BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1699/01 -
der Frau F...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 7. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Prozesskostenhilfeverfahren.
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1. Im Klageverfahren will die
Beschwerdeführerin Schadenersatz wegen einer ärztlichen
Behandlung in der O. C. in der Zeit vom 25. November 1985 bis
zum 20. Februar 1986 geltend machen. Sie sei während dieser
Zeit ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen mit
Psychopharmaka behandelt worden, was zu bleibenden Schäden
geführt habe.
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2. a) Das Landgericht Berlin hatte den
Prozesskostenhilfeantrag mangels ausreichender
Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Zur Begründung hatte es
unter anderem ausgeführt: Ein Zahlungsanspruch sei jedenfalls
verjährt. Nach dem einschlägigen Recht der ehemaligen DDR
seien im Falle ärztlicher Fehlbehandlung ausschließlich
vertragliche Ansprüche in Betracht gekommen. Gemäß § 475
Nr. 3 ZGB der DDR sei für den Beginn der für vertragliche
Ansprüche geltenden vierjährigen Verjährungsfrist derjenige
Zeitpunkt maßgeblich gewesen, zu dem der Anspruch objektiv
hätte geltend gemacht werden können. Demgegenüber habe nach
§ 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB die Verjährungsfrist
außervertraglicher Ansprüche erst dann zu laufen begonnen,
wenn der Geschädigte positive Kenntnis vom Schaden und von
der Person des Schädigers erlangt habe. Der Bundesgerichtshof
habe offen gelassen, ob die in der Rechtsliteratur der DDR
erwogene analoge Anwendung dieser Vorschrift auf vertragliche
Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden in Betracht
komme. Nach Auffassung der Kammer sei maßgeblich auf die
Rechtspraxis in der ehemaligen DDR abzustellen. Diese lasse
indes eine analoge Anwendung des § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB
auf Fälle der vorliegenden Art nicht erkennen. Somit sei ein
vertraglicher Schadenersatzanspruch verjährt; die vierjährige
Verjährungsfrist habe unmittelbar nach Abschluss der
ärztlichen Behandlung im Februar 1986 zu laufen begonnen, und
habe daher noch vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR
zur Bundesrepublik Deutschland geendet (Art. 231 § 6
Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
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b) Das Kammergericht wies die Beschwerde gegen
den Beschluss des Landgerichts mit im Wesentlichen folgender
Begründung zurück: Das Landgericht sei zu Recht von einem
vertraglichen Anspruch ausgegangen. Der Senat schließe sich
auch der Auffassung des Landgerichts an, dass allein die
Verjährungsvorschrift des § 475 Nr. 3 ZGB einschlägig
sei. Demnach sei ein vertraglicher Schadenersatzanspruch
verjährt. Verjährung wäre aber auch eingetreten, wenn sich
die Beschwerdeführerin auf einen außervertraglichen Anspruch
berufen könnte.
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3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
den Beschluss des Kammergerichts vom 30. August 2001 und rügt
die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 20 Abs. 3
GG) und des Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Der Beschluss des Kammergerichts vom 30. August
2001 - 20 W 272/01 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Die für die Entscheidung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. a) Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein verankerten
Rechtsstaatsprinzip folgt das Gebot einer weitgehenden
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78,
104 ; 81, 347 ). So darf die
"hinreichende Aussicht auf Erfolg" des Rechtsschutzbegehrens
im Sinne des § 114 ZPO nicht unter Beantwortung
schwieriger, bislang nicht geklärter Rechtsfragen verneint
werden. Dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz
zur bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren
Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und
gegebenenfalls von dort aus in die höhere Instanz zu bringen
(vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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b) Diese Grundsätze werden durch den
angegriffenen Beschluss des Kammergerichts verletzt. Die von
der Beschwerdeführerin beabsichtigte Klage auf Schadenersatz
wirft schwierige, bislang nicht geklärte Rechtsfragen auf.
Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Kammergerichts
wäre ein vertraglicher Schadenersatzanspruch nicht verjährt,
wenn der Fristlauf nicht gemäß § 475 Nr. 3 ZGB bereits
mit der objektiv bestehenden Möglichkeit der Geltendmachung
des Anspruchs begonnen hätte, sondern in analoger Anwendung
des § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB erst mit Erlangung der
Kenntnis von Schaden und Schädiger durch die
Beschwerdeführerin. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil
vom 3. Mai 1994 offen gelassen, ob § 475 Nr. 2 Satz 1
ZGB auf vertragliche Schadenersatzansprüche wegen
Gesundheitsschäden analog anzuwenden ist, wie dies in der
Rechtsliteratur der ehemaligen DDR erwogen wurde (vgl. BGHZ
126, 87 ). Diese schwierige Rechtsfrage ist danach
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Wie sie zu entscheiden ist, muss dem Verfahren in der
Hauptsache vorbehalten bleiben. Daher durfte das
Kammergericht diese Rechtsfrage nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.