BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1702/09 -
des Herrn A...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 28. September 2009 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einem einstweiligen
Rechtsschutzverfahren. In diesem begehrte der
Beschwerdeführer die vorläufige Duldung des betäubungslosen
Schlachtens (Schächten) von wöchentlich zwei Rindern und 30
Schafen bis zur Entscheidung über den von ihm beim L.-Kreis
(Landkreis) gestellten Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2
Nr. 2 TierSchG.
2
1. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 zur
Schächterlaubnis erwirkt (BVerfGE 104, 337). Wie schon damals
begehrt er nicht lediglich eine Ausnahmegenehmigung aus
Anlass des Opferfestes, sondern eine „Dauergenehmigung“, um
den ständigen Bedarf seiner - hier muslimischen -
Kunden nach Fleisch geschächteter Tiere decken zu können.
3
2. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit
Urteil vom 15. Januar 2002 (BVerfGE 104, 337) die dort
angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht
zurückverwiesen hatte, verpflichtete dieses mit Urteil vom 9.
Dezember 2002 den Landkreis, den Beschwerdeführer neu zu
bescheiden. Diese Entscheidung wurde mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2006 rechtskräftig
(BVerwGE 127, 183).
4
3. Bis zu diesem Zeitpunkt war der
Beschwerdeführer im Besitz einer ihm Anfang 2002 mündlich
erteilten Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten
(Schächten) nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG. Eine
Entscheidung in Umsetzung des rechtskräftig gewordenen
Bescheidungsurteils traf der Landkreis anschließend jedoch
zunächst nicht. Strittig zwischen ihm und dem
Beschwerdeführer blieben insbesondere die Zahl der
schächtbaren Tiere sowie Einzelheiten der der
Ausnahmegenehmigung beizufügenden Auflagen. Im Juli 2008
kündigte der Landkreis dem Beschwerdeführer schließlich
schriftlich die Untersagung des Schächtens und die
Einstellung der Fleischbeschau in seinem Betrieb an.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim
Verwaltungsgericht die Vollstreckung aus dem Urteil vom 9.
Dezember 2002. Im Vollstreckungsverfahren wies das Gericht
den Landkreis darauf hin, dass dieser den Antrag des
Beschwerdeführers nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen
Verpflichtungsurteils vom 9. Dezember 2002 zu bescheiden
habe, also über die Schächtung von 200 Rindern und 500
Schafen für das noch laufende Jahr 2008 zu befinden habe.
Daraufhin erteilte der Landkreis mit Bescheid vom 5.
September 2008 dem Beschwerdeführer eine bis zum 31. Dezember
2008 befristete Ausnahmegenehmigung zum Schächten von 500
Schafen und 200 Rindern unter Beifügung einer Reihe von
Auflagen.
5
4. Am 3. Dezember 2008 stellte der
Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung für das Jahr 2009, den er auf die
baurechtlich für seinen Betrieb derzeit zulässigen
Schlachtzahlen von 30 Schafen und zwei Rindern pro Woche beschränkte. Gleichzeitig beantrage er bis
zur endgültigen Entscheidung über den Antrag die Erteilung
einer vorläufigen Erlaubnis. Über keinen dieser Anträge hat
der Landkreis bisher entschieden. Der Beschwerdeführer suchte
um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Eine
Untätigkeitsklage hat er bislang nicht erhoben.
6
5. Das Verwaltungsgericht gab dem Landkreis
daraufhin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf, zu dulden,
dass der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über seinen
Genehmigungsantrag für das Jahr 2009 pro Woche zwei Rinder
und 30 Schafe schächtet. Dies gelte mit der Maßgabe, dass der
Beschwerdeführer verschiedene näher bezeichnete Auflagen aus
dem Bescheid des Landkreises vom 5. September 2008
einhalte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer dafür
Sorge zu tragen, dass während des Schächtvorgangs ständig ein
Amtstierarzt anwesend sei. Ferner habe er anhand von ihm zu
führender Listen, die während des Schächtvorgangs vorzuhalten
seien, sicherzustellen, dass geschächtetes Fleisch nur an
gläubige Muslime abgegeben wird, deren Bedürfnis durch eine
in der Liste erfasste entsprechende Erklärung glaubhaft
gemacht sei. Das Fleisch dürfe nur an Endverbraucher
abgegeben werden. Zudem wurde dem Landkreis aufgegeben, die
Fleischbeschau für die nach diesen Vorgaben geschächteten
Tiere durchzuführen. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht unter anderem aus, sowohl
Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund seien gegeben.
Insbesondere habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
nunmehr beantragten Tierzahlen einen Bedarf von Kunden
muslimischen Glaubens glaubhaft gemacht, die auf den Verzehr
von Fleisch geschächteter Tiere angewiesen seien. Die im
Tenor ausgesprochenen Auflagen seien erforderlich, um die
ordnungsgemäße Durchführung des Schächtens sicherzustellen
und zu gewährleisten, dass dieses nur in dem Umfang
praktiziert werde, wie es zur Versorgung von Kunden notwendig
sei, die aus religiösen Gründen darauf angewiesen seien. Die
Anwesenheit des Amtsveterinärs erscheine erforderlich, weil
der Beschwerdeführer nach Aktenlage in der Vergangenheit
nicht alle zugesagten Abläufe beim Schächten eingehalten
sowie die für ihn geltenden bau- und
immissionsschutzrechtlichen Vorgaben beim Schlachten
erheblich überschritten habe. Überdies sei es notwendig,
sicherzustellen, dass das Fleisch nur an Endverbraucher und
nicht auch Moscheevereine abgegeben werde, da anderenfalls
nicht mehr nachvollziehbar sei, an wen das Fleisch letztlich
weiterverkauft werde.
7
6. Der Verwaltungsgerichtshof hob den
Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde des
Landkreises hin auf und lehnte den Eilantrag des
Beschwerdeführers ab. Dessen Beschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts, soweit darin weitergehende als
bereits zuvor von der Verwaltungsbehörde erteilte Auflagen
enthalten waren, wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Es
fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrundes. Der Beschwerdeführer habe seinen Eilantrag
zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem bereits absehbar gewesen
sei, dass eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht mehr
erreichbar sein werde. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Existenzgefährdung könne zudem nicht durch das
Unterbleiben der erstrebten einstweiligen Anordnung
verursacht werden, sondern allenfalls durch seine
wirtschaftlichen Dispositionen. Die Abwehr solcher Nachteile,
die seinem eigenen risikobehafteten Verhalten zuzurechnen
seien, sei nicht Zweck des Verfahrens nach § 123 VwGO.
An einem Anordnungsgrund fehle es schließlich insbesondere
deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht gezwungen sei, die
zum Lebensunterhalt erforderlichen Umsätze ausschließlich mit
dem Schächten zu erzielen. Es seien Zweifel daran
aufgekommen, ob er aus religiösen Gründen tatsächlich
gehalten sei, Schlachtungen nur nach islamischem Ritus
vorzunehmen. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft
gemacht. Im Rahmen der Überwachung früherer Schächtungen
seien Zweifel an der Sachkunde des Beschwerdeführers
aufgetreten. Deshalb habe der Landkreis ein Verfahren zur
Entziehung der erteilten Sachkundebescheinigung nach § 4
Abs. 8 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) eingeleitet.
Dies und weitere Umstände, die sich auf die Zuverlässigkeit
des Beschwerdeführers auswirkten, hätten auch insgesamt
Bedeutung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und
machten deren Erteilung sehr unwahrscheinlich. Hinzu kämen
Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer das Fleisch
geschächteter Tiere tatsächlich nur an gläubige Muslime, die
darauf angewiesen seien, weitergeben wolle. Schließlich sei
es auch für den Anordnungsanspruch von Bedeutung, dass
zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer sich aus religiösen
Gründen überhaupt verpflichtet sehe, nur im Wege des
Schächtens Tiere zu schlachten.
8
Mit der rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbunden ist, wendet sich der
Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs und rügt eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 103
Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Darüber hinaus beanstandet er die ihm im
Beschluss des Verwaltungsgerichts auferlegten, über den
Bescheid des Landkreises vom 5. September 2008 hinausgehenden
Maßgaben. Durch diese sieht er sich in seinen Grundrechten
aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie seine Kunden in deren
Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenso wie in deren Recht
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Insbesondere
laufe die Anordnung zur Anwesenheit eines Amtstierarztes bei
Schächtungen darauf hinaus, dass er dem Gutdünken des
Landkreises ausgeliefert sei. Denn dieser sei durch den
Beschluss nicht verpflichtet worden, einen Amtsveterinär zu
stellen.
9
Schließlich sei Art. 19 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie mit Art. 2
Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass ihm, dem Beschwerdeführer,
Rechtsschutz in angemessener Zeit hinsichtlich seines Antrags
auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch den Landkreis
und durch das gerichtliche Verfahren verwehrt werde.
10
Der Antragsgegner im Ausgangsverfahren und das
Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für
Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, haben
zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Die Akten des
Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
11
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, soweit sich der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2009
und gegen die Auflage in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2009 wendet, beim
Schächten für eine Anwesenheit des Amtstierarztes Sorge zu
tragen. Dies ist zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c BVerfGG):
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt
und die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich
begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.
Mai 2009 und die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.
Februar 2009 enthaltene Auflage zur Zuziehung eines
Amtstierarztes verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
12
a) In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, welche
Anforderungen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben.
Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte
anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes.
Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb
angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher
Rechtsschutz namentlich im Eilverfahren so weit wie möglich
der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen
hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr
rückgängig gemacht werden können. Hieraus ergeben sich für
die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der
jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. So
sind die Fachgerichte etwa bei der Auslegung und Anwendung
des § 123 VwGO gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu
gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über
Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten
droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise
überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen
(vgl. BVerfGE 93, 1 ).
13
b) Diesem Maßstab genügt der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2009 nicht.
14
aa) Der Beschluss trägt den Anforderungen, die
sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Bezug auf eine
Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
sowohl an die Prüfung des Anordnungsanspruchs als auch des
Anordnungsgrundes ergeben, nicht hinreichend Rechnung.
15
(1) In gerichtlichen Eilverfahren begegnet es
zwar grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,
wenn sich die Fachgerichte - wie vorliegend - an den
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientieren und dann
die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des
Anordnungsanspruchs lediglich summarisch prüfen (vgl. BVerfGK
5, 237 ). Eine umfassendere rechtliche Prüfung des
im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen
Anspruchs bereits im Eilverfahren kann aber von Verfassungs
wegen geboten sein, wenn das einstweilige
Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des
Hauptsacheverfahrens übernimmt sowie eine endgültige
Verletzung der Rechte eines Beteiligten droht und insoweit
auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl.
BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -,
NVwZ-RR 1999, S. 217).
16
(2) Eine derartige Fallgestaltung liegt hier
vor. Dass hier Grundrechte des Beschwerdeführers nicht nur in
Randbereichen berührt sind, bedarf keiner näheren Erläuterung
(vgl. BVerfGE 104, 337 ). Im Übrigen ist
in den Blick zu nehmen, dass jedenfalls nach der bisherigen
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der sich auch der
Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, der
Beschwerdeführer lediglich einen Anspruch auf eine auf das
Kalenderjahr befristete Ausnahmegenehmigung nach § 4a
Abs. 2 Nr. 2 TierSchG hat. Dies ergibt sich aus
Entscheidungen, die im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren
ergangen sind und formal zwar nur den Bescheidungsanspruch
des Beschwerdeführers aus dem rechtskräftigen Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2002 betreffen. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem
Beschluss vom 6. Oktober 2008 verdeutlichen aber, dass sie
auch losgelöst hiervon Geltung beanspruchen. So heißt es
dort, eine zeitliche Befristung einer Ausnahmegenehmigung zum
betäubungslosen Schlachten sei immanenter und erforderlicher
Bestandteil einer derartigen Ausnahmegenehmigung; denn diese
dürfe nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden. Zu
diesen gehöre unter anderem auch die Beachtung des jährlichen
Bedarfs an Fleisch geschächteter Tiere. Dass der Jahresbedarf
naturgemäß Schwankungen unterliege, könne nicht in Abrede
gestellt werden. Dieser Bewertung hat sich der
Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 26. November 2008
angeschlossen und ausgeführt, die Befristung der Genehmigung
auf das Kalenderjahr ermögliche der Behörde die Überwachung,
ob die einmal nachgewiesenen Genehmigungsvoraussetzungen
weiterhin vorlägen.
17
Eine solche Befristung der Ausnahmegenehmigung
nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG bewirkt aber, dass der
vom Beschwerdeführer für ein Kalenderjahr geltend gemachte
Anspruch umso eher ganz oder teilweise vereitelt werden kann,
je später eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung
darüber ergeht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm zu beachtenden
Baugenehmigung nur eine gewisse Anzahl von Tieren pro Woche
schlachten darf und seinen jetzt in Rede stehenden Antrag auf
Erteilung der Ausnahmegenehmigung entsprechend beschränkt
hat. Er kann daher bei einer verspäteten Erteilung der
Genehmigung Schächtungen nicht „nachholen“. Diesen zeitlichen
Zwängen kann der Beschwerdeführer auch nicht durch eine
frühzeitigere Antragstellung ausweichen, weil die Befristung
der Genehmigung nach Auffassung der Verwaltungsgerichte
gerade der Feststellung eines aktuellen Bedarfs an Fleisch
geschächteter Tiere dienen soll. Angesichts der dargestellten
zeitlichen Vorgaben und Notwendigkeiten kann dem
Beschwerdeführer eine Verweisung auf das - möglicherweise
über mehrere Instanzen geführte - Hauptsacheverfahren nicht
zugemutet werden, da es im Blick auf den zu regelnden
Lebenssachverhalt kaum noch zur rechten Zeit wird
abgeschlossen werden können.
18
(3) Die kursorischen Erwägungen des
Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Glaubhaftmachung des
Anordnungsanspruchs für eine Regelungsanordnung nach
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch den Beschwerdeführer sind
nicht tragfähig und lassen keine umfassende Prüfung der Sach-
und Rechtslage erkennen. Sie sind daher nicht dazu angetan,
das dem Beschwerdeführer günstigere Ergebnis in dem Beschluss
des Verwaltungsgerichts in nachvollziehbarer Weise zu
entkräften. Dies gilt auch unter Einbeziehung der
Ausführungen in dem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 8.
Juli 2009.
19
(aa) Es ist nicht plausibel, dass der
Verwaltungsgerichtshof den Anordnungsanspruch wegen Zweifeln
daran verneint, dass der Beschwerdeführer das Fleisch
geschächteter Tiere tatsächlich nur an gläubige Muslime
weitergeben wolle, die darauf angewiesen seien. Selbst wenn
es zutrifft, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb
Kapazitäten zum Schächten „in industrieller Weise“ geschaffen
hat - was immer dies im Einzelnen heißen mag -, kann daraus
nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, der
Beschwerdeführer werde ihm kraft Gesetzes obliegende oder
durch eine Ausnahmegenehmigung auferlegte Beschränkungen
hinsichtlich der Abgabe des geschächteten Fleisches
missachten. Für sich genommen muss ein solcher Betriebsausbau
nicht mehr besagen, als dass der Beschwerdeführer die
Erwartung gehegt hat, in einem größeren Umfang schächten zu
dürfen. Dies mag möglicherweise auf einer Fehleinschätzung
beruht haben und sich im Rahmen des § 4a Abs. 2 Nr. 2
TierSchG nicht in vollem Umfang verwirklichen lassen. In
Bezug auf die künftige Rechtstreue des Beschwerdeführers
hinsichtlich der ihm obliegenden Verkaufsbeschränkungen
lassen sich daraus aber nicht die vom Verwaltungsgerichtshof
gezogenen weitreichenden Schlüsse folgern. Gleiches gilt für
die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang
angesprochene Internetpräsenz des Betriebs des
Beschwerdeführers. Insoweit ist zunächst bereits fraglich, ob
diese tatsächlich, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, als
Werbung um einen bundesweiten Kundenkreis und um
nichtmuslimische Kunden zu verstehen ist. Denn der besagte
Text ist schon allein mit Blick auf seine sprachlichen
Unzulänglichkeiten interpretationsfähig und -bedürftig. Es
liegt nicht fern, die beanstandete Passage lediglich als
missverständliche Formulierung zu begreifen, auch weil sie
gerade in den Kontext einer Darstellung der vom
Beschwerdeführer geführten gerichtlichen Verfahren gestellt
ist. Ungeachtet dessen wäre eine solche allgemein und
unverbindlich gehaltene Aussage jedenfalls kein hinreichendes
Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das
Fleisch betäubungslos geschlachteter Tiere an nicht
entsprechend glaubensgebundene Kunden verkaufen will. Obwohl
die beanstandete Passage bereits zwei Jahre alt sein soll,
lassen sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs
keine greifbaren und konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass
der Beschwerdeführer seither jemals versucht hätte, seinen
angeblichen Absichten folgend Fleisch geschächteter Tiere an
Kunden zu verkaufen, die keinen glaubensbedingten Bedarf
haben. Aus seinen verschiedentlich vorgetragenen Plänen, das
Fleisch geschächteter Tiere auch über Moscheevereine und
kleine Lebensmittelläden zu vertreiben, folgt nicht ohne
weiteres etwas anderes. Der Beschwerdeführer mag der
Auffassung gewesen sein, dass auch bei einem solchen Vertrieb
eine Abgabe ausschließlich an Kunden mit entsprechendem
glaubensbedingten Bedarf sichergestellt werden kann. Ob dies
tragfähig ist, bedarf hier keiner Erörterung. Jedenfalls kann
dem Beschwerdeführer deswegen nicht der Wille abgesprochen
werden, das Fleisch geschächteter Tiere ausschließlich an
Personen abzugeben, die aus religiösen Gründen, die sie als
für sich verpflichtend empfinden, Fleisch aus konventionellen
Schlachtungen nicht verzehren dürfen.
20
(bb) Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass
der Verwaltungsgerichtshof einen Anordnungsanspruch deshalb
nicht als glaubhaft gemacht ansieht, weil Zweifel an der
Sachkunde des Beschwerdeführers aufgetreten seien. Der
Verwaltungsgerichtshof führt insoweit aus, diese Bedenken
beruhten auf der Überwachung mehrer Schächtungen am 15. April
2009. Deswegen habe der Landkreis ein Verfahren zur
Entziehung der erteilten Sachkundebescheinigung eingeleitet
(§ 4 Abs. 2 TierSchlV). Da aber eine solche Entziehung
bislang weder bestandskräftig noch vollziehbar ausgesprochen
worden ist, hätte der Verwaltungsgerichtshof zumindest prüfen
müssen, ob von einer solchen angesichts des ins Feld
geführten Vorfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
auszugehen ist. Eine nachvollziehbare inzidente Prüfung der
Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 4 Abs. 8
TierSchlV mit Blick auf besagten Vorfall nimmt der
Verwaltungsgerichtshof aber nicht vor. Er verweist im Übrigen
darauf, dass der Landkreis in diesem Zusammenhang auch
verschiedene angebliche frühere Rechtsverstöße des
Beschwerdeführers berücksichtigen wolle, ohne zu prüfen, ob
diese Gesichtspunkte im Rahmen der Entscheidung nach § 4
Abs. 8 TierSchlV überhaupt von Bedeutung sind. Dass mit einer
solchen Begründung die Sachkundebescheinigung des
Beschwerdeführers tatsächlich entzogen werden darf, liegt
aber schon mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift
keineswegs auf der Hand. Denn § 4 Abs. 8 TierSchlV setzt
mehrfache, nicht unerhebliche Verstöße gegen Anforderungen
dieser Verordnung - und nicht sonstiger
Rechtsvorschriften - voraus sowie Tatsachen, die die Annahme
rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin geschehen wird.
Solches lässt sich den Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs insgesamt nicht in nachvollziehbarer
Weise entnehmen.
21
Soweit der Verwaltungsgerichtshof des Weiteren
aufgrund der vorgenannten Umstände die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung mangels Nachweises der Zuverlässigkeit
des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich ansieht, mag es
zwar sein, dass dieser rechtliche Gesichtspunkt im Rahmen des
§ 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erheblich ist (vgl.
Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007,
§ 4a Rn. 30), obwohl sich dies dem Wortlaut der
Vorschrift jedenfalls nicht ohne weiteres entnehmen lässt.
Der Verwaltungsgerichtshof leitet das Erfordernis der
Zuverlässigkeit aber erkennbar nicht aus § 4a Abs. 2 Nr.
2 TierSchG ab, sondern verweist insoweit auf § 35 GewO.
Damit knüpft er offenbar an die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts an, nach der die Ausnahmegenehmigung nur
erteilt werden kann, soweit auch die sonstigen Anforderungen
aus öffentlichrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Hierzu
zählen bei einer gewerblichen Tätigkeit - wie hier -
namentlich die Vorschriften des Gewerbe- und Handwerksrechts,
also auch § 35 GewO. Eine nachvollziehbare Prüfung des
§ 35 GewO nimmt der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht
vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die insoweit ins
Feld geführten Umstände von solchem Gewicht sind, um
tatsächlich die Zuverlässigkeit für das vom Beschwerdeführer
betriebene Gewerbe schlechthin in Frage zu stellen. Dies gilt
umso mehr, als es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer
formal jedenfalls im Jahr 2007 ohne die erforderliche
Ausnahmegenehmigung geschächtet hat, nachdem die ihm erteilte
vorläufige Genehmigung Ende 2006 ihre Geltung verloren hatte.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers dürfte insoweit aber zu
berücksichtigen sein, dass zumindest einiges für eine
faktische Duldung dieser Schächtungen durch den Landkreis
spricht, jedenfalls aber, dass jener in diesem Zeitraum einen
rechtskräftig feststehenden Anspruch auf Bescheidung
hinsichtlich des von ihm gestellten Genehmigungsantrags
hatte, den der Landkreis erst mit großer Verspätung und
offenkundig unter dem Druck eines gerichtlichen
Vollstreckungsverfahrens erfüllt hat.
22
(cc) Soweit der Verwaltungsgerichtshof
schließlich einen Anordnungsanspruch deshalb verneint, weil
zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt aus
religiösen Gründen verpflichtet sehe, nur im Wege des
Schächtens zu schlachten, ergibt sich die Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus Folgendem: Ist effektiver
Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu leisten, dürfen die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf
Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für
ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200
). Es verstößt daher gegen Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG, wenn für die Bejahung des Anordnungsanspruchs
darüber hinausgehende Anforderungen gestellt werden (vgl.
auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006,
§ 123 Rn. 77). Dies ist vorliegend der Fall, da der
Verwaltungsgerichtshof sich nicht damit auseinandersetzt,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ein Anspruch nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
einfachrechtlich selbst dann gegeben sein dürfte, wenn der
Beschwerdeführer bereit wäre, auch nach vorheriger Betäubung
zu schlachten. Denn danach soll es genügen, dass die
Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG insoweit
auf seine Kunden zutreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.
November 2006 - 3 C 30/05 -, NVwZ 2007, S. 461 ;
insoweit nicht in BVerwGE 127, 183 abgedruckt).
23
bb) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
genügt auch hinsichtlich der Ausführungen zum Anordnungsgrund
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
24
Der Verwaltungsgerichtshof verstellt sich den
Blick auf die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Erfordernisse allein schon durch die von ihm gewählte
Prüfungsreihenfolge. Indem er nämlich den Anordnungsgrund vor
dem Anordnungsanspruch prüft, übersieht er, dass eine
Bejahung des Anordnungsanspruchs bei einer Fallgestaltung, in
der dieser bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes
fortschreitend endgültig vereitelt wird, für die Prüfung des
Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich ist. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn insoweit auch
Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl.
BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ). Eine
solche Konstellation liegt hier vor; insoweit kann auf die
obigen Ausführungen verwiesen werden. Dann aber hat eine
sorgfältige und eingehende Bewertung des Anordnungsanspruchs
und damit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Vorrang in
der Prüfungsabfolge (vgl. Puttler, a.a.O., § 123 Rn.
97 f.). Sofern also mit der für eine Regelungsanordnung
nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden
Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Beschwerdeführers im
Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, ist der
Anordnungsgrund bei solcher Sachlage von Verfassungs wegen
indiziert. Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung
wesentlicher Nachteile ergehen, da anderenfalls die Gefahr
fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der
Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen. Den vom
Verwaltungsgerichtshof angeführten Gründen, mit denen dieser
einen Anordnungsgrund verneint hat, kommt ein solches Gewicht
ersichtlich nicht zu.
25
c) Der mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt den
Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit dem Beschwerdeführer
darin die Verpflichtung auferlegt wird, dafür Sorge zu
tragen, dass während des Schächtvorgangs ständig ein
Amtsveterinär anwesend ist.
26
aa) Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben
sich gleichfalls Anforderungen an den Inhalt einer
Regelungsanordnung. Deren konkreter Inhalt steht nach
§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 ZPO zwar
im Ermessen des Gerichts. Dieses muss dabei aber den sich aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an die
Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung tragen
(vgl. auch Puttler, a.a.O. § 123 Rn. 110), also
verhindern, dass zu Lasten des Antragstellers eine
erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in
seinen Rechten eintritt, die durch die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
27
bb) Diesen Anforderungen wird der Beschluss
des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die besagte Auflage
nicht gerecht. Die Auflage verpflichtet den Beschwerdeführer
dazu, die Anwesenheit eines Amtsveterinärs bei den von ihm
vorgenommen Schächtungen sicherzustellen. Hierzu ist er
jedoch ohne eine entsprechende Mitwirkung des Landkreises,
also des Antragsgegners im fachgerichtlichen Eilverfahren,
kaum in der Lage. Eine solche Mitwirkung kann der
Beschwerdeführer nicht unmittelbar erzwingen, da diese vom
Verwaltungsgericht nicht - für den Antragsgegner
verpflichtend - zum Bestandteil der einstweiligen
Anordnung gemacht worden ist und daher auch nicht vom
Beschwerdeführer im Wege der Vollstreckung derselben
durchgesetzt werden kann. Den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts lässt sich nicht einmal entnehmen, dass
dem Beschwerdeführer sonst ein materiellrechtlicher Anspruch
zustünde, auf dessen Grundlage er die Anwesenheit eines
Amtstierarztes gegenüber dem Landkreis verlangen könnte. Das
Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer insoweit in
seinem im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss vom
23. März 2009 lediglich darauf verwiesen, mit dem Landkreis
Vereinbarungen auszuhandeln, unter denen es ihm möglich sei,
zu schächten. Dies genügt den Anforderungen eines effektiven
Rechtsschutzes jedoch nicht, da der Beschwerdeführer dann auf
eine entsprechende Aushandlungsbereitschaft seines
Verfahrensgegners angewiesen bleibt. Bei einer solchen Lage
besteht die erhebliche Gefahr, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf effektiven einstweiligen Rechtsschutz
leerläuft.
28
Die vom Verwaltungsgericht getroffene Regelung
dürfte im Übrigen auch nicht notwendig gewesen sein.
Verwaltungspraktischen Bedürfnissen des Landkreises hätte zum
Beispiel auch durch eine zeitlich entsprechend ausgestaltete
Anzeigepflicht des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden
können. Dies gilt umso mehr, als durch die Stellungnahme des
Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz bekannt geworden ist, dass der
Landkreis verwaltungsintern durch entsprechende Weisung
ohnehin seit Sommer 2007 verpflichtet ist, alle Schächtungen
durch den Beschwerdeführer amtstierärztlich zu
überwachen.
29
d) Die aufgezeigten Mängel bewirken, dass der
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz verletzt ist; sie führen zur
Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des
Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2009. Dieser ist
aufzuheben. Gleiches gilt in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang für den angegriffenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts. Die Sache ist an den
Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (vgl. § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Dieser
wird unter Berücksichtigung der Gründe dieser Entscheidung
erneut über die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu entscheiden
haben.
30
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird
insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
31
1. Mit der Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nebst den
dazu gestellten Hilfsanträgen. Für eine solche Anordnung
besteht auch kein Bedürfnis, da durch die Aufhebung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs bis zu einer erneuten
Entscheidung der dem Beschwerdeführer einstweiligen
Rechtsschutz gewährende Beschluss des Verwaltungsgerichts
wieder wirksam ist, soweit er nicht seinerseits aufgehoben
wurde.
32
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
33
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die
anwaltliche Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2,
§ 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG in
Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des
Gegenstandswerts im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt
(vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der
Gegenstandswert beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch
die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel
8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch der
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten
auf, die eine Abweichung veranlassen würden. Dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG
ist im Hinblick auf seine Zielrichtung, eine lediglich
vorläufige Regelung herbeizuführen, ein erheblich niedrigerer
Wert zuzumessen als demjenigen für die Verfassungsbeschwerde
(vgl. BVerfGE, 89, 91 ).