BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1671/10 -
des Minderjährigen M...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Januar 2011 einstimmig beschlossen:
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu erstatten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und für den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in
Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
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Über die Erstattung der Auslagen und den
Gegenstandswert hat nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die
Kammer zu entscheiden.
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1. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen
Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem
Umfang durch das Land Hessen zu erstatten.
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a) Über die Erstattung der Auslagen ist,
nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für
erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu
entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann
insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat,
wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche
Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere
Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe
ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das
Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet
hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche
Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten
und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in
gleicher Weise zu gewähren, wie wenn seiner
Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE
85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146
).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist es billig, dem
Land Hessen die Auslagenerstattung vollständig aufzuerlegen.
Das Land hat der geltend gemachten Beschwer im Zuge des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens in dem wesentlichen Punkt
abgeholfen und damit objektiv zum Ausdruck gebracht, dass es
das Begehren des Beschwerdeführers insoweit für berechtigt
erachtet hat. Es hat mitgeteilt, dass die vom
Beschwerdeführer beanstandete Haftungsfreizeichnung für die
Medikamentengabe durch Lehrkräfte nicht mehr eingefordert
werde.
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2. Soweit der Auslagenerstattungsantrag des
Beschwerdeführers auch die Auslagen für den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung erfasst, kann er jedoch keinen
Erfolg haben.
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Zwar ist hierüber ebenfalls nach § 34a
Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden
(vgl. BVerfGE 89, 91 ). Selbst in den Fällen, in
denen eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat und ein damit
verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
infolgedessen gegenstandslos wird, kommt aber eine
Auslagenerstattung insoweit nur dann in Betracht, wenn der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den
hierfür geltenden Maßstäben Erfolg gehabt hätte (vgl. auch
BVerfGE 89, 91 ). Dies beurteilt sich grundsätzlich
anhand einer Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 77, 130
; stRspr). Es ist nicht feststellbar, dass eine
solche bis zum Eintritt der Erledigung sicher zu Gunsten des
Beschwerdeführers ausgegangen wäre.
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3. Soweit der Beschwerdeführer auch die
Erstattung der Kosten des Ausgangsverfahrens begehrt, kann
dem ebenfalls nicht entsprochen werden. Die Kosten des
Ausgangsverfahrens haben mit der Verfassungsbeschwerde nichts
zu tun und sind daher nicht nach § 34a BVerfGG
erstattungsfähig (vgl. BVerfGE 89, 313 ; Graßhof,
in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a
Rn. 71 f. (April 2008); Kunze, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a
Rn. 26, 59).
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4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für
die anwaltliche Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz
2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den
Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79,
365 ). Der Wert von 8.000 € entspricht
demjenigen, der in der Regel festgesetzt wird, wenn einer
Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird; er erscheint auch
hier in Ansehung des erledigenden Umstandes angemessen. Weder
die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier
Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 32 BVerfGG ist im Hinblick auf seine Zielrichtung,
eine lediglich vorläufige Regelung herbeizuführen, ein
erheblich niedrigerer Wert zuzumessen als demjenigen für die
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE, 89, 91 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.