BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1680/03 -
der P... AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. November 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen das Dritte Gesetz zur Änderung des
Postgesetzes.
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1. Im Rahmen der so genannten
Postreform II von 1994 wurde das 41. Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994
(BGBl I S. 2245) erlassen und eine neue
Verfassungsordnung des Postwesens durch die Änderung der
Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 sowie
Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG und die Einfügung von
Art. 87 f und Art. 143 b GG geschaffen.
Das Postgesetz in der Fassung vom 22. Dezember 1997
enthielt in § 51 Abs. 1 Satz 1 eine befristete
gesetzliche Exklusivlizenz. Diese Vorschrift lautete:
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Bis zum 31. Dezember 2002 steht der Deutschen
Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und
adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200
Gramm und deren Einzelpreis bis zum Fünffachen des am 31.
Dezember 1997 geltenden Preises für entsprechende
Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt,
gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz).
4
Das Erste Gesetz zur Änderung des Postgesetzes
vom 2. September 2001 (BGBl I S. 2271) hat die
Befristung der gesetzlichen Exklusivlizenz für die Deutsche
Post AG bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des Postgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl I S. 3218) wurde § 51 Abs. 1
PostG folgendermaßen geändert. Art. 1 Nr. 3 a)
lautet:
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Bis zum 31. Dezember 2005 steht der
Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu,
Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht
bis 100 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das
Dreifache des Preises für entsprechende Postsendungen der
untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern
(gesetzliche Exklusivlizenz).
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Art. 2 Nr. 1 a) lautet:
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Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen
Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und
adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm
und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des
Preises für entsprechende Postsendungen der untersten
Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern
(gesetzliche Exklusivlizenz).
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2. Die Beschwerdeführerin ist ein
Postdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin einer
Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
PostG ("D-Lizenz"). Ihre gegen das Erste Gesetz zur Änderung
des Postgesetzes erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 1.
Kammer des Ersten Senats durch Beschluss vom 30. Juli
2003 nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Verfassungsbeschwerde allein gegen das Erste Gesetz zur
Änderung des Postgesetzes sowohl wegen Verfristung als auch
mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig war.
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Mit ihrer nun gegen das Dritte Gesetz zur
Änderung des Postgesetzes gerichteten Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte
aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Zur
Begründung führt sie unter anderem aus:
10
Das angegriffene Gesetz verletze sie in ihrem
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Der Ausschluss von Wettbewerb bei Briefen bis zu 100 Gramm
sei nicht erforderlich gewesen. Das Dritte Änderungsgesetz
greife zudem in die Berufsfreiheit als D-Lizenznehmerin ein.
Auf Grund der Auswirkungen der Absenkung der Gewichts- und
Preisgrenzen könne sie jetzt nicht mehr zu auskömmlichen
Preisen ihre Leistungen anbieten. Das Gesetz verletze sie
zudem in ihrem Recht auf Erhalt des eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebs. Wiederum berücksichtige das
Gesetz nicht die besonderen Gegebenheiten, die für einen
Betreiber eines D-Lizenz-Betriebs gelten würden. Der
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei verletzt,
weil sie - anders als die Deutsche Post AG - bei
der Beförderung von Briefsendungen Beschränkungen in Form von
kostenintensiven höherwertigen Dienstleistungen unterworfen
sei. Der Eingriff in ihre Rechte sei auch nicht aus Gründen
der Erhaltung des Universaldienstes zu rechtfertigen.
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Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit einer
zeitweiligen Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG hat das
Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 7. Oktober 2003
in dem Verfahren 1 BvR 1712/01 beantwortet. Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
als verletzt gerügten Grundrechte erforderlich
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
12
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem
Verfahren 1 BvR 1712/01 durch Beschluss vom 7.
Oktober 2003 festgestellt, dass Art. 1 des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes und Art. 1
Nr. 3 Buchstabe a und Art. 2
Nr. 1 Buchstabe a sowie Art. 3 des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes verfassungsgemäß sind
und weder gegen Art. 143 b Abs. 2 Satz 1
noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1
GG verstoßen. Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird
verwiesen.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG)
geltend macht, bleibt ihre Rüge ebenfalls ohne Erfolg.
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Art. 14 Abs. 1 GG umfasst den Schutz
des vorhandenen Bestandes des Eigentums. Für die Abgrenzung
zu Art. 12 Abs. 1 GG ist maßgeblich, dass
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erworbene, das
Ergebnis einer Betätigung, schützt, Art. 12 Abs. 1
GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst (vgl. BVerfGE
88, 366 ). Bloße Umsatz- und Gewinnchancen,
Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten (vgl. BVerfGE 74, 129
) sind vom Gewährleistungsgehalt des Art. 14
Abs. 1 GG nicht erfasst.
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Soweit die Beschwerdeführerin eine
Beeinträchtigung ihrer Eigentumsfreiheit unter dem
Gesichtspunkt rügt, getätigte Investitionen würden sich nicht
amortisieren, geht ihre Beschwerde daher fehl. Bei
gesetzlichem Einwirken auf Gewinnchancen ist allenfalls
Art. 12 Abs. 1 GG einschlägig (vgl. BVerfGE 30, 292
; 88, 366 ), der aber im
vorliegenden Fall durch Art. 143 b Abs. 2
Satz 1 GG verdrängt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.
Oktober 2003, Umdruck S. 26 ff.). Der geltend
gemachte Vermögensverlust stellt sich als enttäuschte
Erwartung dar, die nicht den Schutz von Art. 14
Abs. 1 GG genießt (vgl. auch BVerfGE 91, 207
; 96, 375 ). Dies gilt unabhängig
davon, ob Art. 14 Abs. 1 GG das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst; diese
Frage hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen
(vgl. BVerfGE 66, 116 ; 96, 375 ).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.