BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1687/23 -
- 1 BvR 1750/23 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden HERM (…),
1. gegen
den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg
vom 25. Juli 2023 - 4 Ta 10/22 -
und
Antrag auf Richterablehnung
- 1 BvR 1687/23 -,
2. gegen
den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig
vom 20. Juli 2023 - 8 Ca 1140/23 -
und
Antrag auf Richterablehnung
- 1 BvR 1750/23 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Oktober 2023 einstimmig beschlossen: Die Ablehnungsgesuche gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts werden als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. G r ü n d e :
1
Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).
2
Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Harbarth Härtel Eifert
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