BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1677/03 -
der Frau K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. September 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3
Der angegriffene Beschluss, mit dem der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ohne nähere Begründung zurückgewiesen wurde, verstößt nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
4
Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen
Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Gerichtsentscheidungen
von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl.
BVerfGE 50, 287 ). Art. 3
Abs. 1 GG verlangt mit Rücksicht auf die
verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Recht und
Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) aber die Begründung auch
einer letztinstanzlichen Entscheidung dann und insoweit, als
von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen
werden soll und der Grund hierfür sich nicht hinreichend aus
den dem Betroffenen bekannten Gründen oder für ihn ohne
weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles bestimmen
lässt. Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des
einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche
Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur
Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine
Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen
noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen lässt
(vgl. BVerfGE 71, 122 ; 81, 97 ;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
8. Dezember 1992 - 1 BvR 326/89 -, NJW 1994,
S. 574; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 -, NJW 1993,
S. 1909; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 19. Juli 1995 - 1 BvR 1506/93 -, NJW 1995,
S. 2911).
5
Nach diesen Grundsätzen kann nicht
festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht seine
Prozesskostenhilfeentscheidung, die in zulässiger Weise nicht
weiter angreifbar ist (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO,
Kommentar 25. Aufl. 2003, § 127, Rn. 2), von
Verfassungs wegen hätte begründen müssen. Die
Verfassungsbeschwerde zeigt dies auch nicht auf. Die
Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, dass die
Erfolgsaussichten einer Berufung auch anders hätten beurteilt
werden können. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht
nicht zu überprüfen, ob die von einem Gericht unter mehreren
verfassungsgemäßen Auslegungsalternativen gewählte die
vorzugswürdige ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/97 -, NJW
1997, S. 2745). Dass das Oberlandesgericht in der oben
beschriebenen Art eine Auslegung der Vorschriften über die
Prozesskostenhilfe gewählt hätte, die dem eindeutigen
Wortlaut einer Vorschrift oder höchstrichterlicher
Rechtsprechung widerspricht oder sonst willkürlich wäre,
behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Hierfür ist auch
nichts ersichtlich.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.