BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1682/07 -
des Herrn T…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 1. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil des
Landesarbeitsgerichts Köln und einen Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Im
Ausgangsverfahren geht es darum, ob dem Beschwerdeführer im
Ergebnis keine Möglichkeit offen stand, seine Ansprüche auf
Annahmeverzugslohn in zumutbarer Weise gerichtlich geltend zu
machen.
2
1. Der Beschwerdeführer führte mit seiner
Arbeitgeberin (im Folgenden: Beklagte) einen Rechtsstreit
über den Abschluss eines Arbeitsvertrags im Anschluss an eine
Berufsausbildung. In diesem wurde die Beklagte verurteilt, an
den Beschwerdeführer ein Angebot abzugeben, ihn ab dem
7. Juli 2004 befristet für zwölf Monate in ein
Vollzeitarbeitsverhältnis gemäß § 15 des Tarifvertrags
Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zu
übernehmen.
3
2. Da sich die Verurteilung der Beklagten zur
Angebotserklärung auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags für
einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezog, konnte
der Beschwerdeführer in diesem Arbeitsverhältnis von
vornherein nicht mehr tätig werden. Er verlangte deshalb von
der Beklagten die Zahlung von Vergütung aufgrund dieses
Arbeitsverhältnisses unter den Gesichtspunkten des
Annahmeverzugs und des Schadensersatzes. Die von ihm
errechneten Ansprüche machte er mit Schreiben vom
25. Oktober 2005 gegenüber der Beklagten schriftlich
geltend. Nachdem die Beklagte die Zahlung abgelehnt hatte,
reichte der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2005 Klage
beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht gab ihr
überwiegend statt. Mit dem hier angegriffenen Urteil änderte
das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil ab und
wies die Klage ab. Der Anspruch sei gemäß § 31 des bei
der Beklagten geltenden Manteltarifvertrags (MTV T.)
verfallen.
4
Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
5
(1) Die Ansprüche beider Seiten aus dem
Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht
werden.
6
Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
bedarf es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung,
sofern der nicht oder unzutreffend erfüllte Anspruch auf dem
selben Fehler beruht. Nach Ablauf der vorstehenden Frist ist
die Geltendmachung ausgeschlossen.
7
(…)
8
(4) Werden die Ansprüche beider Seiten aus dem
Arbeitsverhältnis trotz Geltendmachung durch Bestreiten in
Schriftform nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt, ist
innerhalb einer Frist von zwei Monaten Klage zu erheben. Wird
keine Klage erhoben, verfallen die Ansprüche.
9
Protokollnotiz zu Absatz 1:
10
Bis zum 30. Juni 2005 gilt eine abweichende
Ausschlussfrist von zwölf Monaten.
11
Die streitgegenständlichen Ansprüche seien
nicht erst mit Annahme des Vertragsangebots der Beklagten,
also am 25. Oktober 2005, fällig geworden, sondern
bereits zum Monatsende des jeweiligen Monats. Deshalb sei die
schriftliche Geltendmachung vom 25. Oktober 2005 für
sämtliche Vergütungsansprüche verspätet gewesen.
12
Der Beschwerdeführer habe die zweite Stufe der
Ausschlussfrist aus § 31 Abs. 4 MTV T. nicht gewahrt,
die eine gerichtliche Geltendmachung erfordert hätte. Das zur
Auslösung des Laufs der zweiten Stufe der Frist erforderliche
gegnerische „Bestreiten in Schriftform“ liege hier in dem
Schriftsatz der Beklagten aus dem Vorprozess, der den
Klageabweisungsantrag beinhaltet habe und aus dem zweiten
Halbjahr 2004 stamme. Ebenso wie ein Klageabweisungsantrag in
einem Kündigungsschutzprozess habe auch hier der Antrag auf
Abweisung der auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses
gerichteten Klage die Ablehnung damit verknüpfter Ansprüche
enthalten. Da die auf der zweiten Stufe zu beachtende
zweimonatige Klagefrist also spätestens Ende 2004 begonnen
habe und die vorliegende Klage erst am 28. Dezember 2005
beim Arbeitsgericht eingegangen sei, sei die Frist durch
diese Klage nicht eingehalten worden. Auch die im Vorprozess
erstmals vor dem Landesarbeitsgericht am 26. April 2005
hilfsweise erhobene Vergütungsklage sei verspätet, so dass es
nicht darauf ankomme, ob diese eine gerichtliche
Geltendmachung im Sinne der Verfallfrist gewesen wäre.
13
3. Die gegen die Nichtzulassung der Revision
durch das Landesarbeitsgericht gerichtete, auf Divergenz und
Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte
Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das
Bundesarbeitsgericht mit dem hier ebenfalls angegriffenen
Beschluss vom 9. Mai 2007 als unzulässig.
14
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem
die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG).
15
Dazu gehöre, nicht durch Kostenbarrieren von
der Verfolgung berechtigter Interessen und geschützter
Positionen auf dem Rechtsweg abgehalten zu werden oder zu
deren Durchsetzung aussichtslose und zugleich kostenträchtige
Gerichtsverfahren führen zu müssen. Hiergegen verstoße das
Landesarbeitsgericht. Denn nach dessen Argumentation habe
seine Klageerhebung zu einem Zeitpunkt erfolgen müssen, zu
dem weder die Zahlungsansprüche für Februar bis Juli 2005
fällig gewesen seien noch das zur Begründung der Ansprüche
erforderliche Vertragsverhältnis tatsächlich zustande
gekommen sei. Der Streitwert einer solchen Klage sei
gegenüber der Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrags
deutlich höher gewesen, da sich der Streitwert um zwölf
Monatsgehälter erhöht habe und damit circa 20.000 €
betragen hätte. Eine solche Klage sei aber von vornherein
aussichtslos gewesen und wäre auf seine Kosten abgewiesen
worden. Denn entweder hätten die Ansprüche mangels Fälligkeit
nicht ausgeurteilt werden können oder als Klage auf
zukünftige Leistung hätte das fehlende Vertragsverhältnis
entgegen gestanden. Ihm habe daher keine effektive
Möglichkeit zur Verfügung gestanden, seine Ansprüche
durchzusetzen. Sachliche Gründe für diese Konsequenz habe das
Landesarbeitsgericht nicht genannt.
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Die Bundesregierung, das Bundesministerium der
Justiz, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die
Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
17
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor,
soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts richtet. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre
Annahme zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts wird damit gegenstandslos.
18
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite der
Gewährleistung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG;
vgl. zum effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess: BVerfGE 85,
337 ; 88, 118; 97, 169 ; BVerfGK 6, 206
; vgl. zur Beeinträchtigung des effektiven
Rechtsschutzes durch Verfahrenskosten: BVerfGE 11, 139
; 50, 217 ; 54, 39 ; 85, 337
; zu Ausschlussfristen: BVerfGK 4, 137
) bereits entschieden.
19
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
20
Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes, das in zivilrechtlichen
Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgt wird. Das
Landesarbeitsgericht hat sich nicht mit der Frage
auseinandergesetzt, ob im vorliegenden Fall die
Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes in der von ihm vertretenen Art und
Weise ausgelegt und angewandt werden durfte, und ob das von
ihm erzielte Ergebnis in Ansehung des Grundrechts des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz vertretbar war.
Es hat grundlegend Inhalt und Umfang des Grundrechtsschutzes
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verkannt, indem es dem Beschwerdeführer eine
übersteigerte Obliegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung
seiner Ansprüche auf Annahmeverzugslohn auferlegte.
21
a) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet den Parteien im
Zivilprozess effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 88, 118
). Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu
den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht
mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE
40, 272 ; 78, 88 ; 88, 118
).
22
Auch die Festsetzung der Verfahrenskosten darf
daher nicht in einer Weise erfolgen, die dem Betroffenen die
Anrufung des Gerichts praktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE
11, 139 ; 54, 39 ). Eine derartige
rechtsschutzhemmende Wirkung liegt aber nicht nur vor, wenn
das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Einzelnen übersteigt. Vielmehr wird die Beschreitung des
Rechtswegs oder die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten
auch dann faktisch vereitelt, wenn das Kostenrisiko zu dem
mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht,
so dass die Inanspruchnahme der Gerichte nicht mehr sinnvoll
erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 ).
23
Der Gesetzgeber erkennt durch § 4
Abs. 1 KSchG und § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG
an, dass dem Bürger der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
nicht durch Kostenbarrieren abgeschnitten werden darf, indem
sie den Streitwert bei Bestandsschutzstreitigkeiten auf drei
Monatsgehälter begrenzen und den Arbeitnehmer lediglich dazu
zwingen, die Bestandsschutzstreitigkeit binnen drei Wochen
rechtshängig zu machen, nicht aber die mit ihr im
Zusammenhang stehenden Entgeltansprüche (so auch BAG, Urteil
vom 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 -, NZA 2007,
S. 453 ). Dies ist Teil einer vom
Gesetzgeber seit jeher verfolgten Gesamtkonzeption, dem
Arbeitnehmer insbesondere beim Streit über den (Fort-)Bestand
seines Arbeitsverhältnisses den Weg zu den Gerichten für
Arbeitssachen zu ebnen und nicht durch Kostenbarrieren zu
versperren (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006
– 1 AZR 96/06 -, NZA 2007, S. 453
). Die Vorschriften sind damit als
Ausprägungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG bei der Auslegung und Anwendung von
Regelungen, wie der in § 31 MTV T. enthaltenen
Ausschlussfrist zu berücksichtigen.
24
Auch der Richter muss die Tragweite des
Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er
hat das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass er
mit diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch gerät (vgl.
BVerfGE 88, 118 ). Diese Grundsätze kommen auch
dann zur Anwendung, wenn sich aus der Auslegung und Anwendung
einer materiellrechtlich wirkenden Ausschlussfrist
Rückwirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung von
Ansprüchen ergeben (BVerfGK 4, 137 ).
25
b) Das angegriffene Urteil wird diesen
verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht. Das
Landesarbeitsgericht hätte sich mit der Frage
auseinandersetzen müssen, ob die vom Beschwerdeführer
verlangte Art der Geltendmachung seiner Ansprüche auf
Annahmeverzugslohn diesem möglich und zumutbar war. Dies war
vorliegend nicht der Fall.
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Denn dadurch, dass der Beschwerdeführer
bereits bevor der Rechtsstreit über die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses abgeschlossen war, gezwungen war, seine
Ansprüche auf Annahmeverzugslohn einzuklagen, erhöhte sich
sein Kostenrisiko im Rechtsstreit über den Bestand des
Arbeitsverhältnisses (vgl. zu Ausschlussfristen in
Betriebsvereinbarungen: BAG, Urteil vom 12. Dezember
2006 - 1 AZR 96/06 -, NZA 2007, S. 453
). Jedenfalls mit Blick auf die
Kostenrisiken eines Leistungsantrags oder eines unechten
Hilfsantrags, die angesichts der Rechtsprechung der
Landesarbeitsgerichte bestehen, weil diese Anträge insgesamt
oder zumindest mit Blick auf die Anwaltsgebühren als
streitwerterhöhend angesehen werden (LAG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 Ta 167/07 -, juris; LAG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 1 Ta
123/08 -, juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 13. März
2008 - 6 Ta 57/08 -, juris; LAG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 28. März 2008 - 17 Ta (Kost)
6027/08 -, juris), war es naheliegend der Frage
nachzugehen, ob die entsprechende Obliegenheit zur
Klageerhebung für den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund
zumutbar war. Vor dem Hintergrund des bei einer derartigen
Antragstellung bestehenden Kostenrisikos (vgl. BAG, Urteil
vom 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 -, NZA 2007,
S. 453 ) durfte dem Beschwerdeführer
die vom Landesarbeitsgericht angenommene Obliegenheit zur
Klageerhebung vor dem rechtskräftigen Abschluss des
Vorprozesses jedenfalls im Ergebnis nicht auferlegt
werden.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Unter Berücksichtigung der
dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben erscheint eine
andere für den Beschwerdeführer günstigere Sachentscheidung
möglich.
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4. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom
23. Januar 2007 ist zur Beseitigung des festgestellten
Verfassungsverstoßes aufzuheben und die Sache an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die
weiter erhobenen Rügen noch ankommt. Der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2007 - 5 AZN 234/07 - wird
damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.