BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1698/03 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 19. September 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg. Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die
mittelbar angegriffene Norm beruhen auf einer Verletzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der
Beschwerdeführer.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).