BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1711/09 -
des Herrn K…,
vertreten durch den Betreuer K…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 29. November 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
wird verworfen.
1
Der vorliegende Antrag betrifft die
Festsetzung des Gegenstandswerts in einem
Verfassungsbeschwerdeverfahren.
2
Der anwaltlich nicht vertretene
Beschwerdeführer, der unter Betreuung durch seine Eltern
steht, wurde im Verfassungsbeschwerdeverfahren von seinem
Vater als einzelvertretungsberechtigter Betreuer vertreten.
Der Verfassungsbeschwerde gab die 3. Kammer des Ersten Senats
am 21. November 2012 überwiegend statt und verpflichtete das
Land Niedersachsen, dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner
notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Folgenden beantragten
die Betreuer des Beschwerdeführers, den Gegenstandswert auf
3.053.431 €, hilfsweise nach eigenem Ermessen des Gerichts
festzusetzen.
3
Der Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswerts ist unzulässig.
4
Die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand
von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt nur auf
Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG und setzt voraus, dass eine
anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren
stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, juris). Das ist
vorliegend nicht der Fall. Dies räumen auch die Betreuer des
Beschwerdeführers ein, die erklärt haben, es sei nicht
beabsichtigt, Anwaltskosten geltend zu machen. Ein
Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Festsetzung des
Gegenstandswerts besteht mithin nicht.
5
Soweit die Betreuer geltend machen, der
finanzielle und zeitliche Aufwand für die Anfertigung der
Verfassungsbeschwerde sei erheblich gewesen, verkennen sie
die Bedeutung der Festsetzung des Gegenstandswerts. Die
Verwerfung des Antrags bedeutet nicht, dass sie dadurch
gehindert würden, die Erstattung der notwendigen Auslagen zu
verlangen. Es ist lediglich nicht ersichtlich, dass es
hierfür auf die Höhe des Gegenstandswerts ankäme, der für die
Vergütung von Rechtsanwälten herangezogen wird. Auch für eine
eventuelle Vergütung der Tätigkeit als Betreuer ist eine
Relevanz des Gegenstandswerts nicht zu erkennen.