BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1700/02 -
des Herrn W ...,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Art und
Berechnung der Rente des Beschwerdeführers aus der
Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL).
2
Sie richtet sich gegen zwei Mitteilungen der
VBL, gegen zwei Urteile des Landgerichts Karlsruhe und des
Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie gegen § 18 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21.
Dezember 2000 (BGBl I S. 1914, im Folgenden: BetrAVG).
3
1. Der am 16. November 1940 geborene
Beschwerdeführer war vom 8. November 1966 bis zum
31. Oktober 1996 beim Bundesverband für den Selbstschutz
als Angestellter beschäftigt und bei der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, der VBL, pflichtversichert. Das
Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag. Hintergrund
war die Auflösung des Bundesverbandes mit Wirkung vom
1. Januar 1997 durch § 1 des Gesetzes über die
Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz vom
25. März 1997 (BGBl I S. 731). Gemäß § 2
dieses Gesetzes ging das Vermögen des Bundesverbandes
einschließlich der Verbindlichkeiten mit der Auflösung auf
die Bundesrepublik Deutschland über.
4
Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
55 Jahre alte Beschwerdeführer war anschließend
arbeitslos, bis er nach der Vollendung seines
60. Lebensjahrs ab dem 1. Dezember 2000 eine
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe
von 2.409,02 DM monatlich erhielt. Zusätzlich erhielt er
ab dem 1. Dezember 2000 von der Beklagten eine Rente in
Höhe von 848,23 DM monatlich. Es handelte sich um eine
so genannte Versicherungsrente, nicht um die vom
Beschwerdeführer beantragte so genannte Versorgungsrente.
5
Dem System der Zusatzversorgung der Beklagten
lag bis zum 31. Dezember 2000 der Tarifvertrag über die
Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie
von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4.
November 1966 (Versorgungs-TV) zu Grunde. Dieser begründete
in § 4 für die Arbeitgeber die Pflicht, ihre
Arbeitnehmer bei der Beklagten so zu versichern, dass diese
im Rahmen einer Gesamtversorgung eine dynamische
Versorgungsrente erwerben konnten. Die konkrete Ausgestaltung
der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der
Beklagten. Die Satzung unterschied bis zu ihrer zum 1. Januar
2001 erfolgten Neufassung zwischen den beiden Rentenarten
Versorgungsrente und Versicherungsrente. Unter welchen
Voraussetzungen welche der beiden Rentenarten geschuldet war,
regelte § 37 Abs. 1 der alten Fassung der Satzung
(VBLS a.F.):
6
§ 37
7
Anspruch auf Versorgungsrente und
Versicherungsrente
8
(1) Tritt bei dem Versicherten, der die
Wartezeit (§ 38) erfüllt hat, der Versicherungsfall
(§ 39) ein und ist er in diesem Zeitpunkt
9
a) pflichtversichert, hat er Anspruch auf
Versorgungsrente für Versicherte (§§ 40 bis 43 b)
(Versorgungsrentenberechtigter),
10
b) freiwillig weiterversichert oder
beitragsfrei versichert, hat er Anspruch auf
Versicherungsrente für Versicherte (§§ 44, 44 a)
(Versicherungsrentenberechtigter).
11
Versorgungsrentenberechtigt waren demnach
typischerweise diejenigen Arbeitnehmer, die unmittelbar aus
dem mit dem öffentlichen Arbeitgeber bestehenden
Arbeitsverhältnis in Rente gingen, während die vorzeitig (vor
Eintritt des Versicherungsfalls) ausgeschiedenen Arbeitnehmer
typischerweise nur versicherungsrentenberechtigt waren. Die
inhaltliche Ausgestaltung der beiden Rentenarten unterschied
sich wesentlich, wobei die Versorgungsrente für den Rentner
regelmäßig günstiger war. Durch die Versorgungsrente sollte -
vereinfacht dargestellt - dem Versicherten ein bestimmtes
Gesamtversorgungsniveau gewährt werden, das sich an der
Beamtenversorgung orientierte (Gesamtversorgung).
Berechnungsgrundlagen waren das in den letzten drei
Arbeitsjahren vom Versicherten erzielte
Bruttodurchschnittsentgelt (gesamtversorgungsfähiges Entgelt)
und die gesamtversorgungsfähige Zeit. Nach 40 Dienstjahren
sollte seine Gesamtversorgung 75 % dieses Betrags
erreichen (Bruttogesamtversorgung). Bei kürzerer Dienstzeit
verringerte sich der Prozentsatz. In der Summe der auf
Pflichtbeiträgen beruhenden Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Leistungen der VBL durfte die
Versorgung 91,75 % des letzten, mithilfe gewisser
Fiktionen berechneten, Nettogehalts nicht übersteigen
(Nettogesamtversorgung).
12
Die Höhe der Versicherungsrente war unabhängig
von der Höhe der Versorgungsrente, die der Versicherte bei
Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen hätte
erreichen können. Sie betrug im Falle einer
Versicherungsrente nach § 44 a VBLS a.F.
0,4 % des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des
Ausscheidens, multipliziert mit der Zahl der bis dahin
abgeleisteten vollen Dienstjahre. § 44 a VBLS a.F.
war als Reaktion auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG -
vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) mit Wirkung
ab 22. Dezember 1974 in die Satzung eingefügt worden und
übernahm klarstellend die Regelung des damals neuen § 18
Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (aus heutiger Sicht: BetrAVG
a.F.) über den Mindestanspruch vorzeitig ausscheidender
Arbeitnehmer auf Zusatzrente. Die schon vor der Einführung
des § 44 a VBLS a.F. bestehende, in § 44
VBLS a.F. geregelte andere Berechnungsart der
Versicherungsrente behielt Bedeutung außerhalb des
Anwendungsbereichs des § 44 a VBLS a.F. sowie
in Fällen, in denen der nach § 44 VBLS a.F.
errechnete Betrag höher lag als der nach § 44 a
VBLS a.F. errechnete. Die Versicherungsrente nach
§ 44 VBLS a.F. bemaß sich einerseits nach bestimmten
Prozentsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (für
die Umlagen entrichtet worden waren), andererseits nach
bestimmten Prozentsätzen verschiedener, teils vom
Arbeitgeber, teils vom Arbeitnehmer entrichteter Beiträge;
sie orientierte sich also nicht am Versorgungsgedanken,
sondern stellte eine versicherungsmathematische Größe
dar.
13
Die Beklagte stellte unter anderem im Hinblick
auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März
2000 (2. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 1136/96 -, NJW
2000, S. 3341) ihr Versorgungssystem von der
Gesamtversorgung auf das so genannte Punktemodell um. Die
Systemumstellung beruhte auf dem Tarifvertrag über die
betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002, in Kraft getreten zum 1. Januar
2001. Für das Jahr 2001 sahen die Tarifvertragsparteien eine
Einführungsphase vor. Deshalb erfolgte die Umstellung formell
zwar zum 1. Januar 2001, faktisch aber erst zum
1. Januar 2002 (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt,
Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
2. Aufl. 2003, Rn. 96). Die rückwirkend zum
1. Januar 2001 neu gefasste Satzung der Beklagten (VBLS)
enthält deshalb Übergangsregelungen für diejenigen Personen,
die vor dem 1. Januar 2002 bereits rentenberechtigt
waren. Demnach sind - vereinfacht dargestellt - die
Versorgungsrenten für die am 31. Dezember 2001
Versorgungsrentenberechtigten und die Versicherungsrenten für
die am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigten
jeweils zum 31. Dezember 2001 festzustellen (Entsprechendes
gilt mittlerweile für die Rentenberechtigten mit Rentenbeginn
am 1. Januar 2002). Diese Renten werden seitdem als
Besitzstandsrenten weitergezahlt. Sie werden entsprechend
§ 39 VBLS dynamisiert, indem sie ab dem 1. Juli
2002 jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % erhöht
werden.
14
Die mit Schreiben vom 23. November 2000
mitgeteilte Erstberechnung der ab Dezember 2000 zu zahlenden
Rente des Beschwerdeführers ergab gemäß § 37 Abs. 1
VBLS a.F. nur einen Anspruch auf Versicherungsrente, weil er
bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen seiner
Arbeitslosigkeit nicht mehr pflichtversichert war. Nach
Auffassung der Beklagten lag keiner der in § 37
Abs. 4 VBLS a.F. geregelten Ausnahmefälle vor, bei
denen der Versicherte trotz seines vorzeitigen Ausscheidens
als bei Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert
galt. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer, anders als
§ 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F.
voraussetzte, bei seinem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis noch nicht das 58. Lebensjahr
vollendet.
15
§ 37 Abs. 4 VBLS a.F. lautete:
16
(4) Als bei Eintritt des Versicherungsfalles
pflichtversichert gilt ein beitragsfrei Versicherter, der
aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund eines für die
Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Buchst. a bis d
geltenden Tarifvertrages oder einer entsprechenden Vorschrift
eines für sonstige Beteiligte geltenden Tarifvertrages, die
für den gleichen Personenkreis gleichartige Regelungen
trifft, aus seiner Beschäftigung ausscheiden musste, wenn er
aus demselben Grund auch aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden ist.
17
Als bei Eintritt des Versicherungsfalles
pflichtversichert gilt ferner ein beitragsfrei Versicherter,
der aufgrund einer von dem Beteiligten aus betrieblichen
Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines von dem
Beteiligten aus nicht verhaltensbedingten Gründen
veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden ist, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und
mindestens 240 Umlagemonate zurückgelegt hatte.
18
Infolgedessen erhielt der Beschwerdeführer
eine Versicherungsrente von insgesamt 848,23 DM monatlich ab
dem 1. Dezember 2000. Diese setzte sich zusammen aus
einem gemäß § 44 VBLS a.F. errechneten Betrag in Höhe
von 15,23 DM monatlich für solche Versicherungszeiten, die
nicht nach § 44 a VBLS a.F. berücksichtigt werden
konnten, sowie aus einem nach § 44 a VBLS a.F.
errechneten Betrag in Höhe von 833,00 DM monatlich für die
Zeit vom 8. November 1966 bis 31. Oktober 1996.
19
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 musste
die Rente des Beschwerdeführers neu berechnet werden, weil ab
diesem Zeitpunkt eine geänderte Fassung des § 18 BetrAVG
in Kraft getreten war, die unter anderem die Mindestansprüche
der vorzeitig ausgeschiedenen Versicherten der Beklagten neu
regelte. Die bis dahin geltende Fassung des § 18 BetrAVG
(a.F.) sowie mehrere vorhergehende Fassungen hatte das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 1998
(BVerfGE 98, 365) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1
und Art. 12 Abs. 1 GG erklärt, unter anderem im
Hinblick auf eine Ungleichbehandlung der von § 18
BetrAVG erfassten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
gegenüber den Arbeitnehmern der Privatwirtschaft.
20
Auch die neue Fassung des § 18 BetrAVG
trifft allerdings für die von ihr erfassten Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes Sonderregelungen über die Art der
Berechnung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung.
Vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer erhalten - vereinfacht
dargestellt - gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG einen
maßgeblich von der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmten
Bruchteil derjenigen Leistung, die ihnen bei dem
höchstmöglichen Versorgungssatz (so genannte Voll-Leistung)
zugestanden hätte. Demgegenüber richtet sich für die nicht
von § 18 BetrAVG erfassten vorzeitig ausgeschiedenen
Arbeitnehmer die nach § 2 BetrAVG vorzunehmende
ratierliche Berechnung zwar auch nach der Dauer des
Arbeitsverhältnisses; diese wird aber zu der von dem
betroffenen Arbeitnehmer bis zu der in der
Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze erreichbaren
maximalen Betriebszugehörigkeit und dem damit
korrespondierenden höchstmöglichen individuellen
Rentenanspruch ins Verhältnis gesetzt.
21
Ein zweiter wesentlicher Unterschied betrifft
die Bewertung der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da deren Höhe
im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig noch
nicht feststeht, muss sie fiktiv berechnet werden. Dazu
ordnet § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f
BetrAVG zwingend das "bei der Berechnung von
Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässige
Verfahren" an (so genanntes Näherungsverfahren). Demgegenüber
sieht § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG für den Fall
der Ablehnung des Näherungsverfahrens durch eine Partei eine
- ebenfalls fiktive - auf den im Zeitpunkt des
Ausscheidens erreichten Entgeltpunkten basierende Berechnung
vor.
22
Eine dritte Sonderregelung ist der Ausschluss
der in § 16 BetrAVG geregelten Anpassungsprüfungspflicht
des Arbeitgebers für den unter § 18 BetrAVG fallenden
Personenkreis, für den § 18 Abs. 4 BetrAVG - soweit
die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer betroffen sind -
eine eigenständige Anpassungsregelung trifft.
23
§ 18 BetrAVG wird ergänzt durch die
gleichzeitig in Kraft getretene Übergangsregelung des
§ 30 d BetrAVG. Diese modifiziert die Berechnung
der Zusatzrente für die vor dem 1. Januar 2001 vorzeitig
ausgeschiedenen Arbeitnehmer in einigen Punkten und sieht in
Absatz 1 Satz 3 eine Besitzstandsregelung für
diejenigen Arbeitnehmer vor, bei denen der Versorgungsfall
vor dem 1. Januar 2001 eingetreten ist.
24
Die Neuberechnung der Rente des
Beschwerdeführers auf der Grundlage des § 18 BetrAVG
ergab nach der Mitteilung der Beklagten vom 28. August
2001 nur einen Betrag von 742,75 DM monatlich, also rund
100 DM weniger als vorher. Allerdings griff zugunsten des
Beschwerdeführers die Bestandsschutzregelung des
§ 30 d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ein, so dass
er weiterhin Anspruch auf den bisher gezahlten Betrag von
848,23 DM monatlich hatte.
25
2. Der Beschwerdeführer meinte, sowohl die
neue Fassung des § 18 BetrAVG als auch das seinem
Versorgungsrentenanspruch entgegenstehende Satzungsrecht der
Beklagten seien verfassungswidrig. Wegen der
Verfassungswidrigkeit der alten Fassung des § 18 BetrAVG
sei insbesondere die dieser nachgebildete Bestimmung des
§ 44 a VBLS a.F. nicht mehr anwendbar.
Infolgedessen stehe ihm eine Versorgungsrente oder zumindest
eine entsprechend berechnete Rente zu. Dahingehende
Feststellungen beantragte er im Ausgangsverfahren vor dem
Landgericht. Die Beklagte erstellte auf Wunsch des Gerichts
unter dem 13. März 2001 eine Fiktivberechnung, bei der
sie zugunsten des Beschwerdeführers das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS
a.F. unterstellte und so eine hypothetische Versorgungsrente
in Höhe von 1.524,14 DM monatlich errechnete.
26
Das Landgericht wies die Klage ab. Der mit dem
Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Versorgungsrente ergebe
sich weder unmittelbar aus der Satzung der Beklagten noch
folge er aus einem Verstoß der Satzung gegen höherrangiges
Recht. Insbesondere verletze die Stichtagsregelung des
§ 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. nicht die
Grundrechte aus Art. 14, Art. 12 oder Art. 3
GG, § 9 AGBG oder den Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB). Weitergehende als die durch die Satzung
begründeten Anwartschaften hätten dem Beschwerdeführer zu
keinem Zeitpunkt zugestanden. § 37 Abs. 4
Satz 2 VBLS a.F. solle die betroffenen Arbeitnehmer
schützen, weil diese in höherem Alter erhebliche
Schwierigkeiten hätten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Dass der Satzungsgeber die Grenze bei 58 Jahren
sachwidrig gezogen hätte, sei nicht ersichtlich. Die
Versicherungsrente werde durch die Neufassung des § 18
BetrAVG dynamisiert. Auch der Hilfsantrag sei nicht
erfolgreich. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers werde
nicht ersichtlich, inwieweit ihm aus der geltend gemachten
Unwirksamkeit des § 44 a VBLS a.F. eine
Versorgungsrente nach § 37 Abs. 4 Satz 2,
§§ 40 ff. VBLS a.F. erwachsen solle.
27
In der Berufungsinstanz führte der
Beschwerdeführer sein inhaltlich unverändertes Begehren mit
geringfügig abweichend formulierten Anträgen fort. Mit dem
Hauptantrag begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet sei, an ihn eine Versorgungsrente gemäß
§ 37 Abs. 1 Buchstabe a VBLS a.F. unter
Annahme des Bestehens der Pflichtversicherung bei Eintritt
des Versorgungsfalles ab dem 1. Dezember 2000 zu
gewähren. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass die
Beklagte verpflichtet sei, an ihn ab dem 1. Dezember
2000 eine "Versorgungsrente in satzungsmäßiger Höhe ohne
Anwendung der Beschränkungen in §§ 44, 44 a VBLS,
also eine Rente unter Berücksichtigung der erdienten
Versorgungszusage und unter Berücksichtigung der
Betriebszugehörigkeit im öffentlichen Dienst zu
gewähren".
28
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des
Beschwerdeführers zurück und ließ die Revision nicht zu.
Hinsichtlich des Hauptantrags bestätigte es die Begründung
des Landgerichts. Hinsichtlich des Hilfsantrags sei die
Berufung mangels darauf bezogener Berufungsbegründung
unzulässig.
29
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
durch die Mitteilungen der Beklagten vom 28. August 2001 und
vom 23. August 2002, die Urteile des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts sowie unmittelbar durch § 18
BetrAVG.
30
§ 18 BetrAVG verstoße gegen Art. 3
Abs. 1 GG, weil die Norm für die von ihr betroffenen
Arbeitnehmer andere Regelungen treffe als § 2 BetrAVG
für die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft. Art. 3
Abs. 1 GG sei insbesondere insoweit verletzt, als für
die Anrechnung der gesetzlichen Rente zur Bestimmung von
deren Höhe zwingend das Näherungsverfahren vorgesehen sei.
Dadurch würden die unter § 18 BetrAVG fallenden
Arbeitnehmer nicht nur gegenüber den unter § 2 BetrAVG
fallenden Arbeitnehmern benachteiligt, die gemäß § 2
Abs. 5 BetrAVG auch eine konkretere Berechnung ihrer
Sozialversicherungsrente verlangen könnten, sondern auch
gegenüber denjenigen Rentnern, die Anspruch auf eine
Versorgungsrente hätten, weil bei diesen die tatsächlich
bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
angesetzt werde.
31
§ 18 BetrAVG verletze des Weiteren das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG, weil
die in der Norm vorgesehene Berechnung dem Beschwerdeführer
dessen bereits erdiente Rente entziehe. Der Höhe nach sei mit
Art. 14 GG und mit dem Vertrauensschutz nur eine solche
Berechnung vereinbar, die § 2 Abs. 5 BetrAVG
entspreche, weil nur so dem Arbeitnehmer der bei seinem
Ausscheiden erreichte, durch eigene Arbeitsleistung erworbene
Versorgungsgrad erhalten bleibe. Eine solche anteilige
Berechnung sei arbeitsvertraglich geschuldet und unterliege
schon deshalb dem Schutz des Art. 14 GG. Der Gesetzgeber
habe es außerdem unterlassen, den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers vor einer Auszehrung zu schützen, indem der
Zahlbetrag stets nur in Höhe von 1 % gesteigert werde.
Darin liege gleichzeitig eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung gegenüber den nicht unter § 18
BetrAVG fallenden Betriebsrentnern.
32
Die Prinzipien des Vertrauens- und des
Eigentumsschutzes habe die Beklagte bei früheren
Satzungsänderungen selbst anerkannt. So habe sie den von den
Versicherten bereits erreichten Versorgungsgrad gemäß
§ 98 Abs. 5 VBLS a.F. mit dem Stand des
31. Dezember 1991 geschützt. Mit diesen Prinzipien des
Vertrauens- und Eigentumsschutzes breche § 18 BetrAVG,
indem kein Sockelbetrag in Höhe von 35 % des
Bruttoversorgungssatzes beziehungsweise 45 % des
Nettoversorgungssatzes mehr anerkannt werde. Das in § 18
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f BetrAVG vorgesehene
Näherungsverfahren zur Ermittlung des anzurechnenden
Rentenbetrags aus der gesetzlichen Rentenversicherung
benachteilige insbesondere Arbeitnehmer mit längeren
Ausbildungszeiten.
33
§ 18 BetrAVG verstoße zudem gegen
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, weil § 18 Abs. 2
Buchstabe f BetrAVG unklar und inhaltlich unbestimmt
sei. Durch die Verweisung auf "allgemein zulässige" Verfahren
sei dem Bürger zudem praktisch eine Bestimmung seiner
Zusatzrente nicht möglich. Schließlich verletze die
angegriffene Norm Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil im
Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Parlament die
Auswirkungen der Regelung verschleiert worden seien.
Insbesondere sei dem Parlament nicht bewusst gewesen, dass
die Ansprüche bestimmter Gruppen so weit fiktiv
rechentechnisch gekürzt würden, dass die Beträge ihrer
Zusatzrenten unterhalb derjenigen des bisherigen Rechts
lägen.
34
Die angegriffenen Urteile verletzten ihn, den
Beschwerdeführer, in seinen Grundrechten aus Art. 2
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie
Eigentum nur dann als gegeben und geschützt ansähen, wenn
dies die Satzung der Versorgungseinrichtung oder ein Gesetz
so vorsähen. Er habe aus der arbeitsvertraglichen Verweisung
auf § 4 Versorgungs-TV einen Anspruch auf Zahlung einer
Versorgungsrente erworben. Für das vollständige oder
teilweise Verfallen einer durch Arbeit verdienten Leistung
gebe es keinen Rechtsgrund. Das gelte insbesondere dann, wenn
- wie hier - der Arbeitgeber untreu werde und die
Beschäftigungsbehörde auflöse. Die allein auf
positivrechtlich geregelte Ansprüche abhebende Betrachtung
habe das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung
BVerfGE 98, 365 beanstandet. Dennoch unterlasse das
Oberlandesgericht eigene Erwägungen zum Verfassungsrecht. Die
vom Beschwerdeführer schon vor den Fachgerichten beanstandete
Differenzierung zwischen den im Zeitpunkt des Ausscheidens
bereits 58 Jahre alten Arbeitnehmern und den jüngeren
Arbeitnehmern sei rein zufällig und rechtsgrundlos.
Abzustellen sei altersunabhängig auf die Dauer des
Arbeitsverhältnisses. Da er eine gesamtversorgungsfähige Zeit
von 35 Jahren abgeleistet habe und auch die übrigen
Regelungen, die ihn schlechter als einen
Versorgungsrentenberechtigten stellten, krass systemwidrig
seien, hätten ihm die Gerichte die begehrte Versorgungsrente
zusprechen müssen.
35
4. Zur Verfassungsbeschwerde haben die
Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Bundesministerium des
Innern, der Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht, die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände, der Deutsche
Gewerkschaftsbund und die Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung Stellung genommen. Die Beklagte
hat unter anderem eine Vergleichsberechnung der Zusatzrente
des Beschwerdeführers nach § 2 BetrAVG vorgelegt, bei
der sie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
anhand nachgewiesener Entgeltpunkte bei Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis ermittelt hat. Diese ergibt eine
Zusatzrente von 735,36 DM monatlich, mithin einen geringeren
Betrag als den nach § 18 Abs. 2 BetrAVG
errechneten. Das Bundesarbeitsgericht hat unter anderem
darauf hingewiesen, dass sich die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 18 BetrAVG im
Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich gestellt
habe.
36
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
37
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie
wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Insbesondere bietet
der vorliegende Fall keinen Anlass zur Klärung der Frage der
Verfassungsmäßigkeit von § 18 BetrAVG und
§ 30 d BetrAVG.
38
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
39
a) Soweit sie sich unmittelbar gegen § 18
BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000,
BGBl I S. 1914) richtet, ist sie schon deshalb
unzulässig, weil sie entgegen § 93 Abs. 3 BVerfGG
nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes
eingelegt wurde. Die angegriffene Norm trat - soweit hier von
Interesse - gemäß Art. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1914
) am 1. Januar 2001 in Kraft. Die
Verfassungsbeschwerde ging erst am 11. September 2002
beim Bundesverfassungsgericht ein. Zwar wurde § 18
Abs. 2 Satz 1 BetrAVG durch Art. 5
Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138
) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 dahin
geändert, dass es im Rahmen der Bezugnahme auf die Regelung
über die unverfallbare Anwartschaft statt § 1 nunmehr
§ 1 b hieß. Gegen diese, ihn nicht betreffende
Änderung wendet sich der Beschwerdeführer aber nicht.
40
Überdies steht der unmittelbar gegen das
Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der
Subsidiarität entgegen (vgl. zur Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz BVerfGE 69, 122
; 72, 39 ; 74, 69
; 79, 1 ). Dieser erfordert, dass
der Bürger, der die Verletzung seiner Grundrechte geltend
machen will, vor der Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts einen ihm gegebenen Rechtsweg
beschreitet. In einem solchen Rechtsstreit müssen die
zuständigen Fachgerichte den geltend gemachten
verfassungsrechtlichen Bedenken nachgehen; nach Ausschöpfung
des Rechtswegs kann gegen die fachgerichtlichen
Entscheidungen - wie hier in Bezug auf die Urteile
geschehen - Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
41
b) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen zwei Mitteilungen der VBL richtet, ist sie
unzulässig. In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die
Mitteilungen der VBL und deren Satzungsbestimmungen keine
Akte öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 93
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a GG sind. Der
Bundesgerichtshof ordnet die Versicherungsverhältnisse
zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem
Privatrecht zu (vgl. BGHZ 103, 370 ;
grundlegend BGHZ 48, 35 ); er misst den
Satzungsbestimmungen die Bedeutung allgemeiner
Versicherungsbedingungen bei (vgl. BGHZ 103, 370
). Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht
zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November
1991 - 1 BvR 825/88 -, NVwZ-RR 1992,
S. 491 , vom 11. Mai 1994
- 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 232,
vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000,
S. 3341 und vom 17. Mai 2006
- 1 BvR 1014/06 -, Juris).
42
c) Die vom Beschwerdeführer angegriffenen
fachgerichtlichen Urteile lassen keine Verfassungsverstöße
erkennen.
43
aa) Die Abweisung des Hauptantrags beruht
nicht auf einem Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
44
(1) Der Beschwerdeführer meint, die
Abweichungen zwischen der Berechnung seiner Rente unter
Anwendung von § 18 in Verbindung mit § 30 d
BetrAVG und einer hypothetischen Berechnung nach § 2
BetrAVG verletzten Art. 3 Abs. 1 GG in
entscheidungserheblicher Weise. Das trifft nicht zu. Eine
Rente der Art und Höhe, wie er sie mit dem Hauptantrag
erstrebt, stünde ihm auch bei Anwendung des § 2 BetrAVG
nicht zu.
45
Gegenstand des Hauptantrags ist eine
Versorgungsrente, also eine nach dem Gesamtversorgungsprinzip
errechnete, auf einer dynamischen Gesamtversorgung beruhende
Rente. Der Beschwerdeführer möchte so gestellt werden, als
wäre § 37 Abs. 4 VBLS a.F. auf seinen Fall
anwendbar. Dann würde fingiert, dass er bei Eintritt des
Versicherungsfalls pflichtversichert gewesen wäre. Er wäre
somit gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe a VBLS a.F.
versorgungsrentenberechtigt. Der Umstand, dass er während der
Jahre zwischen dem Ende seines Arbeitsverhältnisses und
seinem Rentenbeginn nur beitragsfrei versichert war, stünde
dem Anspruch auf Versorgungsrente nicht entgegen (vgl.
Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter
des öffentlichen Dienstes, Stand: 1. August 2002,
§ 42 B Rn. 19).
46
Ein Anspruch auf eine derartige Rente kann
jedoch nicht aus einer etwaigen verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung der von § 18 BetrAVG erfassten
Personen gegenüber den von § 2 BetrAVG erfassten
Personen abgeleitet werden. Denn auch diese Norm würde im
Fall ihrer Anwendbarkeit die vom Beschwerdeführer gewünschte
Rechtsfolge nicht herbeiführen. Der Beschwerdeführer erhielte
als Betriebsrente nur den in § 2 BetrAVG vorgesehenen
Bruchteil der ohne vorzeitiges Ausscheiden geschuldeten
Versorgungsrente. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, dies
ergebe eine Versorgungsrente in Höhe von 1.524,14 DM
monatlich. Denn die fiktive Berechnung der Beklagten, aus der
er diesen Betrag entnimmt, beruht nicht auf § 2 BetrAVG.
Fingiert wurde in dieser Berechnung nicht die Anwendbarkeit
von § 2 BetrAVG, sondern das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS
a.F. Soweit der Beschwerdeführer an anderer Stelle sogar eine
Rente in Höhe von 1.787,86 DM in Anspruch nehmen will, fehlt
ebenfalls jeglicher Zusammenhang mit § 2 BetrAVG. Dieser
Betrag stammt aus einer vorläufigen Auskunft der Beklagten
aus dem Jahr 1995, die noch von einem ununterbrochenen
Bestehen der Pflichtversicherung bis zum Eintritt des
Versorgungsfalls ausgegangen war.
47
Dass die Berechnung nach § 2 BetrAVG
sogar zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigeren
Ergebnis als die Berechnung nach § 18 BetrAVG in
Verbindung mit § 30 d BetrAVG führt, zeigt die von
der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung nach § 2
BetrAVG, in der die Beklagte auch den Einwänden des
Beschwerdeführers gegen das Näherungsverfahren Rechnung
getragen und die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung entsprechend der in § 2 Abs. 5
Satz 2 BetrAVG vorgesehenen Alternative aufgrund
nachgewiesener Entgeltpunkte berechnet hat. Gegen diese -
objektiv nachvollziehbare - Berechnung der Beklagten hat der
Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde keine konkreten
Einwände erhoben.
48
(2) Darüber hinaus versucht der
Beschwerdeführer, aus Art. 3 Abs. 1 GG einen
Anspruch darauf herzuleiten, dass sein Fall mit den in
§ 37 Abs. 4 VBLS a.F. geregelten Fällen
gleichzubehandeln sei. Auch diese Rüge gegen die
angegriffenen Entscheidungen und die dort angewendeten
Satzungsbestimmungen bleibt jedoch ohne Erfolg.
49
(a) Soweit der Beschwerdeführer den Vergleich
zu den von § 37 Abs. 4 Satz 1 VBLS a.F.
erfassten Arbeitnehmern zieht, legt er schon die
Vergleichbarkeit seines Falls mit dieser Gruppe nicht dar.
Die Vergleichbarkeit drängt sich auch objektiv nicht auf.
Gemeint sind Pflichtversicherte, für die wegen der Eigenart
ihrer Tätigkeit gesetzlich eine besondere vorzeitige
Altersgrenze eingeführt ist, beispielsweise im
Flugsicherungsdienst oder im Justizvollzugsdienst
Beschäftigte (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., § 37 B
Rn. 9 a). Im Fall des Beschwerdeführers fehlt es
schon an einem Zwang zur Aufgabe seiner Beschäftigung.
Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer nach der Auflösung seines
ursprünglichen Arbeitgebers weiterhin ein Vertragspartner
- die Bundesrepublik Deutschland als gesetzliche
Rechtsnachfolgerin - zur Verfügung gestanden. Diese
hätte ihm etwa vorhandene Beschäftigungsmöglichkeiten
anbieten müssen. Dass derartige Beschäftigungsmöglichkeiten
von vornherein ausgeschlossen gewesen wären, behauptet selbst
der Beschwerdeführer nicht.
50
(b) Soweit der Beschwerdeführer eine
Ungleichbehandlung gegenüber den von Satz 2 des
§ 37 Abs. 4 VBLS a.F. erfassten Arbeitnehmern
rügt, beschränkt er sich darauf, die Differenzierung zwischen
58 Jahre alten und jüngeren Arbeitnehmern
schlagwortartig als rein zufällig und rechtsgrundlos zu
bezeichnen. Demgegenüber hat das Landgericht, dessen
Begründung sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, in
dem angegriffenen Urteil zutreffend auf die erheblichen
Schwierigkeiten abgehoben, die ältere Arbeitnehmer bei der
Arbeitssuche haben. Wie auch das Bundesarbeitsgericht in
seiner Stellungnahme ausgeführt hat, berücksichtigen
Sonderregelungen zugunsten älterer Mitarbeiter sowohl die mit
zunehmendem Alter sinkenden Vermittlungschancen auf dem
Arbeitsmarkt als auch die mit höherem Alter steigenden
Schwierigkeiten, entstehende Versorgungslücken zu füllen.
Inwieweit diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen und
zugunsten älterer Arbeitnehmer vom gesetzlichen Mindestschutz
abgewichen wird, bleibt der jeweiligen Versorgungsordnung
überlassen. Dass § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F.
diesen weiten Gestaltungsspielraum in grundrechtsverletzender
Weise überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.
51
bb) Die Abweisung des Hauptantrags beruht auch
nicht auf einem Verstoß gegen Art. 14 GG. Aus der
grundrechtlichen Eigentumsgarantie kann der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Versorgungsrente ableiten. Die
Satzung der VBL hat einen solchen Anspruch für seinen Fall zu
keinem Zeitpunkt vorgesehen.
52
(1) Der Beschwerdeführer meint zu Unrecht, nur
eine Berechnung entsprechend § 2 BetrAVG, insbesondere
entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG, genüge dem
Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG.
53
Zum einen könnte er, wie gezeigt, auch bei
Anwendung des § 2 BetrAVG sein Rechtsschutzziel nicht
erreichen. Die angegriffenen Entscheidungen können daher von
vornherein nicht auf einem so begründeten Grundrechtsverstoß
beruhen.
54
Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht
im Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) eine
Verletzung des Art. 14 GG sogar in Bezug auf die alte
Fassung des § 18 BetrAVG verneint. Es hat offen
gelassen, ob Versorgungsanwartschaften aus einer
betrieblichen Altersversorgung von der Eigentumsgarantie
erfasst werden. Entscheidend war, dass den dortigen
Beschwerdeführern jedenfalls zu keinem Zeitpunkt
weitergehende Anwartschaften als die durch das angegriffene
Gesetz begründeten zugestanden hatten (vgl. BVerfGE 98, 365,
). So liegt es auch hier. Für den Fall eines
vorzeitigen Ausscheidens unter den im Fall des
Beschwerdeführers gegebenen Umständen war zu keinem Zeitpunkt
nach Gesetz oder Satzung die vom Beschwerdeführer in Anspruch
genommene Versorgungsrente vorgesehen. Der Beschwerdeführer
meint zwar, eine Versorgungsrente sei ihm aufgrund seines
Arbeitsvertrags in Verbindung mit § 4 Versorgungs-TV
versprochen worden. Er übersieht dabei aber, dass auch
§ 4 Versorgungs-TV nicht für jeden Arbeitnehmer
unabhängig von Zeitpunkt und Umständen des Ausscheidens eine
Versorgungsrente garantiert, sondern den Arbeitgeber nur
verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der VBL so zu versichern,
dass er als Pflichtversicherter eine Anwartschaft auf eine
dynamische Versorgungsrente für sich und seine
Hinterbliebenen erwerben "kann". Das Bundesverfassungsgericht
hat den Gesetzgeber weder im Hinblick auf Art. 14 GG
noch in sonstiger Weise verfassungsrechtlich für verpflichtet
gehalten, § 2 BetrAVG auf alle Arbeitnehmer zu
erstrecken. Vielmehr standen dem Reformgesetzgeber mehrere
Möglichkeiten zur Beseitigung des verfassungswidrigen
Zustands zur Verfügung (vgl. BVerfGE 98, 365
).
55
(2) Zu Unrecht beanstandet der
Beschwerdeführer, dass die angegriffenen Entscheidungen
Art. 14 GG verletzten, indem sie ihm den aus seiner
Sicht, entsprechend der Auskunft der Beklagten aus dem Jahr
1995, bereits erreichten Versorgungsgrad entzögen. Denn bei
den damaligen Angaben handelte es sich nicht um einen
Besitzstand, den er zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig
erdient gehabt hätte. Der Beschwerdeführer verkennt den
Unterschied zwischen bloßen Berechnungsgrößen und erworbenen
Anwartschaften. Der angegebene Versorgungsgrad hätte sich nur
unter den in der Auskunft hypothetisch angenommenen
Bedingungen verwirklicht. Diese Bedingungen sind aber
unstreitig nicht eingetreten. Die Eigentumsgarantie erfasst
zwar auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 115, 97
). Derartige Ansprüche oder Anwartschaften
muss der Grundrechtsträger aber zunächst erworben haben. Für
diesen Erwerb bildet Art. 14 GG keine
Anspruchsgrundlage. Deshalb kann der Beschwerdeführer weder
eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf die
einfachrechtlich für seinen Fall nicht vorgesehene
Versorgungsrente aus Art. 14 GG ableiten.
56
Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung gibt keinen Anlass, für den Bereich der
betrieblichen Altersversorgung von den dargestellten
Grundsätzen abzurücken. Denn im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung wird der Schutzbereich des Art. 14 GG
ebenfalls durch das einfache Recht geprägt. Gegenstand des
Schutzes des Art. 14 Abs. 1 GG ist dort die
Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen
Gesetzeslage ergibt. Rentenanwartschaften beruhen auf
verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen
Zusammenwirken zu einer dem Schutz des Art. 14 GG
unterfallenden Rechtsposition führen. Die Einzelelemente
können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als
seien sie selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf
Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche
Position insgesamt Schutzobjekt (vgl. BVerfGE 58, 81
; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - Juris, zu C. I. 1. der
Gründe). Auch im Rentenversicherungsrecht schützt
Art. 14 GG demnach keine (vermeintliche) Rechtsposition,
die nach dem (einfachen) Rentenversicherungsrecht so nie
bestand oder die sich auf das Festhalten an einem bestimmten
Berechnungselement beschränkt.
57
(3) In entsprechender Weise wirkt sich auch
die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einer aus seiner
Sicht in § 18 BetrAVG nicht ausreichend geregelten
Dynamisierung der Zusatzrente nicht als Verletzung des
Art. 14 GG aus. Wäre die von § 18 Abs. 4
BetrAVG vorgesehene Dynamisierung um jährlich 1 % (unter der
Voraussetzung, dass sich die Versorgungsrenten erhöhen und
mit der Einschränkung, dass der nach § 30 d
Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu zahlende Differenzbetrag
bis zu dessen "Aufsaugung" nicht dynamisiert wird) im
Hinblick auf Art. 14 GG nicht genügend, könnte der
Beschwerdeführer dies in einem Rechtsstreit rügen, in dem der
rechtmäßig geschuldete Dynamisierungsbetrag Streitgegenstand
wäre. Das ist aber nicht der Streitgegenstand des
Ausgangsverfahrens. Ohnehin müsste der Beschwerdeführer sich
dann auch mit dem Umstand auseinandersetzen, dass § 18
Abs. 4 BetrAVG von der günstigeren Regelung des
§ 39 VBLS überlagert wird und dass gemäß § 39 VBLS
die Rente jeweils zum 1. Juli um 1 % ihres Betrags
erhöht wird - erstmals ab dem Jahr 2002.
58
cc) Ohne Erfolg beruft sich der
Beschwerdeführer auf einen Verstoß des in § 18
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f BetrAVG zur
Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung zwingend
vorgeschriebenen Näherungsverfahrens gegen den aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz (in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG). Es ist nicht ersichtlich,
inwieweit ihm ein etwaiger diesbezüglicher Verfassungsverstoß
einen Anspruch auf die begehrte Versorgungsrente verschaffen
könnte.
59
dd) Entsprechendes gilt für seine Ausführungen
zu verschiedenen angeblichen Verstößen des § 18 BetrAVG
gegen die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes. Soweit er rügt, dem Parlament sei
verborgen geblieben, dass die nach § 18 BetrAVG
berechneten Renten teilweise unterhalb der bisherigen Renten
lägen, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil der
Gesetzgeber dann keinen Anlass für die Besitzstandsregelung
des § 30 d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gehabt
hätte.
60
Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte
rechtfertigen seinen Anspruch nicht, weil nie eine Rechtslage
bestand, die berechtigten Anlass zu der Erwartung gegeben
hätte, er werde trotz seines vorzeitigen Ausscheidens eine
Versorgungsrente erhalten. Ebenso wenig verfängt die vom
Beschwerdeführer gezogene Parallele zur
Bestandsschutzregelung des § 98 Abs. 5
VBLS a.F. Diese Norm verschafft nicht etwa einem bisher
nicht versorgungsrentenberechtigten Personenkreis eine
Versorgungsrente, sondern regelt die Art der Berechnung der -
dem Grunde nach unstreitig zustehenden - Versorgungsrenten
für einen bestimmten, bestandsschutzwürdigen Personenkreis.
Nicht zur Begründung eines Anspruchs auf eine
Versorgungsrente geeignet ist auch sein Einwand, dass
§ 18 BetrAVG "keinen Sockelbetrag in Höhe von 35 % des
Bruttoversorgungssatzes beziehungsweise 45 % des
Nettoversorgungssatzes" anerkenne.
61
ee) Soweit der Hilfsantrag abgewiesen wurde,
ist der Beschwerdeführer weder der vom Oberlandesgericht
vorgenommenen Auslegung noch den die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ausschließlich tragenden prozessualen
Erwägungen konkret entgegengetreten. Insoweit fehlt der
Verfassungsbeschwerde deshalb eine hinreichende Begründung im
Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1,
§ 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 101, 331 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 -, zur
Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK).
62
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
63
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).