BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1710/07 -
des Herrn M.
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 49 Abs. 3
Arbeitsgerichtsgesetz
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen
gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des
Beschwerdeführers verstoßen, sind nicht ersichtlich.
2
Allerdings ist die im Beschluss des
Landesarbeitsgerichts vom 1. Juni 2007 im Anschluss an
eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom
14. Februar 2007 - 5 AZA 15/06 (B) -, NZA 2007, S. 528)
vertretene Auffassung, eine Anhörungsrüge gegen die
Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im
arbeitsgerichtlichen Verfahren sei nach § 78a Abs. 1
Satz 2 ArbGG unstatthaft, vor dem Hintergrund des
Plenumsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) verfassungsrechtlich
nicht unproblematisch. Der zitierte Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts ist ebenfalls mit einer
Verfassungsbeschwerde angegriffen worden (Az. 1 BvR 782/07),
über die noch nicht entschieden wurde. Ob die
Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts mit dem Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar
ist oder nicht, kann hier aber offen bleiben. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb nicht angezeigt,
weil es für die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit ihrer
konkreten Begründung keinen vernünftigen Anlass gab. Da mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass
seine Anhörungsrüge hätte Erfolg haben können, führte ihre
Verwerfung als unzulässig nicht zu einem die Annahme der
Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.