BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 170/06 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtgewährung von Hinterbliebenenrente an einen überlebenden
eingetragenen Lebenspartner aus der gesetzlichen
Rentenversicherung für die Zeit vor dem 1. Januar 2005.
2
Der Beschwerdeführer schloss am 5. Oktober
2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Das andere
Mitglied der Lebenspartnerschaft gilt als am 22. Juni
2002 verstorben. Der Beschwerdeführer beantragte darauf hin
die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem für den
verstorbenen Versicherten zuständigen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung, der den Antrag ablehnte. Voraussetzung
für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente sei unter anderem
das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des
Versicherten. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft erfülle
diese Voraussetzung nicht.
3
Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Die
Klage hiergegen wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Der
Beschwerdeführer legte die dagegen zugelassene Sprungrevision
ein.
4
Während des Revisionsverfahrens stellte der
Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom
15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) die hinterbliebenen
Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der
gesetzlichen Rentenversicherung dem verwitweten Ehegatten
durch die Einfügung des § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI) gleich. Der Rentenversicherungsträger
erkannte darauf hin den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 an. Der
Beschwerdeführer nahm dieses Teilanerkenntnis an, führte den
Rechtsstreit aber für die Zeit vom 22. Juni 2002 bis zum 31.
Dezember 2004 weiter.
5
Das Bundessozialgericht wies die Revision
zurück. Für den noch streitigen Zeitraum habe der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Fassung des § 46
SGB VI erfasse nur Ehegatten, nicht aber die Mitglieder einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Ausschluss von
eingetragenen Lebenspartnern aus dem Anwendungsbereich der
gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17.
Juli 2002 (BVerfGE 105, 313 ff.) festgestellt, dass das
Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften : Lebenspartnerschaften
vom 16. Februar 2001 in der Fassung des Gesetzes vom 11.
Dezember 2001 mit dem Grundgesetz vereinbar sei. In einem
derartigen Verfahren der abstrakten Normenkontrolle prüfe das
Bundesverfassungsgericht die Gültigkeit des ganzen Gesetzes
und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen
rechtlichen Gesichtspunkten. Somit bedeute das Urteil vom 17.
Juli 2002, dass das Gesetz mit dem Grundgesetz, und zwar auch
mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, vereinbar sei. Somit stehe
fest, dass die Nichteinbeziehung eingetragener
Lebenspartnerschaften in die gesetzliche
Hinterbliebenenversorgung während des Zeitraums bis zum 31.
Dezember 2004 nicht verfassungswidrig sei. Denn das
Bundesverfassungsgericht habe nicht entschieden, dass der
Bund verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, eine
Hinterbliebenenrente auch für eingetragene
Lebenspartnerschaft einzuführen. Vielmehr habe es
ausdrücklich bestätigt, dass der Bund die Ehe gegenüber
anderen Lebensformen begünstigen dürfe. Daran sei das
Bundessozialgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG
gebunden.
6
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
durch die angegriffenen Entscheidungen und durch § 46
SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
Über die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sei durch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2002
nicht entschieden worden. Die Frage, ob der Gesetzgeber
verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen sei, eingetragene
Lebenspartnerschaften in die gesetzliche Rentenversicherung
einzubeziehen, sei keine Frage der Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften :
Lebenspartnerschaften, sondern der Verfassungsmäßigkeit des
Rechts der Hinterbliebenenversorgung. Im Übrigen unterliege
der Gesetzgeber bei der Regelung der
Hinterbliebenenversorgung nicht bloß einem Willkürverbot,
sondern einer strengen Bindung an den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Zwar sei der Gesetzgeber aufgrund von
Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt, Ehepaare gegenüber
eingetragenen Lebenspartnerschaften zu begünstigen. Jedoch
wäre neben dem völligen Ausschluss eingetragener
Lebenspartnerschaften von der Hinterbliebenenrente auch eine
abgestufte Regelung, etwa mit einem unterschiedlichen
Rentenartfaktor, möglich gewesen.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Die Annahmevoraussetzung des
§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG liegt nicht vor, weil der
aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Für nicht mehr
geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall
hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch
noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91,
186 ; BVerfGK 7, 283 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember
1996 – 1 BvR 1474/88 –, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 1998 – 1 BvR
1872/94 –, NJW 1998, S. 2043 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 – 2 BvR
1478/97 –, NJW 1998, S. 2043; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 11. Juli 1999 – 2 BvR 1313/93 –,
juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 19. November 1999 – 2 BvR 1167/96 –, NJW 2000, S.
797 ).
9
Dies ist auch hier der Fall, weil § 46
SGB VI in der vom Beschwerdeführer angegriffenen Fassung seit
dem 1. Januar 2005 nicht mehr in Kraft, sondern inzwischen
durch § 46 Abs. 4 SGB VI ergänzt worden ist.
10
2. Auch die Annahmevoraussetzung des
§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG ist nicht erfüllt. Die
Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt,
wenn der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten
verfolgtes Begehren nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22
; 119, 292 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 –
1 BvR 290/10 u. a. –, juris, Rn. 24).
11
Dies ist hier der Fall, weil der
Beschwerdeführer mit seinem zuletzt noch verfolgten Begehren
– der Gewährung von Hinterbliebenenrente für die Zeit vor dem
1. Januar 2005 – keinen Erfolg mehr haben kann. Dabei kann
dahinstehen, ob § 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember
2004 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit
Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar war. Selbst wenn man die
Verfassungswidrigkeit der Norm unterstellt, könnte dies nicht
dazu führen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem
1. Januar 2005 Hinterbliebenenrente erhält. Das
Bundesverfassungsgericht könnte allenfalls die
Verfassungswidrigkeit von § 46 SGB VI in der bis zum 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung feststellen, ohne den
Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung zu
verpflichten.
12
a) Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht
in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären
(§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). Beruht die
Verfassungswidrigkeit ausschließlich auf einem Verstoß gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz, so ist jedoch die
Unvereinbarkeit die Regelfolge, während die Nichtigkeit die
Ausnahme darstellt (BVerfGE 110, 94 ). Die bloße
Unvereinbarkeitserklärung erfolgt namentlich dann, wenn eine
Personen- oder Fallgruppe in eine begünstigende Regelung
nicht einbezogen worden ist (vgl. BVerfGE 92, 158
; 101, 397 ).
13
So verhält es sich hier, weil in § 46 SGB
VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
eingetragene Lebenspartnerschaften nicht einbezogen waren. In
diesem Fall würde die Nichtigkeitserklärung die
Rechtsgrundlage für die gewährte Begünstigung insgesamt
entfallen lassen. Es würde nicht zuletzt an einer Ansprüche
des Beschwerdeführers begründenden Norm fehlen (vgl. BVerfGE
18, 288 ) und damit eine Rechtslage eintreten, für
dessen Erreichen der Beschwerdeführer kein
Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 – 1
BvR 1997/08 –, juris, Rn. 8).
14
Das Bundesverfassungsgericht wäre daher –
einen Verfassungsverstoß im vorliegenden Fall unterstellt –
darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit des § 46 SGB VI
in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit dem
Grundgesetz festzustellen und dem Gesetzgeber die Neuregelung
der Norm aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 18, 288 ; 22,
349 ). Liegt die Verfassungswidrigkeit in
einem gesetzgeberischen Unterlassen, ist grundsätzlich nur
eine Unvereinbarkeitserklärung möglich (vgl. BVerfGE 116, 96
).
15
b) Im vorliegenden Fall käme jedoch ein
Neuregelungsauftrag an den Gesetzgeber allenfalls für die
Zeit ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in
Betracht und damit für einen Zeitraum, der zwischen den
Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht mehr streitig
ist.
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Eine Pflicht des Gesetzgebers zur
rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu
vereinbarenden Rechtszustandes hat das
Bundesverfassungsgericht unter anderem in Fällen verneint, in
denen die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend
geklärt war (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 120, 125
; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar
2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, NJW 2010, S. 505 ,
Rn. 217).
17
So verhält es sich hier. Denn bislang ist
verfassungsrechtlich ungeklärt, ob der Gesetzgeber
verpflichtet gewesen war, die Hinterbliebenenversorgung der
gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vor dem 1. Januar
2005 auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu erstrecken.
Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe in der
betrieblichen Altersversorgung bezieht sich nur auf den
Zeitraum seit dem 1. Januar 2005 (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, NJW 2010,
S. 1439 ff.). Einer Klärung bedarf dies angesichts des
zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 46 Abs. 4
SGB VI indes nicht mehr. Aus dem gleichen Grund ginge auch
ein Neuregelungsauftrag an den Gesetzgeber ins Leere.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.