BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1691/96 -
In dem Verfahren
der Rechtsanwalts
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,
gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1996 - NotZ 41/95 -, den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 1995 - DSNot 24/95- die Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 7. Juni 1995 - 1020E-I.5-1457/92 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Kühling
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
am 12. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr (vgl. BVerfGE 93, 213 ; 96, 171 ). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt; sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich.
2
Von einer weitern Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Kühling Jaeger Hömig