BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1691/02 -
des Herrn M...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
richtet sich unmittelbar gegen die durch das Gesetz zur
Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von
Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20. Dezember
2001 (BGBl I S. 3822) in das Aktiengesetz (im Folgenden:
AktG) eingefügten §§ 327 a ff., die den Ausschluss von
Minderheitsaktionären aus Aktiengesellschaften regeln und am
1. Januar 2002 in Kraft getreten sind. Nach § 327a Abs.
1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft dazu
auf Verlangen des Hauptaktionärs, eines Aktionärs, dem Aktien
in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören, die
Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den
Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
beschließen. § 327 f AktG ergänzt und modifiziert die
Regelung über den Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre (vgl.
BTDrucks 14/7034, S. 32 vor III., S. 73 zu § 327 f).
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Der Beschwerdeführer ist nach seinem
Vorbringen Aktionär einer Aktiengesellschaft, deren
Hauptversammlung am 20. Juni 2002 mit den Stimmen des
Hauptaktionärs beschlossen hat, die Kleinaktionäre, zu denen
auch er gehört, auszuschließen. Er hält die angegriffenen
Regelungen über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre für
verfassungswidrig, weil durch diese Regelungen Art. 14 GG
verletzt werde, der auch das Aktieneigentum schütze.
Kleinaktionäre wie er seien besonders schutzwürdig. Dem
würden die angegriffenen Vorschriften nicht gerecht.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die
Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Der Zulässigkeit steht
der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende
Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
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a) Dieser verpflichtet den Beschwerdeführer,
vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
grundsätzlich die allgemein zuständigen Gerichte mit seinem
Anliegen zu befassen. Dadurch wird sichergestellt, dass dem
Bundesverfassungsgericht in der Regel nicht nur eine
abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des
Beschwerdeführers, sondern auch die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage durch ein für die jeweilige Materie zuständiges
Gericht unterbreitet werden. Das ist insbesondere dort von
Bedeutung, wo die Beurteilung der mit der
Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung
tatsächlicher und einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für
die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist.
Hier wird durch den Subsidiaritätsgrundsatz gewährleistet,
dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der
fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits
eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch
die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der sachnäheren
Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 79, 1
; 86, 382 m.w.N.).
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Die Pflicht zur Anrufung der allgemein
zuständigen Gerichte besteht allerdings ausnahmsweise dann
nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu
Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden
können, oder wenn die Anrufung dem Beschwerdeführer nicht
zuzumuten ist. Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz
verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der
verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtslage
herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige
Anrufung der Fachgerichte ebenfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE
79, 1 m.w.N.).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist der
Beschwerdeführer auf den Rechtsweg zu den zuständigen
Fachgerichten zu verweisen. Ihm stehen in Verfahren vor
diesen Gerichten zur Geltendmachung der
verfassungsrechtlichen Bedenken, die er zum Gegenstand seiner
Verfassungsbeschwerde gemacht hat, zwei Wege zur Verfügung:
Er kann diese Bedenken in der Weise den zuständigen Gerichten
unterbreiten, dass er schon den Hauptversammlungsbeschluss,
nach dem die Aktien der Minderheitsaktionäre der
Aktiengesellschaft, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt
ist, auf den Hauptaktionär übertragen werden sollen, mit der
Anfechtungsklage nach den §§ 243 ff. AktG angreift
und diese darauf stützt, dass der Beschluss deshalb das
Gesetz verletze (vgl. § 243 Abs. 1 AktG), weil er
infolge Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG ohne
gesetzliche Grundlage sei. Oder er kann, wenn es ihm vor
allem um die Sicherung einer ausreichenden Barabfindung geht,
gegen deren Festlegung vorgehen, dazu das Spruchverfahren
nach § 327 f Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 306
AktG durchführen und in diesem Zusammenhang die
Verfassungsmäßigkeit der §§ 327 a ff. AktG geltend
machen.
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Dass im einen wie im anderen Fall die für die
verfassungsrechtliche Prüfung wesentlichen Sach- und
Rechtsfragen, auf deren Aufbereitung nicht verzichtet werden
kann, durch die zuständigen Gerichte nicht vorgeklärt werden
könnten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat auch
nicht vorgebracht, dass ihm deren Anrufung unzumutbar sei.
Auch auf Dispositionen, die nicht mehr rückgängig gemacht
werden können, hat er sich nicht berufen. Sie sind auch sonst
nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer entstehen demnach durch
die Verweisung auf den vorrangigen Rechtsschutz durch die
allgemein zuständigen Gerichte keine unvertretbaren
Nachteile.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl.
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).