BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1681/11 -
des Herrn Dr. H…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
Buchstabe a und Buchstabe b BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie
unzulässig ist.
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Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die
Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.
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1. Die Monatsfrist zur Einlegung und
Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche
Entscheidungen beginnt nach § 93 Abs. 1 Satz 2
und 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Ist vor der
Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG der Rechtsweg zu erschöpfen, kommt es für den
Lauf der Monatsfrist auf die Bekanntgabe der nach der
jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung
an (vgl. BVerfGE 122, 190 ). Wird mit der
Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so zählt
eine Anhörungsrüge an das Fachgericht ebenfalls zu dem
Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE
122, 190 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn.
2). Das gilt für die Verfassungsbeschwerde insgesamt, nicht
nur für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris, Rn. 10 f.;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September
2007 - 2 BvR 1311/05 -, juris, Rn. 3).
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Die danach hier maßgebliche Entscheidung über
die Anhörungsrüge ging den Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers am 13. April 2011 zu. Vorgelegt wurde sie
erst mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 und damit nicht
innerhalb der Monatsfrist.
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2. Die fristgemäße Vorlage der Entscheidung
über die Anhörungsrüge war auch nicht etwa deshalb
entbehrlich, weil der Beschwerdeführer diese Entscheidung mit
der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen hat.
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Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG innerhalb der Monatsfrist nicht nur
einzulegen, sondern auch zu begründen. Die Anforderungen an
diese Begründung finden sich in § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG. Das Begründungserfordernis
wiederum steht in Zusammenhang mit dem Gebot der
Rechtswegerschöpfung. Die Notwendigkeit, vor der
Verfassungsbeschwerde zunächst den Rechtsweg zu beschreiten,
dient unter anderem dazu, eine Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts durch eine Korrektur des geltend
gemachten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen
Instanzenzug zu vermeiden (vgl. BVerfGE 9, 1 ).
Deshalb reicht es nicht, wenn ein Beschwerdeführer vorträgt,
der Rechtsweg sei erschöpft. Vielmehr muss sich darüber
hinaus aus der Verfassungsbeschwerde hinreichend deutlich
ergeben, dass eine Korrektur des gerügten
Verfassungsverstoßes unterblieben ist. Das erfordert
regelmäßig die - fristgemäße - Vorlage oder zumindest
inhaltliche Wiedergabe der Rechtsbehelfsentscheidung, auch
wenn diese nicht selbst angegriffen wird (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 1999
- 1 BvR 1047/96 -, juris, Rn. 7).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.