BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1681/02 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
25. November 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie
unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg im Sinne des § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft.
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1. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn er
nicht beschritten wurde oder mangels rechtzeitiger Einlegung
eines Rechtsmittels die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat
(vgl. BVerfGE 1, 12 ; 34, 204 ). Gegen
den angegriffenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof eröffnet, §§ 238 Abs. 2, 522
Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO. Dieses Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingelegt.
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2. Die Voraussetzungen für eine
Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Diese Ausnahmevorschrift ermächtigt das
Bundesverfassungsgericht nicht, von dem Erfordernis der
Erschöpfung des Rechtswegs schlechthin abzusehen; sie greift
vielmehr grundsätzlich nur ein, wenn der Rechtsweg bereits
beschritten ist oder noch beschritten werden kann, jedoch aus
den im zweiten Halbsatz genannten Gründen eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vor
Erschöpfung des Rechtswegs in Betracht kommt (vgl.
BVerfGE 22, 349 ; 56, 54 ).
Daran fehlt es hier. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht
eingelegt und kann auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr
eingelegt werden, weil die Monatsfrist des § 575
Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits am 9. September 2002
abgelaufen war.
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3. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde war dem
Beschwerdeführer auch zumutbar.
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Nach dem Sinn des § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG ist die Erschöpfung des Rechtswegs
objektiv nicht geboten und einem Beschwerdeführer subjektiv
nicht zuzumuten, wenn er im Hinblick auf eine gefestigte,
jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung
auch im konkreten Einzelfall kein von dieser Rechtsprechung
abweichendes Ergebnis erwarten kann (vgl. BVerfGE 9, 3
; 18, 224 ).
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Diese Voraussetzungen lagen hier nicht
vor.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zu § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 522
Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO ist eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
insbesondere dann erforderlich, wenn das Beschwerdegericht
Verfahrensgrundrechte, wie zum Beispiel die Grundrechte auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv
willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip), verletzt hat, weil hier über
die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der
Allgemeinheit nachhaltig berührt werden. Der
Bundesgerichtshof sieht sich hier ausdrücklich dazu berufen,
im Rahmen seiner Möglichkeiten die verfassungsrechtlichen
Vorgaben zu beachten und einen Grundrechtsverstoß der
Vorinstanz zu beseitigen. Dabei nimmt er Bezug auf die
Begründung der Bundesregierung zu § 574 ZPO im
Gesetzentwurf: Bereits hier wird darauf hingewiesen, dass
eine Rechtssache auch dann grundsätzliche Bedeutung haben
kann, wenn materielle oder formelle Fehler bei der Auslegung
oder Anwendung des revisiblen Rechts über den Einzelfall
hinaus allgemeine Interessen nachhaltig berühren und geeignet
sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
Dazu werden vor allem Fälle gezählt, in denen
Verfahrensgrundrechte verletzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom
4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, abgedruckt in: NJW 2002, S.
3029 ; BTDrucks 14/4722, S. 104, 116; Lipp, NJW
2002, S. 1700 ; Baumbach/Lauterbach/Albers,
Zivilprozessordnung, 60. Aufl., 2002, § 543 Rn. 8;
Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., 2002,
Einl. Rn. 103).
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Aufgrund dieser zu § 574 ZPO vom
Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht war die Einlegung der
Rechtsbeschwerde für den Beschwerdeführer zumutbar. Im Rahmen
dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens hätte er die behauptete
Verletzung seiner Verfahrensgrundrechte, insbesondere seines
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip resultierenden Rechts auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 85, 337 ),
geltend machen können.
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4. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.