BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1685/01 -
der Frau B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
unwiderlegliche Einstufung der in § 1 Abs. 2 der
rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche
Hunde vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV)
genannten Hunde als gefährlich und die damit verbundenen
Rechtsfolgen. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung der
insoweit erhobenen Landesverfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin durch den Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz (vgl. NVwZ 2001, S. 1273). Mit ihrer beim
Bundesverfassungsgericht eingelegten Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin, die Hunde der Rasse
Staffordshire Bullterrier züchtet, die Verletzung von Art. 12
Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch
den Verfassungsgerichtshof.
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Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) nicht zu.
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Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Dies gilt zunächst für die Frage, inwieweit dem
Normgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der
möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine
Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerfGE 50, 290
; 88, 87 ). Ebenso wenig wirft
die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche
verfassungsrechtliche Fragen hinsichtlich einer Verletzung
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichteinhaltung einer
Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof auf (vgl.
BVerfGE 73, 339 ; 82, 159
). Anderes ergibt sich nicht daraus, dass
eine landesverfassungsgerichtliche Entscheidung angegriffen
wird, zumal in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts weiter geklärt ist, dass Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren
ebenfalls zu beachten ist und grundsätzlich auch hier mit der
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht verteidigt
werden kann (vgl. BVerfGE 96, 231 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der von der
Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs.
1 GG ist nicht entsprechend § 92 in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG begründet. Es wird
nicht substantiiert dargelegt, dass die Beschwerdeführerin
von dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV oder anderen
Bestimmungen der Verordnung und damit auch von der deren
Wirksamkeit bestätigenden landesverfassungsgerichtlichen
Entscheidung in ihrer Berufsfreiheit betroffen ist.
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Der Verfassungsgerichtshof hat bei Prüfung der
Vereinbarkeit des Zucht- und Handelsverbots mit dem
landesverfassungsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit
auf die Übergangsvorschrift des § 10 Abs. 1 GefAbwV
hingewiesen, nach der, abweichend von § 2 Abs. 1
GefAbwV, Zucht und Handel mit dem bei In-Kraft-Treten der
Verordnung vorhandenen Bestand an gefährlichen Hunden
weiterhin zulässig sind, wenn dieser Bestand binnen zwei
Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung der örtlichen
Ordnungsbehörde angezeigt und ihr die Kontrolle ermöglicht
wird. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Es kann
deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihr
gehaltenen und zur Zucht verwendeten Hunde unter die
Übergangsvorschrift fallen und von dem Zucht- und
Handelsverbot gar nicht erfasst werden. Dem Vortrag der
Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass
diese beabsichtigt, für ihre Zucht in absehbarer Zeit neue,
bei In-Kraft-Treten der Verordnung noch nicht vorhandene
Tiere einzusetzen. Damit ist nicht erkennbar, dass die
angegriffene landesverfassungsgerichtliche Entscheidung und
die ihr zugrunde liegende Regelung des § 2 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV die Beschwerdeführerin
in ihrer Berufsfreiheit betreffen.
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Dass die Zucht von Hunden der Rasse
Staffordshire Bullterrier bundesrechtlich nach § 11 b
Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) in Verbindung mit
§ 11 Satz 3 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai
2001 (BGBl. I S. 838) verboten ist, ist insoweit unerheblich,
weil diese Vorschriften von der Beschwerdeführerin nicht
angegriffen worden sind.
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b) Hinsichtlich der Rügen einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
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aa) Ein Verstoß des Verfassungsgerichtshofs
gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich nicht feststellen.
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Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof
gesetzlicher Richter im Sinne dieser Gewährleistung. Es kann
deshalb einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen,
wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des
Europäischen Gerichtshofs im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt. Das
Bundesverfassungsgericht prüft allerdings nur, ob diese
Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise
gehandhabt worden ist (vgl. BVerfGE 73, 339
; 82, 159 ; BVerfG,
2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1267
).
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Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn
ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz
der - nach seiner Auffassung bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
an der richtigen Beantwortung der Frage hat. Gleiches gilt,
wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner
Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und
nicht oder nicht neuerlich vorlegt. Liegt zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
noch nicht vor, hat eine vorhandene Rechtsprechung die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur
als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur
verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den
ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise
überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig
vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159
).
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Nach diesen Maßstäben ist Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass der
Verfassungsgerichtshof seine Vorlagepflicht grundsätzlich
verkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Nach seiner
Auffassung war Prüfungsmaßstab im
landesverfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 130 a der
Landesverfassung allein diese und damit grundsätzlich nicht
das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Ein
landesverfassungsrechtlicher Maßstab sei nur berührt, wenn
die zur Prüfung gestellte Norm offenkundig
gegen höherrangige Bestimmungen des Europarechts verstoße,
weil dann zugleich das landesverfassungsrechtliche
Rechtsstaatsprinzip verletzt sei. Auf der Grundlage dieser
Auffassung kann eine nicht offenkundige Verletzung
europäischen Gemeinschaftsrechts im Ausgangsverfahren eine
Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof schon
deshalb nicht auslösen, weil es auf die Vereinbarkeit der
überprüften Verordnung mit Europarecht für die angegriffene
Entscheidung nicht ankam.
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Ob die materiellrechtliche Maßstabbildung
durch den Verfassungsgerichtshof mit der Landesverfassung in
Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu
beurteilen. Dass er bewusst von der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs abgewichen wäre, ist ebenso wenig
ersichtlich. Schließlich war der Verfassungsgerichtshof auch
nicht gehalten, wegen einer Unvollständigkeit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorzulegen. Auch
insoweit scheidet eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG schon deshalb aus, weil die Frage, ob die angegriffene
Verordnungsregelung mit europäischen Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist, aus der allein maßgeblichen Sicht des
Verfassungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich war.
Insoweit hätte ebenfalls nur eine offensichtliche Unvereinbarkeit der Regelung mit
Gemeinschaftsrecht Auswirkungen auf das
landesverfassungsgerichtliche Verfahren haben können. Eine
solche Unvereinbarkeit zeigt die Beschwerdeschrift jedoch
nicht auf.
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bb) Die angegriffene Entscheidung verletzt
schließlich nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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Eine derartige Verletzung ist nicht erkennbar,
soweit die Beschwerdeführerin die Nichtdurchführung der im
Ausgangsverfahren nach dem angegriffenen Urteil nur
angeregten, also nicht förmlich beantragten Beweiserhebung
gerügt hat. Beweisthema sollte nach der insoweit nicht
angegriffenen Darstellung des Verfassungsgerichtshofs die
Frage sein, ob die Gefährlichkeit eines Hundes nach
Rassemerkmalen beurteilt werden kann. Auf diese Frage kam es
aber nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs
nicht an. Denn danach hatte sich die verfassungsgerichtliche
Kontrolle unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative
des Normgebers auf die Prüfung zu beschränken, ob der
Verordnungsgeber sich einen hinreichenden Überblick über die
Fachmeinungen verschafft hat und seine Auffassung vertretbar
ist.
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Die Rüge schließlich, der
Verfassungsgerichtshof sei auch im Übrigen seiner
Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen, lässt eine
Gehörsverletzung ebenfalls nicht erkennen. Die Feststellung
des Sachverhalts ist wie die Würdigung der Beweise Sache der
dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen.
Die Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen
Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche
oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder es versäumt,
Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 27, 248 ).
Dementsprechend zeigt die Behauptung der Beschwerdeführerin,
der Verordnungsgeber habe fachwissenschaftliche Literatur
missdeutet, keinen Gehörsverstoß auf.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).