BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1696/03 -
der T... GmbH
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 114 Abs. 1 Nr. 1 nebst Anlage 1,
§ 122 Abs. 2, § 157 Abs. 2 und 3 SGB VII
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht
der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Beschwerdeführerin
betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist der
Auffassung, die Rechtsgrundlagen der Beitragsfestsetzung
seien verfassungswidrig.
2
1. Die Organisation der gesetzlichen
Unfallversicherung ist im Fünften Kapitel des Siebten Buchs
Sozialgesetzbuch (§§ 114 ff.) geregelt. Deren
Träger werden in § 114 Abs. 1 SGB VII benannt.
Hierzu gehören neben den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sowie den Unfallversicherungsträgern
der öffentlichen Hand die gewerblichen Berufsgenossenschaften
(§ 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Für Unternehmen (Betriebe,
Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) sind grundsätzlich
die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig (§ 121
Abs. 1 SGB VII). Die derzeit 35 gewerblichen
Berufsgenossenschaften werden in der Anlage 1 zu § 114
SGB VII namentlich aufgeführt. Unter Nummer 31 wird die
„Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen,
Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen -
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft“ (im Folgenden:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) genannt.
3
2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit
der Berufsgenossenschaften kann das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (zuvor: Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrats nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter
Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit
der Berufsgenossenschaften bestimmen (§ 122 Abs. 1 Satz
1 SGB VII). Eine solche Rechtsverordnung ist bisher
nicht erlassen worden. Für diesen Fall ordnet § 122 Abs.
2 SGB VII an, dass jede Berufsgenossenschaft für die
Unternehmensarten sachlich zuständig bleibt, für die sie
bisher zuständig war.
4
Da eine Rechtsverordnung im Sinne des
§ 122 Abs. 1 SGB VII fehlt, wird zur Abgrenzung der
Zuständigkeiten in der Praxis bis heute der Beschluss des
Bundesrats des Deutschen Reiches vom 21. Mai 1885 (Amtliche
Nachrichten des Reichsversicherungsamts 1885,
S. 143) herangezogen. Die ersten Berufsgenossenschaften
waren zuvor durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli
1884 (RGBl I S. 69) errichtet worden. Der Beschluss des
Bundesrats bildete die Grundlage für die Aufteilung der
verschiedenen Unternehmen auf die neu gegründeten
Berufsgenossenschaften. Zur Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird
ferner auf das „Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige“
des Reichsversicherungsamts vom 1. Oktober 1885 (AN 1885,
S. 254) mit späteren Fortschreibungen, die auch
nachfolgende Bundesratsbeschlüsse berücksichtigen, als
- nicht bindende - Auslegungshilfe zurückgegriffen.
Durch die Verordnung der Reichsregierung vom 30. Oktober 1923
(RGBl I S. 1063) wurde die Weitergeltung des
Bundesratsbeschlusses vom 21. Mai 1885 angeordnet.
5
Gewerbezweige, die in den genannten
Grundlagen, insbesondere in den Bundesratsbeschlüssen, nicht
genannt sind, werden nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts jener Berufsgenossenschaft zugewiesen,
deren Mitgliedsunternehmen ihnen nach Art und Gegenstand am
nächsten stehen (vgl. BSGE 71, 85 ).
6
3. Die sachliche Zuständigkeit für die hier in
Frage stehende gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nimmt
die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gemäß § 3 Abs. 1
ihrer Satzung in Anspruch. Die „Unternehmen zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung“ werden dort unter
Nummer 61 aufgeführt. Nach Auffassung der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sind diese Unternehmen ein
eigener Gewerbezweig, der sich keiner
Fach-Berufsgenossenschaft zuordnen lässt. Deshalb greife ihre
Auffangzuständigkeit für „besondere Unternehmen“ ein.
7
4. Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn
und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch
schriftlichen Bescheid - den so genannten
Mitgliedsschein - gegenüber dem Unternehmer fest
(§ 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Den Bescheid erlässt der
Unfallversicherungsträger, sobald ein Unternehmen
Vorbereitungstätigkeiten zur Gründung aufgenommen hat
(§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Er veranlagt die
Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den
Gefahrklassen (so genannter Veranlagungsbescheid; vgl.
§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Der
Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen
ferner den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit
(§ 168 Abs. 1 SGB VII).
8
5. Die Aufbringung der Mittel der gesetzlichen
Unfallversicherung ist im Sechsten Kapitel des Siebten Buchs
Sozialgesetzbuch (§§ 150 ff.) normiert. Die
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden
nachträglich als Umlage nach dem Aufwand des Vorjahres
erhoben (§ 152 Abs. 1 SGB VII). Die
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf
(Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die
Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
9
Die Festlegung des Gefahrtarifs regelt
§ 157 SGB VII. Danach setzt der
Unfallversicherungsträger als autonomes Recht einen
Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der
Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Der Gefahrtarif wird
nach Tarifstellen gegliedert. In den Tarifstellen sind
Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter
Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs
zu bilden. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der
gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Nach
§ 158 Abs. 1 SGB VII bedürfen der Gefahrtarif
und jede Änderung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
10
6. Der ab dem 1. Januar 1998 geltende
Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (im
Folgenden: Gefahrtarif 1998) sah für Unternehmen der
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zwei Gefahrklassen
vor. Diese unterschieden sich danach, ob die überlassenen
Beschäftigten ausschließlich in kaufmännischen und
verwaltenden Unternehmensteilen (Gefahrtarifstelle 48:
Gefahrklasse 0,57) oder aber in sonstigen, insbesondere also
produzierenden oder gewerblichen Unternehmensteilen
(Gefahrtarifstelle 49: Gefahrklasse 10,66) eingesetzt werden
und entsprechende Tätigkeiten verrichten.
11
1. Die Beschwerdeführerin ist ein
mittelständisches Unternehmen der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung. Im Jahr 1994 stellte die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ihre Zuständigkeit für die
Beschwerdeführerin fest. Auf Grund des Gefahrtarifs 1998
wurde die Beschwerdeführerin für ihre Unternehmensteile im
Jahr 1998 zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49 veranlagt. Dies
führte zu Beitragsforderungen für das Jahr 1998 von
1.052,98 DM für die Gefahrtarifstelle 48 und
174.507,01 DM für die Gefahrtarifstelle 49
(Beitragsbescheide von April 1999). Gegen den Veranlagungs-
und den letzten Beitragsbescheid erhob die Beschwerdeführerin
Widerspruch, der zurückgewiesen wurde.
12
Die Klage der Beschwerdeführerin blieb in
allen Instanzen ohne Erfolg. Die Arbeitnehmerverleiher seien
ein eigenständiger Gewerbezweig, weil ihr Betriebsgegenstand
eine gemeinsame, gewerbetypische Unfallgefahr aufweise. Die
entliehenen Arbeitnehmer würden in fremden Betrieben
eingesetzt und zu wechselnden Arbeiten herangezogen. Sie
müssten sich häufig in eine neue Arbeitswelt eingewöhnen und
oftmals neue Arbeitswege zurücklegen. Die Fluktuation der
Mitarbeiter sei in diesem Gewerbezweig größer als andernorts.
Das Gefährdungsrisiko sei in jedem Fall anders als bei
„normalen“ Arbeitnehmern. Der Gefahrtarif müsse für sie nicht
weiter untergliedert werden.
13
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die sozialgerichtlichen
Entscheidungen sowie die ihnen zugrunde liegenden
Vorschriften. Sie rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Sie trägt insbesondere vor:
Ihre allgemeine Handlungsfreiheit sei dadurch verletzt, dass
sie auf Grund unwirksamer oder jedenfalls unzureichender
gesetzlicher Grundlagen von der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Zwangsmitglied in
Anspruch genommen und zu Beiträgen herangezogen werde. Die
Zuordnung eines Unternehmens zu einem
Unfallversicherungsträger sei eine grundlegende Entscheidung,
die nach dem Gesetzesvorbehalt einer normativen Entscheidung
durch das Parlament bedürfe. Die Regelung des § 122 Abs.
2 SGB VII genüge dem nicht, weil der jahrzehntelange Verzicht
auf den Erlass der dort geforderten Zuständigkeitsverordnung
einer unterbliebenen Normierung gleichkomme. Die Beiträge der
Arbeitnehmerverleiher wären bei einer tätigkeitsbezogenen
Einbeziehung in die für den Entleiherbetrieb zuständige
Berufsgenossenschaft oder bei der Gründung eines separaten
Unfallversicherungsträgers für diesen Gewerbezweig erheblich
niedriger. Arbeitnehmerverleiher könnten ohne übermäßigen
Verwaltungsaufwand gemischt nach dem Einsatzgebiet der
Mitarbeiter veranlagt werden. Die Angestellten eines
Arbeitnehmerverleihers wiesen zudem kein erhöhtes Unfall-
oder Berufskrankheitenrisiko auf. Die Erwägung der
Sozialgerichte, der Einsatz an wechselnden Arbeitsplätzen,
die häufiger auftretende Unerfahrenheit am neuen Arbeitsplatz
und die wechselnden Wege dorthin wirkten sich risikosteigernd
aus, sei eine unbelegte Mutmaßung. Der Gefahrtarif 1998 der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft widerspreche dem in
§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII enthaltenen Gebot, innerhalb
einer Berufsgenossenschaft einen Risikoausgleich
herzustellen.
14
3. Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die
Bundesregierung sowie die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
als Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Das Bundessozialgericht hat gemäß § 82
Abs. 4 BVerfGG Auskunft erteilt.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Die aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen können anhand der vorliegenden
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet
werden.
16
Es ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der
Beschwerdeführerin angezeigt, die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung anzunehmen; denn sie hat keine Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die
sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft ist in einer
den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise
geregelt (1.). Die gesetzliche Ermächtigung des
Unfallversicherungsträgers zur Festsetzung eines Gefahrtarifs
ist inhaltlich hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß
(2.). Bei der Kontrolle der Anwendung einfachen Rechts haben
die Sozialgerichte im vorliegenden Fall die Bedeutung des
Art. 3 Abs. 1 GG nicht verkannt; der Gefahrtarif 1998
der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lässt keinen Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz erkennen (3.).
17
1. Die Regelungen über die Zuständigkeit der
gewerblichen Berufsgenossenschaften und insbesondere der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in § 114 Abs. 1 Nr. 1
(i.V.m. Anlage 1) und § 122 Abs. 1 und 2 SGB VII sind
verfassungsgemäß. Sie genügen insbesondere den Anforderungen
des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG
abgeleiteten Bestimmtheitsgebots.
18
a) Das Bestimmtheitsgebot (vgl. hierzu BVerfGE
80, 103 ) verlangt, dass eine gesetzliche
Ermächtigung für exekutive Grundrechtseingriffe nach Inhalt,
Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so
dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem
Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird
(vgl. BVerfGE 56, 1 ). Rechtsvorschriften sind so
genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden
Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich
ist (vgl. BVerfGE 87, 234 ). Der Gesetzgeber darf
unbestimmte Gesetzes- und Rechtsbegriffe verwenden (vgl.
BVerfGE 80, 103 ). Sie müssen ausreichend konkret
sein. Auch eine vieljährige, vom Gesetzgeber akzeptierte
Rechtsprechung kann einem unbestimmten Rechtsbegriff eine
verfassungsrechtlich ausreichende Konkretisierung geben (vgl.
BVerfGE 86, 288 ; 96, 68 ).
Ebenso darf der Gesetzgeber auf andere Regelungen verweisen.
Allerdings muss ein solches Gesetz für den
Rechtsunterworfenen klar erkennen lassen, welche Vorschriften
im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfGE 22, 330
).
19
b) Die gesetzlichen Regelungen über die
sachliche Zuständigkeit der gewerblichen
Berufsgenossenschaften werden den Anforderungen des
Bestimmtheitsgebots gerecht.
20
Welche Unfallversicherungsträger für das Recht
der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt zuständig sind,
bestimmt § 114 Abs. 1 SGB VII. In der Anlage 1 zu
§ 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII werden sämtliche
derzeit existierenden gewerblichen Berufsgenossenschaften
aufgeführt. Aus der Namensgebung der Berufsgenossenschaften
sowie aus der bisherigen Verwaltungs- und
Rechtsprechungspraxis zur Zuständigkeitsverteilung innerhalb
der gewerblichen Berufsgenossenschaften folgt auch
hinreichend deutlich ihre jeweilige Zuständigkeit. Diese
traditionell begründete Zuständigkeitsverteilung hat der
Gesetzgeber in § 122 Abs. 2 SGB VII anerkannt. Nach
dieser Vorschrift bleibt jede Berufsgenossenschaft für die
Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher -
also herkömmlich - zuständig war, solange eine nach
Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit
nicht anders regelt. Der Gesetzgeber hat bei der Einordnung
des Unfallversicherungsrechts in das Siebte Buch
Sozialgesetzbuch die bisherige sozialgerichtliche
Rechtsprechung sowie die Verwaltungspraxis zur Zuständigkeit
der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für die gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung gekannt und in § 122 Abs. 2 SGB
VII bestätigt. Auf die einschlägige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nimmt die Gesetzgebung in den
Gesetzesmaterialien ausdrücklich Bezug (vgl. BRDrucks 263/95,
S. 294). Weiter gehende verfassungsrechtliche
Anforderungen an die Legitimation der Zuständigkeit durch den
Gesetzgeber ergeben sich auch nicht aus dem Vorbehalt des
Gesetzes. Daher hat die Bundesregierung aus
verfassungsrechtlicher Sicht zu Recht ein Regelungsbedürfnis
nicht gesehen.
21
2. Die gesetzliche Ermächtigung des
Unfallversicherungsträgers zur Festsetzung eines Gefahrtarifs
(§ 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber
war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den
Unfallversicherungsträgern vorzugeben, welches Risikomerkmal
sie bei der Gefahrtariffestsetzung zu verwenden haben. Er
durfte die Rechtsetzungsbefugnis insoweit an die
Unfallversicherungsträger zur autonomen Regelung
delegieren.
22
a) Die Unfallversicherungsträger sind als
Sozialversicherungsträger rechtsfähige Körperschaften des
öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1
Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung ). Sie
erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie
maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung
(§ 29 Abs. 3 SGB IV). Den Gefahrtarif setzen sie
als autonomes Recht fest (§ 157 Abs. 1 Satz 1
SGB VII). Der Autonomiegedanke fügt sich sinnvoll in das
System der grundgesetzlichen Ordnung ein (vgl. BVerfGE
33, 125 ).
23
Der Gesetzgeber darf sich allerdings seiner
Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern (vgl. BVerfGE
33, 125 ). Das gilt besonders, wenn der Akt der
Autonomieverleihung dem Verband nicht nur allgemein das Recht
zu eigenverantwortlicher Wahrnehmung der übertragenen
Aufgaben und zum Erlass der erforderlichen
Organisationsnormen einräumt, sondern ihn zugleich zu
Eingriffen in die Grundrechte ermächtigt. Dem staatlichen
Gesetzgeber erwächst hier eine gesteigerte Verantwortung. Das
Grundgesetz überträgt in erster Linie dem Gesetzgeber die
Entscheidung darüber, welche Gemeinschaftsinteressen so
gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen
zurücktreten muss (vgl. BVerfGE 33, 125 ).
Wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen,
hängt von dem jeweiligen Sachbereich, der Eigenart des
betroffenen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität des
Grundrechtseingriffs ab (vgl. BVerfGE 111, 191 ;
vgl. bereits BVerfGE 33, 125 ).
24
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der
Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der materiellen Vorgaben
für die den Unfallversicherungsträgern durch § 157
SGB VII zugewiesene autonome Rechtsetzungsbefugnis seine
Verantwortung noch in dem verfassungsrechtlich gebotenen
Umfang wahrgenommen.
25
aa) Der Gesetzgeber hat das Beitragsrecht der
gesetzlichen Unfallversicherung in §§ 150 ff.
SGB VII näher geregelt. Die Beiträge werden danach nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem
Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt
(§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Umlage muss den
Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur
Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken (§ 152
Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Darüber hinaus dürfen Beiträge nur
zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden
(§ 152 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für
die Beiträge sind, soweit sich aus anderen Vorschriften nicht
etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die
Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen
(§ 153 Abs. 1 SGB VII).
26
bb) Die gesetzlichen Vorgaben für die
Festsetzung des Gefahrtarifs enthält § 157 SGB VII.
§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII verpflichtet
die Unfallversicherungsträger, einen Gefahrtarif
festzusetzen, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen
festzustellen sind. Dies bedeutet, dass abgestufte und
risikoangepasste Beiträge von den Unternehmen zu erheben sind
(vgl. Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen
Berufsgenossenschaften, 1999, S. 31; Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Solidarität und Äquivalenz im Finanzierungssystem der
gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2006, S. 83). Damit hat
der Gesetzgeber selbst eine grundlegende, die Struktur der
Tarife bestimmende Entscheidung getroffen.
27
cc) Der Gesetzgeber ordnet in § 157 Abs.
2 Satz 1 SGB VII ferner an, dass der Gefahrtarif nach
Tarifstellen zu gliedern ist, in denen Gefahrengemeinschaften
nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines
versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden.
Risiken sind in der Versicherungsbetriebslehre
Wahrscheinlichkeitsverteilungen von Schäden (vgl. Heldmann,
a.a.O., S. 91). Die Unfallversicherungsträger haben sich
demnach bei der Bildung der Gefahrengemeinschaften an
Wahrscheinlichkeitserwägungen zu orientieren. Die Erfassung
von Risiken erfolgt mit Hilfe von Risikomerkmalen. Da die
gesetzliche Unfallversicherung Arbeitsunfall- und
Berufskrankheitenrisiken erfasst, kommen als Risikomerkmale
Umstände in Betracht, die einen korrelativen statistischen
Zusammenhang mit den entstandenen oder voraussichtlichen
Schäden durch Versicherungsfälle aufweisen. Die so bestimmten
Risikomerkmale sind zu Tarifstellen (Gefahrengemeinschaften)
zusammenzufassen (vgl. Schulz, a.a.O., S. 31 ff.).
Bei der Zusammenfassung der Gefahrengemeinschaften kann
entweder nach den Risiken der verschiedenen Tätigkeiten der
Versicherten („Tätigkeitstarife“) oder nach den Risiken aller
Arbeitstätigkeiten innerhalb der verschiedenen Gewerbezweige
(„Gewerbezweigtarife“) differenziert werden
(vgl. Heldmann, a.a.O., S. 91 ff.).
28
dd) Es ist von Grundgesetz wegen nicht zu
beanstanden, dass § 157 SGB VII davon absieht, den
Unfallversicherungsträgern vorzugeben, ob sie bei der
Festsetzung des Gefahrtarifs einen Tätigkeitstarif, einen
Gewerbezweigtarif oder eine Kombination von beiden zu wählen
haben (vgl. aber auch Fenn, Verfassungsfragen der
Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung,
2006, S. 120). Dem autonomen Satzungsgeber wird dadurch
nicht ein verfassungswidriger Spielraum eröffnet. Der
Gefahrtarif mit seinen Gefahrklassen ist nicht die alleinige,
sondern eine von drei Berechnungsgrößen für die Beitragshöhe
(§ 153 Abs. 1 SGB VII). Zu berücksichtigen ist
ferner, dass der Beitragssatz in der gesetzlichen
Unfallversicherung deutlich niedriger als in anderen Zweigen
der Sozialversicherung mit Ausnahme der Pflegeversicherung
liegt. Von der durchschnittlichen Beitragshöhe mag es in
Einzelfällen zwar Abweichungen geben. Dies führt aber, wie
das Bundessozialgericht in dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt hat, nicht zur
allgemeinen Verfassungswidrigkeit des § 157 SGB VII.
29
Der Gesetzgeber durfte die Aufgabe, bei der
Gefahrtariffestsetzung sachgerechte Lösungen zu finden und
die gesetzlichen Vorgaben inhaltlich näher auszufüllen, den
berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltungsorganen zuweisen.
Diese verfügen bei der Bewältigung dieser Aufgabe über eine
lange Erfahrung und sind mit den spezifischen Strukturen
innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaften vertraut (vgl.
auch BTDrucks 13/2204, S. 110 f.). Zudem bedürfen der
Gefahrtarif und jede Änderung gemäß § 158 Abs. 1
SGB VII der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
30
ee) Die Bildung der Gefahrtarife durch die
Unfallversicherungsträger in dem durch § 157 SGB VII
vorgezeichneten Rahmen hat sich in der Praxis offenbar
bewährt. Hierauf weist das Bundessozialgericht in seinem mit
der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil
vom 24. Juni 2003 hin (BSGE 91, 128
). Dieser rechtstatsächliche Befund
bestätigt das nach dem vorstehend Ausgeführten aus den
grundgesetzlichen Maßstäben abzuleitende Ergebnis, wonach der
Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner parlamentarischen
Verantwortung den Unfallversicherungsträgern hinreichend
konkrete und praktisch handhabbare Vorgaben für die
Ausgestaltung der Gefahrtarife gemacht hat. Die
verfassungsrechtlichen Einwände, die gegen die Vorschrift des
§ 157 SGB VII erhoben worden sind (vgl. etwa Stolz, in:
Plagemann
Sozialrecht, 2. Aufl. 2005, § 27 Rn. 27 ff. sowie
Tuengerthal/Hagemann, SGb 2002, S. 372 , jeweils
m.w.N.), haben sich im sozialrechtlichen Schrifttum nicht
durchgesetzt und wurden auch von der Rechtsprechung nicht
aufgegriffen. Die erhebliche Beitragssteigerung für Vereine
der Fußballbundesligen sowie der Fußballregionalligen, die im
Jahre 1995 eine Diskussion über das System der
Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung in
Gang gesetzt hatte, kam in der Praxis aufgrund einer
vertraglichen Einigung mit der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nicht in dem erwarteten
Ausmaß zum Tragen (vgl. hierzu die Darstellung bei Fenn,
a.a.O., S. 13 ff.). Vergleichbare Härtefälle hat es
seitdem nicht gegeben.
31
3. Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen sozialgerichtlichen Entscheidungen verletzen
Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die Sozialgerichte haben
zutreffend entschieden, dass es der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nicht durch den allgemeinen
Gleichheitssatz verwehrt war, die gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung bei der Festsetzung des Gefahrtarifs
1998 als eigenen Gewerbezweig mit zwei unterschiedlichen
Tarifstellen zu erfassen, und sie verfassungsrechtlich nicht
gehalten war, einen von der Beschwerdeführerin im Ergebnis
erstrebten reinen und stärker differenzierenden
Tätigkeitstarif zu verwenden.
32
a) Der Gleichheitssatz ist auch dann verletzt,
wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte -
bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine
Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt
(vgl. BVerfGE 90, 226 ; 109, 96 ; vgl.
ferner BVerfGE 98, 365 ).
33
b) Der Gefahrtarif 1998 der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sah für Unternehmen der
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zwei Gefahrklassen
vor. Diese waren danach differenziert, ob die überlassenen
Beschäftigten ausschließlich in kaufmännischen und
verwaltenden Unternehmensteilen oder aber in sonstigen,
insbesondere also produzierenden oder gewerblichen
Unternehmensteilen eingesetzt werden und entsprechende
Tätigkeiten verrichten.
34
Damit behandelte der Gefahrtarif der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft diejenigen Beschäftigten
gleich, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden
Unternehmensteilen eingesetzt werden. Ferner fasste er
diejenigen Beschäftigten in einer Gefahrklasse zusammen, die
in sonstigen, insbesondere also produzierenden oder
gewerblichen Unternehmensteilen eingesetzt werden. Gegen die
Gleichbehandlung der Angehörigen der zuletzt genannten Gruppe
richtet sich vor allem die Verfassungsbeschwerde. Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die dortigen
Tätigkeiten seien zu unterschiedlich und könnten nicht in
einer gemeinsamen Tarifstelle erfasst werden.
35
c) Ob und gegebenenfalls inwiefern sich die in
Frage stehenden Tätigkeiten und die mit ihnen verbundenen
Risiken tatsächlich in erheblichem Maße voneinander
unterscheiden, hängt von den jeweiligen Arbeitsbedingungen
auf dem Markt der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ab;
hierzu hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend
vorgetragen. Es kann aber offen bleiben, ob eine gleiche
Behandlung hinreichend verschiedener Sachverhalte vorliegt.
Gleiches gilt für die weitere Frage, ob die von der
Beschwerdeführerin beanstandete Gleichbehandlung sie
tatsächlich erheblich benachteiligt. Denn die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hatte einen vernünftigen,
einleuchtenden Grund dafür, die gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung in ihrem Gefahrtarif 1998 als
eigenständigen Gewerbezweig mit zwei Gefahrtarifstellen zu
erfassen.
36
Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts kennzeichnet Unternehmen der
gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung von ihrem
Betriebsgegenstand her eine gemeinsame gewerbetypische
Unfallgefahr. Arbeitnehmer solcher Unternehmen würden zu
verschiedenen Arbeiten herangezogen und an verschiedene
Arbeitsplätze „verliehen“. Allein der häufige Wechsel des
Arbeitsplatzes mit der Folge, sich in eine neue Arbeitsumwelt
eingewöhnen zu müssen, und die damit verbundenen
Wegeunfallgefahren rechtfertigten es, bei den Unternehmen der
gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung von einer
gewerbetypischen Unfallgefährdung auszugehen. Gerade weil die
sich aus den verschiedenen Betätigungen dieser Unternehmen
ergebenden Unfallgefahren so vielfältig seien und ihr
Auftreten in unterschiedlichen Kombinationen möglich sei, sei
es berechtigt, für diesen Unternehmenszweig gesonderte
Gefahrtarifstellen zu schaffen (vgl. BSG, Urteil vom 21.
August 1991 - 2 RU 54/90 -, NZA 1992, S. 335).
Darin kann ein vernünftiger und einleuchtender Grund gesehen
werden, der die Gleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1
GG rechtfertigt. Ob eine andere Gliederung der Gefahrtarife
- wie die Beschwerdeführerin meint - sinnvoller wäre,
hat das Bundesverfassungsgericht, auch im Hinblick auf den
verfassungsrechtlich unbedenklich weiten Gestaltungsspielraum
der Berufsgenossenschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom
30. Juli 1985 - 1 BvR 282/85 -, SozR 220 § 543
RVO Nr. 6), nicht zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734
RVO Nr. 2).
37
d) Es existiert auch ein vernünftiger,
einleuchtender Grund dafür, dass die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in ihrem Gefahrtarif 1998
für die im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
ausgeübten Tätigkeiten lediglich zwei und nicht weitere
Gefahrtarifstellen vorsah.
38
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass der Unfallversicherungsträger nicht
gehindert ist, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer
Massenverwaltung Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 4.
März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 RVO Nr.
2). Dabei gegebenenfalls auftretende Härten sind bei einer
generalisierenden Regelung unvermeidlich und - überschreiten
sie, wie hier, nicht das Maß des Zumutbaren - hinzunehmen.
Die Berufsgenossenschaften sind von den früheren reinen
Tätigkeitstarifen abgerückt, weil diese die tatsächlichen
Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr nachzeichnen
konnten. Wesentlicher Grund für diese Tarifumstellung war,
dass das für die Gefahrklassenberechnungen erforderliche
statistische Zahlenmaterial bei der Vielzahl der Tätigkeiten
der Versicherten in einer arbeitsteiligen Wirtschaft nicht
mehr fassbar war und die Meldungen der Unternehmen von den
Versicherungsträgern nur sehr begrenzt kontrolliert werden
konnten (vgl. Bigge, in: Wannagat, Kommentar zum Recht des
Sozialgesetzbuchs, § 157 SGB VII, Rn. 9
und Unstimmigkeiten bei der Einstufung in der Praxis mittels
einer „gröberen“ Gefahrtarifbildung der hier vorliegenden Art
zu vermeiden, war der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft von
Verfassungs wegen nicht verwehrt.
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4. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.