L e i t s a t z
zu dem Beschluss des Ersten Senats
vom 25. Oktober 2005
- 1 BvR 1696/98 -
Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das
Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf
deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung
wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu
einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum
Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine
Deutungsvariante zulässt, die zu keiner
Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1696/98 -
des Herrn Dr. S...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung des
Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 25. Oktober 2005 beschlossen:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
16. Juni 1998 – VI ZR 205/97 – verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
Unterlassungsansprüche wegen der Verbreitung herabsetzender
Tatsachenbehauptungen.
2
Der Beschwerdeführer war in Zeiten der
Deutschen Demokratischen Republik Konsistorialpräsident der
Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und danach
Ministerpräsident des Bundeslandes Brandenburg. In seiner
Eigenschaft als Vertreter der Kirche unterhielt er von 1969
bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des
Ministeriums für Staatssicherheit, welches ihn in einem
IM-Vorgang unter der Bezeichnung "IM-Sekretär" als
inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte.
3
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (künftig:
Beklagter) ist Rechtsanwalt und Notar und war seinerzeit
stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU im
Abgeordnetenhaus von Berlin. Er hatte in einer Sendung des
Zweiten Deutschen Fernsehens am 2. April 1996 zu dem
Meinungsstand im Vorfeld der Volksabstimmung über die
Vereinigung der Bundesländer Berlin und Brandenburg über den
Beschwerdeführer geäußert:
4
Die Tatsache, dass Herr S..., wie wir alle
wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des
Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält,
1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu
werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit
anderen, das verursacht mir doch erhebliche
Kopfschmerzen.
5
Der Beschwerdeführer begehrt Unterlassung der
Äußerung und macht geltend, dass die Tatsachenbehauptung, er
sei über 20 Jahre im Dienste des
Staatssicherheitsdienstes tätig gewesen, eine Verleumdung
seiner Person darstelle, da er niemals als Inoffizieller
Mitarbeiter im Dienste des Ministeriums für Staatssicherheit
tätig gewesen sei. Diese Tatsachenbehauptung - unterstrichen
durch die Formulierungen "Tatsache" und "wie wir alle wissen"
- sei geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen und verächtlich zu machen.
6
Das Landgericht hat eine auf Unterlassung
gerichtete Klage des Beschwerdeführers abgewiesen und dies im
Wesentlichen damit begründet, dass die Äußerung vom
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.
7
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des
Landgerichts aufgehoben und den Beklagten verurteilt, es bei
Vermeidung eines Ordnungsgelds zu unterlassen, die Behauptung
zu verbreiten oder zu wiederholen, der Beschwerdeführer sei
"IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des
Staatsicherheitsdienstes tätig" gewesen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte eine den
Beschwerdeführer herabsetzende und verächtlich machende
Tatsache behauptet und verbreitet habe. Die angegriffene
Äußerung bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass jemand
auf Grund einer ausdrücklich oder konkludent abgegebenen
Verpflichtungserklärung im Auftrag des
Staatssicherheitsdienstes Informationen über Dritte gesammelt
oder beschafft und an den "Dienstherrn" zu dessen Nutzen
weitergegeben habe.
8
Nach § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB
habe der Beklagte die Wahrheit seiner Behauptung beweisen
müssen. Das sei ihm nicht gelungen. Zum Beweise für Dienste
bei der Staatssicherheit genüge nicht die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bei dem Ministerium für Staatssicherheit als
"IM-Sekretär" registriert gewesen sei. Eine schriftliche
Verpflichtungserklärung sei nicht bekannt. Die über ihn bei
dem Ministerium für Staatssicherheit geführte Akte sei
vernichtet. Das Gericht vermöge auch angesichts der weiteren
durch den Beklagten angeführten Indizien nicht mit
hinreichender Gewissheit zu erkennen, ob der Beschwerdeführer
in dem Bemühen, humanitäre Hilfe zu leisten und
Handlungsspielräume der Kirche zu erweitern, in seinen
Kontakten zum Ministerium für Staatssicherheit "zu weit
gegangen", gleichwohl aber ein Mann der Kirche geblieben sei
oder ob er die Seiten gewechselt und für das Ministerium für
Staatssicherheit zielgerichtet die Kirche ausspioniert habe,
um Handlungsspielräume der Staatsführung der Deutschen
Demokratischen Republik in die Kirche hinein zu eröffnen oder
zu erweitern. Die Äußerung des Beklagten sei auch nicht durch
das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt oder nach
§ 193 StGB gerechtfertigt. Zur Wahrnehmung berechtigter
politischer Interessen hätte es genügt, die Berichterstattung
zu den Vorwürfen mit den Indizien gegen den Beschwerdeführer
zusammenzufassen, sie in Erinnerung zu rufen oder
gekennzeichnet als eigene Meinung zu bewerten. Der Beklagte
habe dagegen nicht über die bewiesenen Tatsachen
hinausgehende Behauptungen verbreiten dürfen, die er zudem
auf ihren Wahrheitsgehalt nicht überprüft habe.
9
Der Bundesgerichtshof hat mit dem
angegriffenen Urteil (BGHZ 139, 95) auf die Revision des
Beklagten hin das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben
und die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des
Landgerichts zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe zu
Unrecht dem Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers
entsprochen.
10
Die angegriffene Äußerung weise einen
Tatsachengehalt auf, der mit den Mitteln des Beweises auf
seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden könne. Das
Berufungsgericht habe den Aussagegehalt allerdings
fälschlicherweise nur in einem ganz bestimmten Sinn gedeutet,
ohne andere Verständnismöglichkeiten auch nur zu erörtern.
Der Hinweis auf eine Tätigkeit "im Dienst" des
Staatssicherheitsdienstes schließe nicht zwingend die
Behauptung ein, der Beschwerdeführer habe eine solche
Tätigkeit auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung für
den Staatssicherheitsdienst als seinen Dienstherrn ausgeübt.
Vielmehr könne der fragliche Textabschnitt zwanglos auch
dahingehend verstanden werden, der vom Ministerium für
Staatssicherheit aktenmäßig als "IM-Sekretär" geführte
Beschwerdeführer habe diesem - ohne hierzu auf Grund einer
Verpflichtungserklärung angehalten gewesen zu sein - Dienste
geleistet, indem er im Rahmen seiner - unstreitig intensiven
- Kontakte zum Staatssicherheitsdienst diesem entsprechend
dessen Erwartungen, aus welchen Motiven auch immer, bewusst
und gewollt Informationen über Dritte oder bestimmte Vorgänge
geliefert habe; hierbei habe er in Kenntnis dessen, dass
diese Informationen dem Staatssicherheitsdienst dienlich,
also nützlich gewesen seien, der Sache nach wie ein
Beauftragter gehandelt. Jedenfalls lasse sich ein solches
Verständnis nicht ausschließen. Seien mehrere sich nicht
gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer
Äußerung möglich, so sei der rechtlichen Beurteilung
diejenige zu Grunde zu legen, die dem auf Unterlassung in
Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger
beeinträchtigt. Dies sei aber hier die dargelegte zweite
Alternative.
11
Auch bei einem derartigen Verständnis der
Textpassage handele es sich jedoch um eine Behauptung
tatsächlichen Inhalts, deren Wahrheit nicht erwiesen sei.
Dies wirke sich indessen nicht zu Lasten des Beklagten aus.
Eine in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden
Angelegenheit aufgestellte, nicht erweislich ehrenrührige
Behauptung dürfe so lange nicht untersagt werden, wie der
Äußernde sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen habe für
erforderlich halten dürfen (unter Hinweis auf BGHZ 132, 13
). Die erforderliche Güterabwägung ergebe hier,
dass das Interesse des Beklagten an der Äußerung überwiege.
Die an eine Recherchepflicht zu knüpfenden Anforderungen
dürften nicht überspannt werden. Dem Beklagten hätten nach
diversen Ermittlungen über die Rolle des Beschwerdeführers
keine weiteren Möglichkeiten offen gestanden, substantiell
Neues über die Rolle zu erkunden, die der Beschwerdeführer in
seinen Kontakten mit dem Staatssicherheitsdienst gespielt
hat.
12
Für die Zulässigkeit der Äußerung spreche
auch, dass sie im politischen Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gefallen sei und
deshalb zu Gunsten des Beklagten die Vermutung für die
Zulässigkeit der freien Rede spreche. Es komme hinzu, dass
der Beschwerdeführer selbst sich engagiert an der politischen
Auseinandersetzung beteiligt und sich damit aus eigenem
Entschluss ins Rampenlicht einer öffentlichen Diskussion
gestellt habe, für die von vornherein die Thematisierung der
Rolle nicht fern gelegen habe, die er mit seinen langjährigen
Kontakten zum Staatssicherheitsdienst gespielt habe.
Schließlich habe der Beklagte seine Äußerung nicht ohne jeden
Anhaltspunkt aufgestellt, sondern könne sich darauf stützen,
dass es auch gegen den Beschwerdeführer sprechende Indizien
gebe.
13
Der Bundesgerichtshof sei an einer
abschließenden Entscheidung in der Sache nicht durch einen
erstmals im Revisionsverfahren gestellten Beweisantrag des
Beschwerdeführers gehindert, wonach der ehemalige
Bundeskanzler Helmut Schmidt während seiner Amtszeit den
Beschwerdeführer darum gebeten habe, mit dem
Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik
Kontakt aufzunehmen. Abgesehen davon, dass damit die
Unwahrheit der konkreten Behauptung des Beklagten nicht zu
beweisen wäre, sei ein solcher Beweisantrag in der
Revisionsinstanz unzulässig. Außerdem habe das
Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung
gehabt, auf ergänzenden Vortrag oder Beweisanträge des
Beschwerdeführers hinzuwirken.
14
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und von
Verfahrensgrundrechten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG).
15
Das Urteil des Bundesgerichtshofs verletze
sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, indem es auf einer
Umdeutung der Behauptung des Beklagten beruhe, für die es an
jeglichem Anhalt fehle. Die Umdeutung der "Tätigkeit im
Dienste der Staatssicherheit" in die Erteilung von
Informationen, die dem Staatssicherheitsdienst dienlich oder
nützlich gewesen seien, habe mit dem Wortlaut und Inhalt der
Behauptungen des Beklagten nichts mehr zu tun. Soweit der
Bundesgerichtshof die danach angenommene Tätigkeit als ein
"Handeln der Sache nach wie ein Beauftragter" oder "gleichsam
als Beauftragter dienlich" bezeichne, deute gerade dies ein
Über- oder Unterordnungsverhältnis oder ein
Weisungsverhältnis zur Staatssicherheit an.
16
Der Bundesgerichtshof komme zu einer Umkehr
der Beweislast aus der Überlegung, es handele sich um eine
die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit. Mit
diesem Ansatzpunkt werde der Bereich der Freiheit der
Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG weit überzogen.
Die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten sei zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Beklagten im Streit. Die
durchgeführten Untersuchungen hätten keinerlei Beweis für die
Richtigkeit der Behauptung des Beklagten ergeben. Deshalb
könne objektiv von der Feststellung ausgegangen werden, dass
es für die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten keine
Beweise gebe. Die durch den Bundesgerichtshof angesprochene
Vermutungsregel zu Gunsten der freien Meinungsäußerung spiele
dann keine Rolle, wenn Recherchen praktisch ausschieden, weil
der Sachverhalt ermittelt sei. Wolle der Beleidiger darüber
hinausgehende Behauptungen aufstellen, trage er das Risiko
der Beweisbarkeit.
17
Die Verfassungsbeschwerde rügt weiter die
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG),
verbunden mit einem Verstoß gegen die Grundrechte des fairen
Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Der
Bundesgerichtshof habe aus seiner Umdeutung des Inhalts der
Angriffe des Beklagten auf eine Umkehr der Beweislast
geschlossen und sei damit zur Abweisung der Klage gelangt.
Wegen der Abweichung von der Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts habe er aber die Sache zurückverweisen
müssen, um dem Tatsachengericht Gelegenheit zu geben, sich
auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof geschaffenen
neuen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung erneut mit
der Sache zu befassen, insbesondere neuen Beweisanträgen
nachzugehen. Dies sei auch notwendig, weil im
Revisionsverfahren ein Beweisantrag unzulässig ist. Durch die
Handhabung des Bundesgerichtshofs sei dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör genommen worden. Insbesondere sei es
nicht zu der von ihm beantragten Vernehmung des früheren
Bundeskanzlers Helmut Schmidt zu der Behauptung gekommen,
dieser habe den Beschwerdeführer persönlich gebeten, mit dem
Staatssicherheitsdienst Kontakt aufzunehmen.
18
1. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens
erachtet die Äußerung für zulässig. Sie sei Ausdruck seiner
Besorgnis über die - seiner Auffassung nach - mangelnde
Eignung des Beschwerdeführers als Ministerpräsident und
beziehe sich auf etwas der Allgemeinheit Bekanntes. Die
Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung, wonach der
Beschwerdeführer für den Staatssicherheitsdienst tätig
gewesen sei, sei nicht zu widerlegen und werde auch durch
neuere Pressemeldungen bestätigt. Danach fänden sich in den
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes Hinweise nicht nur
auf eine wie immer geartete Tätigkeit, sondern auch auf eine
erfolgreiche Anwerbung des Beschwerdeführers.
19
2. Der V. und der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs haben sich zu der Verfassungsbeschwerde
geäußert.
20
Der VI. Zivilsenat hat darauf hingewiesen,
dass die in seiner Entscheidung enthaltene Abwägung der
Meinungsfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen gewesen sei, die
in der angegriffenen Entscheidung auch zitiert seien.
21
Der V. Zivilsenat hat ausgeführt, dass die
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ihm unbegründet
erscheine. Von einer möglichen Zurückverweisung zur
abschließenden Aufklärung des Sachverhalts habe der VI.
Zivilsenat ausweislich der Urteilserwägungen abgesehen, weil
er den Sachverhalt für aufgeklärt und den Beweisantrag für
unerheblich angesehen habe. Sei dies zutreffend und lege der
Beschwerdeführer keinen anderen Sachvortrag dar, der ihm
hierdurch abgeschnitten worden sei, habe kein Anlass zur
Zurückverweisung bestanden.
22
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet.
23
Das Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG.
24
1. Die Entscheidung berührt den Schutzbereich
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
Beschwerdeführers.
25
a) Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine
Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten
Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche
Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl.
BVerfGE 54, 148 ). Der Inhalt dieses Rechts ist
nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den
anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die
Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie
die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148
; 99, 185 ). Eine wesentliche
Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet
sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person,
insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person
insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden
Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für
die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125
; 99, 185 ).
26
b) Der grundrechtliche Schutz des
Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG bewirkt, dass der Staat gehalten ist,
den Einzelnen vor Gefährdungen dieses Rechts durch Dritte zu
schützen. Bei der Anwendung der diesem Schutz dienenden
zivilrechtlichen Normen haben die Gerichte die
grundrechtlichen Maßgaben zu beachten. Verfehlen sie diese,
so liegt darin nicht nur eine Verletzung objektiven
Verfassungsrechts, sondern auch ein Verstoß gegen die
Grundrechte des Betroffenen. Gerichtliche Entscheidungen, die
persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich
der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch,
berühren daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl.
BVerfGE 99, 185 ).
27
So liegt es hier. Der Bundesgerichtshof
verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf Unterlassung
der Äußerung, dieser habe als "IM-Sekretär" über 20 Jahre im
Dienste der Staatssicherheit gestanden. Die Äußerung ist
geeignet, das soziale und politische Ansehen des
Beschwerdeführers zu mindern. Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs berührt daher dessen allgemeines
Persönlichkeitsrecht.
28
2. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs
wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Beschwerdeführers verletzt. Die dem Beschwerdeführer
nachteilige Äußerung des Beklagten ist nicht durch das
Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG gedeckt.
29
a) Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Anspruch
auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen sind
§ 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit § 186 StGB. Die Belange der Meinungsfreiheit finden
demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei
der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung
wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt
über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach
- auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99,
185 ). Diese Vorschriften tragen dem
Umstand Rechnung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht
nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach Art. 2
Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung
einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen
Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht
vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2
GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen
und in dem Recht der persönlichen Ehre.
30
Bei der Auslegung und Anwendung der
zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte
die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend
berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf
der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198
; 85, 1, ; stRspr). Die
Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als
einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer
rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung
voraussetzt (vgl. BGHZ 45, 296 ; 50, 133
; 73, 120 ). In Fällen der
vorliegenden Art ist eine Abwägung zwischen der Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits
und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der
Äußerung andererseits vorzunehmen. Im Zuge der Abwägung sind
die grundrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Maßgebend
wird dabei eine Reihe von Prüfungsgesichtspunkten und
Vorzugsregeln, die in der Rechtsprechung entwickelt worden
sind, um eine größtmögliche Wahrung der beiderseitigen
grundrechtlichen Positionen und Interessen bei der
Beurteilung und Entscheidung über Fälle von
Meinungsäußerungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 61, 1
; 85, 1 ; 93, 266
; 99, 185 ). Das
Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhängigkeit
von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt
vorausbestimmen.
31
b) Weichenstellend für die Prüfung einer
Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der
Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie
ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des
Beschwerdeführers beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung
ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das
subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen,
sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines
unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums
hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BGHZ 95, 212
; 132, 13 ). Fern liegende Deutungen
sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Ist
der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist
er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber,
dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die
Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche
Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist
bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt
auszugehen.
32
Vorliegend hat der Bundesgerichtshof
Mehrdeutigkeit angenommen. Er hat seiner Entscheidung jedoch
die vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung von straf-
und zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit
erfolgter mehrdeutiger Meinungsäußerungen entwickelten
Maßstäbe zu Grunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, dass sie
auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen nicht
in gleicher Weise anwendbar sind. Daher ist schon der
Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung verfehlt (aa). Auch
die auf dieser Grundlage vom Bundesgerichtshof vorgenommene
Abwägung widerspricht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen (bb).
33
aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht geht bei
der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen
wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von
dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird,
wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer
Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher
mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben,
welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl.
BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 94,
1 ). Lassen Formulierungen oder die Umstände der
Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende
Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die
Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur
Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach
dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 - zur
strafrechtlichen Verurteilung -; BVerfGE 85, 1 ;
86, 1 - zur zivilrechtlichen
Verurteilung). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen
einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit
staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die
Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus
negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des
Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche
Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer
einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information
und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die
Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfGE 43,
130 54, 129 94, 1 ).
34
(2) Ein gleicher Schutzbedarf für die
individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit
des Meinungsbildungsprozesses besteht indessen nicht bei
gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung
zukünftiger Äußerungen. Hier ist im Rahmen der rechtlichen
Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu
berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich
in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich
klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen
Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde
zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung
bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder
Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten
Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich
bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird
entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei
Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung,
Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen
und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen
ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem
Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241
; 93, 266 ).
35
Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage
einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein
verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer
Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die
Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch
solche, die zu keiner oder nur einer geringeren
Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem
Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt
liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses
Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in
Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine
persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm
beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine
Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung
des Zivilgerichts kann der Äußernde nach der Rechtsprechung
vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich
ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der
eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt
entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten
Klarstellungen zu wiederholen (allgemein zur Abwendung der
Verurteilung zur Unterlassung vgl. BGHZ 14, 163 ;
78, 9 ; BGH, NJW 1994, 1281 ;
Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn.
20 f.).
36
Anders als bei straf- oder zivilrechtlichen
Sanktionen, die nachträglich an eine schon gefallene Äußerung
anknüpfen, ist ein den Prozess freier Meinungsäußerung und
-bildung beeinträchtigender Einschüchterungseffekt durch
diese Anforderungen an den sich Äußernden nicht zu erwarten.
Sein Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt der Äußerung
bleibt gewahrt. Zugleich wird der Schutz des
Persönlichkeitsrechts des nachteilig Betroffenen
gewährleistet. Der Äußernde kann sein Äußerungsanliegen in
freier Selbstbestimmung in einer das Persönlichkeitsrecht
nicht verletzenden Art und Weise weiterverfolgen. Sieht er
sich dazu nicht in der Lage, trifft er auf die im
Persönlichkeitsschutz begründete Schranke der
Meinungsäußerungsfreiheit.
37
(3) Der Bundesgerichtshof hat der vom
Beschwerdeführer und vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten
Deutungsvariante eine andere gegenübergestellt und die
rechtliche Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung allein
an ihr vorgenommen. Dadurch hat er seine Entscheidung nicht
an den für Unterlassungsansprüche maßgebenden Grundsätzen
ausgerichtet.
38
Der Beschwerdeführer und das Berufungsgericht
verstehen die Aussage des Beklagten als Behauptung, er habe
auf Grund einer ausdrücklichen oder konkludenten
Verpflichtungserklärung im Auftrag des
Staatssicherheitsdienstes gearbeitet und Informationen über
Dritte an diesen als "Dienstherrn" zu dessen Nutzen
weitergegeben. Der Bundesgerichtshof hält diese Auslegung
zwar für vertretbar, hat aber als weitere Deutungsvariante
angenommen, die Äußerung enthalte die Aussage, der
Beschwerdeführer habe dem Staatssicherheitsdienst Dienste
geleistet, indem er diesem im Rahmen seiner zu ihm
bestehenden Kontakte entsprechend dessen Erwartungen
Informationen über Dritte oder bestimmte Vorgänge geliefert
habe; hierbei habe er in Kenntnis dessen, dass diese
Informationen dem Staatssicherheitsdienst dienlich, also
nützlich gewesen seien, der Sache nach wie ein Beauftragter
gehandelt. Dieses Verständnis der Äußerung lasse sich
jedenfalls nicht ausschließen.
39
Der Bundesgerichtshof hat diese
Deutungsvariante in Anwendung der vom
Bundesverfassungsgericht für straf- und zivilrechtliche
Sanktionen entwickelten Rechtsprechung auch für den
streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch zu Grunde
gelegt. Damit hat er dem Unterschied zivilrechtlicher
Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen gegenüber
straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen für eine in der
Vergangenheit erfolgte Äußerung nicht Rechnung getragen. Der
Prüfung hätte die das Persönlichkeitsrecht stärker
verletzende Deutungsvariante zu Grunde gelegt werden müssen.
Bereits wegen des unzutreffend gewählten Ausgangspunkts sind
die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen
verfehlt worden.
40
bb) Die unzutreffende Wahl des Ausgangspunkts
der Prüfung hat sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auf
die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ausgewirkt. Diese
entspricht auch im Übrigen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht in jeder Hinsicht.
41
(1) Die Aussage, der Beschwerdeführer habe als
"IM-Sekretär" im Dienste des Staatssicherheitsdienstes
gestanden, ist - wie auch der Bundesgerichtshof feststellt -
eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Da es sich um
eine Tatsachenbehauptung handelt, ist sie dem Wahrheitsbeweis
zugänglich.
42
Beweisbelastet für die Richtigkeit einer
persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung ist nach der
fachrichterlichen Rechtsprechung derjenige, der sie aufstellt
(vgl. BGHZ 132, 13 ). Dies entspricht auch dem
Rechtsgedanken des § 186 StGB, dessen Anwendung im
Äußerungsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in
der Regel keinen rechtfertigenden Grund (vgl. BVerfGE 61, 1
; 94, 1 ; 99, 185 ).
Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit daher bei
Tatsachenbehauptungen, die bewusst unwahr oder
erwiesenermaßen falsch sind, hinter das Persönlichkeitsrecht
zurück (vgl. BVerfGE 85, 1 ).
43
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
ist die Wahrheit oder Unwahrheit im Hinblick auf die von ihm
zu Grunde gelegte, dem Beklagten ungünstigere
Deutungsvariante nicht feststellbar. Nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs ist der Wahrheitsbeweis ebenso wenig für
die dem Beklagten günstigere Deutung seiner Äußerung
erbracht. Es war somit bei jeder der Deutungsvarianten von
einem "non liquet" auszugehen.
44
Für die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen,
deren Wahrheitsgehalt nicht endgültig festgestellt werden
kann, prüft die Rechtsprechung der Zivilgerichte den
Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und
den Belangen des Persönlichkeitsschutzes daran, ob der
Äußernde die Anforderungen erfüllt hat, die bei der
Verbreitung von Tatsachenbehauptungen ungeklärten
Wahrheitsgehalts an eine Rechtfertigung durch Wahrnehmung
berechtigter Interessen (§ 193 StGB) zu stellen sind
(vgl. BGH, NJW 1987, S. 2225 m.w.N.). Jedenfalls
in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich
berührende Angelegenheit geht, kann nach dieser
Rechtsprechung auch eine möglicherweise unwahre Behauptung
demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, so lange nicht
untersagt werden, wie er vor der Aufstellung und Verbreitung
seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den
Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. BGHZ 132, 13
).
45
Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten
bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern der
Umfang dieser Sorgfaltspflichten von den Fachgerichten im
Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen
wird (vgl. BVerfGE 99, 185 ). Die Fachgerichte
dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im
Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen,
die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen
und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken
können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 85, 1
). Sie haben andererseits aber auch zu
berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der
Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 ;
99, 185 ). Liegt ein schwerwiegender Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht vor, sind deshalb hohe Anforderungen
an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellen (vgl. BGHZ
95, 212 ; 132, 13 ). Diese sind
verletzt, wenn sich der Äußernde selektiv und ohne dass dies
für die Öffentlichkeit erkennbar wäre, allein auf dem
Betroffenen nachteilige Anhaltspunkte stützt und hierbei
verschweigt, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung
spricht (vgl. BVerfGE 12, 113 ; BGHZ 31,
308 ).
46
(2) Diesen Anforderungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ist der Bundesgerichtshof bei der
Bemessung des Umfangs der Wahrheits- und Sorgfaltspflicht des
Beklagten nicht einmal von seinem eigenen Ausgangspunkt her
bei der minder eingriffsintensiven Deutung der in Frage
stehenden Äußerung gerecht geworden. Erst recht sind sie
nicht bei der vorliegend maßgebenden Deutungsvariante
erfüllt.
47
Zu Unrecht beruft sich der Bundesgerichtshof
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn er
meint, der Beschwerdeführer müsse die nicht erwiesene
Behauptung schon deshalb auch für die Zukunft hinnehmen, weil
diese eine Stellungnahme in einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Angelegenheit betreffe. Auch bei
solchen Äußerungen sind die schon erwähnten
Sorgfaltsanforderungen zur Sicherung des grundrechtlichen
Schutzanspruchs zu beachten. Diese sind vorliegend nicht
schon dadurch erfüllt, dass dem Beklagten keine
Nachforschungen möglich waren, die über den bereits allgemein
bekannten Kenntnisstand hinausführten.
48
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar
anerkannt, dass der dem Äußernden neben seiner Wahrheits- und
Sorgfaltspflicht obliegenden erweiterten Darlegungslast für
ehrenrührige Behauptungen durch den Verweis auf
unwidersprochene Pressemitteilungen genügt werden kann (vgl.
BVerfGE 85, 1 ). Jedoch gilt dies nur,
wenn diese Presseberichte zur Stützung der aufgestellten
Behauptung geeignet sind (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
Ist dem Äußernden bekannt, dass die Richtigkeit der
verbreiteten Behauptung in Frage gestellt ist, so kann er
sich auf diese Berichterstattung nicht stützen (vgl. BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2000 -
1 BvR 456/95 -, NJW-RR 2000, S. 1209 ). Die
Wahrheitspflicht geht somit über die Verpflichtung hinaus,
die dem Äußernden offen stehenden Nachforschungsmöglichkeiten
auszuschöpfen. Der Äußernde muss kenntlich machen, wenn von
ihm verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis seiner
Nachforschungen nicht gedeckt sind. Eine nach seinem
Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er
nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfGE 12, 113
; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, NJW-RR 2000,
S. 1209 ; BGHZ 132, 13 ).
49
Vorliegend war die Art der Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Kontakt mit dem Staatssicherheitsdienst
selbst für die vom Bundesgerichtshof gefundene weniger
eingriffsintensive Deutungsvariante streitig. Die auch von
öffentlichen Stellen verbreiteten Aussagen hierzu waren
ebenso wie die Medienberichterstattung kontrovers. Zu
beurteilen war nicht die Verbreitung einer konkreten
Tatsachenbehauptung auf Grund einer in den Medien
unwidersprochen verbreiteten Meldung, sondern die selektive
Darstellung allein einer bestimmten Sicht auf die bekannten
Tatsachen als zutreffend. Über deren Richtigkeit aber
herrschte Streit.
50
Von dem Äußernden ist im Interesse des
Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen zu verlangen, dass er
dann, wenn er sich eine bestimmte, das Persönlichkeitsrecht
verletzende Sicht auf bekannte Tatsachen zu Eigen macht, zum
Ausdruck bringt, dass diese Sicht umstritten und der
Sachverhalt nicht wirklich aufgeklärt ist. Steht die Wahrheit
nicht fest und lässt sie sich auch nicht mit hinreichender
Sorgfalt ermitteln, hat der Äußernde jedenfalls Sorgfalt auf
die Wiedergabe des Kenntnisstandes zu verwenden. Hiervon war
der Beklagte auch nicht schon wegen der durch den
Bundesgerichtshof angeführten Erwägung entbunden, der
Beschwerdeführer habe sich aus eigenem Entschluss in das
Rampenlicht der Öffentlichkeit begeben und der Beklagte habe
seine Behauptung nicht etwa ohne jeden Anhaltspunkt
aufgestellt, wie die bekannten Indizien über die Kontakte des
Beschwerdeführers mit dem Staatssicherheitsdienst zeigten. Es
führt nicht zu einer mit der Vermutung für die Zulässigkeit
der freien Rede unvereinbaren Überspannung der
Wahrheitspflicht des Beklagten, wenn dieser, falls er künftig
erneut Stellung nehmen will, offen legen muss, dass eine
gesicherte Tatsachengrundlage für die von ihm aufgestellte
Behauptung fehlt.
51
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind
unbegründet.
52
Die Ansprüche auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs.1 GG), auf effektiven Rechtsschutz und auf
ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG) sind nicht dadurch verletzt worden,
dass der Bundesgerichtshof die Sache nicht an die
Tatsacheninstanz zurückverwiesen hat, um dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu der vom
Bundesgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde gelegten
Deutung der Äußerung zu stellen. Insbesondere ist der
Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen
Verfahrensgrundrechten verletzt worden, dass es nicht zu
einer Vernehmung des früheren Bundeskanzlers Helmut Schmidt
zu der Behauptung gekommen ist, dieser habe den
Beschwerdeführer persönlich gebeten, mit dem
Staatssicherheitsdienst Kontakt aufzunehmen. Es ist schon
nicht erkennbar, dass dieser oder ein ähnlicher Beweisantrag
zur hinreichenden Aufklärung des Verhältnisses zwischen dem
Staatssicherheitsdienst und dem Beschwerdeführer führen
kann.
53
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
Bundesgerichtshof zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre,
wenn er seiner Prüfung die den Beschwerdeführer stärker
belastende Deutung der Äußerung zu Grunde gelegt und die zum
Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers
gebotenen Anforderungen an die Wahrheitspflicht des Beklagten
gestellt hätte. Die angegriffene Entscheidung ist daher
aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
54
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.