BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1710/02 -
des Herrn M ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 27. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2002 - 8 UE
422/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an den
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde, ohne
dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung
angenommen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer drei
Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im
Wesentlichen gegen einen Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, durch den der Antrag des
Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem
vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungsverfahren
abgelehnt wurde. Des Weiteren greift der Beschwerdeführer
zwei Schreiben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie
einen Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen an,
durch den die Annahme einer Grundrechtsklage des
Beschwerdeführers abgelehnt wurde.
2
1. Das im Ausgangsverfahren beklagte Land
versagte dem Beschwerdeführer im Jahre 1991 die Anerkennung
seines Ingenieurzeugnisses als Zugangsvoraussetzung für ein
Studium der Rechtswissenschaft. Im Laufe des hiergegen
angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilte
das beklagte Land dem Beschwerdeführer im Jahre 2001 die
begehrte allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und nahm
entgegenstehende Bescheide zurück. Der Beschwerdeführer
stellte daraufhin seine Klage um und beantragte
festzustellen, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig
waren. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab, da sie
unzulässig sei.
3
Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung
des Beschwerdeführers zu. Das Verwaltungsgericht habe die
Anforderungen an die Darlegung eines
Fortsetzungsfeststellungsinteresses überspannt; die
ernsthafte Absicht eines Amtshaftungsprozesses könne nicht
ausgeschlossen werden. Nach der Zulassung der Berufung legte
der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers sein Mandat
nieder. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, ihm für
die Begründung der Berufung einen so genannten Notanwalt
beizuordnen.
4
2. a) Der Verwaltungsgerichtshof lehnte
den Antrag ab. Zwar bestehe für die Berufungsbegründung
Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt, und es sei auch
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachgewiesen
habe, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt
habe finden können. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung
erscheine aber aussichtslos. Aussichtslosigkeit liege vor,
wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Vertretung
ganz offenbar nicht erreicht werden könne. Wegen der
querulatorischen Art und Weise des Vorbringens des
Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es einem
beigeordneten Notanwalt nicht möglich sei, mit einem
zumutbaren Aufwand die Voraussetzungen für eine sachgerechte
Prozessführung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe
selbst ausgeführt, dass ein ihm beizuordnender Anwalt sich in
seine Ausführungen, die derzeit ungefähr 10.000 Seiten
umfassten, einarbeiten müsse.
5
b) Unter dem 19. Juni 2002 und dem
21. Juni 2002 richtete der Verwaltungsgerichtshof zwei
Schreiben an den Beschwerdeführer, in denen er ihm mitteilte,
dass vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen an ihn
zurückgesandt würden.
6
c) Mit Beschluss vom 20. Juni 2002 lehnte
der Staatsgerichtshof die Annahme einer Grundrechtrechtsklage
des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit von
§ 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 a des
Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) ab,
weil der Staatsgerichtshof eine parallele Grundrechtsklage
mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen habe.
7
3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß die Verletzung seines
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.
8
4. Zur Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs hat die Hessische
Staatskanzlei Stellung genommen. Sie hält die
Verfassungsbeschwerde insoweit für zulässig und
begründet.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus
Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG
liegen insoweit vor. Der Verfassungsbeschwerde ist nach
Maßgabe der Gründe stattzugeben, weil der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
begründet.
10
Im Übrigen sind, ohne dass über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden
braucht, die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt.
11
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wirft keine Fragen von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht darf
der Zugang zu den Gerichten und zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 41, 23 ;
41, 323 ; 42, 128 ; 44, 302
; 52, 203 ; 69, 381 ).
12
2. Der Beschluss, mit dem der
Verwaltungsgerichtshof die Beiordnung eines Notanwalts
ablehnt, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
13
a) Dieser Beschluss hätte zur Folge, dass die
Berufung des Beschwerdeführers mangels wirksamer Begründung
als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 67 Abs. 1
Satz 1 VwGO und § 124 a Abs. 3
Satz 1 und 5 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 1. November
1996 , § 125 Abs. 2
Satz 1 VwGO).
14
b) Art. 19 Abs. 4 GG bestimmt in
Bezug auf das gerichtliche Verfahren nicht eine bestimmte
Verfahrensweise. Die nähere Ausgestaltung des durch die
Vorschrift garantierten Rechtsweges bleibt vielmehr der
jeweiligen Prozessordnung überlassen. Bei der Auslegung und
Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den
Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23
; 41, 323 ; 42, 128 ;
44, 302 ; 52, 203 ; 69, 381
). Es ist ihnen verwehrt, durch übermäßig strenge
Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf
gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar
zu verkürzen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27
).
15
c) Der angegriffene Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs hält einer verfassungsrechtlichen
Prüfung anhand dieses Maßstabes nicht stand. Insbesondere
konnte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die nach
§ 173 Satz 1 VwGO anwendbare Vorschrift des
§ 78 b Abs. 1 ZPO stützen, wonach die
Beiordnung abzulehnen ist, wenn die Rechtsverfolgung
aussichtslos erscheint.
16
Mit der Begründung, die Rechtsverfolgung des
Beschwerdeführers erscheine aussichtslos, setzt sich der
Verwaltungsgerichtshof nämlich in einen unauflösbaren
Widerspruch zu seinem vorangegangenen Beschluss, mit dem er
die Berufung des Beschwerdeführers zugelassen hat. Wenn es
Gründe gibt, die Berufung zuzulassen, kann es nicht
aussichtslos sein, das Berufungsverfahren durchzuführen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht zum Ausdruck gebracht,
dass er an der Begründung des die Berufung zulassenden
Beschlusses nicht mehr festhalten will. Wenn der
Verwaltungsgerichtshof zur Begründung ausführt, dass es für
einen Anwalt sehr schwer sein dürfte, sich in den
Prozessstoff einzuarbeiten, so greift er einen Umstand auf,
der dazu geführt hat, dass ein Antrag auf Beiordnung eines
Notanwalts gestellt werden musste, begründet damit die
Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aber nicht. Auch auf
die Auffassung des Beschwerdeführers, sein Anwalt müsse sich
in seine Aufzeichnungen von ungefähr 10.000 Blatt
einarbeiten, kann es dabei nicht ankommen. Jeder vernünftige
Anwalt wird zunächst auf die vorliegenden gerichtlichen
Entscheidungen, vor allem auf den die Berufung zulassenden
Beschluss, zurückgreifen und sich im Übrigen im Wesentlichen
auf die anwaltliche Begründung stützen, die erfolgreich zur
Zulassung der Berufung geführt hat. Es ist anerkannt, dass es
zur Begründung der verwaltungsgerichtlichen Berufung unter
Umständen sogar ausreichen kann, allein auf die bereits im
Zulassungsantrag enthaltene Begründung zu verweisen (vgl.
BVerwGE 107, 117 ).
17
3. Der angegriffene Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs ist aufzuheben und die Sache an den
Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
18
4. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen wird, wird von einer Begründung
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
19
5. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen im Umfang des Beschlusstenors zu
erstatten, weil sich die Verfassungsbeschwerde überwiegend
als begründet erwiesen hat (§ 34 a Abs. 2
BVerfGG).