als öffentlichrechtlicher
Pflichtversicherung für den Krankenschutz eines Großteils der
Bevölkerung Sorge getragen und die Art und Weise der
Durchführung dieses Schutzes geregelt hat (vgl. BVerfGE 68,
193 ). Die Hauptaufgabe der gesetzlichen
Krankenkassen besteht im Vollzug einer zwecks Erfüllung
dieser staatlichen Grundaufgabe geschaffenen detaillierten
Sozialgesetzgebung (vgl. BVerfGE 39, 302 ). Es
lässt sich nicht feststellen, dass die Einführung
wettbewerblicher Elemente in der gesetzlichen
Krankenversicherung (vgl. § 173 SGB V) an der Funktion
der Krankenkassen als Träger öffentlicher Verwaltung etwas
mit der Folge geändert haben sollte, dass nunmehr die
Zuerkennung einer (partiellen) Grundrechtsfähigkeit der
Krankenkassen zu erwägen wäre. Die Hauptaufgabe der
gesetzlichen Krankenkassen besteht nach wie vor darin, als
Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlichrechtlich
geregelten Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu
gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03 u.a. -, NVwZ
2005, S. 572 ). Der Umstand, dass die gesetzlichen
Krankenkassen nach § 4 Abs. 1 SGB V rechtsfähige
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Juristische
Personen sind einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich
nicht schon deshalb zugeordnet, weil ihnen
Selbstverwaltungsrechte zustehen (vgl. BVerfGE 61, 82
).
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2. Soweit hinsichtlich der ebenfalls
behaupteten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG die Beschwerdeführerin als Grundrechtsträgerin in Betracht
kommt (vgl. BVerfGE 61, 82 m.w.N.), hat sie eine
Rechtsverletzung nicht substantiiert behauptet (§§ 23,
92 BVerfGG).
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Die Entscheidung eines Gerichts, die
Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, kann zwar gegen die
Gewährleistung des grundrechtsgleichen Rechts auf den
gesetzlichen Richter verstoßen. Voraussetzung hierfür wäre
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch
das Vorliegen von Willkür; die bloß einfachrechtlich
fehlerhafte Handhabung der Zulassungsvorschriften genügte
nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 ; 87, 282
; BVerfGK 2, 202 ). Willkürlich
ist ein Richterspruch nur, wenn er unter keinem denkbaren
Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.
BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; stRspr). Dass dies
bei den angegriffenen Entscheidungen der Fall wäre, ist nach
dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.