BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 171/02 -
1. der Frau P...,
2. des Herrn M...,
3. des Herrn M...,
4. der Frau P...,
5. des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 16. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 19. Dezember 2001 - 44 U 2656/00 - verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
18.400 € (in Worten: achtzehntausendvierhundert Euro)
festgesetzt.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
Enteignung ihres Grundstücks zum Zwecke der Errichtung einer
im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße für ein
Neubaugebiet.
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1. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der
Beschwerdeführer zurück. Der Bebauungsplan sei nicht deshalb
unwirksam, weil er die Trasse der geplanten
Erschließungsstraße nicht weiter nach Westen verschoben habe,
um das Grundeigentum der Beschwerdeführer zu schonen. Eine
Verschiebung der Trasse nach Westen sei schon deshalb kaum
möglich, weil dort ein offener Graben verlaufe, in dem Wasser
fließe und der nur mit unverhältnismäßig großem technischen
und finanziellen Aufwand überbaut werden könne. Soweit die
Beschwerdeführer geltend machten, das Neubaugebiet könne
unschwer auch dadurch erschlossen werden, dass die bereits
vorhandene Weinbergstraße fortgeführt werde, gingen sie über
den Hinweis auf mögliche, nicht geprüfte Planungsalternativen
weit hinaus und stellten das der Planung zu Grunde liegende
Erschließungskonzept als solches in Frage. Hierbei handele es
sich um Grundzüge der Planung, denen die Beschwerdeführer
nicht mit dem Hinweis auf den größeren oder geringeren
Eingriff in ihr Eigentum entgegentreten könnten. Der
Streitwert wurde auf 35.982 DM festgesetzt.
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2. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen den Enteignungsbeschluss und das
Urteil des Oberlandesgerichts und rügen die Verletzung des
Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG sowie
des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe
sich gehindert gesehen, die Frage einer Verletzung des
Gemeinwohlerfordernisses der Enteignung nach Art. 14
Abs. 3 Satz 1 GG mit Blick auf die Alternative
einer Fortführung der vorhandenen Weinbergstraße über
städtisches Grundeigentum zu prüfen, wodurch eine
Inanspruchnahme ihres Grundeigentums hätte vermieden werden
können. Es sei damit der Sache nach davon ausgegangen, dass
der Bebauungsplan das Gemeinwohl in diesem Umfang fixiert
habe. Dies sei unvereinbar mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts.
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3. Das Gericht hat den weiteren Beteiligten
des Ausgangsverfahrens, dem Bayerischen Staatsministerium der
Justiz und dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Äußerung
gegeben. Hiervon haben die Stadt Gunzenhausen und das
Bayerische Staatsministerium der Justiz Gebrauch gemacht. Der
Bundesgerichtshof hat seine Entscheidungen zu
planakzessorischen Enteignungen benannt, von einer
Stellungnahme in der Sache jedoch abgesehen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil
dies zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der
Beschwerdeführer angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c
Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt
das Urteil des Oberlandesgerichts gegen Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG.
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a) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung,
ein Enteignungsbetroffener könne im gerichtlichen Verfahren
die Gemeinwohlerforderlichkeit einer bauplanerisch
festgesetzten Straße zwar hinsichtlich alternativer
Trassenführungen in Frage stellen, nicht jedoch hinsichtlich
der Grundzüge der Planung bzw. des Erschließungskonzepts als
solchem (Deckung des Verkehrsbedarfs durch den Ausbau bereits
vorhandener Straßen). Dies ist mit dem verfassungsrechtlich
gewährleisteten Recht des Enteignungsbetroffenen auf
effektive gerichtliche Prüfung der Gemeinwohlerforderlichkeit
der konkreten Enteignung unvereinbar.
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Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG
ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie kommt nur in Betracht, wenn es zur Erfüllung einer
bestimmten öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich
ist, den konkreten Eigentumsgegen- stand in die Hand des
Staates zu bringen (vgl. BVerfGE 38, 175
; 56, 249 ). Eine Enteignung
ist demgemäß unzulässig, wenn im konkreten Fall andere
rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur
Verfügung stehen, mit denen der gleiche Zweck auf weniger
einschneidende Weise erreicht werden kann (vgl.
BVerfGE 24, 367 ; 45, 297
; 56, 249 ).
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Die Gerichte haben daher zu prüfen, ob das
Gemeinwohl die konkrete Enteignung erfordert (vgl.
BVerfGE 45, 297 <322, 333>). Dies gilt auch, wenn
das Gemeinwohl - wie hier - planerisch unter Abwägung aller
betroffenen öffentlichen und privaten Belange konkretisiert
wird (zur planerischen Gemeinwohlkonkretisierung vgl.
BVerfGE 74, 264 ; zur
Sachgerechtigkeit der Einräumung von Planungsermessen vgl.
BVerfGE 79, 174 ). Da sich die - hier
zu Grunde liegende - Bauleitplanung nicht an den
Anforderungen ihrer zwangsweisen Verwirklichung orientiert,
müssen die Enteignungsbehörden und die Gerichte das Vorliegen
der Enteignungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig
von der planerischen Gemeinwohlkonkretisierung prüfen (vgl.
BVerfGE 74, 264 ). Das bedeutet, dass auch
die Festsetzungen des Bebauungsplans Gegenstand der
enteignungsrechtlichen Abwägung sind. Die Enteignungsbehörde
ist an den Bebauungsplan nur in seiner städtebaulichen
Zielsetzung gebunden. Im Übrigen entfaltet der Bebauungsplan
keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen (vgl.
BVerfGE 74, 264 <293, 282>).
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Mit der besonderen grundrechtlichen Bedeutung
einer effektiven gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit
der Enteignung (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 95, 1
) unvereinbar ist daher die Auffassung des
Oberlandesgerichts, die Gemeinwohlerforderlichkeit
bauplanerischer Festsetzungen unterliege (unabhängig von den
Umständen des Einzelfalls) überhaupt keiner gerichtlichen
Kontrolle, soweit es um die konzeptionellen Grundzüge der
Planung gehe. Die Gerichte haben auch insoweit zu prüfen, ob
die Inanspruchnahme des Grundstücks erforderlich ist und ob
das Planungsziel nicht auch auf anderem Wege, beispielsweise
durch Inanspruchnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand
erreicht werden kann.
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Das angegriffene Berufungsurteil beruht auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist daher
aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95
Abs. 2 BVerfGG).
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b) Auf die Rüge einer Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG kommt es damit nicht mehr
an.
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2. Ohne Erfolg bleibt die
Verfassungsbeschwerde, soweit sie auch gegen den
Enteignungsbeschluss selbst gerichtet ist. Auf Grund der
Zurückverweisung der Sache an des Oberlandesgericht steht der
Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen
Einwendungen wieder offen (vgl. BVerfGE 96, 27
).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem
Freistaat Bayern in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die
Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet
erwiesen hat. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der
anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom
Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.