BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1682/01 -
des Herrn W...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 22. März 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde,
mit welcher sich der Beschwerdeführer, Halter eines Hundes,
der von den Rassen Pit Bull Terrier und Bullterrier abstammt,
gegen Vorschriften der rheinland-pfälzischen
Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni
2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) und gegen das
Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4.
Juli 2001 (NVwZ 2001, S. 1273) wendet, kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als
verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Die Rügen der Verfassungswidrigkeit von
§ 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
GefAbwV sind unzulässig. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts
dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hund
Hundezucht betreibt oder die anderen Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 GefAbwV erfüllt. Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen § 2 Abs. 2 GefAbwV wendet, ist er
durch diese Regelung nicht unmittelbar betroffen, weil die
Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung eines gefährlichen
Hundes nach dieser Vorschrift eine Anordnung der örtlichen
Ordnungsbehörde voraussetzt, gegen die der Betroffene
Verwaltungsrechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
3
Inwieweit die weiteren Rügen aus den in der
Stellungnahme der Landesregierung Rheinland-Pfalz genannten
Gründen unzulässig sind, kann offen bleiben. Denn die Rügen
sind jedenfalls unbegründet. Die Kennzeichnungs- und
Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 Gef-AbwV sind ebenso wie die
Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 und die Anleinpflicht
nach § 5 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs.
2, GefAbwV sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im
Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -
zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April
2001 (BGBl I S. 530) und in dem Beschluss der Kammer vom
selben Tage - 1 BvR 550/02 -, der ebenfalls zu der
Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes
Rheinland-Pfalz ergangen ist. Was dort in Bezug auf das
bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für
gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im
Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, nach
§ 2 Abs. 2 GefAbwV die Unfruchtbarmachung solcher Hunde
anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelungen,
gegen die sich der Beschwerdeführer mit den von ihm erhobenen
Rügen wendet. Auch für die Annahme eines Verstoßes des
angegriffenen landesverfassungsgerichtlichen Urteils gegen
die genannten Grundrechte des Grundgesetzes ist unter diesen
Umständen kein Raum.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).