BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1681/09 -
- 1 BvR 1742/09 –
- 1 BvR 1681/09 -,
- 1 BvR 1742/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Beschwerden
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt sind (vgl.
BVerfGE 34, 269 ; 101, 361
; BVerfGK 3, 49 <52, 54>; 6, 144
; 9, 317 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 -
1 BvR 1127/96 -, NJW 2000, S. 2187). Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerden bieten keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach
ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren
Persönlichkeitsrechtsverletzung nur dann zuzubilligen ist,
wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend
ausgeglichen werden kann, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 34, 269
; BVerfGK 3, 49 <52, 54>; 6, 144
; 9, 317 ). Hiervon
ausgehend legen die angegriffenen Entscheidungen nicht etwa
die Einschätzung zugrunde, dass die in Frage stehenden
Persönlichkeitsrechtsverletzungen geringfügig seien oder
sanktionslos hingenommen werden müssten. Sie tragen dem
besonderen Gewicht der Persönlichkeitsverletzung im
vorliegenden Fall vielmehr ausdrücklich Rechnung. Sie sehen
dabei allerdings die Möglichkeit der Beschwerdeführer, die
Zwangsvollstreckung aus den rechtskräftigen
Unterlassungstiteln gegen die Beklagte zu betreiben, unter
den gegebenen Umständen als hinreichende anderweitige
Ausgleichsmöglichkeit an. Dies ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. Die dem zugrunde liegende Würdigung, dass die
hier in Rede stehenden besonders hartnäckigen und ihrerseits
persönlichkeitsrechtsverletzenden Zuwiderhandlungen gegen die
Unterlassungstitel in erster Linie wirksame Prävention
verlangten, die durch Betreibung der Zwangsvollstreckung aus
den Titeln bewirkt werden könne, lässt eine Verkennung der
Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG und des hieraus folgenden
verfassungsrechtlichen Schutzauftrags gerichtet an den Staat,
den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu
schützen, nicht erkennen. Dasselbe gilt für die Erwägung,
dass die Verhängung empfindlicher Sanktionen im
Zwangsvollstreckungsverfahren, die § 890 Abs. 1 ZPO
durchaus erlaube, im vorliegenden Zusammenhang auch geeignet
sei, ein etwaiges weitergehendes Genugtuungsinteresse der
Beschwerdeführer hinreichend zu befriedigen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.